BVwG W203 2133017-1

W203 2133017-1Federal Administrative CourtSep 1, 2016

Regest

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Jahreszeugnis, negative<br/>Beurteilung, Pflichtgegenstand

Full text

BVwG W203 2133017-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2133017.1.00

Spruch

W203 2133017-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. XXXX, geboren am XXXX, als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seine Erziehungsberechtigten XXXX als Zweitbeschwerdeführerin und XXXX als Drittbeschwerdeführer, beide wohnhaft in XXXX, vom 16.08.2016 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 03.08.2016, GZ A3-403-26/4-2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 lit. c und 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, die 3. Klasse des Bundesrealgymnasiums (7. Schulstufe), nicht berechtigt.

Die Beurteilung mit "Nicht genügend" in den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltkunde, Englisch und Mathematik wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) besuchte im Schuljahr 2015/16 die 2A-Klasse des XXXX in XXXX, XXXX.

2. Am 30.06.2016 entschied die Klassenkonferenz der 2A-Klasse, dass der BF gemäß § 25 Abs. 1 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er in den Pflichtgegenständen Englisch, Mathematik und Biologie und Umweltkunde die Note "Nicht genügend" erhalten habe.

3. Am 02.07.2016 erhoben die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) und der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 3) einen als "Berufung" bezeichneten Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.06.2016 und begründeten diesen zusammengefasst wie folgt:

Die Beurteilungen in allen drei Pflichtgegenständen seien willkürlich erfolgt und den Leistungen des BF 1 mit Geringschätzung begegnet worden. Die Einschränkung des BF 1 auf Grund dessen Legasthenie wäre bei der Leistungsbeurteilung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Im Pflichtgegenstand Biologie habe der letzte Test, auf den der BF 1 mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei, erst sehr spät im Semester, nämlich am 27.01.2016, stattgefunden, wobei der Teststoff vorab nur mündlich und nicht klar mitgeteilt worden wäre. Die Mitteilung über den Leistungsstand sei erst danach erteilt worden. Eine mündliche Prüfung zur Ausbesserung der Note sei sich nicht mehr ausgegangen.

Auch der Testtermin für das Sommersemester sei lediglich mündlich bekannt gegeben worden und habe außerdem wegen Erkrankung des Lehrers verschoben werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten erst am 19.06.2016 die "Frühwarnung" erhalten. Zwei (vermeintliche) Prüfungstermine am 22.06.2016 bzw. am 23.06.2016 hätten nicht stattgefunden. Laut Angeben des Lehrers habe der BF 1 mit ihm keinen Prüfungstermin vereinbart. Mündliche Leistungsfeststellungen seien dem BF 1 nie ermöglicht worden.

Durch die ständige Verwirrung über die Prüfungstermine habe der BF 1 oft um sonst dafür gelernt und noch dazu weniger Lernzeit für die Gegenstände Mathematik und Englisch verwenden können.

Im Pflichtgegenstand Englisch sei die Punktevergabe durch die Lehrerin "undurchsichtig und nicht nachvollziehbar" gewesen. Bei den Schularbeiten im ersten Semester habe der BF 1 57,3% aller möglichen Punkte erzielt. Auch die Gesamtpunkteanzahl aller Schularbeiten sei über 50% gelegen. Bei einem Vergleich mit 2 Schularbeiten der gleichen Schulstufe aus der Parallelklasse bzw. eines anderen Gymnasiums habe der BF 1 die Noten "Gut" und "Befriedigend" erreicht. Vokabelwiederholungen seien oft unangekündigt erfolgt.

Gerade für legasthene Kinder sei es wichtig, mündliche Aufgaben gestellt zu bekommen. Diese Möglichkeit sei dem BF 1 aber mit Ausnahme der freiwilligen mündlichen Prüfung zu Jahresende verwehrt worden. Es habe auch nur unzureichende Förderangebote und Differenzierungsmaßnahmen gegeben. Die die Lehrerin im März verstorben sei habe eine andere Lehrerin die Klasse übernommen, laut deren Angaben vom 29.06.2016 die Punktevergabe durch ihre Vorgängerin auch nicht nachvollziehbar wäre.

Im Pflichtgegenstand Mathematik habe der BF 1 bis zum Eintritt in die nunmehrige Schule nie Probleme gehabt. Viele Fehler des BF 1 in den Schularbeiten wären typische Fehler von Kindern, die unter Legasthenie litten.

Allgemein sei zu beanstanden, dass die Termine für die Elternsprechtage nur unzureichend, nämlich mündlich gegenüber den Schülern und kurzfristig online, bekanntgegeben worden seien.

Die "Betragensnote" "Wenig zufriedenstellend" im Semesterzeugnis, weil der BF 1 versucht habe, durch nachträgliche Manipulation eines Tests eine bessere Note zu erschleichen, sei eine übermäßige Härte gegenüber einem 11-jährigen Kind, wodurch dieses stark belastet werde.

Der Lärmpegel in der Klasse, die der BF 1 im Schuljahr 2015/16 besucht habe, sei am höchsten im Vergleich zu anderen Klassen. Insgesamt sei die Klasse "schwierig zu unterrichten", weswegen es auch nicht verwunderlich sei, dass unter den Schülern immer wieder Verwirrung bezüglich Termin und Inhalt von Tests bzw. Schularbeiten bestehe.

Im Allgemeinen werde dem BF 1 - nicht zuletzt wegen des Migrationshintergrundes seiner Mutter - mit Geringschätzung begegnet.

4. Gemäß einer Stellungnahme des den Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde unterrichtenden Lehrers vom 07.07.2016 seien die Eltern des BF 1 am 28.01.2016 bzw. am 07.06.2016 im Sinne des § 19 Abs. 3a SchUG informiert worden. Es habe im Schuljahr 3 jeweils 10-minütige Tests gegeben, wobei der BF 1 auf die Tests vom 27.01.2016 und 19.05.2016 jeweils mit "Nicht genügend" und auf den Test am 21.04.2016 mit "genügend" beurteilt worden sei. Jeweils zwei mündliche Wiederholungen im Wintersemester seien positiv (genügend) bzw. negativ ausgefallen. Im ersten Semester habe es 4 und im zweiten Semester 3 negative Vermerke zur Mitarbeit gegeben, positive Vermerke diesbezüglich würden fehlen. Der Teilbereich "Mitarbeit" sei sowohl am Ende des ersten Semesters als auch am Ende des Schuljahres negativ zu beurteilen gewesen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der BF 1 lediglich bei zwei Bewertungen der Mitarbeit und bei einem Test eine genügende Leistung erbracht habe, während alle anderen Leistungsfeststellungen "nicht genügend" gewesen wären. Der BF 1 habe das Lernziel der zweiten Klasse bei weitem nicht erreicht. Ein wesentlicher Grund für den Misserfolg des BF 1 liege darin, dass dieser dem Unterricht nur selten folge und sich stattdessen lieber mit seinem Sitznachbarn unterhalte. Er halte auch oft die erforderlichen Unterrichtsmittel nicht bereit, sodass Arbeits- und Kompetenzaufgaben gar nicht oder nur mangelhaft ausgeführt werden könnten.

Zum Widerspruch selbst wurde vom Biologielehrer wie folgt Stellung genommen:

Tests, bei denen lediglich einzelne Wörter oder Wortgruppen einzufügen seien, sollten auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Legasthenie des BF 1 bewältigbar sein. Die Möglichkeit zur Verbesserung der Testergebnisse durch mündliche Prüfungen habe der BF 1 nicht wahrgenommen.

Testtermine und Teststoff seien jeweils mit den Schülerinnen und Schülern vereinbart worden.

Zum zitierten Lärmpegel in der Klasse habe der BF 1 selbst erheblich beigetragen.

Zum Vorwurf des späten Termins des Tests am Semesterende (27.01.2016) sei festzuhalten, dass die Schüler darüber informiert worden wären, dass sie die "erforderliche Prüfung für das erste Semester" auch während des zweiten Semesters hätten ablegen können. Während zwei Schüler diese Möglichkeit wahrgenommen hätten, hätten weder der BF 1 noch dessen Eltern diesbezüglich Kontakt mit dem Lehrer aufgenommen.

Schüler mit schlechten Testergebnissen hätten stets die Möglichkeit gehabt, eine mündliche Prüfung über den Teststoff abzulegen. Im Gegensatz zu anderen Schülern habe der BF 1 aber davon nicht Gebrauch gemacht. Der BF 1 sei lediglich am 23.06.2016 an den Lehrer mit der mit der Bitte herangetreten, eine Prüfung über das Thema "Bakterien" ablegen zu wollen. Dieses Stoffgebiet umfasse im Schulbuch lediglich 2 Seiten, was aber dem Charakter einer "Entscheidungsprüfung" nicht genüge. Das Ersuchen um Ablegung dieser "Spontan- und Minimalprüfung" sei daher abgelehnt worden.

5. Am 13.07.2016 nahm die Lehrerin, die den BF 1 nach dem Ableben der bis März unterrichtenden Lehrerin im Gegenstand Englisch für den Rest des Schuljahres 2015/16 unterrichtet hatte, zu dem Widerspruch zusammengefasst wie folgt Stellung:

Von den insgesamt 4 Schularbeiten sei lediglich die erste mit "Genügend", alle anderen seien mit "Nicht genügend" beurteilt worden. Eine 10-minütige Prüfung über den Stoff der vierten Schularbeit sei mit "Genügend" beurteilt worden, wobei die Vokabel gekonnt worden, allerdings nach wie vor gravierende Schwächen in der Grammatik festzustellen gewesen wären.

Ein Test sei mit "Genügend", ein weiterer mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Der BF 1 habe im Unterricht nur ganz selten mitgearbeitet, und trotz wiederholter Aufforderungen und Ermunterungen habe sich diesbezüglich während des Schuljahres nichts gebessert. Auch die Hausübungen seien nicht mit der gebotenen Sorgfalt erledigt worden bzw. hätten zum Teil auch gänzlich gefehlt.

Die Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe seien nicht vorhanden gewesen, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten und die Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden wären unzureichend gewesen.

Die Mitarbeit sei am Jahresende mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.

Beim BF 1 würden "gravierende Lücken und Mängel im Bereich der Basisgrammatik und des Wortschatzes der ersten beiden Schulstufen" vorliegen.

6. Aus einer undatierten Stellungnahme der Mathematiklehrerin des BF 1 ergibt sich zusammengefasst Folgendes:

Sämtliche der insgesamt fünf Schularbeiten des BF 1 seien mit "Nicht genügend" beurteilt worden, wobei insbesondere die Leistung der dritten Schularbeit, bei der BF 1 nur 1 von 24 möglichen Punkten erreicht hätte, auffällig sei.

Insbesondere das Fach Geometrie, welches in der zweiten Klasse einen wesentlichen Kernbereich darstelle, beherrsche der BF 1 nicht. Er habe auch gravierende Mängel bei den Gleichungen und Formeln sowie bei Bruchzahlen und beim Rechnen mit Brüchen.

Die Prüfung gemäß § 5 LBVO vom 23.06.2016 sei mit "Nicht genügend" beurteilt worden.

Die einzige positive Mitarbeitsleistung des BF 1 stamme vom 15.10.2015, seither habe dieser nur mehr negative Leistungen erbracht. Die Mitarbeit sei im zweiten Semester besonders schlecht gewesen. Der BF1 habe nur sehr wenige Hausübungen geschrieben, erbrachte Hausübungen wären schlampig ausgeführt gewesen.

Die Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe seien nicht vorhanden gewesen, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten und die Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden seien sporadisch vorhanden gewesen.

Insgesamt erscheine der BF 1auf Grund dessen gravierender Konzentrationsmängel und der fehlenden Leistungsbereitschaft für den Regelunterricht einer AHS nicht geeignet.

Als Klassenvorstand der 2A-Klasse sei sie über eine etwaige geringe Wertschätzung gegenüber dem BF 1 nie informiert worden und habe deswegen auch die Mobbingbeauftragte der Schule nicht einschalten können. Dieses Vorbringen verwundere sie aber, weil der BF 1 im Schuljahr 2015/16 zum Klassensprecher gewählt worden sei und ihr auch eher gut in die Klasse integriert erschienen sei.

Die Termine der Elternsprechtage würden im Schulgemeinschaftsausschuss beschlossen und langfristig auf der Homepage der Schule veröffentlicht.

7. Sämtliche Angaben in den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrer über die Beurteilung der Schularbeiten, Tests und Mitarbeit wurden durch Vorlage der Arbeiten bzw. Aufzeichnungen über die Mitarbeit, die im Verwaltungsakt aufliegen, belegt.

8. Am 19.07.2016 nahm der zuständige Landesschulinspektor zu dem Widerspruch zusammengefasst wie folgt Stellung:

Entsprechend einem klinisch-psychologischen Befund vom 05.02.2014 sei beim BF 1 keineswegs von einer möglichen Legasthenie, sondern viel eher von einer ausgeprägten Leistungs- und Prüfungsangst sowie Schulunlust bei hoher Leistungsmotivation auszugehen. Eine etwaige Legasthenie hätte daher von den Lehrkräften auch nicht berücksichtigt werden können.

Die Beurteilung des BF 1 mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Biologie erscheine auf Grund der vorliegenden Unterlagen und der Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers gerechtfertigt.

Zum Pflichtgegenstand Englisch sei festzuhalten, dass alle Schularbeiten den Anforderungen des Lehrplans entsprechen würden und sorgfältig von den Lehrkräften korrigiert worden seien. Alle Beurteilungen der Schularbeiten seien nachvollziehbar, der Vorwurf der ungerechten Beurteilung - im Vergleich mit der Parallelklasse - sei nicht nachvollziehbar. Aus den Aufzeichnungen der inzwischen verstorbenen Lehrerin sei ersichtlich, dass die erbrachten Mitarbeitsleistungen "eindeutig negativ" gewesen wären. Da auch die anschließend die Klasse übernehmende Lehrerin zu dem gleichen Schluss gekommen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sich insgesamt ein durchgehend negatives Leistungsbild des BF 1 ergebe. Die Gesamtbeurteilung im Jahreszeugnis mit "Nicht genügend" sei trotz der Beurteilung der Prüfung am 22.06.2016 gemäß § 5 LBVO mit "Genügend" gerechtfertigt, da diese eine Prüfung die Gesamtheit der negativen Beurteilungen während des Schuljahres nicht aufwiegen könne. Die vom BF 3 geforderte Vorgehensweise des Zusammenzählens der insgesamt erreichten Punkte und der Bildung eines arithmetischen Mittels sei gemäß LBVO nicht gestattet.

Die Beurteilung des BF 1 mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Englisch erscheine somit gerechtfertigt.

Zum Pflichtgegenstand Mathematik sei festzuhalten, dass alle Schularbeiten den Anforderungen des Lehrplans entsprechen würden und sorgfältig von den Lehrkräften korrigiert worden sein. Aus der Beschreibung der Lehrerin lasse sich ein Bild des BF 1 entnehmen, das auch den Beschreibungen der Lehrkräfte für Englisch und Biologie entspreche, nämlich, dass der BF 1 Schwierigkeiten habe, sich zu konzentrieren und wesentlich zur hohen Undiszipliniertheit der Klasse beitrage.

Die Vorwürfe hinsichtlich angeblicher geringer Wertschätzung seien nicht nachvollziehbar.

Die Beurteilung des BF 1 mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik erscheine gerechtfertigt.

9. Am 26.07.2016 nahmen die Beschwerdeführer zu der Stellungnahme des Landesschulinspektors ihrerseits im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Ein neuerer und ausführlicher Befund vom Juni 2015 würde sehr wohl Legasthenie beim BF 1 feststellen. Dieser Befund sei dem Sekretariat der Schule, dem Klassenvorstand und den Kehrkräften der Hauptgegenstände übergeben worden. Der Befund würde neben der festgestellten Legasthenie für den BF 1 auch durchschnittliche Werte bei Konzentration und Ausdauer sowie einen überdurchschnittlichen IQ von 118 ergeben. Weiters würde der BF als freundlich und aufgeschlossen beschrieben, sein Arbeitsverhalten sei motiviert und zielorientiert und er verfüge über gute Ausdauer und ein gutes Durchhaltevermögen.

Im Pflichtgegenstand Biologie sei der Lehrer selten pünktlich anwesend gewesen. Der BF 1 sei meist so versetzt worden, dass er ohnehin keine Möglichkeit zum "Schwätzen" gehabt habe. Die im Unterricht angewendete Lehrmethode, nämlich das Abschreiben von der Beamerprojektion, wäre nicht mehr zeitgemäß und widerspreche § 17 Abs. 1 SchUG.

Das Verhalten der Schüler scheine in die Mitarbeitsbenotung miteingeflossen zu sein, was § 18 Abs. 5 SchUG widerspreche.

Es wäre auch nicht richtig, dass laut Stellungnahme Schüler mit schlechten Testergebnissen stets die Möglichkeit zu einer mündlichen Prüfung gehabt hätten.

Die Verständigung gemäß § 19 Abs. 3 SchUG habe ausschließlich Informationscharakter und verpflichte die Eltern nicht, mit der Lehrkraft Kontakt aufzunehmen. Obwohl es der BF 1 gewollt habe, sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, durch Ablegung einer Prüfung seine Note zu verbessern.

Im Pflichtgegenstand Englisch wäre die Aufgabenstellung und Punktevergabe der ersten drei Schularbeiten schwer nachzuvollziehen. Es habe sehr große Unterschiede hinsichtlich der Aufgabenstellung im Vergleich zur Parallelklasse gegeben. Klare Aufgabenstellungen, wie sie besonders für Legastheniker wichtig wären, habe es meistens nicht gegeben. Die Schularbeiten wären außerdem nicht korrekt bewertet worden.

Die Stellungnahme enthielt in der Folge insgesamt 24 konkrete Hinweise zu den 4 Schularbeiten, denen zu Folge die Punktevergabe im Einzelnen nicht nachvollziehbar gewesen wäre, richtige Antworten als falsch gewertet worden seien oder ausschließliche Rechtschreibfehler, wie sie für Legastheniker typisch wären, zu Punkteabzügen geführt hätten.

Nach dem Tod der Lehrerin wäre es für den BF 1 schwer gewesen, noch genügend Motivation aufzubringen, um seinen Notenstand zu verbessern. Manche Hausübungen habe er auf Grund mehrerer Erkrankungen nicht bringen können.

Im Pflichtgegenstand Mathematik wären möglicherweise die Textaufgaben sowie die Angaben mit Abkürzungen für ein Kind mit Legasthenie schwer zu verstehen gewesen.

Das Vorbringen hinsichtlich der geringen Wertschätzung gegenüber dem BF 1 habe sich nicht gegen die Mitschüler und auch nicht gegen die Klassenvorständin, sondern gegen andere Lehrkräfte gerichtet, die sich sehr negativ über die Klasse geäußert und bereits vorab negative Schularbeitsnoten prognostiziert hätten.

Die BF 2 und der BF 3 sowie ein den BF 1 behandelnder Arzt wären der Meinung, dass der BF 1 auf Grund seiner überdurchschnittlichen Intelligenz und hohen Auffassungsgabe sehr wohl für das Gymnasium geeignet sei.

Der Stellungnahme wurde der Befund einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin der Caritas für Menschen mit Behinderung vom 08.06.2015 beigelegt. Dem zu Folge verfüge der BF 1 über eine überdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, ein überdurchschnittliches Sprachverständnis und wahrnehmungsgebundenes logisches Denken sowie eine überdurchschnittlich hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit, während sein Arbeitsgedächtnis und das Leseverständnis durchschnittlich ausgeprägt seien. Der Rechtschreibtest habe ein unterdurchschnittliches Ergebnis erbracht. Es liege eine "isolierte Rechtschreibstörung im Sinne einer Legasthenie" vor, sodass die Leistungen des BF 1 nicht ausschließlich nach Rechtschreibfehlern beurteilt werden sollten.

10. Ein "Ergänzendes Gutachten unter Berücksichtigung des klinisch-psychologischen Befundes vom 08.06.2015" des zuständigen Landesschulinspektors vom 29.07.2016 gelangt zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

Sämtliche Schularbeiten im Pflichtgegenstand Englisch würden sowohl nach formalen als auch nach inhaltlichen Kriterien dem geltenden Lehrplan entsprechen. Die Aufgabenstellungen wären vielfältig und überprüften jeweils unterschiedliche Fertigkeiten, sodass sich eine eventuell vorhandene Teilschwäche des BF 1 keinesfalls überproportional auf die Gesamtnote ausgewirkt habe.

Die Schularbeiten wären auch "gewissenhaft und nachvollziehbar" korrigiert worden. Das angewendete Punktevergabesystem gewährleiste, dass große Schwächen in einem Teilbereich nicht automatisch zu einer negativen Gesamtnote führten, sondern erst Probleme in mehreren Teilbereichen bzw. bei mehreren unterschiedlichen Fertigkeiten eine negative Beurteilung bewirkten.

Der Vorwurf der schweren Nachvollziehbarkeit der Aufgabenstellung sei zurückzuweisen, da die Formulierungen den bei Schularbeiten dieser Schulstufe üblichen entsprechen. Davon abgesehen sei darauf hinzuweisen, dass gemäß vorgelegtem Befund der BF 1 zwar an einer isolierten Rechtschreibstörung leide, während aber keine Störung im Bereich des Leseverständnisses vorliege und das Textverständnis des BF 1 sogar überdurchschnittlich gut wäre.

Bei den vorliegenden Schularbeiten sei die Zahl jener Rechtschreibfehler, die üblicherweise als durch Rechtschreibschwäche bedingt eingestuft werden, äußerst gering. Art und Häufigkeit der Fehler ließen darauf schließen, dass selbst an sich "klassische" Legasthenie-Fehler weniger auf eine Rechtschreibstörung denn auf Nichtwissen zurückzuführen seien. Einzelne "reine Rechtschreibfehler" seien zwar korrigiert worden, hätten aber keinen entscheidenden Einfluss auf die Beurteilung der Schularbeiten gehabt. Vielmehr seien die negativen Beurteilungen auf mangelnde fachliche Kenntnisse des BF 1 zurückzuführen. Im Hinblick auf das Legasthenie-Rundschreiben Nr. 32/2001 könne "keinesfalls davon die Rede sein", dass die Schreibrichtigkeit die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung gewesen sei.

Die Leistungen im Bereich der Mitarbeit wären durchgehend negativ gewesen, was umso bedauerlicher sei, da gerade bei Schülern mit Rechtschreibstörungen die Mitarbeitsleistungen besonders zu berücksichtigen wären.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich für den BF 1 auch unter Berücksichtigung des Legasthenie-Befundes auf Grund der Schularbeits- und Mitarbeitsleistungen eindeutig eine negative Gesamtbeurteilung im Pflichtgegenstand Englisch ergebe.

Im Pflichtgegenstand Mathematik müsse davon ausgegangen werden, dass der BF 1 die Angabetexte fehlerfrei lesen habe können, da keine Lesestörung diagnostiziert worden sei. Stellenwertfehler wären - entgegen dem Vorbringen im Widerspruch - keine typischen Legasthenie-Fehler.

Im Pflichtgegenstand Biologie sei zu erwähnen, dass es aufgrund zahlreicher Prüfungswünsche und wegen Zeitmangel vorkommen könne, dass nicht alle Prüfungswünsche erfüllt werden könnten, was aber gesetzeskonform wäre. Eine zehnminütige Prüfung gemäß § 5 LBVO hätte davon abgesehen im Falle des BF 1 aber auch die negative Gesamtnote nicht mehr abändern können.

11. Am 01.08.2016 nahmen die Beschwerdeführer auch zu der ergänzenden Stellungnahme vom 26.07.2016 ihrerseits zusammengefasst wie folgt Stellung:

Im Pflichteggenstand Biologie habe tatsächlich nur ein einziger Schüler die Möglichkeit gehabt, eine Prüfung am Semesterende abzulegen. Diese habe die ganze Unterrichtsstunde gedauert. Der BF 1 habe nach kurzem Überlegen sehr wohl den Wunsch nach einer Prüfung geäußert. Eine Befragung der Mitschüler würde ergeben, dass das Verhalten der Schüler sehr wohl in die Mitarbeitsnote mit eingeflossen sei.

Im Pflichtgegenstand Englisch wären viele der Fehler sehr wohl legastheniebedingt. Außerdem habe es immer wieder Fehler bei der Punktevergabe gegeben.

12. Am 02.08.2016 nahm der zuständige Landesschulinspektor zum neuerlichen Vorbringen der BF 2 und des BF 3 abermals Stellung.

Er führte dabei aus, dass es im Pflichtgegenstand Biologie auf Grund der vorgelegten Unterlegen des unterrichtenden Lehrers - insbesondere den Aufzeichnungen über die Mitarbeit - keinerlei Hinweise darauf gebe, dass das Verhalten der Schüler in die Benotung miteingeflossen sei.

Im Pflichtgegenstand Englisch habe ein unabhängiges Gutachten das Beurteilungssystem ausführlich und nachvollziehbar erklärt. Eine rein mathematische Interpretation mit gleichmäßigem Aufteilen der Punkte durch Division, wie sie von den Beschwerdeführern gefordert werde, sei nicht zielführend und in der LBVO auch nicht vorgesehen.

13. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.08.2016, GZ. A3-403-26/4-2016, wurde der Widerspruch als unbegründet abgewiesen, die Nichtabänderung der negativen Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Mathematik, Biologie und Englisch sowie festgestellt, dass der BF die zweite Klasse nicht erfolgreich abgeschlossen habe und daher nicht zum Aufsteigen in die dritte Klasse berechtigt sei.

Begründet wurde die Entscheidung nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Zitierung der jeweiligen Stellungnahmen und Gutachten damit, dass die Gutachten und Stellungnahmen inhaltlich plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar und daher nicht in Zweifel zu ziehen wären. Es wäre daher von der inhaltlichen Richtigkeit des darin Ausgeführten auszugehen.

Besonders hervorgehoben wurde in der Begründung, dass im Widerspruch selbst ausgeführt werde, dass der BF 1 im Pflichteggenstand Englisch Wörter deswegen unterschiedlich schreibe, weil er sich die Schreibweise nicht merken könne. Es handle sich daher um kein Legasthenie-Problem. Legasthenie-Fehler würden zufällig entstehen, und ein "nicht merken können" schließe demgegenüber auf reines Unwissen.

14. Am 16.08.2016 erhoben die BF 2 und der BF 3 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde.

In der Begründung wurde abermals darauf verwiesen, dass die Englisch-Schularbeiten nicht nachvollziehbar und nicht korrekt beurteilt worden seien. Auch das angewendete Punktsystem sei nicht korrekt gewesen. Da alle Schularbeiten nur knapp an der Grenze zur nächstbesseren Note beurteilt worden seien, würde eine Neubeurteilung der Schularbeiten zu einer besseren Gesamtnote führen. Genau die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass viele Fehler deswegen passieren würden, weil sich der BF 1 die Schreibweise von Wörtern nicht merken könne, sei entgegen der Ansicht der belangen Behörde aber ein Merkmal von Legasthenie. Die Lehrerin, die den BF 1 bis März unterrichtet habe, habe gegenüber der BF 2 und dem BF 3 des Öfteren die positive Mitarbeit des BF 1 bestätigt, die Lehrerin, die anschließend erst im Frühjahr die Klasse übernommen habe, habe daher die Jahresmitarbeit des BF 1 kaum ausreichend beurteilen können.

Im Pflichteggenstand Biologie sei dem BF 1 in beiden Semestern die Möglichkeit zu einer mündlichen Prüfung am Semesterende verwehrt worden, obwohl er eine solche angestrebt habe. Schüler hätten das Recht auf eine mündliche Prüfung auch ohne Zutun - wie etwa Kontaktaufnahme mit der Lehrkraft - der Eltern. Im Übrigen wurde in der Beschwerde abermals auf die bereits in den Stellungnahmen erwähnten Mängel in diesem Pflichtgegenstand hingewiesen.

Die Legasthenie des BF 1 wäre bei den Schularbeiten zu wenig berücksichtigt worden und es wären diesem keine alternativen Methoden angeboten worden, seine Leistung zu erbringen.

Der BF 1 wäre daher in den Pflichtgegenständen Englisch und Biologie neu zu beurteilen und im Pflichtgegenstand Mathematik zu einer Wiederholungsprüfung zuzulassen.

15. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen einlangend am 22.08.2016 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insofern sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., ist auf Wunsch des Schülers in jedem Pflichteggenstand (ausgenommen den in Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung der Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.

Gemäß Abs. 8 Rundschreiben Nr. 32/2001 des Bundesministeriums für Bildung vom 28.05.2001, zuletzt geändert am 26.05.2014, über die Leistungsbeurteilung bei Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS) bzw. Legasthenie dürfen Schularbeiten und andere schriftliche Leistungsfeststellungen nicht ausschließlich nach Art und Anzahl der Rechtschreibfehler beurteilt werden.

Gemäß Abs. 9, zweiter Satz des Rundschreibens ergibt sich sowohl aus den Lehrplanbestimmungen als auch aus der Verordnung eindeutig, dass der Gesichtspunkt der Schreibrichtigkeit keinesfalls die einzige Grundlage der Leistungsbeurteilung sein kann und darf.

2.2. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch unter anderem gegen die Entscheidung, dass ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, zulässig, ein Widerspruch gegen einzelne Benotungen ist dem gegenüber im SchUG nicht vorgesehen.

Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe wäre gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ein positiver Abschluss der vorangegangenen Schulstufe, im verfahrensgegenständlichen Fall also der sechsten Schulstufe. Ein erfolgreicher Abschluss der Schulstufe liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn das Jahreszeugnis eines Schülers in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Im Falle des BF 1 würde dies bedeuten, dass eine Berechtigung zum Aufsteigen nur dann gegeben wäre, wenn die Beurteilung in allen drei Pflichtgegenständen, in denen er mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, auf eine bessere Note zu korrigieren wäre. Da bereits im Beschwerdevorbringen selbst die Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Mathematik nicht mehr angefochten wird, sondern nur mehr die Möglichkeit zu einer Wiederholungsprüfung in diesem Gegenstand gefordert wird, ist davon auszugehen, dass es im Ergebnis jedenfalls dabei bleibt, dass das Jahreszeugnis nicht in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.

Ausnahmsweise sieht das SchUG in § 25 Abs. 2 lit. c auch die Möglichkeit zum Aufsteigen trotz der Note "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand im Jahreszeugnis vor, wenn die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. Diese Variante der Aufstiegsberechtigung käme im gegenständlichen Verfahren demnach nur dann in Betracht, wenn die Benotung mit "Nicht genügend" in zwei der drei Pflichtfächer auf eine positive Note zu korrigieren wäre. Grundsätzlich ist bei der sogenannten "Aufstiegsklausel" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu beachten, dass es sich dabei um eine Ausnahmeregel handelt (vgl. VwGH, 24.01.1994, 93/10/0224). Die Frage, wie die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen - also in allen Pflichteggenständen außer jenem, der mit "Nicht genügend beurteilt worden ist - beschaffen sein müssen, um einen erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe erwarten zu lassen, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten; vielmehr ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158). Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen wäre. (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158). Dazu ist festzuhalten, dass selbst für den Fall, dass in zwei der mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstände eine Abänderung auf die Note "Genügend" möglich wäre, diese beiden "Genügend" keineswegs als "ausreichend" abgesichert im Hinblick auf etwaige Leistungsreserven zur Verbesserung im nach wie vor mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand anzusehen wären. Gemäß Rundschreiben RS 20/1997 des BMU wäre die Gewährung der Aufstiegsklausel zwar auch bei Vorliegen mehrerer "Genügend" dann denkbar, wenn aus allen auf "Genügend" lautenden Jahresbeurteilungen eine "starke Tendenz in Richtung Befriedigend" herauslesbar sei, abgestützt etwa auf deutlich über dem Durchschnitt liegende Schularbeitsleistungen gegen Ende des Unterrichtsjahres, was aber im Falle des BF 1 auch im Falle der Abänderung der Benotung in zwei Fällen auf "Genügend" keinesfalls zutreffend wäre.

Der Widerspruch gegen die Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung war demnach jedenfalls als unbegründet abzuweisen, da auch bei einer inhaltlich dem Widerspruchs- bzw. Beschwerdevorbringen stattgebenden Entscheidung die Voraussetzungen dafür weder nach § 25 Abs. 1 SchUG noch nach Abs. 2 lit. c leg. cit. vorliegen würden.

2.3. Auch wenn das Widerspruchs - bzw. Beschwerdevorbringen somit keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, nämlich der Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung, ergibt, sind gemäß § 71 Abs. 4 SchUG - da sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt - dies Beurteilungen zu überprüfen.

2.3.1. Hinsichtlich der Überprüfung der Beurteilung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde stützt sich das Beschwerdevorbringen vor allem darauf, dass dem BF 1 keine Möglichkeit geboten geworden sei, eine mündliche Prüfung zur Verbesserung der Note abzulegen. Dazu ist festzuhalten, dass eine derartige Prüfung - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - seit der Novelle BGBl. 492/1992 nun nicht mehr verpflichtend, sondern nur mehr auf Antrag des Schülers durchzuführen ist. Gemäß den Ausführungen in der Stellungnahme des unterrichtenden Lehrers sei der BF 1 über einen Prüfungstermin befragt worden. Dieser habe aber mit dem Lehrer weder einen Prüfungstermin noch einen etwaigen Prüfungsstoff vereinbart. Lediglich am 23.06.2016 habe der BF 1 einen diesbezüglichen Wunsch geäußert, dieser sei aber auf Grund des zu geringen Umfanges des angebotenen Prüfungsgebietes "Bakterien" und aus Zeitmangel vom Lehrer abgelehnt worden.

Diesen Ausführungen in der Stellungnahme sind die Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr führen sie in der Stellungnahme vom 01.08.2016 selbst aus, dass der BF 1 "noch einmal überlegt", dann aber den Wunsch geäußert habe, am 24.06.2016 eine Prüfung ablegen zu wollen. Es ist also den Ausführungen der Lehrkraft zu folgen, wonach tatsächlich erst kurz vor Schulschluss und unter Anbot eines lediglich kleinen Teils des Lerninhalts der zweiten Klasse als Prüfungsstoff der BF 1 erkennbar den Wunsch nach einer Prüfung geäußert hat. Abgesehen davon wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, inwieweit im verfahrensgegenständlichen Fall die Ablegung einer einzigen punktuellen Prüfung von der Dauer weniger Minuten das während des gesamten Schuljahres gewonnene Leistungsbild hätte abändern können. Schließlich wäre selbst unter der Annahme, dass dem BF 1 tatsächlich zu Unrecht die Ablegung einer Prüfung verwehrt worden wäre - wofür es aber wie gezeigt ohnehin keine Anhaltspunkte gibt - für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da als Maßstab für die Beurteilung "alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen" dienen (vgl. § 20 Abs. 1 SchUG), und etwaige - aus welchen Gründen auch immer - nicht erbrachte Leistungen nicht berücksichtigt werden können (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 22.11.2004 2004/10/1076).

Auch das Beschwerdevorbringen, dass in die Mitarbeitsbenotung unter anderem auch das Verhalten der Schüler miteingeflossen wäre, geht insofern ins Leere, als sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen - vor allem den Aufzeichnungen des unterrichtenden Lehrers über die Mitarbeit - Gegenteiliges ergibt.

Schließlich wird auch durch das Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors die Korrektheit der Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde bestätigt.

Insgesamt führt daher die Überprüfung der Beurteilung in diesem Pflichtgegenstand nicht zu einer Abänderung der Beurteilung.

2.3.2. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich hinsichtlich der Beurteilung im Pflichtgegenstand Englisch darauf, dass die Schularbeiten nicht korrekt benotet worden wären, dass das angewendete Punktesystem nicht korrekt gewesen sei, dass zum Teil korrekte Antworten als falsch beurteilt worden wären und dass ein Großteil der Fehler in den Arbeiten auf die Legasthenie des BF 1 zurückzuführen wäre.

Dazu ist festzuhalten, dass dem eingeholten Gutachten des Landesschulinspektors zu Folge die Schularbeiten sowohl formal als auch inhaltlich lehrplankonform gewesen sind, dass die Aufgabenstellungen dem Schwierigkeitsgrad der vom BF 1 besuchten Schulstufe entsprochen haben und vielfältig und "breit gestreut" gewesen sind, und dass die Arbeiten auf Grund eines korrekten Punktesystems nachvollziehbar und korrekt beurteilt worden sind.

Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Darlegungen sind die Beschwerdeführer nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere ist die - lediglich behauptete - Aussage der seit dem Frühjahr die Klasse unterrichtenden Englischlehrerin, wonach die Beurteilungen durch ihre Vorgängerin nur schwer nachzuvollziehen wären, nicht geeignet, die Ausführungen über die Korrektheit der Aufgabenstellungen und die Beurteilungen durch einen unabhängigen Gutachter in Zweifel zu ziehen. Auch die vorgebrachten Ungereimtheiten bei der Vergabe der Punkte für die zweite Schularbeit sind bei Einsichtnahme in diese dem Gericht vorliegende Schularbeit nicht nachvollziehbar. Insbesondere stimmen die Punkte in den handschriftlichen Beurteilungsunterlagen gänzlich mit den in der Schularbeit festgehaltenen Punkten überein.

Auch aus dem Vorhalt, dass die Legasthenie des BF 1 bei den Beurteilungen nicht ausreichend berücksichtig worden wäre, lässt sich für die Beschwerdeführer nichts gewinnen. Zwar scheint es tatsächlich so, dass die unterrichtenden Lehrkräfte mangels entsprechender Informationen während des Unterrichtsjahres 2015/16 nicht von einer legastheniebedingten Beeinträchtigung des BF 1 ausgegangen sind und dessen Leistungen daher nach den gleichen Kriterien wie die der anderen Schülerinnen und Schüler der Klasse beurteilt zu haben, aus dem Sachverständigengutachten vom 29.07.2016 geht aber klar und eindeutig hervor, dass die negativen Leistungsbeurteilungen des BF 1 nicht (ausschließlich) auf diese Beeinträchtigung, sondern vor allem auf dessen mangelnde fachlichen Kenntnisse zurückzuführen war. Das heißt, auch bei gehöriger Anwendung der "Legasthenieverordnung" (RS 32/2001) wäre der BF 1 im Pflichtgegenstand Englisch jedenfalls mit der Note "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Dieses Gutachten ist plausibel, nachvollziehbar, frei von Widersprüchen und schlüssig, sodass das erkennende Gericht von der inhaltlichen Richtigkeit desselben ausgeht. Mit ihrem Vorbringen ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene dem Gutachten entgegenzutreten.

2.3.3. Da die Beschwerdeführer zuletzt lediglich eine Neubeurteilung der Schularbeiten im Pflichtgegenstand Englisch sowie eine Überprüfung der Benotung im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde forderten, um dem BF 1 gegebenenfalls die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Mathematik zu ermöglichen, ist davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel nicht auf eine unrichtige negative Beurteilung im zuletzt genannten Pflichtgegenstand stützt. Eine Überprüfung der Beurteilung mit "Nicht genügend" gemäß § 71 Abs. 4 SchUG im Pflichtgegenstand Mathematik kann daher unterbleiben.

2.3.4. Da für die Leistungsbeurteilung ausschließlich die während des Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen des Schülers ausschlaggebend sind (vgl. dazu auch VwGH 05.11.2014, 2012/10/0009; 09.07.1992, 92/10/0023), ist auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich mangelhafter Kommunikation der Termine für die Elternsprechtage, der Korrektheit der Vergabe der "Betragensnote" oder der Höhe des Lärmpegels in der Klasse nicht näher einzugehen. Auch für die in der Beschwerde vorgebrachte geringe Wertschätzung seitens der Lehrerschaft gegenüber dem BF 1 finden sich in den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keine Hinweise.

2.3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aufzuzeigen.

2.3.6. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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