W135 2101142-1•BVwG W135 2101142-1
W135 2101142-1Federal Administrative CourtSep 1, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W135 2101142-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX. Für diese wurde vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und es wurden in der Beilage Flächennutzung 490,00 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.826,70 gewährt. Dabei wurden 19,79 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 19,79 ha (beantragte Heimfläche von 11,89 ha und beantragte anteilige Almfutterfläche von 7,9 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 17,79 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben der AMA vom 30.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA müsse aufgrund der vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben worden seien und somit gegebenenfalls unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Der Abgleich für das Antragjahr 2009 habe eine Differenzfläche von 0,37 ha, die noch zu klären sei, ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 15.07.2011 bei der AMA einzubringen.
Mit Schreiben vom 11.07.2011 teilte die Beschwerdeführerin der AMA mit, dass die beanstandete Fläche jedes Jahr aufgrund von Schotterabbau verringert worden sei.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.803,59 gewährt. Dabei wurden 19,67 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 19,79 ha und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 19,67 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 7,90 ha) zugrunde gelegt. Da Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden sei, wurde keine Sanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 03.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX bei der Landwirtschaftskammer Kärnten eine rückwirkende Almkorrektur (MFA 2009) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 490,00 ha, sondern nur 317,42 ha betrage. Am 06.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 297,23 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.202,21 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 601,38 ausgesprochen. Dabei wurden 16,56 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 16,68 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 4,79 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 16,56 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 4,79 ha) zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,12 ha festgestellt. Da Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien, wurde keine Flächensanktion verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.11.2013 Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, da sie sich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almobmann jedes Jahr erkundigt und die Almfutterflächen anlässlich der Viehübergabe durch persönliche Begehung überprüft habe. Kürzungen und Ausschlüsse könnten wegen Verjährung nicht mehr verhängt werden. Zudem liege Irrtum der Behörde vor, da sich das Messsystem geändert habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 28.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX. Für diese wurde vom zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und es wurden in der Beilage Flächennutzung 490,00 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 03.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX bei der Landwirtschaftskammer Kärnten eine rückwirkende Almkorrektur dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 490,00 ha, sondern nur 317,42 ha betrage. Am 06.06.2013 wurde eine weitere Korrektur vorgenommen und angegeben, dass die Futterfläche nunmehr nur 297,23 betrage. Diese Korrekturen wurden von der AMA berücksichtigt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.202,21 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 601,38 ausgesprochen. Dabei wurden 16,56 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamt-Fläche von 16,68 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 4,79 ha) und eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 16,56 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 4,79 ha) zugrunde gelegt. Es wurde eine Differenzfläche von 0,12 ha festgestellt.
Dieser Bescheid wurde aufgrund der rückwirkenden Almkorrekturen des Almbewirtschafters vom 03.12.2013 und 06.06.2013 erlassen. Die ausgesprochene Rückforderung ergibt sich daher aufgrund der Antragskorrekturen des Almbewirtschafters.
Die von der AMA im angefochtenen Bescheid festgestellten Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen.
Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zugrunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführerin.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der Beschwerdeführerin selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Abgesehen davon sind zwischen Auszahlung, welche laut Bescheid vom 30.12.2009 am 16.12.2009 stattfand und Rückforderung mit dem Bescheid vom 14.11.201 keine vier Jahre verstrichen. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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