W146 2117052-1•BVwG W146 2117052-1
W146 2117052-1Federal Administrative CourtAug 31, 2016
Begründungsmangel, Dienstpflichtverletzung, Ermittlungspflicht,<br/>Fehlverhalten, Gehorsamspflicht, Kassation, Konkretisierung,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Soldat, Strafbemessung
W146 2117052-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Zgf XXXX gegen den Bescheid des Disziplinarvorgesetzten Obstlt XXXX, MA, vom 19.11.2014, vorgelegt mit XXXX, am 12.11.2015, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 450,- verhängt wurde, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 17.11.2014 erhielt der Beschwerdeführer (BF) vom Disziplinarvorgesetzten Obstlt XXXX, MA, eine Mitteilung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (sofort abgetreten an Kontingentskommandanten aufgrund von Befangenheit des Kompaniekommandanten (KpKdt)). Diese lautet wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Gegen Sie wird gemäß § 61 HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, weil Sie im Verdacht stehen, nachstehende Pflichtverletzung(en) begangen zu haben:
Datum, Zeit und Ort:
Am 14.11.2014, von 2045-2130 Uhr, in der Betreuungseinrichtung Camp
XXXX "XXXX".
Tathandlung (Art der Begehung):
Nach einem persönlichen Konfliktgespraech mit dem KpKdt über einen bereits im Juli 2014 abgeschlossenen Vorfall haben Sie lautstark gegenüber dieser Entscheidung im Kreise von anderen Soldaten Kritik geübt und sind dann nach Aufforderung des KpKdt dies einzustellen und sich zur Ruhe zu begeben weiter zudem ausfällig und mit körpernaher aufbrausender Drohgebärde gegen den KpKdt in Ungehorsam verharrt. Erst mit sofortigem Einschreiten Ihres GrpKdt vor Vermeidung ev. einer weiteren Eskalation kehrten Sie dann zur Ruhe über und verliessen die Betreuungseinrichtung in Ihre Unterkunft.
Dadurch stehen Sie im Verdacht, gegen folgende Pflicht(en) verstoßen zu haben.
Verstoss gegen § 7 Abs.1 ADV und somit Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014)."
2. Mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragte der Kontingentskommandant, Obstlt XXXX, MA, die Beendigung des Auslandseinsatzes des BF durch vorzeitige Repatriierung aus militärischen Rücksichten. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass am 16.11.2011 ein Disziplinarverfahren durch den KpKdt aufgrund eines Vorfalles am 14.11.2014 eingeleitet worden sei, das wegen Befangenheit am 17.11.2014 an den Kontingentskommandanten abgetreten worden sei. Der BF habe bereits zum wiederholten Male eine disziplinäre Verfehlung unter Alkoholeinfluss begangen, diesmal aber weit über das tolerierbare Maß hinaus, sodass die Ordnung und Disziplin des gesamten Kontingents schwer beeinträchtigt worden sei. Der BF habe am 14.11.2014 mit dem KpKdt eine heftige Auseinandersetzung über bereits zurückliegende Vorfälle und einer - seiner Meinung nach - ungerechtfertigten Strafhöhe gehabt, bei der es dann auch zu Drohgebärden durch den BF gegenüber dem KpKdt gekommen sei. Erst nach Aufforderung und Abhaltung durch den GrpKdt, habe sich der BF einsichtig gezeigt und sei schlafen gegangen. Ein weiter Vorfall habe sich am 03.07.2014 ereignet, dabei habe der BF einen Soldaten von XXXX aggressiv beleidigt. Der BF sei durch Kameraden von weiteren Tätlichkeiten abgehalten worden. Am 31.07.2014 habe der BF eine libanesische Angestellte in einer Betreuungseinrichtung wegen anscheinend zu wenig zurückgegebenen Wechselgeldes angepöbelt und sei wiederum durch Kameraden von weiteren Tätlichkeiten abgehalten worden. Auch sei er einmal bei
XXXX unter offensichtlichem Alkoholeinfluss ausfällig geworden. Das sei jedoch nicht disziplinär gewürdigt worden und als Einzelfall beurteilt worden. Der BF habe somit einerseits gegen die mit Einsatzbefehl Nr. 01 XXXX angeordneten nationalen Bestimmungen der Campordnung hinsichtlich des Alkoholkonsums und des Allgemeinen Verhaltens als auch gegen die Bestimmungen der ADV und des HDG 2014 verstoßen. Eine ordnungsgemäße und uneingeschränkte Dienstleistung durch den BF sei aufgrund dieser Vorfälle nur mehr unter sehr schweren Bedingungen möglich (siehe Empfehlungen des Kontingentspsychologen).
3. Der Kontingentspsychologe erstellte einen psychologischen Befund. Diesem ist zu entnehmen, dass es laut den Angaben des BF am 14.11.2014 zu einem Zwischenfall in der Betreuungseinrichtung "XXXX" gekommen sei. Gegen 20:45 habe der BF das Gespräch mit dem KpKdt gesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits fünf Bier konsumiert gehabt. Seit geraumer Zeit habe er sich geärgert, dass der KpKdt im Hinblick auf Bestrafungen mit zweierlei Maß messe. Er habe nicht verstehen können, dass er im Rahmen eines Disziplinarverfahrens am 03.07.2014, weil er Gfr XXXX aggressiv beleidigt habe eine Strafe von 390,- erhalten habe. (Weiteres Disziplinarerkenntnis vom 28.08.2014 wegen Verstoß gegen die Alkoholregelung 20%). Hingegen sei bei einem Vorfall, bei dem es im Zuge eines Konfliktes zwischen zwei anderen AUTCON-Soldaten zu gravierenden Drohungen, wie etwa "ich schieß dir einen Tunnel durch den Kopf", ect. gekommen sei, keine Bestrafung erfolgt. Das habe er mit dem KpKdt besprechen wollen. Das Gespräch sei nach draußen verlegt worden. Der KpKdt habe sich nicht einsichtig bzw nicht kritikfähig gezeigt und habe sich wieder in die Betreuungseinrichtung begeben. Der BF habe sich provoziert gefühlt und habe das Gespräch weiterführen wollen. Der KpKdt habe zu ihm gesagt, er solle jetzt schlafen gehen. Der BF sei dem KpKdt zwar körperlich nahe gewesen, habe ihm aber mit keinem Wort gedroht und es habe auch keinerlei körperlichen Kontakt gegeben. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass dieser sich eventuell bedroht gefühlt habe. Anschließend habe ihn sein unmittelbarer Vorgesetzter, OStWm XXXX, weggezogen und ihn schlafen geschickt. Das habe er auch gemacht. Er sehe ein, dass es ein Fehler gewesen sei, die mangelnde Gesprächsbereitschaft des KpKdt nicht einfach zur Kenntnis zu nehmen bzw. die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen. Ansonsten sei bei ihm alles in Ordnung, es gebe keinerlei Konflikte oder Problem bei der täglichen Arbeit oder in seinem sozialen Umfeld. Auch mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten gebe es keine Schwierigkeiten.
Der Kontingentspsychologe empfahl einen Verbleib im Einsatzraum nur unter folgenden Bedingungen:
Auflösung/Klärung der Konfliktsituation zwischen dem KpKdt und BF
striktes Alkoholverbot bis zum Einsatzende am 01.12.2014
Verstärkte Dienstaufsicht bzw. ständige Betreuung durch den Kontingentspsychologen
4. Am 18.11.2014 wurde Wm XXXX als Zeuge vom Disziplinarvorgesetzten Obstlt XXXX als Leiter der Amtshandlung niederschriftlich einvernommen, demnach habe er am 14.11.2014 am Abend mit Vzlt XXXX, Hptm XXXX und OStWm XXXX im "XXXX" Karten gespielt. Währenddessen habe er bemerkt, dass der KpKdt und der BF aus dem "XXXX" hinausgegangen seien. Einige Minuten später seien sie wieder zurückgekommen, worauf sich der KpKdt zu ihnen an den Tisch gesetzt habe und der BF hinter ihnen Platz genommen habe. Der BF habe auf Wm
XXXX sichtlich alkoholisiert gewirkt. Nach kurzer Zeit sei der BF zum KpKdt an den Tisch gekommen und habe sich wegen einer Bestrafung, die er vor einiger Zeit erhalten habe, aufgeregt. XXXX habe ihn weggeschickt und ihn aufgefordert, die Diskussion einzustellen. Da sich der BF weiterhin laut geäußert habe, sei der KpKdt aufgestanden, in die Richtung des BF gegangen und habe ihm befohlen, ins Bett zu gehen. Der BF habe sich sehr nahe, in einer drohenden Körperhaltung vor den KpKdt gestellt. Daraufhin sei OStWm
XXXX aufgestanden, sei dazwischen gegangen und habe den BF ins Bett geschickt. Der BF habe danach das "XXXX" verlassen. Der KpKdt habe auf Wm XXXX nicht alkoholisiert gewirkt.
5. Am 18.11.2014 wurde der KpKdt als Zeuge vom Disziplinarvorgesetzten niederschriftlich einvernommen. Dem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er am 14.11.2014 um ca. 21:15 mit Mjr XXXX im "XXXX" gewesen sei. Nach kurzer Zeit sei der BF zu ihnen an den Tisch gekommen und habe ihn um ein Gespräch unter vier Augen gebeten. Der BF sei nach der Auffassung des Zeugen stark alkoholisiert gewesen. Er habe aber trotzdem dem Gespräch zugestimmt. Der BF habe sofort begonnen ihn zu beschimpfen, weil er von ihm als KpKdt/Multi Role Logistic Unit (MRLU) als Disziplinarvorgesetzten eine Strafe in der Höhe von 390,- bekommen habe, die er als zu Unrecht verhängt empfunden habe. Nach kurzem Wortgefecht sei der BF aufgestanden und weggegangen. Daraufhin habe der KpKdt den BF aufgefordert, mit ihm vor die Türe des "XXXX" zu gehen, um dort diesen Vorfall unter vier Augen zu klären. Trotz Bemühungen habe er den BF nicht davon überzeugen könne, dass sein Handeln richtig gewesen sei und er habe ihm das "Du-Wort" entzogen. Daraufhin habe der BF behauptet, dass der KpKdt ihn hassen würde. Er sei wieder ins "XXXX" gegangen, der BF sei ihm gefolgt. Im "XXXX" habe er sich an einen Tisch zu Vzlt XXXX, Hptm XXXX, OStWm XXXX und Wm XXXX, die gerade Karten gespielt hätten, gesetzt. Der BF habe sich hinter ihn gesetzt und habe über das zuvor Diskutierte so laut geschimpft, dass andere mithören haben können. Er sei aufgestanden, in Richtung des BF gegangen und habe ihm befohlen, jetzt schlafen zu gehen. Der BF sei aufgestanden und habe sich in einer aggressiven und sehr bedrohlichen Körperhaltung vor ihn hingestellt und gesagt "Was willst Du mir sagen". OStWm XXXX habe diesen Vorfall gesehen, sei zum BF hingegangen, habe ihn weggedrückt und ihm als sein GrpKdt befohlen, sofort schlafen zu gehen. Der BF sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe um ca. 21:40 das "XXXX" verlassen. Um 21:45 habe der KpKdt den eingeteilten Duty Officer (DO) OWm XXXX vom Vorfall im "XXXX" verständigt und gesagt, er solle sich dort einfinden. Er habe ihm befohlen, er solle nachsehen, ob der BF auch wirklich ins Bett gegangen sei. Um ca. 22:15 seien der S2UO Vzlt
XXXX und der DO OWm XXXX ins "XXXX" gekommen. Anschließend seien beide zur Unterkunft des BF gegangen. Über diesen Vorfall habe er auch den S3 Mjr XXXX sowie den NCC verständigt, der dann dem S2UO, Vzlt XXXX befohlen habe, dem BF seine Waffen und Munition abzunehmen. Er habe den S2UO, Vzlt XXXX sowie den DO OWm XXXX unmittelbar nach ihrem Eintreffen im "XXXX" gefragt, ob sie der Meinung seien, dass er alkoholisiert sei, dies sei von beiden verneint worden.
6. Am 18.11.2014 wurde auch OStWm XXXX als Zeuge vom Disziplinarvorgesetzten niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme gab er an, er sei am 14.11.2014 am Abend mit Vzlt XXXX, Hptm XXXX und Wm XXXX im "XXXX" Kartenspielen gewesen. Der BF sei zu ihm gekommen und habe ihn nach seiner Meinung zu einer erfolgten Bestrafung durch den KpKdt gefragt und ob er den KpKdt auf diesen Vorfall anreden solle. Da OStWm XXXX gesehen habe, dass der BF sichtlich alkoholisiert gewesen sei, habe er ihm davon abgeraten. Nach kurzer Zeit habe er gesehen, wie sich der BF an den Tisch des KpKdt gesetzt habe. Ein paar Minuten später seien der BF und der KpKdt vor die Türe des "XXXX" gegangen. Nach ca. 10 Minuten seien sie zurückgekommen und der KpKdt habe sich zu ihnen an den Tisch gesetzt. Der BF habe sich hinter ihnen an den Tisch gesetzt und laut geschimpft. Kurz danach sei der BF an ihren Tisch gekommen und habe sich furchtbar über das vorher Diskutierte aufgeregt. Der KpKdt habe den BF erneut auf sein Fehlverhalten hingewiesen und ihm befohlen, die Diskussion einzustellen. Der BF sei zu seinem Tisch zurückgegangen und habe weiter geschimpft. Daraufhin sei der KpKdt aufgestanden, in Richtung des BF gegangen und habe ihm befohlen, ins Bett zu gehen. Der BF sei aufgestanden und sei in eine drohenden Körperhaltung vor den KpKdt gegangen und habe zu ihm gesagt: "Was
willst du mir schon sagen, soll das ein Befehl sein ... oder was?"
Da diese Situation für OStWm XXXX sehr bedrohlich ausgesehen habe, sei er dazwischen gegangen und habe den BF ins Bett geschickt. Daraufhin habe der BF das "XXXX" verlassen. Der KpKdt habe Vzlt XXXX und ihn gefragt, ob er betrunken wirke. Aus seiner Sicht sei der KpKdt keinesfalls betrunken gewesen.
7. Am 19.11.2014 führte der Disziplinarvorgesetzte in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch und verkündete im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich das Disziplinarerkenntnis. Die Begründung und der Spruch des Disziplinarerkenntnis lauten wörtlich, wie folgt (im Original, Anonymisierung durch Bundesverwaltungsgericht):
"Sie sind am 14.11.2014 um 2110 Uhr in der Betreuungseinrichtung XXXX nach einem Konfliktgespräch mit dem Kompaniekommandanten diesem ausfällig, aufbrausend und in einer betont aggressiven Körperhaltung als Reaktion ihres Unmutes (nach dem Befehl sich unverzüglich zur Ruhe zu begeben) und der ihrer Meinung nach Nichtverständnis entgegengetreten und haben dadurch vorsätzlich gegen §7 Abs. 1 der ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2, begangen.
Über Sie wird daher gemäß § 51 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbusse in der Höhe von:
€ 450,- (Vierhundertfünfzig EURO)
verhängt."
8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 28.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Vorwurf der Bedrohung könne nicht einmal im Ansatz nachvollzogen werden. Es habe weder verbal noch durch eine Geste oder gar körperlich eine Bedrohung oder ein Angriff sattgefunden. Sowohl der KpKdt als auch er hätten mehrere Biere getrunken. Nach einer Meinungsverschiedenheit habe der KpKdt ihm befohlen, schlafen zu gehen. Das habe er auch unverzüglich und kommentarlos befolgt. Nach einer Stunde und 15 Minuten sei er vom DO Owm XXXX in seiner Unterkunft aufgesucht worden. Er sei aufgewacht und habe angegeben, dass "alles in Ordnung sei". Owm XXXX habe dies im Duty Report festgehalten. Aus unerklärlichen Gründen habe der KpKdt dem S2UO Vzlt XXXX befohlen, um 22:30 Uhr im Beisein des DO Owm XXXX ihm die Waffe abzunehmen. Der KpKdt sei betrunken gewesen. Warum sei kein Alkoltest oder eine Blutabnahme gemacht worden? Warum seien keine von ihm genannten Zeugen mündlich oder schriftlich zur Aussage herangezogen worden? Sie hätten bezeugen können, dass der KpKdt betrunken gewesen sei und daher in diesem Zustand keine Befehle gemäß ADV erteilen habe dürfen. Die Repatriierung und die Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- seien seiner Ansicht nach nicht rechtens. Das Disziplinarverfahren sei darüber hinaus willkürlich gegen ihn eingeleitet worden.
9. Am 30.11.2014 brachte der BF mit Schreiben einen "Antrag auf eine ordentliche Beschwerde" bei der Auslandseinsatzbasis ein. Die Beschwerde richte sich gegen das mündliche Disziplinarerkenntnis vom 19.11.2014. Am 17.11.2014 sei seine Repatriierung ohne abgeschlossenes Verfahren durch den Disziplinarvorgesetzten beantragt worden, obwohl der Kontingentspsychologe am 16.11.2014 dem Disziplinarvorgesetzten eine Weiterführung im Auslandseinsatz empfohlen habe. Weiters habe er die Geldstrafe in der Höhe von €
450,- nie angenommen und auch nicht unterschrieben. Keiner seiner drei Zeugen seien im Verfahren zugelassen worden. Der KpKdt sei am Tag des Vorfalles am 14.11.2014 um 20:45 Uhr betrunken gewesen. Das Verfahren sei einseitig und mit vielen Verfahrensfehlern durchgeführt worden.
10. Mit Schriftsatz vom 02.12.2014 übersandte der Kommandant der AbtRot das Disziplinarverfahren "aufgrund von Zuständigkeitswechsels innerhalb der 1. Instanz mit dem Ersuchen um Erstellung einer Beschwerdevorentscheidung und anschließender Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht" an das KdoAuslEBa.
11. Mit Schriftsatz vom 03.12.2014 legte der Kommandant der Auslandseinsatzbasis die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt mittels "Verteiler" u.a. an den Verwaltungsgerichtshof vor.
12. Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 (eingelangt beim BVwG am 12.11.2015) legte der Kommandant der Auslandseinsatzbasis letztendlich die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
1.1. Zur Person des Beschuldigten (BF)
Beim 1966 geborenen BF handelt es sich um einen Zugsführer, der als Berufssoldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.
Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung befand er sich in einem Auslandseinsatz im XXXX. Seit 20.11.2014 ist er repatriiert und wieder in Österreich aufhältig.
Gegen den BF wurde am 19.11.2014 nach Durchführung einer mündlichen Disziplinarverhandlung ein Disziplinarerkenntnis erlassen, mit dem eine Geldbuße von € 450,- verhängt wurde, weil er vorsätzlich gegen § 7 Abs. 1 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen habe.
Das Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint.
Das Disziplinarerkenntnis enthält keine Ausführungen über die Strafbemessung und daher keinerlei Anhaltspunkte darüber, von welcher finanziellen Basis bei der Berechnung der Geldbuße ausgegangen wurde, wie die wirtschaftliche und persönliche Situation des BF beurteilt wurde, welche generalpräventiven und spezialpräventiven Erfordernissen die Höhe der Strafe beeinflusst haben und, ob Erschwerungs- oder Milderungsgründe vorliegen.
Dem Akteninhalt ist zwar zu entnehmen, dass der BF bereits disziplinär bestraft wurde. Es geht aber nicht hervor, wie oft er schon bestraft wurde. Im Zuge der Aktenvorlage wurde nunmehr lediglich angegeben, dass der BF aufgrund der besoldungsrechtlichen Grundlage zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnis mit € 450,-- bestraft worden sei. Dies entspreche einer Geldbuße von 14,4 %.
Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass sich der BF zu den Zeugenaussagen nicht geäußert und darauf hingewiesen habe, dass er bereits bei einer ersten Befragung durch den Disziplinarvorgesetzten seine Sicht des Vorfalls geschildert und dazu nichts mehr zu sagen habe. Jedoch ist im vorgelegten Akt keine Befragung des BF durch den Disziplinarvorgesetzen enthalten, sondern liegen nur Niederschriften über die Einvernahme von Zeugen sowie ein Befund des Kontingentspsychologen im Akt auf.
Auch enthält das Disziplinarerkenntnis keine Beweiswürdigung. Es ist daher nicht nachvollziehbar wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen gelangte.
Darüber hinaus ist der Spruch unklar formuliert.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen, eine inhaltliche Würdigung des Sachverhaltes und eine Entscheidung in der Sache, war aufgrund der lückenhaften Feststellungen und der aufgezeigten Verfahrensmängel nicht möglich.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
..."
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Für den Beschwerdefall ist folgende Bestimmung der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer - ADV, BGBl. Nr. 43/1979 idgF, von Bedeutung (auszugsweise):
"§ 7. (1) Jeder Untergebene ist seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
[...]"
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, von Bedeutung (auszugsweise):
"Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2) Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. Erschleichung eines Dienstgrades oder
4. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3) Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
1. wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
2. wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
3. wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
a) gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
b) Erschleichung eines Dienstgrades oder
c) einer Handlung oder Unterlassung, die geeignet ist, das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die militärische Landesverteidigung zu beeinträchtigen.
(4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
(5) Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
[...]
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
[...]
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
§ 23. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden:
1. im Kommandanten- und im Kommissionsverfahren
§ 6 (Wahrnehmung der Zuständigkeit),
§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 (Befangenheit von
Verwaltungsorganen),
§ 9 (Rechts- und Handlungsfähigkeit),
§ 10 Abs. 2 bis 4 und 6 sowie § 11 (Vertreter),
§ 13 (Anbringen),
§ 13a (Rechtsbelehrung),
§ 14 Abs. 1 bis 5 und § 15 (Niederschriften),
§ 16 (Aktenvermerke),
§ 17 Abs. 1, 3 und 4 (Akteneinsicht),
§ 18 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes
(Erledigungen),
§§ 19 und 20 (Ladungen),
§§ 21 und 22 (Zustellungen),
§§ 32 und 33 (Fristen),
§ 34 (Ordnungsstrafen),
§ 35 (Mutwillensstrafen),
§ 36 (Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen;
Rechtsmittel),
§ 36a (Angehörige),
§§ 37 bis 39 (Allgemeine Grundsätze des Ermittlungsverfahrens),
§ 39a (Dolmetscher und Übersetzer),
§§ 40, 41 und 42 Abs. 3 (Mündliche Verhandlung),
§§ 45 und 46 (Allgemeine Grundsätze über den Beweis),
§ 47 (Urkunden),
§§ 48 bis 50 (Zeugen),
§§ 52 und 53 (Sachverständige),
§ 54 (Augenschein),
§ 55 (Mittelbare Beweisaufnahme und Erhebungen),
§ 56 (Erlassung von Bescheiden),
§§ 58 bis 61 und § 62 Abs. 4 (Inhalt und Form der Bescheide),
[...]
Geldbuße und Geldstrafe
§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3)Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten
1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf
1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder
2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder
3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.
[...]
Disziplinarerkenntnis
§ 63. (1) Disziplinarerkenntnisse können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind in jedem Fall schriftlich zu erlassen, sofern
1. eine Geldstrafe oder die Unfähigkeit zur Beförderung oder die Degradierung verhängt wird oder
2. der Beschuldigte im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört.
(2) Ergeht ein Disziplinarerkenntnis nach einer mündlichen Verhandlung, so ist nur darauf Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.
(3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. die als erwiesen angenommenen Taten,
2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlich ergangenen Disziplinarerkenntnisses ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
[...]
Disziplinarrecht im Einsatz
Anwendungsbereich
§ 79. (1) Dieses Hauptstück ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf jene Pflichtverletzungen anzuwenden, die während eines Einsatzes begangen werden.
(2) Als Einsatz nach diesem Hauptstück gilt die Heranziehung eines Soldaten zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b WG 2001 oder zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
[...]
Verfahren
§ 81. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
(2) Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
1. deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
2. eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
[...]
Übergangsbestimmungen
§ 82. (1) Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist während eines Einsatzes nicht zulässig hinsichtlich einer Pflichtverletzung, die der Soldat vor diesem Einsatz begangen hat. Hinsichtlich solcher Pflichtverletzungen wird der Lauf der Verjährungsfristen nach § 3 für den Zeitraum des Einsatzes gehemmt.
(2) Disziplinarverfahren, die vor Beginn eines Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten bis zur Beendigung des Einsatzes als unterbrochen. Diese Verfahren sind nach Beendigung des Einsatzes fortzuführen.
(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung
1. erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder
2. bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,
ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten zuständigen Behörde fortzuführen.
[...]"
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB)
StF: BGBl. Nr. 60/1974 idgF, lauten (auszugsweise):
"Strafbemessung
Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."
Die Höchstgerichte insb. der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben folgende zur Strafbemessung einschlägigen Aussagen getroffen:
Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. E 20. Juni 2011, 2011/09/0023; E 25. Juni 2013, 2012/09/0157).
Unter den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden "Umständen" iSd § 6 Abs. 1 HDG 1994 sind die §§ 32 bis 34 StGB zu verstehen (VwGH 21.09.2005, Zahl: 2002/09/0143).
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besch ist bei der Strafbemessung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 HDG 1994 festzustellen (VwGH 30.06.2004, Zahl: 2001/09/0234).
Für den VwGH kommt es bei der Strafbemessung nicht auf den Bruttobezug, sondern darauf an, inwieweit dieser dem Beamten zur Disposition steht (VwGH 05.04.1990, 90/09/0006).
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Schuld dargetan hat, verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann schuldhaft, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört somit der Nachweis, der Beamte habe mit dem Wissen, pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (des Grades des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit letztlich für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs. 1 erster Satz HDG) entscheidend ist (vgl. hiezu VwGH 31.03.1990, Zahl: 90/09/0020).
Hinsichtlich der mangelhaften Konkretisierung der Spruchpunkte und der Begründung ist anzuführen, dass die Judikatur des VwGH zu den Konkretisierungserfordernissen von Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüssen auch auf Disziplinarerkenntnisse und die nunmehr bestehende Überprüfungspflicht der Verwaltungsgerichte anzuwenden ist.
Demnach sind im Spruch "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss (hier das Disziplinarerkenntnis) muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich, und dass das an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene Verwaltungsgericht in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 20.5.1998, 95/09/0003, 15.12.2011, 2009/09/0156).
In der Entscheidung vom 08.08.2008 führte der VwGH aus: Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt nämlich die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042 m.w.N.).
Zur Beweiswürdigung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus der Begründung eines Bescheides unter anderem hervorgehen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt, die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (VwGH 28.03.2006, 2005/03/0251).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat weiters zur Zurückverweisung folgende einschlägigen Aussagen getroffen:
Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes (Zurückverweisung)
Im vorliegenden Fall wurden die gem. § 6 Abs. 1 HDG 2014 erforderlichen Erwägungen nicht dargestellt. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und zu den persönlichen Verhältnissen des BF getroffen oder etwaige Milderungs- und Erschwerungsgründen festgestellt bzw gegeneinander abgewogen. Auch tätigte sie keine spezial- und generalpräventiven Ausführungen und machte keine Angaben zur Schwere der Tat. Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschließend beurteilt werden, wie viele zu berücksichtigende Pflichtverletzungen vorliegen. Auf frühere Pflichtverletzungen ist nämlich nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn diese in einem Führungsblatt festgehalten sind.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung der angeführten Gesetze sowie der Judikatur die dargestellten Mängeln zu beheben haben. Nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen wird sie die notwendigen Feststellungen zu treffen sowie zu begründen haben. Der Spruch wird im Sinne der dargestellten Judikatur zu formulieren sein.
Weiters wird sie in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen haben, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt in gerade für die Strafbemessung maßgeblichen Bereichen derart lückenhaft, dass umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen und gegebenenfalls die Durchführung einer Disziplinarverhandlung erforderlich sind. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache gemäß § 28 Abs 2 VwGVG liegen nicht vor. Da die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde sowohl im Interesse der Raschheit, als auch der Kostenersparnis (Zeugen befinden sich in Salzburg und Linz) besser erledigt werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. und II.3.3. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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