BVwG W236 1405362-4

W236 1405362-4Federal Administrative CourtAug 30, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Familienverfahren,<br/>Integration

Full text

BVwG W236 1405362-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.1405362.4.00

Spruch

W236 1405361-4/9E

W236 1405360-4/7E

W236 1405362-4/8E

W236 1405380-4/4E

W236 1430836-2/5E

W236 2009239-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , 2.)

XXXX 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , 6.) XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch Michael Genner, Asyl in Not, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.03.2015, Zlen. 1.) 810841602/1384214/BMI-BFA_STM_RD, 2.) 810841308/1384249/BMI-BFA_STM_RD, 3.) 810841907/1384184/BMI-BFA_STM_RD, 4.) 810842000/1384176/BMI-BFA_STM_RD, 5.) 820830705/1509755/BMI-BFA_STM_RD und 6.) 831667402/1751560/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX und XXXX gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX und XXXX gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erste Anträge auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden als BF bezeichnet) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin als dessen Lebensgefährtin (im Folgenden: BF2) sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerin und des minderjährigen Sechstbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3 bis BF6).

1.2. Die BF1 bis BF4 reisten am 24.02.2009 (gemeinsam mit zwei weiteren damals minderjährigen Töchtern) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zlen. 09 02.365-BAT (BF1), 09 02.372-BAT (BF2), 09 02.375-BAT (BF3) und 09 02.376-BAT (BF4), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF4 sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die BF1 bis BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.4. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.02.2011, Zlen. D7 405361-1/2009/15E (BF1), D7 405360-1/2009/13E (BF2), D7 405362-1/2009/10E (BF3) und D7 405380-1/2009/10E (BF4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2010 als unbegründet abgewiesen.

1.5. Die BF1 bis BF4 reisten in weiterer Folge nach Frankreich aus, wo sie ebenfalls Asylanträge stellten, jedoch im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 30.06.2011 nach Österreich rücküberstellt wurden.

2. Zweite Anträge auf internationalen Schutz:

2.1. Erster Verfahrensgang:

2.1.1. Am 05.08.2011 stellten die BF1 bis BF4 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.08.2011, Zlen. 11 08.416-EAST-Ost (BF1), 11 08.413-EAST-Ost (BF2), 11 08.419-EAST-Ost (BF3) und 11 08.420-EAST-Ost (BF4), wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.

2.1.2. Den gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, Zlen. D7 405361-2/2011/3E (BF1), D7 405360-2/2011/3E (BF2), D7 405362-2/2011/3E (BF3), D7 405380-2/2011/3E (BF4), stattgegeben und die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes behoben.

2.2. Zweiter Verfahrensgang:

2.2.1. Am 28.06.2012 wurde die BF5 im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diese durch ihre gesetzliche Vertreterin am 04.07.2012 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht

2.2.2. Im fortgesetzten Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 29.03.2012 sowie am 23.07.2012 vor dem Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachten im Wesentlichen vor, dass die BF2 schon einen Deutschkurs besucht habe. Ihre Töchter könnten schon gut Deutsch, da diese die Schule in Österreich besuchen. Weder der BF1 noch die BF2 seien bisher einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF1 repariere ab und zu Autos und führe Erde und pflastere Wege. Die BF3 und BF4 besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergraten. In Österreich befinden sich zwei Brüder des BF1, welche beide anerkannte Konventionsflüchtlinge seien, sowie ein paar Neffen des BF1. Die ebenfalls mit dem BF1 und der BF2 eingereiste älteste Tochter sei mittlerweile verheiratet und habe im Familienverfahren den Flüchtlingsstatus erhalten. In Tschetschenien befinden sich noch eine Schwester sowie drei Brüder des BF1, ein weiterer Bruder lebe in Stavropol. Der BF1 stehe zu diesen Geschwistern, welche offiziellen Arbeitsverhältnissen nachgehen, in Kontakt. Die BF2 verfüge über keine über ihre Kernfamilie hinausgehenden Verwandte in Österreich.

2.2.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zlen. 11 08.416-BAG (BF1), 11 08.413-BAG (BF2), 11 08.419-BAG (BF3), 11 08.420-BAG (BF4), 12 08.307-BAG (BF5), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 bis BF5 sowohl in Bezug auf den Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die BF1 bis BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

2.2.4. Am 27.10.2013 wurde der BF6 im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen durch seine gesetzlichen Vertreter am 13.11.2013 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2014, Zl. 831667402/1751560/BMI-BFA_STM-RD, sowohl in Bezug auf den Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF6 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.

2.2.5. Am 04.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der BF1 angab im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien dort Arbeit finden zu können. Er habe Verwandte und Bekannte in Russland, die ihn unterstützen könnten. In Russland bzw. Tschetschenien leben noch vier Brüder des BF1. Die BF2 gab an, sobald die Kinder alt genug seien, auch einer Arbeit nachgehen zu können. Sie verfüge in Tschetschenien noch über ihre Eltern sowie Geschwister. Diese hätten aber selbst Probleme, weswegen sie nicht davon ausgehe, dass ihnen von diesen im Falle der Rückkehr geholfen werden könne. Der BF1 habe zwei Mal einen Deutschkurs besucht. Die BF2 habe zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 absolviert. Die BF3 spreche bereits gut Deutsch und besuche eine HAK.

In dieser mündlichen Verhandlung zogen die BF ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 30.07.2012 und vom 16.06.2014 (Status der Asylberechtigten) zurück.

2.2.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2014, Zlen. W111 1405361-3/11E (BF1), W111 1405360-3/8E (BF2), W111 1405362-3/9E (BF3), W111 1405380-3/3E (BF4), W111 1430836-1/5E (BF5) und W111 2009239-1/5E (BF6), wurden die gegen die Bescheide vom 30.07.2012 und vom 16.06.2014 erhobenen Beschwerden in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, wurden hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedoch gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und

2. Satz AsylG 2005, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

2.3. Dritter Verfahrensgang:

2.3.1. Im fortgesetzten Verfahren wurden der BF1 und die BF2 am 12.02.2015 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und brachten im Wesentlichen vor, dass sie gesund seien. Man stehe in Kontakt mit der Familie in Russland; der BF1 skype und telefoniere mit seinen Brüdern und Schwestern, die BF2 telefoniere mit ihrer Mutter und ihren Schwestern. In Österreich verfüge der BF1 über zwei Brüder sowie mehrere Neffen, wobei zu diesen Verwandten kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die BF2 habe in Österreich keine über ihre Kernfamilie hinausgehenden Verwandten. Weder der BF1 noch die BF2 gehen in Österreich einer Beschäftigung nach, sie leben von der Grundversorgung. BF1 und BF2 haben einen Deutschkurs für Anfänger gemacht, die BF2 darüber hinaus noch einen Deutschkurs. Sonstige Ausbildungen hätten sie nicht absolviert. Sie leben in Österreich ein ganz normales Leben, hätten ganz normalen Kontakt zu den Leuten. Manchmal helfe der BF1 den Nachbarn, die BF2 sei immer zu Hause bei den Kindern. Sie seien alle strafgerichtlich unbescholten.

2.3.2. Die BF legten im Laufe ihrer Asylverfahren folgende Unterlagen in Bezug auf ihre Integration in Österreich vor:

? Mehrere Empfehlungsschreiben von: dem Quartiergeber vom 28.02.2011, der Schuldirektorin betreffend die BF3 vom 21.02.2011, der Quartiergeberin vom 26.03.2012, dem Bürgermeister der Wohnortgemeinde der BF vom 23.03.2012 und vom 11.02.2015, der Schulklasse der BF3;

? Deutschkurs-Teilnahmebestätigung betreffend den BF1 und die BF2, Niveau A2 intensiv von August 2014;

? Deutschkurs-Teilnahmebestätigung betreffend den BF1, Anfänger von November 2014 bis Februar 2015;

? Arbeitsplatzzusage vom 09.09.2014 für den BF1 bei einer Baufirma im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche und einem Bruttolohn von €

1. 750;

? Arbeitsplatzzusage vom 10.02.2015 für den BF1 als Zusteller einer Pizzeria für einen Bruttolohn von € 1.200 pro Monat;

? Bestätigung der Caritas Flüchtlingsbetreuung vom 05.02.2015, wonach die BF in der Grundversorgung stehen;

? Schulzeugnis betreffend die BF3 für das Schuljahr 2011/2012;

? Bericht über den Schulbesuch der BF3 in der Hauptschule von einer Lehrerin vom 27.03.2012;

? Schulbesuchsbestätigungen betreffend die BF3 der Bundeshandelsakademie vom 12.09.2014 und vom 10.02.2015.

2.3.3. Mit Bescheiden vom 04.03.2015, Zlen.

810841602/1384214/BMI-BFA_STM_RD (BF1), 810841308/1384249/BMI-BFA_STM_RD (BF2), 810841907/1384184/BMI-BFA_STM_RD (BF3), 810842000/1384176/BMI-BFA_STM_RD (BF4), 820830705/1509755/BMI-BFA_STM_RD (BF5) und 831667402/1751560/BMI-BFA_STM_RD (BF6), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den BF gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wird in diesen Bescheiden nach Darstellung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die BF gesund seien und an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Der ältesten Tochter des BF1 und der BF2 sei - im Familienverfahren über deren Kind - der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Der zweitältesten Tochter sei aufgrund ihres Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Beide Töchter leben mit den BF nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und bestehe zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch zu den sonstigen in Österreich aufhältigen Verwandten bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Die BF seien illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und leben seit der Einreise von der Grundversorgung. Weder der BF1 noch die BF2 beziehen ein geregeltes Einkommen oder gehen einer Beschäftigung nach. Die BF seien seit ihrer Einreise lediglich aufgrund ihrer Asylverfahren zu einem legalen Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Der BF1 und die BF2 hätten zwar einen Deutschkurs besucht, bis jetzt jedoch keine Deutschprüfung absolviert. Die BF seien strafgerichtlich unbescholten. Die BF haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden, eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Dem gegenüber sprechen die BF die russische und tschetschenische Sprache und hätten nach wie vor Bindungen zum Heimatland. Die Rückkehr der BF in die Russische Föderation stelle somit keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

2.3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2015 wurde den BF die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.3.5. Gegen die Bescheide vom 04.03.2015 erhoben die BF am 18.03.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie die Bescheide in vollem Umfang anfochten und ausführten, dass sie sich seit 2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet befänden und sich in der Zeit ihres Aufenthaltes in Österreich so gut wie möglich integriert hätten. Der BF1 habe auch stets gearbeitet um seine Familie zu ernähren, wenn auch nicht legal. Der BF1 besitze eine Einstellungszusage für eine Baufirma, für die er ohnedies immer wieder tätig sei und habe er auch eine weitere Einstellungszusage für eine Pizzeria. Der BF1 würde daher im Falle der Legalisierung seines Aufenthaltes auch sofort legal arbeiten können. Er sei somit selbsterhaltungsfähig. Auch hätten die BF eine Reihe an Unterstützungsschreiben vorgelegt. Die BF3 bis BF6 hätten in Österreich ihren Lebensmittelpunkt und sei das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern und das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die BF3 habe ihr Herkunftsland im Alter von neuneinhalb Jahren verlassen. Sie lebe seit August 2011 durchgehend in Österreich und spreche fließend Deutsch. Die BF3 gehe seit ihrer Einreise in Österreich mit gutem Erfolg zur Schule; sie besuche die Bundeshandelsakademie in XXXX und sei bei den Lehrern und Mitschülern sehr beliebt. Die BF3 habe keine persönlichen Bindungen an ihr Herkunftsland mehr, ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwestern bestehe enger, geschwisterlicher Kontakt. Die BF4 habe ihr Herkunftsland sogar im Alter von zwei Jahren verlassen, die BF5 und der BF6 seien überhaupt in Österreich geboren und noch nie in ihrem Herkunftsland gewesen. Sie haben daher den überwiegenden Teil bzw. ihr ganzes Leben in Österreich verbracht. Die BF4 habe in Österreich den Kindergarten besucht und besuche nunmehr die Volksschule. Ihre schulischen Leistungen und ihre Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache werden von ihrer Lehrerin gelobt. Sie sei altersgemäß gut in das Schulleben integriert.

2.3.6. Am 08.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein, mit welcher folgende Unterlagen in Vorlage gebracht wurden:

? Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnortgemeinde der BF vom 11.02.2015;

Betreffend die BF2:

? Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, Niveau B1 intensiv von Juni und Juli 2015;

Betreffend die BF3:

? Schulnachricht und Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/2015 für die Bundeshandelsakademie;

? Empfehlungsschreiben des Schulleiters vom 20.03.2015 sowie einer Lehrerin vom 13.02.2015;

Betreffend die BF4:

? Schulnachricht für das Schuljahr 2014/2015 sowie Schulbesuchsbestätigung der Volksschule vom 11.02.2015 und vom 23.03.2015.

2.3.7. Am 18.07.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht folgende Integrationsunterlagen der BF ein:

? Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnortgemeinde der BF vom 03.08.2016;

Betreffend die BF1:

? Deutschkurs-Teilnahmebestätigung, Deutschkurs Anfänger von 05.11.2014 bis 04.02.2015;

Betreffend die BF3:

? Schulnachricht und Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015/2016 für die Bundeshandelsakademie;

? Anmeldung bei der OOEGKK zum Ferialpraktikum bei der Wohnortgemeinde vom 01.08.2016;

Betreffend die BF4:

? Schulnachricht und Jahreszeugnis für das Schuljahr 2015/2016 der Volksschule;

? Schreiben der Lehrerin der BF4 zum Ende dritten Klasse Volksschule über deren gute Leistungen;

? Schreiben der Lehrerin der BF4 zum Semesterzeugnis im Februar 2016 über deren gute Leistungen;

? Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/2015 der Volksschule;

? Schreiben der Lehrerin der BF4 zum Ende der zweiten Klasse Volksschule über deren gute Leistungen;

? Urkunde, dass die BF4 "Lesekönigin" ist;

? Urkunde, dass die BF4 bei der Vereinsmeisterschaft in Schach den

12. Platz belegt hat;

? Urkunde, dass die BF4 beim Schachjugendturnier der Volksschule den

11. Platz belegt hat;

Betreffend die BF5:

? Kindergarteneinschreibung für das Jahr 2015/2016.

2.3.8. Am 25.08.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF1, der BF2 und der BF3 sowie deren Rechtsvertreters statt, in welcher der BF1, die BF2 und die BF3 ausführlich zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden. Die BF1 bis BF3 legten in Zuge dieser Verhandlung folgende Unterlagen vor:

? Mehrere Empfehlungsschreiben von: dem Freundeskreis der Familie vom 10.12.2016; dem örtlichen Schachverein vom 17.08.2016 in Bezug auf den BF1 und die BF4; drei Schreiben von Schulkolleginnen der BF3;

? Einstellungszusage vom 08.08.2016 für den BF1 als Zusteller derselben Pizzeria wie bereits im Jahr 2015;

? Österreichischer Führerschein des BF1;

? Zwei Pokale und eine Medaille von Schachturnieren der BF4;

? Medizinische Befunde des BF1 bezüglich seiner Herzprobleme (ihm wurde am 03.08.2016 ein Stent gesetzt) sowie seiner Gastritis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen des BF1 und der BF2 im Rahmen ihrer beiden Asylverfahren, der Beschwerden, der eingebrachten Stellungnahmen, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die BF führen die im Spruch genannten Personalien, sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der BF1 und die BF2 sind Lebensgefährten und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6. Die BF leben in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX in einem gemeinsamen Haushalt und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die BF bilden eine Kernfamilie und es liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Eine volljährige Tochter des BF1 und der BF2, welcher der Status der Asylberechtigten im Wege des Familienverfahrens zuerkannt worden war, lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Kind in Wien. Einer weiteren volljährigen Tochter, welche mit ihrem asylberechtigten Lebensgefährten und der gemeinsamen Tochter in Graz lebt, wurde eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Ebenso leben ein Bruder des BF1 in Wien sowie fünf Neffen des BF1 in Wien, Graz und Leoben. Zu keinem dieser Verwandten besteht ein Abhängigkeitsverhältnis.

In der Russischen Föderation leben noch vier Brüder und eine Schwester des BF1 sowie die Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern der BF2.

Die BF1 bis BF4 reisten am 24.02.2009 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Nach rechtskräftigem Abschluss dieser ersten Asylverfahren reisten die BF1 bis BF4 Anfang 2011 weiter nach Frankreich, von wo sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 30.06.2011 nach Österreich rücküberstellt wurden. Seither - somit seit über fünf Jahren - leben die BF1 bis BF4 durchgehend in Österreich; in Summe haben die BF1 bis BF4 bereits rund sieben Jahre in Österreich gelebt. Die BF5 wurde am 28.06.2012 und der BF6 am 27.10.2013 in Österreich geboren. Die BF sind seit ihrer Asylantragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Der BF1 hat bereits mehrere Deutschkurse bis zum Niveau A2 besucht. Die BF2 hat bereits mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht. Sie sind beide bestrebt, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage als Pizzazusteller für einen monatlichen Bruttolohn von € 1.200. Er ist sehr bestrebt, die Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen und konnte bereits in den letzten Jahren durch gemeinnützige Arbeiten in der Wohnortgemeinde sein handwerkliches Geschick unter Beweis stellen.

Die BF2 ist derzeit noch stark in die Kinderbetreuung eingebunden. Auch sie ist sehr bestrebt ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen. Vor der Geburt der BF5 und des BF6 ist die BF2 zudem geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen.

Die BF3 besucht ab 12.09.2016 die dritte Schulstufe der Bundeshandelsakademie in XXXX . Sie hat im August 2016 ein Ferialpraktikum in der Gemeinde XXXX absolviert. Die BF3 spricht fließend Deutsch.

Die BF4 besucht ab 12.09.2016 die vierte Klasse der Volksschule XXXX . Sie ist Mitglied im örtlichen Schachverein und spricht ebenfalls fließend Deutsch.

Die BF5 besucht seit September 2015 den Kindergarten in XXXX .

Der BF6 wird ab September 2016 den Kindergarten in XXXX besuchen.

Die BF3 bis BF6 sprechen untereinander Deutsch. Die BF1 und BF2 sprechen untereinander und mit den Kindern Tschetschenisch. Die Russisch-Kenntnisse der BF3 bis BF4 beschränken sich daher auf einen geringen Wortschatz.

Die BF haben sich während ihres fünfjährigen (bzw. siebenjährigen) - in Bezug auf die BF5 und den BF6 vier- und dreijährigen - Aufenthaltes in Österreich einen weitläufigen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sind als sozial gut integriert anzusehen.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des BF1 und der BF2 sowie auf die vorgelegten russischen Geburtsurkunden der BF3 und BF4 bzw. auf die vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden der BF5 und des BF6.

Der gemeinsame Wohnsitz der BF ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BF derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der BF. Die Feststellungen zu den in Österreich und im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen der BF ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Verfahren der BF sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes der BF.

Die Deutschkenntnisse des BF1 und der BF2 ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen Eindruck. Die Feststellungen zur Einstellungszusage des BF1 sowie den Bestrebungen des BF1 und der BF2 die Selbsterhaltungsfähigkeit so rasch wie möglich herzustellen, gründen sich auf die in Vorlage gebrachte Arbeitsplatzzusage sowie auf deren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die schulische Ausbildung der BF3 und der BF4 ergeben sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen bzw. der Bestätigungen der Lehrer und Schulkollegen der BF3 und der BF4. Die Feststellungen bezüglich des Kindergartenbesuchs der BF5 und des BF6 ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Von den sehr guten Deutschkenntnissen der BF3 konnte sich die zuständige Richterin in der mündlichen Verhandlung selbst ein Bild machen, da deren Einvernahme in Deutsch durchgeführt werden konnte und die BF3 fehlerfreie Antworten gab. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF4 ergeben sich aus deren Schulzeugnis sowie den Bestätigungen ihrer Lehrerinnen. Die Feststellungen zu den tschetschenisch und russisch Sprachkenntnissen der BF3 bis BF6 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF1, der BF2 und der BF3 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zur Integration der BF und zu ihrer Situation in Österreich ergeben sich zudem aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere aus den vorgelegten Schriftsätzen und den - unter Punkt I. detailliert angeführten - Integrationsunterlagen und Unterstützungserklärungen.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergeben sich aus den aktuell eingeholten Strafregisterauszügen bzw. der Strafunmündigkeit der BF4 bis BF6.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gegenständlich liegt unbestritten ein Familienverfahren vor: Der BF1 und die BF2 sind Lebensgefährten und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF6.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

[...]

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

[...]

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, lautet auszugsweise:

"Rückkehrentscheidung

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]"

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 lautet auszugsweise:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[...]"

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2015, lautet auszugsweise:

"Integrationsvereinbarung

§ 14. (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a. [...]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

[...]

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

[...]

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 14b. [...]

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt.

[...]

(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

[...]"

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idF BGBl. II Nr. 205/2011, lautet auszugsweise:

"Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH.

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

3.3. Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidungen:

3.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 04.12.2014, Zlen. W111 1405361-3/11E (BF1), W111 1405360-3/8E (BF2), W111 1405362-3/9E (BF3), W111 1405380-3/3E (BF4), W111 1430836-1/5E (BF5) und W111 2009239-1/5E (BF6), die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in allen sechs Fällen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.3.3. Der BF1 und die BF2 leben in Österreich mit ihren vier minderjährigen Kindern, den BF3 bis BF6, in einem gemeinsamen Familienverband zusammen. Zwischen den BF besteht somit ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.01.2006, 2002/20/0235). Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor. Der Kontakt zu den beiden volljährigen und zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Töchtern in Graz und Wien erfüllt ebenso wenig die Kriterien des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, wie jener zum erwachsenen Bruder des BF1 bzw. dessen Neffen, da sich der Kontakt zu diesen Verwandten auf Telefongespräche und Wochenendbesuche ein bis zwei Mal pro Monat beschränkt und zu diesen Verwandten auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.

Eine Rückkehrentscheidung, die alle BF betrifft, würde nicht in das Familienleben der BF eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme kann daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der BF1 bis BF4 von durchgehend fünf Jahren (unter Einbezug der halbjährlichen Unterbrechung durch die Weiterreise nach Frankreich sogar von sieben Jahren) bzw. in Bezug auf die BF5 und den BF6 von vier und drei Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben der BF im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Die BF1 bis BF4 reisten illegal am 24.02.2009 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten (erste) Anträge auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss dieser ersten Asylverfahren reisten die BF1 bis BF4 Anfang 2011 weiter nach Frankreich, von wo sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 30.06.2011 nach Österreich rücküberstellt wurden, wo sie jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellten. Seither leben die BF1 bis BF4 durchgehend in Österreich. Die BF5 wurde am 28.06.2012 und der BF6 am 27.10.2013 in Österreich geboren und stellten durch ihre gesetzlichen Vertreter jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind seit ihrer Asylantragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Den BF kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer (betreffend gegenständliche Asylanträge), durch welche auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, von den BF nicht durch bewusste Verfahrensverschleppung oder sonstige verfahrensverzögernde Handlungen (mit)verursacht wurde, sodass ihnen die Dauer des Verfahrens nicht angelastet werden kann (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.08.2016 vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der BF1 und die BF2 über Deutschkenntnisse verfügen, die auch durch die Teilnahmebestätigungen der Deutschkurse belegt sind. Die BF3 spricht aufgrund ihrer Schulausbildung in Österreich fließend Deutsch, ebenso können die Deutschkenntnisse der BF4 als sehr gut bewertet werden.

Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet waren die BF stets bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich, wie aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht.

Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und haben sich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu Schulden kommen lassen. Die illegale Einreise ist nicht als ein solcher Verstoß zu werten (vgl. VfGH 06.06.2014, U 145/2014).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochten der BF1 und die BF2 glaubhaft zu machen, dass sie gewillt waren zu versuchen, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und dies auch künftig tun werden und sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren werden. Der BF1 verfügt über eine Einstellungszusage als Pizzazusteller für einen monatlichen Bruttolohn von € 1.200 und wäre somit im Stande, seiner Familie ein Grundeinkommen zu sichern. Da der BF1 bereits in den letzten Jahren durch gemeinnützige Arbeiten in der Wohnortgemeinde sein handwerkliches Geschick unter Beweis stellen konnte, wären auch weitere Betriebe - insbesondere im Baugewerbe - bereit, den BF1 anzustellen, weswegen davon ausgegangen werden kann, dass der BF1 auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Da die BF2 bereits geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen ist, kann davon ausgegangen werden, dass auch sie in der Lage ist, zum Familieneinkommen etwas beizusteuern und so die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie zu sichern.

Die BF3 besucht ab 12.09.2016 die dritte Schulstufe der Bundeshandelsakademie in XXXX . Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass die BF3 nicht nur über einen Pflichtschulabschluss verfügt, sondern eine höher bildende Sekundarschule besucht. Sie hat im August 2016 zudem ein Ferialpraktikum in der Gemeinde XXXX absolviert. Die BF4 besucht ab 12.09.2016 die vierte Klasse der Volksschule XXXX . Sie ist Mitglied im örtlichen Schachverein. Beide minderjährigen Beschwerdeführerinnen sind sehr gut in das soziale Leben in Österreich integriert. Da die BF3 ihre Schuldbildung in der Russischen Föderation begonnen hat, verfügt sie über ein Basiswissen der russischen Sprache. Die BF3 bis BF6 sind ansonsten - neben der deutschen Sprache, mit welcher sich die Kinder untereinander unterhalten - nur der tschetschenischen Sprache mächtig, da sie sich in dieser Sprache mit ihren Eltern unterhalten. Insbesondere die BF3 und die BF4 würde daher im russischen Schulsystem auf Schwierigkeiten stoßen, die ihnen - auch angesichts dessen, dass sie wichtige Jahre ihrer Sozialisierung in Österreich verbracht haben und sich ihr gesamter Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich befindet - nicht zumutbar sind.

Hinsichtlich de BF3 bis BF6 ist insbesondere das Kindeswohl (vgl. auch EGMR 28.06.2011, Nunez gegen Norwegen, Kammer IV, Nr. 55597/09, der dabei auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention verweist, wo das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt hervorgestrichen wird; so auch EGMR 03.10.2014, Jeunesse gegen Niederlande, Nr. 12738/10) vorrangig zu berücksichtigen (vgl. zum Beispiel auch BVwG 11.03.2016, W182 1244371-2/13E ua.; BVwG 19.09.2014, W159 1418659-1/12E; AsylGH 17.04.2012, D3 401794-1/2008/9E; AsylGH 04.06.2012, D3 414251-2/2011/5E und andere).

Dabei ist hervorzuheben, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Mit ihrem Alter befinden sich die BF4 bis BF6 zwar in einem grundsätzlich noch mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensabschnitt, der in einer Entscheidung des EGMR (EGMR 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98) im Altersbereich von 7 bis 11 Jahren gesehen wurde. Jedoch ist in Bezug auf die BF4 hervorzuheben, dass diese in den letzten Jahren erfolgreich in Österreich den Kindergarten und die Schule besucht und bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wäre (vgl. dazu EGMR 27.10.2005, Keles gegen Deutschland, Nr. 32231/02, wonach der Umstand, dass zwischen sechs und 13 Jahre alte Kinder aufgrund ihrer bisherigen Schulbildung in Deutschland - selbst im Fall von Kenntnissen der türkischen Sprache - angesichts der Unterrichtssprache und des verschieden Lehrplans in türkischen Schulen mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären, Berücksichtigung fand; zum Verlust der Bindungen zum Heimatstaat auch VfGH 05.03.2008, B 1859/07). Hervorzuheben ist auch, dass durch die Schulleiterin und weitere Lehrerinnen die gute Integration und die schulischen Leistungen der BF4 bestätigt wurden und diese im Schachverein engagiert ist.

Bezüglich der über vierjährigen, in Österreich geborenen BF5 und des knapp dreijährigen, ebenfalls in Österreich geborenen BF6 ist festzuhalten, dass diese über keinerlei Integration im Heimatstaat der Familie verfügen, sondern ihre - etwa mit Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende - Sozialisation in Österreich stattfindet (vgl. VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297 mwN). Freilich befinden sich diese noch in einem anpassungsfähigen Alter, doch haben diese ebenfalls ihren gesamten Freundeskreis hier in Österreich (zur Notwendigkeit der Berücksichtigung der Tatsache, dass Kinder niemals in dem Land aufhältig waren, in das sie ausgewiesen werden sollen, vgl. VfGH 05.03.2012, U 1548/11; zur Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Sprachkenntnissen von Kindern vgl. VfGH 27.09.2013, U 2234/2012 ua.).

Die starke soziale Integration der gesamten Familie zeigt sich zudem in den zahlreichen vorgelegten Unterstützungserklärungen.

Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der BF angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieser Beschwerdefälle zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

3.4. Zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Die BF3 ist minderjährige und besucht eine Sekundarschule (Bundeshandelsakademie). Sie konnte mit Vorlage des zuletzt ausgestellten Jahreszeugnisses für das Schuljahr 2015/2016 die positive Beurteilung im Unterrichtsfach "Deutsch" nachweisen und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung iSd § 14b Abs. 2 Z 4 iVm § 14 Abs. 2 Z 2 NAG. Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 14a Abs. 4 leg.cit. das Modul 1 beinhaltet, liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor und ihr ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Die BF4 ist ebenfalls minderjährig und besucht eine Primarschule (Volksschule). Sie konnte zudem mit Vorlage des zuletzt ausgestellten Jahreszeugnisses für das Schuljahr 2015/2016 die positive Beurteilung im Unterrichtsfach "Deutsch" nachweisen und erfüllt somit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung iSd § 14b Abs. 2 Z 3 iVm § 14 Abs. 2 Z 2 NAG. Da die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 14a Abs. 4 leg.cit. das Modul 1 beinhaltet, liegen die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vor und ihr ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Da bei dem BF1, der BF2 sowie der BF5 und dem BF6 lediglich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, ist ihnen gemäß Abs. 2 leg.cit. nur eine "Aufenthaltsberechtigung" erteilen.

Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 leg.cit. mitzuwirken.

3.5. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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