BVwG W209 2118206-1

W209 2118206-1Federal Administrative CourtAug 30, 2016

Regest

Arbeitskraft, Pensionsversicherung, Pflege,<br/>Sachverständigengutachten, Selbstversicherung

Full text

BVwG W209 2118206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2118206.1.00

Spruch

W209 2118206-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.08.2015, Zl. XXXX, betreffend (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege des behinderten Kindes XXXX im Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.01.1992 anerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, am 29.03.2013 eingelangten Antrag vom 11.03.2013 beantragte die Beschwerdeführerin ab 01.01.1988 rückwirkend die Selbstversicherung für die Pflege ihrer behinderten Tochter XXXX. Laut den Angaben im Antrag habe ihre am 28.08.1980 geborene Tochter an Neurodermitis und Asthma gelitten, weswegen für sie in der Zeit von April 1986 bis Juni 1994 erhöhte Familienbeihilfe gewährt worden sei. Ihre Tochter habe bis 21 mit der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt gelebt. Im Februar 1992 sowie ab Juli 1992 sei die Antragstellerin im Ausmaß von 20-25 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Dem Antrag waren unter anderem Befunde über stationäre Aufenthalte der Tochter im Krankenhaus XXXX aus den Jahren 1986 und 1987 beigeschlossen.

2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.09.2014 wurde der Antrag abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG für den Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.12.2012 aufgrund einer vorliegenden Pflichtversicherung, unzureichender medizinischer Voraussetzungen bei Vorliegen von Neurodermitis, keines Bezuges einer erhöhten Familienbeihilfe und keines gemeinsamen Wohnsitzes nicht gerechtfertigt sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.09.2014 und 25.09.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin vor, dass ihre Tochter als Kind an Neurodermitis gelitten habe und deshalb von September 1984 bis Jänner 1992 keine Versicherungszeiten vorlägen. Während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht sei krankheitsbedingt ein erhöhter bzw. ständiger Pflegebedarf erforderlich gewesen. Ihre Tochter habe nur fallweise den Kindergarten besuchen können, da sie ständig nachts bis 03:00 Uhr morgens nicht schlafen habe können. Sie habe an häufigem Juckreiz gelitten und massiv blutende Hautstellen am gesamten Körper gehabt. Trotz regelmäßiger Inanspruchnahme von medizinischen Behandlungen habe erst nach mehreren Jahren eine Besserung der Beschwerden erzielt werden können. Sie stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass für den Zeitraum vom Jänner 1988 bis Jänner 1992 die Selbstversicherung für die Pflege ihrer Tochter zuerkannt werde. Weiters stellte sie den Antrag auf Entscheidung durch einen Senat und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Mit Schreiben vom 10.11.2014 (eingelangt am 14.11.2014) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2014, W209 2014187-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im vorliegenden Fall die medizinische Frage beantwortet werden müssten, in welchen Belangen die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 01.01.1988 bis 31.01.1992 der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin bedurft habe und, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre. Die belangte Behörde habe mit der Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen zwar offensichtlich den chefärztlichen Dienst befasst. Ein Gutachten desselben bzw. zumindest ein Aktenvermerk, aus welchem hervorgehe, ob das behinderte Kind der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurft habe, existiere jedoch nicht. Somit sei die entscheidungswesentliche Frage gegenständlich unbeantwortet geblieben, weswegen sich das Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweise.

6. Mit Stellungnahme vom 29.04.2015 teilte der Chefärztliche Bereich der belangten Behörde mit, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend eine Neurodermitis-Erkrankung (ICD-10: L20) ihrer Tochter nicht ableiten lasse, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vollständig in Anspruch genommen worden sei. Eine nähere Begründung für diese Beurteilung findet sich nicht.

7. Am 02.06.2015 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Übersendung weiterer ärztlicher Befunde und medizinischer Unterlagen für die Zeit nach 1987, aus denen Art und Umfang der Behinderung erkennbar sei.

8. Mit Schreiben vom 15.06.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass der damals behandelnde Arzt sich noch an ihre Tochter und deren schwere Neurodermitis erinnern könne und ihr eine Bestätigung geschrieben habe, die im Anhang nachgereicht werde. Leider gebe es keine Befunde mehr. Anlässlich der Pensionierung des Arztes seien alle Befunde vernichtet worden. Dasselbe sei auch bei einem ihre Tochter behandelnden Heilpraktiker geschehen. Da Befunde nur zehn Jahre aufbewahrt werden müssten, sei es so gut wie unmöglich, solche vorzuweisen. Auch sie selbst habe nach 25 Jahren alle Unterlagen vernichtet, um Platz zu schaffen, da ihr Mann schwer erkrankt sei und die Unterlagenflut überhand genommen habe.

9. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.08.2015 wurde sodann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes auf Basis der Stellungnahme des chefchefärztlichen Bereiches vom 29.04.2015 und mit der Begründung, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht ableiten lasse, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt vollständig in Anspruch genommen worden sei, erneut abgewiesen.

10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde, die sie damit begründete, dass sie aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten gezwungen gewesen sei, die Betreuung ihrer Tochter selbst zu übernehmen. Das habe auch die Medikamentenabgabe und die Pflege während der Unterrichtsstunden in der gesamten Pflichtschulzeit umfasst. Ohne ihren persönlichen Einsatz wäre die Genesung ihrer Tochter nicht so positiv verlaufen und hätte zu einem enormen Nachteil gegenüber vergleichbaren Kindern geführt. Durch diese Aufwendungen sei sie nicht nur ihrer Tochter dienlich gewesen, sondern hätten auch Folgekosten vermieden werden können, die dem Staat erwachsen wären, wenn ihre Tochter dauerhaft beeinträchtigt geblieben wäre. Die Beibringung der von der belangten Behörde geforderten Nachweise sei nach so langer Zeit nicht mehr möglich. Trotz Kontaktaufnahme mit den behandelnden Ärzten seien keine Befunde mehr auffindbar. Kein Arzt und auch sie selbst sei nicht verpflichtet, Dokumente, Befunde und dergleichen solange aufzubewahren. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass die Selbstversicherung für den Zeitraum von Jänner 1988 bis Jänner 1992 zuerkannt werde. Gleichzeitig beantragte sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11. Am 10.12.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

12. Mit Schreiben vom 04.05.2016 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, um Veranlassung eines ergänzenden schriftlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens in der Fachrichtung Allgemeinmedizin nach persönlicher Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorhandenen ärztlichen Befunde.

13. Am 10.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten des Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 04.07.2016 ein, welches wie folgt lautet:

"Die Beantwortung der vom Gericht gewünschten Fragen erfolgte nach ärztlicher Untersuchung von Frau XXXX, geb. XXXX, sowie intensivem ärztlichen Gespräch mit derselbigen und der Mutter, Frau XXXX am Freitag, den 10. Juni 2016.

Gesamteindruck/Status:

36-jährige Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.

Cor: Leise Herztöne in rhythmischer Folge, kein pathologisches Geräusch

Pulmo: vesikuläres Atemgeräusch, keine Spastik

Wirbelsäule: normaler Achsenverlauf, freie Beweglichkeit, Fingerbodenabstand von 5 cm wird erreicht, keine Beschwerden beim Beugen u. Aufrichten

Ob. Extr.: Faustschluss komplett, keine Störung der Feinmotorik, Nacken-Kreuzgriff gut möglich

Unt. Extr.: normales Gangbild, Hüft- und Kniegelenke frei beweglich, keine Ödeme

Status psychicus: örtlich-zeitlich und zur Person voll orientiert, Intelligenz und Kritikfähigkeit voll erhalten, soziale Kontaktfähigkeit voll erhalten, Stimmungslage stabil

Hautstatus: im Bereich des Gesichtes, der Kopfhaut, des Nackens, des Halses und der Augenlider typische Zeichen einer atopischen Dermatitis, derzeit vom milden Schweregrad, Hyperpigmentierung bzw. Verdickung der Haut im Nackenbereich, im Halsbereich gerötete Haut.

Die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Welche Behinderung lag im verfahrensrelevanten Zeitraum vor (01.01.1988 bis 31.01.1992)?

2. Gibt es unterschiedliche Schweregrade bzw. Erscheinungsformen der festgestellten Behinderung? Welcher Schweregrad bzw. Erscheinungsform bestand bei der Tochter der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum (01.01.1988 bis 31.01.1992)?

Die Schweregrade sind gemäß der Ausdehnung, des Verlaufs und der Intensität zu bewerten. Die Mutter berichtet, dass der ganze Körper betroffen war, einschließlich Gesicht und Gliedmaßen, es bestand starker Juckreiz, das Mädchen kratzte sich bis es zu blutendenden Wunden kam. Es kam zu Rotlauf und bakteriellen Infektionen. Kind XXXX war sehr nervös und unkonzentriert. Im verfahrensrelevanten Zeitraum wurde die Einteilung des Schweregrades der atopischen Dermatitis nach RAJKA (Ausdehnung-Verlauf-Intensität) durchgeführt. Die Ausdehnung der Hauterscheinungen machte nach Angaben der Mutter Frau XXXX mehr als 36 % der Körperoberfläche aus. Somit sind hierfür für den Schweregrad nach RAJKA 3 Punkte zu vergeben. Der Verlauf war weniger als drei Monate Remission im Jahr. Somit 2 Punkte für den Schweregrad. Die Intensität war aufgrund des schweren Juckreizes, der zu Schlafstörungen führte, mit 3 Punkten zu bewerten. Die bei XXXX vorliegende Neurodermatitis muss im verfahrensrelevanten Zeitraum mit 8 Punkten als schwer bewertet (werden). Die Angaben der Mutter sind aufgrund der vorliegenden Arztbriefe des KH/XXXX über stationäre Aufenthalte von XXXX vom 13.08.-22.08.1986 sowie von 05.02.-10.02.1987 glaubhaft.

3. In welchen Belangen bedurfte die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.1988 bis 31.01.1992 persönlicher Hilfe und Wartung?

Das Mädchen benötigte Hilfe bei der Körperpflege, insbesondere bei der Wund- und Hautversorgung, bei dem Kleiderwechsel, da durch Schweiß, Schuppen und verschiedene Cremen diese Kleidungsstücke mit der Haut verklebt waren, und nur mit Hilfe der Mutter bzw. des Vaters vorsichtig gewechselt werden konnten. In der Nacht musste mindestens einmal aufgrund der extremen Schweißbildung die Bettwäsche gewechselt werden. Die Medikamenteneinnahme konnte nur durch die Eltern durchgeführt werden. Auch in der Schule musste die Mutter täglich um 09:30 Uhr erscheinen, da damals das Lehrpersonal keine Tabletten verabreichen durfte. Zudem musste eine Spezialdiät gekocht werden, da Frau XXXX an einer multiplen Nahrungsmittelallergie litt. Sie vertrug damals nur Reis, gekochtes Gemüse, gekochtes Obst.

4. Beziehen sich die geltend gemachten oder darüber hinaus objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezifische Behinderung?

Ja.

5. Welche medizinischen Maßnahmen waren damals für die bei der Tochter der Beschwerdeführerin bestehende Behinderung bekannt?

Mittelpunkt war die Basispflege der Haut mit Salben, Cremes und Lotionen. Cortisonhaltige Salben, Zinktinkturen, spezielle Ölbäder, Einnahme von Glucocorticoiden, Antihistaminika, Verabreichung von Antibiotika bei bakteriellen Superinfektionen. Zudem Verringerung bzw. Vermeidung von bekannten Provokationsfaktoren insbesondere Nahrungsmittelallergien, deshalb Spezialdiät. Meidung von Wäsche mit Kunstfasern, deshalb möglichst Baumwollkleidung. Lichttherapie (Bestrahlung mit UV-Licht). Klimawechsel insbesondere Aufenthalte am Meer sind hilfreich.

6. Welche Therapien wurden von der Tochter der Beschwerdeführerin durchgeführt?

Alle umseitig genannten medizinischen Maßnahmen wurden von den Eltern für die Tochter durchgeführt.

7. Waren die von der Tochter der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapien für die Verbesserung ihres Gesundheitszustandes geeignet?

Ja.

8. Wäre die Entwicklung der Tochter der Beschwerdeführerin bei Unterbleiben der Pflegeleistungen und Therapien im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet gewesen?

Ja, da die physische und die psychische Belastung sehr hoch waren und diese Therapien und Behandlungen Linderung brachten.

9. Sind die Pflegeleistungen ständig (d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch in sich wiederholenden kürzeren Zeitabständigen während eines nicht abgrenzbaren Zeitraums notwendig) erforderlich gewesen?

Ja.

10. War unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige intensive persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung während und außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich?

Ja.

11. Wäre die Tochter der Beschwerdeführerin ohne die Pflegeleistungen der Beschwerdeführerin gänzlich außer Stande gewesen ihren Tagesablauf zu bewältigen?

Ja.

12. War die Tochter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die festgestellte Behinderung im Zeitraum 01.01.1988 bis 31.01.1992 auf eine starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen?

Ja.

13. Welchen Stellenwert haben Erziehungs-, Motivations- und Förderungsmaßnahmen durch einen Elternteil bei der bei der Tochter der Beschwerdeführerin festgestellten Behinderung?

Einen sehr hohen, weil durch ihren Leidensdruck die psychische und physische Belastung extrem hoch waren. Einerseits haben die Hautbeschwerden einen negativen Einfluss auf die Psyche des Mädchens - durch die psychische Belastungsreaktion können sich wiederum die vor allen Dingen nächtlichen Juckreizattacken verstärken, sodass es zu einer ausgeprägten Schlafstörung kommen kann. Dies ist wiederum belastend im Schulalltag wegen Konzentrationsstörungen und Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls wegen des Aussehens im Vergleich zu den Mitschülern.

14. Musste bei der festgestellten Erkrankung mit einem Notfall zu Hause bzw. in der Schule gerechnet werden?

Ja. Die Möglichkeit einer allergischen Reaktion, insbesondere eines allergischen Asthmaanfalls bestand."

14. Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurde das oben angeführte Sachverständigengutachten den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt. Bis dato erfolgte trotz ordnungsgemäßer Zustellung und Setzung einer zweiwöchigen Frist seitens der Verfahrensparteien keine Reaktion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Die am 28.08.1980 geborene Tochter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX, geborene XXXX, litt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.1988 bis 31.01.1992) an einer schweren Neurodermatitis.

Sie benötigte Hilfe bei der Körperpflege, insbesondere bei der Wund- und Hautversorgung und beim Kleiderwechseln. In der Nacht musste mindestens einmal die Bettwäsche gewechselt werden. Die Medikamenteneinnahme konnte nur durch die Eltern durchgeführt werden. Auch in der Schule musste die Mutter täglich um 09:30 Uhr erscheinen, da damals das Lehrpersonal keine Tabletten verabreichen durfte. Zudem musste eine Spezialdiät gekocht werden, da sie an einer multiplen Nahrungsmittelallergie litt und nur Reis, gekochtes Gemüse und gekochtes Obst vertrug.

Alle notwendigen Therapien und Behandlungen, bei deren Unterbleiben die Tochter der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt gewesen wäre, wurden von den Eltern durchgeführt.

Zudem war die zu diesem Zeitpunkt schulpflichtige Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf eine starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen.

Unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Beeinträchtigung des Kindes war dessen ständige (d.h. nicht notwendigerweise täglich, aber doch in sich wiederholenden kürzeren Zeitabständigen während eines nicht abgrenzbaren Zeitraums notwendig) intensive persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung während und außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich.

Mit einem Notfall zu Hause bzw. in der Schule musste jederzeit gerechnet werden

Die Beschwerdeführerin ging im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keiner pensionsversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Es liegen auch keine (Ersatz)Zeiten der Kindererziehung vor, es wurde erhöhte Familienbeihilfe gewährt und es lag ein gemeinsamer Wohnsitz der Beschwerdeführerin mit ihrer behinderten Tochter im Inland vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten und ist, soweit er das Nichtvorliegen einer Beschäftigung bzw. von Zeiten der Kindererziehung, die Gewährung erhöhter Familienbeihilfe und den gemeinsamen Wohnsitz im Inland betrifft, unstrittig.

Die Feststellungen zum Bedarf ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, gegen das von den Verfahrensparteien keine Einwendungen erhoben wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht in den in § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG aufgezählten Angelegenheiten die Entscheidung durch einen Senat unter Laienrichterbeteiligung vor, wenn dies von einer Partei beantragt wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine derartige Angelegenheit (Kneihs in SV-Komm § 410 Rz 15). Mangels Antrages liegt jedoch Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 18a ASVG idF BGBl 1987/609 (Geltung von 01.01.1988 bis 30.06.1990; Änderungen in eckiger Klammer), BGBl. Nr. 294/1990 (Geltung von 01.07.1990 bis 13.12.1991; Änderungen in eckiger Klammer) und BGBl. Nr. 676/1991 (Geltung von 01.01.1992 bis 01.07.1993; Änderungen in eckiger Klammer)

"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. [30.] Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der

1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder

2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder

3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.

(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 27. [30.] Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.

(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.

(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,

2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.

Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 [Z 1] lit. a gleich."

§ 669 Abs. 3 ASVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):

§ 669. (1) bis (2) ...

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) bis (8) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, ihren Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes nachträglich von 01.01.1988 bis 31.01.1992 anzuerkennen.

§ 669 Abs. 3 ASVG ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist. Diese rückwirkende Selbstversicherungsmöglichkeit kann jeweils nur für ganze Monate, längstens aber für 120 Monate in Anspruch genommen werden (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 14/1).

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde für die Tochter der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte die Tochter der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin.

Im Beschwerdefall ist daher rechtlich zu erörtern, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihrer Tochter im fraglichen Zeitraum gänzlich beansprucht wurde.

Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a, Rz 7, mHa VwGH, Zl. 99/08/0353). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig, da ihre Tochter im gesamten maßgebenden Zeitraum der Schulpflicht unterlag.

Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.

Da eine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht gegenständlich unstrittig nicht vorlag, ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin daher relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitpunkt der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung (= Pflege) bedurfte.

Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 19.11.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wird, benachteiligt oder gefährdet ist.

Die Pflegeleistungen sind als "ständig" zu beurteilen, wenn sie zwar nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich sind.

Die grundsätzliche Fähigkeit, eine Schule zu besuchen, schließt die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft nicht aus. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ist berichtigend so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs. 1 leg.cit. auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261).

Die Voraussetzung einer ständigen persönlichen Hilfe und Wartung zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Fachfrage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat ein seitens der Verfahrensparteien unwidersprochen gebliebenes, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtes ergänzendes medizinischen Sachverständigengutachten ergeben, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für ihrer Tochter regelmäßig wiederkehrende, notwendige und behinderungsbedingte Betreuungsleistungen erbracht hat, ohne welche die Entwicklung ihrer Tochter im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen wäre.

Damit ist im Lichte der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, weswegen auch die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum anzunehmen ist.

Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum auch weder berufstätig (pflichtversichert) noch selbst- oder weiterversichert nach dem ASVG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung war und keine Zeiten der Kindererziehung vorliegen, sind alle Voraussetzungen für die (nachträgliche) Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gegeben, weswegen der Beschwerde Folge zu geben und der Anspruch der Beschwerdeführerin gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nachträglich anzuerkennen ist.

Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf aufschiebende Wirkung ist auf Grund der vorliegenden Entscheidung nicht mehr erforderlich.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. u.a. VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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