G302 2119112-1•BVwG G302 2119112-1
G302 2119112-1Federal Administrative CourtAug 30, 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit,<br/>Gesundheitszustand, Kündigung, Zumutbarkeit
G302 2119112-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom 13.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.10.2015 wurde ausgesprochen, dass Frau XXXX, VSNR: XXXX, (im Folgenden: BF) gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 30.09.2015 bis 27.10.2015 kein Arbeitslosengeld erhält, da sie ihr Dienstverhältnis bei der Firma XXXX (im Folgenden: XXXX) während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass sie im Rahmen der Tätigkeit bei XXXX als Reinigungskraft, zuständig für diverse Objekte in Graz, rasch körperliche Einschränkungen (Kopfschmerzen) zu spüren bekommen und auch arbeitsrechtliche Probleme gehabt hätte. Es sei anzunehmen, dass sie nicht korrekt entlohnt worden wäre, weshalb sie in dieser Hinsicht auch die arbeitsrechtliche Beratung der Arbeiterkammer Steiermark gesucht hätte. Es sei ihr positiv anzurechnen, dass sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses dieses noch sieben Tage aufrecht gehalten hätte, um trotz der widrigen Umstände alle Anstrengungen zu unternehmen nicht wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch zu nehmen. Es sei seit Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erstmalig der Fall, dass in der Probezeit ein Dienstverhältnis gelöst worden wäre. Selbst wenn keine anderen Nachsichtsgründe feststellbar wären, wäre die Verhängung einer Sanktion nach § 11 AlVG bei Auflösung in der Probezeit ein zu starkes Hemmnis in Abwägung mit dem zu unterstützenden Versuch des Arbeitslosen, durch (auf Eigeninitiative zustanden gekommene) Beschäftigungsaufnahme die Arbeitslosigkeit zu beenden. Die BF sei arbeitswillig, da sie jeder Stellenzuweisung der belangten Behörde nachkommen und Eigeninitiative bei der Arbeitssuche zeigen würde. Es wären daher in ihrem Fall grundsätzlich nicht die Rechtsfolgen von § 11 AlVG anzunehmen. Es würden nach Meinung der BF Gründe für die Nichtanwendung von § 11 AlVG bzw. die Gewährung einer Nachsicht bestehen. Die BF beantrage die Aufhebung des Bescheides und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am 05.01.2015 wurden die Beschwerde, einem mit 04.01.2016 datierten Vorlagebericht und die maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
Im Vorlagebericht führt die belangte Behörde aus, dass die BF von 21.09.2015 bis 29.09.2015 bei XXXX beschäftigt gewesen und das Dienstverhältnis durch Auflösung durch die Dienstnehmerin in der Probezeit beendet worden sei. Die BF hätte ein von XXXX an sie gerichtetes Schreiben vom 29.09.2015 mit folgendem Wortlaut bei der belangten Behörde vorgelegt: "Betreff: Auflösung des Probedienstverhältnisses. Sehr geehrte Fr. XXXX. Der Ordnung halber halten wir die von Ihnen am 29.09.2015 ausgesprochene Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit schriftlich fest. Ihr letzter Arbeitstag war somit der 29.09.2015...". Am 05.10.2015 habe die BF niederschriftlich angeführt, dass sie bezüglich der Lösung des Dienstverhältnisses keine berücksichtigungswürdigen Umstände als Nachsichtsgründe geltend mache. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Arbeitslosengeld vorläufig von 30.09.2015 bis 24.10.2015 ausbezahlt worden. Hinsichtlich der Beschwerdeeinwendungen der nicht korrekten Entlohnung durch XXXX wäre die BF nachweislich schriftlich ersucht worden, ihre Vorwürfe durch geeignete Nachweise zu belegen. Dieses Schreiben habe die BF unbeantwortet lassen. Weiters wäre die BF im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 15.12.2015 amtsärztlich untersucht worden. Die Amtsärztin hätte noch keine Beurteilung des Gesundheitszustandes vornehmen können (es liege nur ein Zwischenbericht der Amtsärztin vom 15.12.2015 vor), da noch ein Allergietest auf Chemikalien und ein neurologischer Befund ausständig seien, da die BF bei der Amtsärztin angeführt habe, dass sie Probleme mit Chemikalien bekommen hätte und ihre Haut voller Pickel gewesen wäre und sie unter Migräne leiden würde. Ob die Lösung des Dienstverhältnisses bei XXXX aus gesundheitlichen Gründen (berücksichtigungswürdige Gründe) erforderlich gewesen sei, lasse sich derzeit noch nicht objektiv beurteilen und müsse die Beschwerde wegen Ablaufs der 10-Wochenfrist dem BVwG vorgelegt werden. Sobald das abschließende amtsärztliche Gutachten einlange, werde dieses nachgereicht. Im achtwöchigen Beobachtungszeitraum sei keine andere über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung aufgenommen worden.
4. Am 26.02.2016 reichte die belangte Behörde ein Schreiben nach, in dem sie ausführt, dass nun ein abschließendes amtsärztliches Gutachten vom 15.02.2016 vorliegen würde. Demnach liege keine Allergie vor (10.02.2016) und sei der neurologische Befund (26.01.2016) unauffällig. Nach Ansicht der Amtsärztin sei die Lösung des Dienstverhältnisses bei XXXX aus gesundheitlichen Gründen (berücksichtigungswürdige Gründe) nicht erforderlich gewesen.
5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.05.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF den Vorlagebericht der belangten Behörde vom 04.01.2016 und die Nachreichung vom 26.02.2016. Die BF wurde unter Hinweis auf § 45 Abs. 3 AVG iVm § 24 VStG und § 17 VwGVG zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Des Weiteren wurde die BF eingeladen, anher bekannt zu geben, ob es zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren gekommen sei bzw. wie dieses allenfalls geendet habe.
6. Es erfolgte keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF stellte am 03.08.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und erhielt ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von € 25,09.
Von 21.09.2015 bis 29.09.2015 war sie bei XXXX beschäftigt. Sie beendete das Beschäftigungsverhältnis am 29.09.2015 durch Lösung in der Probezeit.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in gesundheitlicher Hinsicht beeinträchtigt wäre. Der neurologische Befund ist unauffällig und eine Allergie liegt nicht vor.
Berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht erkennbar.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Gemäß § 11 Abs. 1 AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Nach Abs. 2 ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096)
3.4. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des VwGH vermochte der BF Nachsichtsgründe letztlich nicht darzutun:
Die BF hat ihr Dienstverhältnis freiwillig in der Probezeit beendet
Am 05.10.2015 hat die BF niederschriftlich angeführt, dass sie bezüglich der Lösung des Dienstverhältnisses keine berücksichtigungswürdigen Umstände als Nachsichtsgründe geltend mache. Sofern sie in der Beschwerde die nicht korrekte Entlohnung durch XXXX einwendet, wurde die BF von der belangten Behörde nachweislich schriftlich ersucht, ihre Vorwürfe durch geeignete Nachweise zu belegen. Dieses Schreiben hat die BF unbeantwortet lassen. Soweit die BF in der Beschwerde anführt, dass sie Kopfschmerzen habe, ergab eine amtsärztliche Untersuchung, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Die vom erkennenden Senat gewährte Möglichkeit des Parteiengehörs (Übermittlung des Vorlageberichts und Nachreichung zur Beschwerde der belangten Behörde) und die Einladung bekannt zu geben, ob es zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren gekommen sei bzw. wie dieses allenfalls geendet habe, wurden von der BF nicht wahrgenommen.
Die Beschäftigung war für die BF sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich. Ebenso war der BF die Wegzeit zumutbar. Es liegen keine Hinweise vor, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses von der BF die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt hätte, die in wesentlichen Punkten zwingenden Rechtsnormen widersprechen würden oder dass es zu arbeitsrechtlichen Verfehlungen gekommen wäre. Berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht erkennbar.
3.5. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
3.6. Im Hinblick auf die inhaltliche Entscheidung ist nicht weiter auf den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, einzugehen. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig aufgehoben hat (kundgemacht in BGBl I 2015/28 vom 23.01.2015). Somit kommt nunmehr rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsmarktservices auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung automatisch aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zu, sofern diese von der Behörde nicht im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit (tunlichst schon in dem über die Hauptsache ergehenden Bescheid) ausgeschlossen wurde (vgl. Keul, Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS haben seit 24.01.2015 aufschiebende Wirkung, DRdA 2015/2). Dies ist im gegenständlichen Fall laut Aktenlage nicht geschehen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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