BVwG W172 2119063-1

W172 2119063-1Federal Administrative CourtAug 29, 2016

Regest

Baubewilligung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Erhöhung, INVEKOS, Investitionsbeihilfe, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Vorlagepflicht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W172 2119063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2119063.1.00

Spruch

W172 2119063-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, Klientennummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.04.2011, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, Anerkennung als "Sonderfall-Investitionen", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 25.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010.

2. Ebenfalls am 25.03.2010 stellte Herr XXXX (im Folgenden bezeichnet als Herr P) für seinen Betrieb mit der Betriebsnummer

XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

3. Am 06.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag auf Anerkennung als Sonderfall 2010 - Investitionen in die Tierhaltung". Die Art der Investition bezeichnete die Beschwerdeführerin auf dem Formular mit "Stallneubau". Laut Antrag wurden im Zeitraum 01.03.2007 bis 01.09.2007 208 Standplätze (Vollspaltenboden, männliche und weibliche Rinder) neu geschaffen. Als Nachweise von der Baubehörde gab die Beschwerdeführerin eine "Baubewilligung vom 21.12.2006" an. Angeschlossen waren eine "Baubeschreibung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 11 Steiermärkisches BauG" vom 01.12.2006 sowie ein baubehördlicher Einreichplan.

4. Am 31.08.2010 führte die Agrarmarkt Austria (AMA) auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle mit Schwerpunkt auf den Stallneubau durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden keine Beanstandungen festgestellt. Es wurden 208 bis zum 31.12.2008 errichtete Standplätze vorgefunden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, XXXX, wurde Herrn P für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 81.600,50 gewährt.

6. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 27.04.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.982,67 gewährt. Gleichzeitig wies die AMA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung als "Sonderfall - Investitionen in die Tierhaltung 2010" ab und führte dazu begründend aus, die "Baubewilligung bzw. Bauanzeige ist nicht OK".

7. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2011 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, mit heutigem Datum habe sie den Bescheid für die Einheitliche Betriebsprämie (nach Beantragung als Sonderfall) erhalten. Gegen diesen Bescheid erhebe sie Einspruch, da die Baubewilligung vorhanden gewesen sei. Sie reiche diese Bewilligung somit nochmals nach und ersuche um Neuberechnung und Nachzahlung des Differenzbetrages. Beigelegt wurde ein Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXXX vom 16.01.2007 für den Neubau eines Stallgebäudes.

8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, XXXX, wurde Herrn

P für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 85.436,02 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 81.600,50 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 3.835,52. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Nationalen Reserve hätten für seinen positiv beurteilten Sonderfall - Investitionen in die Tierhaltung 2010 vorerst EUR 20 je anerkennungsfähigem Standplatz zugewiesen werden können. Von 208 Standplätzen hätten 208 gewährt werden können.

9. Mit einem weiteren Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2012, XXXX, wurde Herrn P für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 86.574,41 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 85.436,02 erfolge eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.138,39. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Nationalen Reserve hätten für seinen beurteilten Sonderfall - Investitionen in die Tierhaltung 2010 endgültig EUR 26 je anerkennungsfähigem Standplatz zugewiesen werden können. Von 208 Standplätzen hätten 208 gewährt werden können.

10. Mit der Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht erläuterte die AMA die Umstände des vorliegenden Falles in einer eigenen Beilage ("Aufbereitung Beschwerdeverfahren"), deren wesentliche Teile lauten:

"Sachverhaltsdarstellung Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010

Mit Bescheid der EBP für das Antragsjahr (AJ) 2010 vom 27.04.2011 wurde der Beschwerde führenden XXXX (BF) die EBP für das AJ 2010 auf Basis von einem BZA (Besonderer Zahlungsanspruch) mit einem Wert von EUR 1.982,67 gewährt. Beim BF handelt es sich um einen "Klientenbetrieb" der über keine beihilfefähige Fläche verfügt.

Exkurs Definition "Klientenbetrieb"

Ab dem AJ 2010 wurden die Direktzahlungen "Schlachtprämie für Großrinder und Kälber" in die EBP einbezogen. Diese Einbeziehung hatte zur Folge, dass einige Betriebe vorhanden waren, die über keine beihilfefähige Fläche verfügten, aber ein Recht auf Zuteilung von ZA (BZA) gegeben war.

Aus diesem Grund wurden sog. "Klientennummern", die nur bei tierhaltenden Betrieben, die über keine beihilfefähige Fläche verfügten, vergeben.

Aufgrund der Einbeziehung der o.a. Direktzahlungen in die EBP, wurde dem BF ein BZA zugeteilt.

Am 06.04.2010 stellte der BF den Antrag auf "Sonderfall - Investition in die Tierhaltung" (SF-TP). Lt. Antrag wurden im Zeitraum 01.03.2007 bis 01.09.2007, 208 Standplätze (Vollspaltenboden, männliche und weibliche Rinder) neu geschaffen. Dem Antrag wurde keine Baubewilligung beigelegt, weshalb der Antrag negativ beurteilt wurde.

Am 31.08.2010 wurde beim Betrieb eine Vor-Ort-Kontrolle mit Schwerpunkt auf den Stallneubau durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden keine Beanstandungen festgestellt. Die Baubewilligung fehlte jedoch nach wie vor, was dem BF mit Bescheid der EBP für das AJ 2010 vom 27.04.2011 mitgeteilt wurde.

Inhaltliche Beurteilung der Beschwerde (eingelangt am 03.05.2011)

Im Zuge der Beschwerde reichte der BF die Baubewilligung nach. Der Antrag konnte somit positiv beurteilt werden.

Allerdings war eine Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve auf dem "Klientenbetrieb" nicht möglich, weil er über keine, im Wert zu erhöhenden flächenbezogenen ZA (FZA) besaß und auch keine beihilfefähige Fläche gegeben war, um neue FZA zuzuteilen.

Um den BF den SF-TP dennoch gewähren zu können, wurde die Prämie auf die ZA des Hauptbetriebs (BNR XXXX) des Herrn XXXX aufgeschlagen. Der SF-TP wurde dem BF somit mit Bescheid der EBP für das AJ 2010 für den Betrieb XXXX vom 28.02.2012 (bzw. 28.08.2012) gewährt (Bescheide liegen dem Akt bei). Diese Vorgehensweise wurde auch mit Herrn XXXX vorab telefonisch besprochen, der sich damit einverstanden zeigte. Eine weitere Beschwerde des BF gegen den zwischenzeitlich ergangenen Bescheid der EBP für das AJ 2011 zog er daraufhin wieder zurück.

Da der SF-TP zwar anerkannt und gewährt wurde und beim Hauptbetrieb mit der BNR XXXX berücksichtigt wurde, erging auf dem Klientenbetrieb kein weiterer Bescheid, weshalb die Beschwerde noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist."

11. Mit Schreiben vom 14.03.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin diese soeben erwähnte von der AMA vorgelegte Aufbereitung mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zehn Tagen dazu Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde am 24.03.2016 zugestellt.

12. Bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Am 25.03.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte die Gewährung der EBP. Die Beschwerdeführerin ist ein tierhaltender "Klientenbetrieb", dem ein Besonderer Zahlungsanspruch (BZA) zugeteilt wurde, der aber über keine beihilfefähige Fläche verfügt.

2. Am 25.03.2010 stellte Herr P für seinen Betrieb einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

3. Mit Antrag vom 06.04.2010 begehrte die Beschwerdeführerin die Anerkennung als Sonderfall 2010 wegen Investitionen in die Tierhaltung (Stallneubau mit 208 Standplätzen). Dem Antrag wurde keine Baubewilligung beigelegt.

4. Am 31.08.2010 führte die AMA auf dem Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle mit Schwerpunkt auf den Stallneubau durch. Dabei wurden keine Beanstandungen festgestellt und es wurden 208 Standplätze vorgefunden.

5. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, XXXX, wurde Herrn P für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 81.600,50 gewährt.

6. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 27.04.2011, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 auf Basis von einem BZA die EBP mit einem Wert von EUR 1.982,67 gewährt und gleichzeitig ihr Antrag auf Anerkennung als "Sonderfall 2010 - Investitionen in die Tierhaltung" wegen fehlender Baubewilligung abgewiesen.

7. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2011 Berufung und reichte einen Baubewilligungsbescheid nach, weshalb ihr Antrag auf Anerkennung als Sonderfall positiv beurteilt werden konnte. Eine Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der nationalen Reserve auf dem "Klientenbetrieb" der Beschwerdeführerin war nicht möglich, da der Betrieb weder über flächenbezogene ZA (FZA) noch über beihilfefähige Fläche verfügte. Die Prämie wurde daher auf die ZA des Hauptbetriebs (BNr. XXXX) des Herrn P aufgeschlagen. Mit Abänderungsbescheiden der AMA vom 28.02.2012, XXXX, sowie vom 28.08.2012, XXXX, wurde ihm für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 85.436,02 bzw. schließlich EUR 86.574,41 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 14.03.2016 eine von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellte Aufbereitung des Beschwerdeverfahrens im Wege des Parteiengehörs übermittelt. In dieser Aufbereitung werden der Verlauf des Verfahrens und die Vorgehensweise der AMA dargelegt und begründet. Da die Beschwerdeführerin zum übermittelten Schreiben in der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat und sich aus dem Akt auch nichts Gegenteiliges ergibt, geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unstrittigkeit des festgestellten Sachverhalts aus.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"TITEL III

REGELUNG DER EINHEITLICHEN BETRIEBSPRÄMIE

("BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG")

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

i) durch Übertragung,

ii) aus der nationalen Reserve,

iii) gemäß Anhang IX,

iv) gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 59, Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 65 und Artikel 68 Absatz 4 Buchstabe c

erhalten haben.

[...]

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 41

Nationale Reserve

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...]

(4) Die Mitgliedstaaten verwenden die nationale Reserve, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich in einer besonderen Lage befinden, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 zu definieren ist.

[...]"

Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, (VO (EG) 1120/2009), lautet auszugsweise:

"KAPITEL 2

Nationale Reserve

[...]

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage

(1) Für die Anwendung von Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind ‚Betriebsinhaber in besonderer Lage' Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 20 bis 23 der vorliegenden Verordnung.

(2) Erfüllt ein Betriebsinhaber die Bedingungen für die Anwendung von zwei oder mehr der Artikel 20, 21 und 22, so erhält er eine Anzahl Zahlungsansprüche, die gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 festgesetzt wird und deren Wert der höchstmögliche Wert ist, der sich bei getrennter Anwendung der Artikel, deren Bedingungen er erfüllt, ergibt.

Kommt ein Betriebsinhaber auch für Zahlungsansprüche gemäß Artikel 22 in Betracht, so darf die Gesamtzahl der zuzuweisenden Ansprüche die gemäß dem genannten Artikel festgesetzte Anzahl nicht übersteigen.

[...]"

"Artikel 21

Investitionen

(1) Die Mitgliedstaaten können nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen im Falle von Betriebsinhabern, die in einen Sektor investiert haben, der gemäß Titel III Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in die Betriebsprämienregelung einbezogen wird, den Wert von Zahlungsansprüchen erhöhen oder Zahlungsansprüche zuweisen.

Bei der Aufstellung der Kriterien gemäß Unterabsatz 1 tragen die Mitgliedstaaten dem Bezugszeitraum und/oder sonstigen für die Einbeziehung des betreffenden Sektors zugrunde gelegten Kriterien Rechnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beendigung der Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

[...]"

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

§ 8 Abs. 3 Z 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 23/2010, lautet samt Überschrift:

"Direktzahlungen

[...]

(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:

[...]

3. Eine besondere Lage im Sinne des Art. 41 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (Sonderfall) liegt vor, wenn sich durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung oder durch Kauf von gemäß Z 1 förderfähigen Ackerflächen, die im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis längstens 31. Dezember 2008 durchgeführt wurden und mit denen unmittelbar eine Erhöhung der in Z 1 genannten Direktzahlungen verbunden ist, eine Erhöhung der Produktionskapazitäten - unter Heranziehung der Kriterien des folgenden Satzes - um mindestens 10% und 200 Euro bezogen auf die Produktionskapazitäten des Jahres 2005 errechnet. Bei Vorliegen eines Sonderfalls ergibt sich ein zusätzlicher Referenzbetrag von 30 Euro je neu geschaffenem Standplatz bzw. 45 Euro je ha zugekaufter Ackerfläche. Flächen, für die bereits Zahlungsansprüche mit übertragen worden sind, sind bei der Berechnung des zusätzlichen Referenzbetrags nicht einzubeziehen. Beträgt das für die Finanzierung der Sonderfälle benötigte Betragsvolumen mehr als 5% des jeweiligen Gesamtbetrags, sind die vorgenannten Prämiensätze soweit aliquot einzukürzen, dass höchstens 5% des jeweiligen Gesamtbetrags benötigt werden."

§ 8 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet samt Überschrift:

"Sonderfall Investition in Produktionskapazitäten

§ 8. (1) Die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch die in Abs. 2 oder 3 genannten Nachweise zu belegen.

(2) Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß § 6 der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.

[...]"

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gemäß Art. 41 der VO (EG) 73/2009 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, dass er aus der sogenannten "nationalen Reserve" einen Anteil nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen, an Betriebsinhaber in einer besonderen Lage vergibt. Nach Art. 21 der VO (EG) 1120/2009 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern, die in bestimmte Sektoren investiert haben, Zahlungsansprüche zuweisen.

Die konkretisierende nationale Regelung findet sich in § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 und sieht vor, dass eine besondere Lage vorliegt, wenn der Betriebsinhaber durch Investitionen in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten schafft.

Noch näher geregelt werden die Anspruchskriterien in § 8 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung, der die Verpflichtung zum Nachweis einer Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind, enthält (vgl. VwGH 24.04.2015, 2012/17/0235).

Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Anerkennung als Sonderfall 2010 - Investitionen in die Tierhaltung gestellt, hat aber zunächst keine Baubewilligung beigelegt. Daher wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Antrag auf Anerkennung als Sonderfall negativ beurteilt. Mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid reichte die Beschwerdeführerin einen Baubewilligungsbescheid nach, womit der Antrag positiv beurteilt werden konnte. Die Beschwerdeführerin als "Klientenbetrieb" verfügt jedoch über keine, im Wert zu erhöhenden flächenbezogenen ZA und auch über keine beihilfefähige Fläche, um neue flächenbezogene ZA zuzuteilen, weshalb eine Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve auf dem Klientenbetrieb nicht möglich war. Somit bestand für die AMA verfahrenstechnisch keine andere Lösungsmöglichkeit, als den zustehenden Betrag beim Hauptbetrieb des Herrn P mit der BNr. XXXX zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich aber im Endeffekt, dass der Sonderfall 2010 gänzlich zuerkannt wurde (laut dem Abänderungsbescheid vom 28.08.2012, S. 2, endgültig EUR 26 je anerkennungsfähigem Standplatz für 208 Standplätze). Die AMA hat in der "Aufbereitung Beschwerdeverfahren" angegeben, dass diese Vorgehensweise auch mit Herrn P telefonisch abgeklärt worden sei, der sich damit einverstanden gezeigt habe. Wie oben unter 2. ausgeführt, wurde diese Aufbereitung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, die dazu jedoch nicht Stellung genommen hat. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Fall auch im Sinne der Beschwerdeführerin erledigt worden ist. Da auch nach sonstiger Prüfung bei der Beschwerdeführerin selbst, nämlich der XXXX, nicht von einer mangelnden Beschwer ausgegangen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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