BVwG W172 2116451-1

W172 2116451-1Federal Administrative CourtAug 29, 2016

Regest

Abzug, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W172 2116451-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2116451.1.00

Spruch

W172 2116451-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 5.558,01 gewährt. Dabei wurde von 17,46 vorhandenen Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten sowie beihilfefähigen Fläche von 23,20 ha, einem "Minimum Fläche/ZA" von 17,46 und einer ermittelten Fläche von 17,46 ha ausgegangen. Vom Ausgangsbetrag von EUR 5.721,47 wurden EUR 72,15 im Rahmen der Modulation (10 %) sowie EUR 91,31 im Rahmen der Haushaltsdisziplin (HHD) in Abzug gebracht, was den Auszahlungsbetrag von EUR 5.558,01 ergibt. Begründend wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

Alle Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien) bis 5.000 EUR würden nicht moduliert. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von 721,47 EUR werde mit 10 % moduliert. Daher ergebe sich eine Modulationskürzung von 72,15 EUR (siehe Modulationsabzug in der "ZA-Tabelle", Anpassung der Direktzahlungen gemäß Art. 10a VO 73/2009).

Alle Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien) bis 2.000 EUR unterlägen nicht der Haushaltsdisziplin. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von 3.721,47 EUR werde im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 2,453658 % gekürzt. Daher ergebe sich eine Kürzung von 91,31 EUR (siehe "Abzug Haushaltsdisziplin" in der "ZA-Tabelle", Art. 11 VO 73/2009, VO 635/2013 sowie VO 1181/2013).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2014 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Bescheid, abgesehen von dem ungenutzten Flächenausmaß von 5,74 ha, ein Abzug von 10 % als "Modulation" getätigt worden sei, und vom gleichen Ausgangsbetrag sei auch der neue Abzugsposten "Haushaltsdisziplin" berechnet worden. Man könne aber nicht zweimal vom gleichen Ausgangsbetrag einen Abzug vornehmen. Nachdem der Ausgangsbetrag um die Modulation vermindert sei, könne man mit der neuen Berechnungsbasis den nächsten Abzugsposten berechnen. Die Vorgehensweise der AMA sei nicht korrekt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie 2013 gewährt. Davon wurden ihm aus dem Titel "Abzug Modulation, 10 %" ein Betrag von EUR 72,15 (entspricht 10 %) abgezogen sowie aus dem Titel "Abzug Haushaltsdisziplin" ein Betrag von EUR 91,31, was einem Prozentsatz von 2,453658 entspricht.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 10a Abs. 1, Art. 11 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"KAPITEL 2

Modulation und Haushaltsdisziplin

[...]

Artikel 10a

Anpassungen der Direktzahlungen im Jahr 2013

(1) Alle einem Betriebsinhaber im Kalenderjahr 2013 zu gewährenden Direktzahlungen, die 5.000 EUR überschreiten, werden um 10 % gekürzt. [...]"

"Artikel 11

Haushaltsdisziplin

(1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die derzeit in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Artikel 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Artikeln 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Artikeln 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird. [...]"

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23 und Art. 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]"

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1181/2013 des Rates vom 19.11.2013 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2013 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 964/2013 der Kommission, ABl. L 313 vom 22.11.2013, S. 13, im Folgenden VO (EU) 1181/2013, lautet:

"Artikel 1

(1) Die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2013 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und 2.000 EUR übersteigen, werden um 2,453658 % gekürzt."

Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 635/2013 der Kommission vom 25.04.2013 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2013 auf die Betriebsinhaber anwenden, ABl. L 183 vom 02.07.2013, S. 1, im Folgenden VO (EU) 635/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 1

Die Kürzungen aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2013 gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen im Wege der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 derselben Verordnung für das Kalenderjahr 2013 werden auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anspruch hat.

[...]"

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angesprochenen ungenutzten Flächenausmaß von 5,74 ha ist Folgendes auszuführen:

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2013 insgesamt 17,46 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Verfügung. Er beantragte in jenem Jahr eine Fläche im Ausmaß von 23,20 ha. Die AMA ging im angefochtenen Bescheid von einer ermittelten Fläche von 17,46 ha aus.

Art. 33 und 34 VO (EG) 73/2009 sehen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Besitz von Zahlungsansprüchen und die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche vor. Falls sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 ist zudem im Rahmen der Betriebsprämienregelung die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Diesen Vorschriften folgend hat die AMA für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht die angemeldete bzw. beantragte Fläche, sondern - als niedrigere Größe - die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zugrunde gelegt (siehe "Minimum Fläche/ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle). Die gesamte im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche, und zwar basierend auf 17,46 Zahlungsansprüchen 17,46 ha, wurde als ermittelte Fläche gewertet. Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen und die EBP für das Antragsjahr 2013 zu 100 % gewährt.

Zum Vorbringen betreffend Modulation und Haushaltsdisziplin ist auszuführen:

Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU sieht eine Vielfalt von Beihilferegelungen vor, die zum Teil zur Gänze seitens der EU, zum Teil von dieser kofinanziert werden. Teilweise wird den Mitgliedstaaten auch erlaubt, aus rein nationalen Mitteln zusätzliche Beihilfen zu gewähren. Die Direktzahlungen der VO (EG) 73/2009 (Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie) werden grundsätzlich zur Gänze aus EU-Mitteln finanziert.

Um unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht zu werden, unterliegen die angeführten Beihilfen aber auch komplexen Kürzungsregelungen. Die Kürzungen im Rahmen der Modulation sollen dazu dienen, mit Ansteigen der Betriebsgröße einen Mechanismus für eine größere Verringerung bei höheren Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen dazu dienen soll, auf die neuen Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums einzugehen. Es erscheint dem Verordnungsgeber gerecht, dass Betriebsinhaber, die große Beihilfebeträge erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten sollen, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird (vgl. Pkt. 11 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 73/2009).

Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen andererseits einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der EU, konkret die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die im Rahmen der Modulation und der Haushaltsdisziplin zur Verfügung stehenden Freibeträge in Höhe von EUR 5.000,00 gemäß Art. 10a VO (EG) 73/2009 sowie EUR 2.000,00 gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1181/2013 bereits im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie berücksichtigt wurden.

Sowohl die Kürzungen im Rahmen der Modulation als auch jene im Rahmen der Haushaltsdisziplin sind gemäß Art. 1 VO (EU) 635/2013 vom Gesamtbetrag der für die verschiedenen Beihilferegelungen zu gewährenden Zahlungen in Abzug zu bringen.

Die im angefochtenen Bescheid ersichtliche Berechnung durch die AMA erweist sich aus den angeführten Gründen als nachvollziehbar und entspricht den zwingend anzuwendenden Bestimmungen des EU-Rechts.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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