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W159 2122976-2•BVwG W159 2122976-2
W159 2122976-2Federal Administrative CourtAug 29, 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>psychische Erkrankung, psychische Störung
W159 2122976-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 2.Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Erstes (inhaltliches und rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, gelangte am 08.07.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich (nachdem er zuvor in Italien aufhältig war) und stellte am gleichen Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in seinem Heimatland keine Arbeit finden könne und um "humanitäres Asyl" ansuche. Nach Zulassung zum Asylverfahren reiste er zunächst in die Bundesrepublik Deutschland weiter, von wo er in Anwendung der Dublin Verordnung vom 04.12.2014 rücküberstellt wurde. Zu seinem Werdegang gab er an, dass er am XXXX in XXXX , Demokratischen Republik Kongo, geboren sei und nach der Pflicht- und Sekundarschule eine Schule für Kunstmaler besucht habe und auch das Maurerhandwerk gelernt habe. Zuletzt habe er ein Transportunternehmen für Lebensmittel betrieben. Er gehöre der Volksgruppe Mukongo an und der muslimischen Glaubensgemeinschaft, er sei auch Imam. Er sei aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen in Österreich. Er möchte sich hier behandeln lassen und ein Projekt verwirklichen. Sein richtiger Name sei XXXX ; über Vorhalt, dass er in Deutschland einen anderen Name angegeben habe, gab er an, dass ihm das so geraten worden sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste in der Folge eine medizinische Begutachtung durch die Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. Gerlinde Mairinger, diese stellte eine wahnhafte Störung, die möglicherweise im Zusammenhang mit landestypischem metaphysischem Glauben stünde, fest, die Wahninhalte seien systematisiert ("schwarze Magie und Freimaurerei") und außerdem wurden Hämorrhoidenoperationen festgestellt. Eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit wurde nicht gesehen, auch wurde eine Abschiebung in das Heimatland Demokratische Republik Kongo für möglich erachtet, ohne dass von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einem lebensbedrohlichen Ausmaß auszugehen sei. Auch der zuständigen Referentin gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er an Magie glaube und damit auch etwas Geld verdiene und er weiter in Europa herumreisen möchte, nicht jedoch in die Demokratische Republik Kongo zurückkehren möchte, obwohl dort seine Familie aufhältig sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 25.02.2016, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei und unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurde nach Darlegung der im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen und Feststellungen zur Demokratischen Republik Kongo festgehalten, dass die Identität mangels Vorlage eines Identitätsnachweises nicht feststehe und aufgrund der eingeholten medizinischen Begutachtung eine Behandlungsnotwendigkeit nicht bestehe. Zu Spruchteil I. wurde darauf hingewiesen, dass der als Fluchtgrund vorgebrachte Sachverhalt mit keinem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe und wirtschaftliche Gründe keineswegs die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Zu Spruchteil II. wird darauf hingewiesen, dass sich aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergäbe, dass dort keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe und auch bereits verneint worden sei, dass im Herkunftsstaat das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre. Es wäre kein Grund zu erkennen gewesen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr sich nicht um eine Arbeit bemühen könne, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handle und keine Umstände dafür vorlägen, dass er bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Es könne auch kein Bleiberecht daraus abgeleitet werden, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale medizinische oder sonstige Unterstützungsleistung nicht biete. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass kein Familienleben vorliege und dass auch keine Hinweise auf eine Integration in Österreich bestünden, sodass nach - Interessensabwägung - das öffentliche Interesse an einem im geordneten Fremdenwesen das private Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen habe daher nicht erteilt werden können. Da bereits geprüft worden sei, dass keine Gefahr im Sinne des § 50 FPG drohe, sei jedenfalls eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und die Abschiebung für zulässig zu erklären, da auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo bestünde. Auch würden keine Gründe für eine Verlängerung der Frist für eine freiwillige Rückkehr vorliegen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2016, XXXX , gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 55, 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung (mittels Hinterlegung am 23.03.2016) in Rechtskraft.
Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2016 (nachdem er zuvor neuerlich in Italien aufhältig war) einen "Folgeantrag" und begründete diesen damit, dass er von seiner Familie getötet würde, da sie ihn beschuldigen würden, dass er zwei jüngere Brüder durch Hexerei getötet habe, er selbst würde bei einer Rückkehr in den Kongo als Hexer getötet werden.
Bereits am 17.05.2016 erfolgte eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer bezichtigte den Heimleiter und Insassen als Angehörige der "Satanistischen Freimaurersekte". Auch würden unbekannte Personen in sein Zimmer kommen und ihm nächtens den Samen entnehmen, wobei der Satan ihnen dabei helfe, indem er durch die Wände eindringe. Nach Handgreiflichkeiten mit einem anderen Asylwerber wurde der Antragsteller weggewiesen, ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen und er (zwangsweise) in die Psychiatrie in XXXX eingeliefert. Bei der am 27.06.2016 erfolgten inhaltlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wiederholte der Beschwerdeführer seine Probleme mit den Freimaurern und betonte nochmals, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland wegen Hexerei umgebracht werde. Es gehe ihm gut, aber er bekomme jedes Monat eine Xeplion Spritze (ein Psychopharmakon, das bei Schizophrenie von erwachsenen Personen Anwendung findet) und sei auch in Behandlung.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 10.08.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, unter Spruchteil II. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei. Unter Spruchteil III. wurde gemäß § 55 FPG festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchteil IV. ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (in der französischsprachigen Übersetzung ist jedoch nur von einem Jahr die Rede).
In der Begründung des Bescheides wurde der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass die Befürchtung, im Falle einer Rückkehr vom eigenen Clan getötet zu werden, nicht den geringsten glaubhaften Kern aufweise und dies in Widerspruch zu den mehrmaligen Aussagen, dass er nur zum Geldverdienen nach Österreich gekommen sei, stehe. Der Beschwerdeführer versuche mit vorgetäuschten Scheinasylgründen das Verfahren in die Länge zu ziehen. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich somit nicht geändert und stehe diesem neuerlichen Antrag die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 16.03.2016 entgegen. Auf die gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme des Beschwerdeführers wurde nicht eingegangen.
Zu Spruchteil II. wurde nochmals festgehalten, dass sich auch in Bezug auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe. In Spruchteil III. wurde festgehalten, dass der Antragsteller mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung unverzüglich zu seiner freiwilligen Ausreise verpflichtet sei und er auch zu einer Ausreise verhalten werden könne (Abschiebung), bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünde keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung. Zu Spruchpunkt IV. wurde darauf hingewiesen, dass bei einer Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt auch ein Einreiseverbot erlassen werden könne. Die Voraussetzungen seien dafür erfüllt, da der Beschwerdeführer nicht den Besitz der erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen vermöge und er der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und durch aggressives Verhalten einen Polizeieinsatz verursacht habe, welcher zu einer vorübergehenden stationären Aufnahme in die Psychiatrische Abteilung des Klinikums XXXX geführt habe. Dies bestätige die Annahme, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinerlei private und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, die seinen weiteren Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde zunächst vorgebracht, dass er zu seinen Asylgründen ausführlich Stellung genommen habe, wie weit er dabei ins Detail gehen müsse, wisse er nicht, da er die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht kenne. Falls asylrelevante Antworten ausgeblieben seien, wäre er jederzeit bereit, detailliertere Angaben zu geben. Er unterziehe sich derzeit einer Xeplion-Therapie zur Behandlung von Schizophränie und leide an einer schweren psychischen Erkrankung (diesbezügliche medizinische Unterlagen wurden beigelegt). Die belangte Behörde habe sich mit seinem Gesundheitszustand bei der Entscheidungsfindung nicht ausreichend auseinandergesetzt und sei nicht auf die verordnete Xeplion-Therapie und den Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums XXXX eingegangen. Im Kongo wäre es nicht möglich, seine Erkrankung adäquat zu behandeln und könne er eine Therapie mit Xeplion dort niemals bekommen. Zitiert wurde aus den Länderberichten, dass im Kongo "die medizinische Versorgung mit jener in Europa nicht zu vergleichen sei, sie vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards grundsätzlich unzureichend seien und im Landesinneren katastrophal sei. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls auf seine gesundheitliche Verfassung genauer Bedacht zu nehmen gewesen.
Überdies sei seiner Ansicht nach die Erlassung eines Einreiseverbotes ungerechtfertigt, da er nie verurteilt und seinen Unterhalt wie nahezu alle Asylwerber im Rahmen der Grundversorgung bestreite. Er unterstrich nochmals, dass er niemals strafgerichtlich verurteilt worden sei und versuche sich so gut wie möglich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Außerdem sei Spruchpunkt IV. widersprüchlich, da in der deutschen Version ein auf drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden sei, in der französischen Übersetzung jedoch nur von einem Jahr die Rede sei. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten. Beigefügt wurde eine Aufenthaltsbestätigung in der Psychiatrischen Abteilung des Klinikums XXXX für die Dauer von 17.05. bis 03.06.2016 wegen akuter Psychose und chronischer psychotischer Störung sowie Harnwegsinfekt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Während der Beschwerdeführer zu seinem ersten Asylantrag zugegebenermaßen ausschließlich Gründe anführte, die weit von jenen Gründen, wie sie taxativ in der GFK aufgezählt sind, entfernt sind, behauptete der Beschwerdeführer zu seinem zweiten verfahrensgegenständlichen Asylantrag zumindest Gründe, die einen gewissen Zusammenhang zu einem in der GFK aufgezählten Verfolgungsgrund ("Religion") aufweisen, indem er anführte, dass seine Familie ihn aus religiösen Gründen verfolgen würde, weil sie ihn bezichtige, zwei jüngere Brüder durch seine Hexerei getötet zu haben.
Dieses Vorbringen hat die belangte Behörde jedoch nicht im Sinne der oben dargestellten Judikatur dahingehend überprüft, ob sich dieser Sachverhalt schon vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens ereignet hat und diesbezüglich auch nicht nachgefragt.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).
Für das Vorliegen einer besonders schweren psychischen Störung erachtet es der EGMR für notwendig, dass der Betroffene zumindest einmal zwangsweise in eine geschlossene Anstalt eingewiesen wurde. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend (zitiert nach Pfleger, Die asylrechtliche Ausweisung: EGMR 10.11.2005, 35989/03, Ramadan und Ahjredini (Zulässigkeitsentscheidung);
04.07. 2016, 24171/05 Fall Karim (Zulässigkeitsentscheidung);
3.5. 2007, 31246/06 Fall Goncharova und Alekseytsev (Zulässigkeitsentscheidung). Vgl. auch Premissl, migraLex 2008, (54), 58, vergleiche auch Asylgerichtshof vom 16.07.2013, D3 411055-1/2010/13E).
Bei dem Beschwerdeführer (der wohl mehrfach ein - offenbar krankheitsbedingtes - aggressives Verhalten an den Tag legte, aber niemals in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde) liegt somit schon aufgrund der Notwendigkeit der zeitweiligen stationären Behandlung in einer Psychiatrischen Klinik eine besonders schwere psychische Störung vor, die möglicherweise sogar geeignet wäre, auch nach der strengen Judikatur des EGMR Gewährung von subsidiären Schutz zu führen.
Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich im vorliegenden Verfahren jegliche Ermittlungen dazu unterlassen und den Beschwerdeführer bei Schilderung seiner offenbar durch seine psychischen Störung bedingten Probleme nicht einmal ausreden lassen (AS 97), aber insbesondere auch im angefochtenen Bescheid sich in keiner Weise mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung" leide. Trotz dieser eindeutigen Hinweise auf eine schwere psychische Erkrankung hat es die belangte Behörde unterlassen, diesbezüglich ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie oder eines Klinischen Psychologen einzuholen, obwohl dies im vorliegenden Fall geboten gewesen wäre (siehe Asylgerichtshof vom 10.09.2010, A2 316668-1/2008, auch jüngst VwGH vom 28.04.2016, Ra 2014/20/0139-12). Dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren von einer Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht wurde, reicht im vorliegenden Fall keineswegs aus, zumal - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich - es offenbar zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers gekommen ist. Weiters wären basierend auf diesem Gutachten spezifische Ermittlungen zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen (wie dies erst jüngst auch in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2016, E381-382/2016-13, gefordert wurde) anzustellen zumal in den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen keine Ausführungen zur Verhandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsland enthalten sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in einem hinsichtlich der Kürze der Fristen vergleichbaren Verfahren nach § 4 a AsylG 2005 festgestellt hat, ist in jenen Fällen, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben, eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Die Angelegenheit war daher zur ergänzenden Einvernahme, Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und Einholung weiterer Länderberichte zu den Behandlungsmöglichkeiten psychisch Erkrankter in der Demokratischen Republik Kongo an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Da die Angelegenheit auch hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgehoben und zurückverwiesen wurde, fehlt gemäß § 53 Abs. 1 FPG die gesetzliche Grundlage und ist daher auch Spruchteil IV. von der Behebung und Zurückverweisung mitumfasst.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine Verhandlung entfallen (VwGH aaO).
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr wurde die gegenständliche Entscheidung mit der jüngsten Rechtsprechung des VwGH und des AsylG aber auch des EGMR begründet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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