W112 2125013-1•BVwG W112 2125013-1
W112 2125013-1Federal Administrative CourtAug 29, 2016
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,<br/>Verschulden
W112 2125013-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, sowie RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.08.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht erkannt:
A) Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Fall VwGVG
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag zu seinem Antrag erstbefragt. Der Beschwerdeführer legte eine russische Geburtsurkunde und eine russische Heiratsurkunde vor. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Erstbefragung in einer ihm verständlichen Sprache Informationsblätter betreffend die ihn treffenden Mitwirkungspflichten, die Gebietsbeschränkung im Zulassungsverfahren und die melderechtlichen Bestimmungen ausgefolgt.
Er wurde noch am selben Tag zur Einvernahme am 29.08.2014 geladen. Ebenfalls am selben Tag wurde er aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er die Betreuungsstelle verließ und unbekannten Aufenthalts war. Der Beschwerdeführer erschien zur Einvernahme am 29.08.2014 nicht. Im Zuge einer ZMR-Abfrage am 01.10.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit 03.09.2014 über einen gemeldeten Wohnsitz in XXXX verfügte. Das Bundesamt ließ das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.
2. Mit Schriftsatz vom 03.08.2015, eingebracht am 04.08.2015 bei der Regionaldirektion Wien, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde in seinem Asylverfahren. Begründend führte er aus, dass er russischer Staatsangehöriger und als Flüchtling ins Bundesgebiet eingereist sei. Seit seiner Einreise habe er weder in einem anderen Staat noch anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden. Seiner Frau sei bereits im Juli 2013 subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Er habe unmittelbar nach Einreise am 25.08.2015 in der EAST OST einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Nach einem Jahr habe er immer noch keine Ladung und keinen Bescheid bekommen. Das Bundesamt habe innerhalb von sechs Monaten eine Sachentscheidung zu treffen. Bis zum heutigen Tag sei in seinem Verfahren keine Entscheidung erlassen worden, die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei abgelaufen und die belangte Behörde säumig. Die belangte Behörde treffe ein überwiegendes Verschulden, weil er sich stets zur Verfügung gehalten habe und seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Er stelle sohin den Antrag, die versäumte Handlung nachzuholen und einen Bescheid in seinem Asylverfahren zu erlassen.
Am 06.08.2015 wurde der Beschwerdeführer für den 08.09.2015 geladen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2015 in Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. Er legte seine Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung sowie eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A1 vor.
Das Bundesamt forderte am 19.11.2015 die Akten betreffend seiner Gattin an. Mit Schriftsatz vom 09.02.2016, eingebracht am 10.02.2016, urgierte der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren und führte aus, dass er bereits seit seiner niederschriftlichen Einvernahme am 08.08.2015 eine Entscheidung erwarte, was er hiermit höflichst in Erinnerung rufen wolle. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2016 für den 18.02.2016 zwecks Abholung seiner Dokumente (der Geburtsurkunde und des Führerscheins) geladen und die Dokumente wurden ihm ausgefolgt.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es ausführt, dass in diesem Verfahren noch keine Entscheidung ergangen sei. Weiters führte das Bundesamt aus, dass es in Österreich auf Grund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts - im Jahr 2013 hätten 17.503, im Jahr 2014 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 seien es bis Ende September 56.356 gewesen, das seien um 231 % mehr als im Jahr 2014, das selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen habe - zu einer erheblichen Mehrbelastung des Bundesamtes gekommen; diese Mehrbelastung habe zu erheblichen - auch in anderen Verfahren zu beobachtenden - Verzögerungen geführt. So sei es seit der zweiten Jahreshälfte 2014 zu einer erheblichen Steigerung der Asylantragszahlen gekommen; das Bundesamt sei für jährlich 15.750 asylrechtliche Entscheidungen,
13. 500 fremdenrechtliche Entscheidungen, 5.200 Entscheidungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, 2.300 Abschiebungen, 10.800 Ausstellungen von Dokumenten und 5.450 Kostenentscheidungen eingerichtet. Dieses Entscheidungsvolumen sei im Hinblick auf die Antragszahlen vor der Einrichtung des Bundesamtes mit 01.01.2014 nachvollziehbar und hinreichend. Auch habe das Bundesamt bereits zu Beginn im zweiten Halbjahr 2014 eine Personalaufstockung beantragt und es seien noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt worden. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) habe sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren aufgebaut, da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöht hätten. Ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung sei gestellt worden. Dem Bundesamt würden ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet. Im Herbst 2015 seien sodann die Weichen für eine dritte Personalaufstockung im Bundesamt gestellt worden und der Direktor des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl sei mit der Planung "500 zusätzliche Mitarbeiter für das BFA" beauftragt worden. Darüber hinaus dürfe nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen ungeschulte Mitarbeiter nicht einsetzbar seien bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürften, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar seien; immerhin sei das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie. Neben den Personalentwicklungsmaßnahmen habe das Bundesamt auch Maßnahmen bei den Standorten des Bundesamts gesetzt. So würden zur Bearbeitung der Asylverfahren sieben zusätzliche Außenstellen in den Bundesländern eingerichtet. Ende 2015 sei mit der Außenstelle der Regionaldirektion Kärnten in Klagenfurt die erste davon eröffnet worden. Im Jahr 2016 würden nach und nach die weiteren Außenstellen ihre operative Tätigkeit aufnehmen. Diese Maßnahmen sollten einerseits Kapazitätsprobleme lösen und andererseits zur Entlastung der Gesamtsituation im Verfahrensbereich beitragen. Das Bundesamt könne dennoch hohe Erledigungszahlen vorweisen: So seien im Jahr 2014 insgesamt 64.477 Entscheidungen getroffen worden, davon 27.178 im Asylbereich und 37.299 im Bereich des Fremdenrechts. Im Jahr 2015 habe das Bundesamt insgesamt 85.085 Entscheidungen getroffen, davon
41. 312 im Asylbereich und 43.773 im Bereich des Fremdenrechts. Im Bereich der Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz seien mit
36. 227 doppelt so viele Entscheidungen getroffen worden, wie im Jahr 2014 [gemeint wohl: 2013]. Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamtes sei zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen habe und gehabt habe, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen habe, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstelle, das die Sachverhaltsfeststellungen in einer Anzahl von Verfahren verhindert habe. Das Bundesamt treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden, Mit Erkenntnis vom 12.01.2016 habe das Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde einer syrischen Asylwerbern gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG mit der Feststellung abgewiesen, dass das Bundesamt an der Verzögerung der Erledigung kein überwiegendes Verschulden treffe.
3. Der Akt langte am 20.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde am 01.10.2014 zum Asylverfahren zugelassen.
Der Beschwerdeführer erhob am 03.08.2015 Säumnisbeschwerde, sein Antrag auf internationalen Schutz war bis zu diesem Zeitpunkt nicht erledigt.
Die Verzögerung in der Erledigung des Antrages ist betreffend den Zeitraum 25.08.2014-01.10.2014 auf ein Verschulden des Beschwerdeführers und danach auf vom Bundesamt unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse, sohin nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückzuführen.
1. Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
2. Es stellt sich in den vorliegenden Fällen die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft.
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs also objektiv zu verstehen (siehe auch: VwGH 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH 31.01.2005, 2004/10/0218, 26.09.2011, 2009/10/0266). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151)
2.1. Im vorliegenden Fall steht fest, dass den Beschwerdeführer betreffend den Zeitraum 25.08.2014-01.10.2014 das Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft: Er kam der Ladung für den 29.08.2014 unentschuldigt nicht nach, verließ das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet und teilte der Behörde entgegen der ausgehändigten Informationen seinen Wohnsitz und seine Abgabestelle nicht mit. Durch dieses Verhalten verzögerte der Beschwerdeführer die Verfahrensführung.
Diese Angaben ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, AS 9, 19 und 21.
2.2. Zur Frage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an den im vorliegenden Fall objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher zu beleuchten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (s. zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78 mwN).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wurde im jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, u.a. ausgeführt, dass das Bundesamt nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert sei. Die Bundesministerin für Inneres habe in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien; von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318 % gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.
Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, verwiesen. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
In den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt, wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f):
"...
Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen
1. 500 bis - zu Jahresende - maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau' an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden.
..."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann", weshalb er die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet habe.
Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für das Bundesamt - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide.
Für den Verwaltungsgerichtshof sei es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen könne, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen müsse.
Nach dem Gesagten könne "dem Verwaltungsgericht ... nicht entgegen
getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie die in diesem Zeitraum vom Bund ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden bereits im Verfahrensgang dargelegt.
Bei der schrittweise erfolgten Aufstockung des im Bundesamt für die Bearbeitung von Asylanträgen eingesetzten Personals darf auch nicht übersehen werden, dass in einem so sensiblen Bereich wie dem Fremden- und Asylwesen nicht ungeschulte Mitarbeiter einsetzbar sind bzw. die eingesetzten Mitarbeiter einer besonderen Schulung bedürfen, sodass etwa auch von anderen Behörden übernommene Mitarbeiter erst nach intensiven Schulungen einsetzbar sind; immerhin ist das Fremden- und Asylwesen eine erheblich eingriffsintensive und menschenrechtsrelevante Materie.
Aus einer Zusammenschau der - in dieser Höhe nicht zu erwartenden - Steigerung der Asylantragszahlen sowie der nachvollziehbaren und an die bisherige Situation hinreichend angepassten Organisation des Bundesamts ist zu schließen, dass der seit etwa September 2014 im Wesentlichen andauernde, erhebliche Zustrom von Asylwerbern, die das Bundesamt nicht nur administrativ zu betreuen, sondern auch im Rahmen der Grundversorgung unterzubringen hat, ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellt, das notwendige Sachverhaltsfeststellungen sowie bescheidmäßige Erledigungen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist in einer Vielzahl von Verfahren verhindert (hat).
Da auf Grund des Untertauchens des Beschwerdeführers das Verfahren erst mit Oktober 2014 fortgesetzt werden konnte, fällt das Verfahren des Beschwerdeführers zur Gänze in den Zeitraum, indem der erhebliche Zustrom von Asylwerbern ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis darstellte, das Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehen Entscheidungsfrist bescheidmäßig zu erledigen.
Das Bundesamt trifft sohin an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden.
Zu A.) Säumnisbeschwerde
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3, der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Der Beschwerdeführer hat am 25.08.2014 in einem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz eine Säumnisbeschwerde gestellt; über solche Beschwerden entscheidet - Verfahren nach dem AsylG 2005 werden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als in unmittelbarer Bundesvollziehung tätig werdende Bundesbehörde vollzogen - das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Angelegenheiten des AsylG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Säumnisbeschwerden sind bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG), sie haben die Bezeichnung der belangten Behörde, die Glaubhaftmachung, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde abgelaufen ist und das Begehren zu enthalten (§ 9 VwGVG).
Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde am 04.08.2015 schriftlich beim Bundesamt ein. Er bezeichnete das Bundesamt als belangte Behörde, führt aus, dass seit der Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz am 25.08.2014 mehr als sechs Monate vergingen und beantragte die Nachholung der versäumten Handlung und Erlassung des Bescheides im Asylverfahren.
3.2. Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist, dass die Verwaltungsbehörde einen Bescheid zu erlassen hätte, der Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens mit dem Verwaltungsverfahren identisch ist und der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt ist (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4, 2014, 213f.).
Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz verfügt der Beschwerdeführer über Parteistellung und wird durch die Untätigkeit des Bundesamtes in seinem Recht auf Entscheidung über seinen Antrag beeinträchtigt.
3.3. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Bis zum In-Kraft-Treten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das Bundesamt - in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist - verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 leg.cit. mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das Bundesamt gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.
§ 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist hingegen nicht auf bereits vor dem 01.06.2016 nach der bisherigen Rechtslage eingebrachte Säumnisbeschwerden anwendbar (vgl. etwa VwGH 11.10.2006, 2006/12/0128, wonach die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 VwGG [Anm.: außer Kraft getreten am 31.12.2013] im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vorliegen müssen).
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im vorliegenden Fall traf das Bundesamt - bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 04.08.2015 - gemäß § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung des am 25.08.2014 eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz innerhalb von sechs Monaten.
3.4. Diese Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde daher zulässig.
4. Sie ist allerdings nicht begründet:
Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im vorliegenden Fall trifft das Bundesamt - wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt wurde - angesichts der Verzögerung des Verfahrens durch den Beschwerdeführer bis Oktober 2014 und der außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde ab Oktober 2014 kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens; diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen.
Die Säumnisbeschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.
5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).
Im vorliegenden Fall wird gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim Bundesamt eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
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