L510 2124596-1•BVwG L510 2124596-1
L510 2124596-1Federal Administrative CourtAug 29, 2016
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
L510 2124596-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 23.03.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000276-11, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 29.12.2015 wies das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) den Antrag der beschwerdeführenden Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX , vom 16.12.2015 auf Arbeitslosengeld gemäß EU VO 883/2004, Art. 1 lit. j und f, Art. 11 Abs. 3 lit. a und c sowie Art. 65 Abs. 2, 3 erster Satz und 5 lit. a mangels örtlicher Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurück.
Begründend führte das AMS aus, dass die bP laut ihren Angaben in Polen gemeinsam mit ihrer Gattin und ihren 2 Kindern ein Haus bewohne. In Österreich habe sie gemeinsam mit 3 Kollegen eine Wohnung gemietet, in welcher laut Haushaltsbestätigung 6 Personen leben würden. Ihr Lebensmittelpunkt liege somit laut der mit ihr am 29.12.2015 aufgenommenen Niederschrift in Polen. Somit sei Polen für die Leistungsgewährung zuständig.
2. Im Akt befinden sich unter anderem der Antrag der bP vom 16.12.2015 auf Arbeitslosengeld, ein ZMR-Auszug, eine Abmeldebescheinigung aus Polen, ein Mietvertrag, eine Mitgliedsbestätigung des Vereins der Polen in Oberösterreich, eine Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft, eine Wiedereinstellungszusage, eine Erklärung über ihren Lebensmittelpunkt und diverse Versicherungsdatenauszüge.
3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 erhob die bP fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.12.2016. Die bP legte im Wesentlichen dar, dass sie nur in Österreich ihren Hauptwohnsitz habe und vom polnischen Gemeindeamt abgemeldet worden sei. Sie sei seit Jahren bei der gleichen Firma in Österreich beschäftigt und habe sie eine Wiedereinstellungszusage erhalten. Hinsichtlich der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich wies die bP auf ihre Vereinsmitgliedschaft und auf ihre Teilnahme an der Kommunalwahl in XXXX hin. Ihre jahrelange Abwesenheit aus Polen habe ihre Ehe ruiniert. Sie habe sich von ihrer Frau getrennt. Das AMS Linz sei sehr wohl für sie zuständig.
4. Mit Schreiben des AMS vom 01.03.2016 wurde der bP Parteiengehör gewährt. Seitens des AMS wurde der gesamte bisherige Verfahrensgang dargelegt. Weiter stellte das AMS fest, dass die bP seit 23.04.2007 an der Adresse in XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Sie habe am 16.12.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In Polen habe sie ihren Wohnsitz erst nach Antragstellung am 22.12.2015 abgemeldet. Im Zuge der Antragstellung habe sie gegenüber dem AMS erklärt, dass sie in Österreich eine Wohnung mit einer Größe von 45 Quadratmeter gemietet habe. Die zuständige Marktgemeinde habe bestätigt, dass sie an dieser Adresse mit fünf weiteren Personen in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sei. In der Niederschrift am 29.12.2015 habe sie angegeben, dass sie in Polen ein Haus mit einer Größe von 150 Quadratmeter habe, in welchem ihre Gattin und ihre beiden Söhne wohnen würden. Sie sei 3-5-mal im Jahr nach Polen gefahren. Ein Mobiltelefon sei in Österreich angemeldet. Das AMS hielt fest, dass die bP bei ihrem Antrag verheiratet, jedoch nicht "verheiratet, getrennt lebend" angekreuzt habe. Sie habe angegeben, für ihre Gattin und ihre Kinder sorgen zu müssen. Es wurde die Frage aufgeworfen, wo die bP ihre persönlichen Sachen lagere, wenn sie keinen Wohnsitz mehr in Polen habe und in der kleinen Wohnung weitere 5 Personen wohnen würden. Es wurde die Frage aufgeworfen, was unter "beteiligt" bei den Kommunalwahlen zu verstehen sei. Das AMS legte dar, dass es zur Ansicht gelange, dass die bP trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich ihren Lebensmittelpunkt in Polen habe. Die bP wurde aufgefordert, einen Nachweis der Meldebehörde in Polen über den Wohnsitz ihrer Gattin und ihrer Kinder, einen Scheidungsantrag oder ein Scheidungsurteil des Gerichts in Polen sowie Vereinsstatuten des Vereins der Polen in OÖ vorzulegen.
Mit Schreiben vom 15.03.3016 gab die bP eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen legte sie dar, dass sie seit 23.04.2007 ununterbrochen in Österreich an dergleichen Adresse mit Hauptwohnsitz angemeldet (Meldebestätigung der Marktgemeinde XXXX bereits vorgelegt) sei. Seit 21.12.2015 sei sie aus Polen abgemeldet und habe ihren gewöhnlichen Wohnsitz nur mehr in XXXX . Sie dürfe keinen Antrag in einem Land stellen, in welchem sie keinen Hauptwohnsitz habe. An ihrer Meldeadresse würden nur sie und zwei Bekannte gemeldet sein. Sie sei seit Jahren bei der gleichen Firma XXXX beschäftigt. Sie habe von dieser Firma eine Zusage bereits am 14.12.2015 erhalten, dass sie voraussichtlich ab 01.03.2016 wieder in dieser Firma beginnen könne. Entscheidend sei nur die Auftragslage. Dieser Termin werde sich auf jeden Fall mindestens um einen Monat verlängern. Sie bleibe nur in den Wintermonaten arbeitslos. Es sei um ihr aktives Wahlrecht in der Gemeinde, wo ich lebe, gegangen. Sie lege die Statuten des Vereins der Polen in OÖ, dem sie im Jahre 2014 beigetreten sei, bei. Im § 1 Abs. 3 stehe, dass der Verein "zugänglich für alle Polen (ist), die in der Republik Österreich wohnhaft sind". Das beweise u.a., dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt und ihren Lebensmittelpunkt in Österreich habe und über genug persönliche und soziale Bindungen verfüge. Sie sei aus Polen seit 21.12.2015 abgemeldet. Sie habe sich von ihrer Frau getrennt. Sie könne keinen Nachweis diesbezüglich vorlegen. Sie hoffe, dass diese unangenehme Situation nur mehr vorübergehend sei und hoffe auf eine Versöhnung. Ihre finanzielle Lage, von AMS Linz zusätzlich kompliziert, sei bestimmt nicht fördernd für die Lösung ihrer ehelichen Probleme. Es stimme, dass sie beim Antrag "verheiratet" angegeben habe, richtig wäre "verheiratet, aber getrennt lebend". Ihre Frau sei berufstätig, deswegen müsse sie keinen Unterhalt leisten.
5. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 10.02.2016 wies das AMS die Beschwerde der bP im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Zum Sachverhalt führte das AMS aus, die bP habe am 16.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht. Zuletzt sei sie von 01.06.2015 bis 11.12.2015 bei der Fa. XXXX beschäftigt gewesen. Sie sei polnischer Staatsbürger und seit dem 23.04.2007 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX XXXX , gemeldet. Ihren Wohnsitz in Polen habe sie erst nach der Antragstellung abgemeldet.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf Art 65 der VO (EG) Nr. 883/2004.
Es sei zwar richtig, dass die bP mangels (zumindest) wöchentlicher Heimreise nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO zu qualifizieren sei, dies schließe jedoch nicht aus, dass Art 65 Abs. 2 der VO dennoch zur Anwendung komme, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nehme und daher der gesamte Art 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Artikel 1 lit f der VO anwendbar sei.
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gehe hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohne oder in ihn zurückkehre, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen müsse. Nach dieser Bestimmung könne sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.
Nach Art 65 Abs. 5 lit. a der VO erhalte der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten; diese Leistungen würden vom Träger des Wohnorts gewährt werden.
Zudem verwies das AMS auf die Definition des Wohnorts in Art 1 lit j der VO (EG) Nr. 883/2004.
Mit Urteil vom 11.4.2013, Rs C-443/11 (Jeltes), habe der EuGH zudem klargestellt, dass ein berufliches Naheverhältnis zum Staat der letzten Beschäftigung für die Frage der Zuerkennung von Arbeitslosengeld seit Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 keine Rolle mehr spiele und sei für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig. Selbst bei Vorliegen eines "festen Arbeitsplatzes" sei nicht (mehr) zu vermuten, dass der Beschäftigungsstaat für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig ist, wenn die sonstigen Umstände klar darauf hinweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einem anderen Mitgliedstaat liege (VwGH vom 28.1.2015, 2013/08/0074), wobei es auch Entscheidungen des BVwG gebe, die sich darauf gestützt hätten.
Subsumierend hielt das AMS fest, dass die bP polnischer Staatsbürger sei. In Österreich sei sie seit dem 23.04.2007 mit Hauptwohnsitz an der Adresse Förgenfeldstraße 2/10, 4100 XXXX , gemeldet. In Österreich lebe sie zu Dritt in einer Wohnung mit ca. 45m2. Ihre Gattin und die beiden Söhne würden (geb. 1997 und 2008) in Polen leben. Sie habe dort ein Haus mit ca. 140m2. In Polen habe sie sich am 22.12.2015 abgemeldet, demnach erst nach der Antragstellung am 16.12.2015 und vor der Antragsrückgabe am 29.12.2015.
Sie sei Mitglied beim "Verein der Polen in Oberösterreich". Zweck und Aufgaben des Vereins seien unter anderem die Pflege des polnischen Brauchtums und der polnischen Kultur unter den Polen, Führung eines polnischen Zentrums, Fürsorge für die polnischen Gedenkstätten in Österreich. Daraus sei zu schließen, dass der Bezug zu Polen größer sei als jener zu Österreich.
Die Wahlberechtigung für Kommunalwahlen (Bürgermeister und Gemeinderat) würden alle EU-Bürger haben, welche zu einem bestimmten Stichtag in der Gemeinde gemeldet seien. Auch daraus könne kein besonders intensiver Bezug zu Österreich abgeleitet werden.
Entsprechend der geltenden Rechtsprechung bedeute die Bezeichnung eines Wohnsitzes als Haupt- oder Nebenwohnsitz nicht automatisch, dass auch der Hauptwohnsitz der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei.
Sie behaupte, dass ihre jahrelange Abwesenheit aus Beschäftigungsgründen ihr Eheleben ruiniert habe, weshalb sie sich von ihrer Frau getrennt habe. Sie würde allerdings auf Versöhnung hoffen und dass diese Situation nur vorübergehend sei. Darin sei allerdings ein Argument zu sehen, dass ihr familiärer Nahebezug zu Polen weiterhin bestehe, da sie offensichtlich an der Aufrechterhaltung der Ehe interessiert sei. Auch der Hinweis, dass sie sich nur aus Beschäftigungsgründen (wobei erfahrungsgemäß die besseren Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten die entscheidende Rolle spielen) in Österreich aufhalte, bedeute gerade nicht, dass sie ihre Beziehung zu Polen abgebrochen und den Lebensmittelpunkt hierher verlegt habe, sondern gar nicht vorhabe, dies zu tun.
Es könne überdies nicht die Intention der europäischen und österreichischen Gesetzgebung und Rechtsprechung sein, dass die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch die An- und Abmeldung von Wohnsitzen von den Betroffenen beliebig gesteuert werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG vom 12.03.2015, W209 2007916-!/5E) folge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jener Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befinde.
Das AMS komme daher in der Gesamtsicht der Umstände zur Ansicht, dass sie trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich ihren Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Polen gehabt und diesen weiterhin dort habe. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sie in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügen würde, die über jene zu ihrem Wohnort in Polen, wo ihre Familie ( XXXX ) lebe, hinausgehen würden, auch wenn sie sich im Zuge der Antragstellung - mit allergrößter Wahrscheinlichkeit zur Sicherung des Leistungsanspruches in Österreich - von ihrem polnischen Wohnsitz abgemeldet habe.
Diese Umstände würden eindeutig daraufhin weisen, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen weiterhin in Polen liege.
Der vorhin zitierten Judikatur folgend komme das AMS zu der Ansicht, dass sie - trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - ihren Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Polen gehabt und diesen weiterhin dort habe. Somit sei der Wohnmitgliedstaat Polen für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und ihr Antrag auf Arbeitslosengeld vom 16.12.2016 sei mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
6. Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Ergänzend tätigte sie rechtliche Ausführungen zu "Grenzgänger", "zuständiger Träger" und "Wohnort". Zudem tätigte die bP weitreichende Ausführungen zu den Zielen und Zwecken des angesprochenen Vereins und zu "Vaterland" und "Heimat".
7. In der Folge legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
8. Mit Beschluss des BVwG vom 20.04.2016 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem der zu den Zahlen Ra 2015/08/0140, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0047 sowie Ra 2016/08/0053 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP stammt aus Polen und ist polnischer Staatsbürger. Ihre Frau und zwei Kinder leben in Polen. Sie haben dort ein Haus mit ca. 140 Quadratmeter. In Österreich ist die bP seit dem 23.04.2007 mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , gemeldet. In Österreich lebt sie zu Dritt in einer Wohnung mit ca. 45 Quadratmeter. In Polen hat sie sich am 22.12.2015 abgemeldet, demnach erst nach der Antragstellung am 16.12.2015. Sie ist Mitglied beim "Verein der Polen in Oberösterreich". Die bP beantragte beim AMS Linz am 16.12.2015 Arbeitslosengeld.
Die bP besuchte ihre Familie 3-5-mal pro Jahr, sie hat zurzeit Eheprobleme, ist jedoch um eine Versöhnung bemüht.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und entsprechenden ZMR-Auszügen bzw. sonstigen Datenauszügen, nicht widerlegten Angaben aus der Beschwerde, auch das AMS ging von diesen Feststellungen aus.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
Zu A)
Die hier einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:
Artikel 1
lit f: "Grenzgänger" [ist] eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
[...]
lit j: Wohnort [ist] der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
Artikel 65
[...]
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
[...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
[...]
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Völlig unstrittig ist und wird dies auch vom AMS selbst betont, dass es sich bei der bP um keinen Grenzgänger im Sinne von Art 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 (im Folgenden somit: "Nicht-Grenzgänger") handelt.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bezieht sich der Begriff des "Wohnortes" in Art 1 lit. j der VO Nr. 883/2004 auf den Staat, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet; in diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat, wobei dies für sich allein aber nicht genügen kann (siehe zu den einzelnen Kriterien wie die familiären Verhältnisse, Qualität und Kontinuität des Wohnens, Gründe für die Abwanderung, Art und Dauer der Tätigkeit, Wohn- und Lebensverhältnisse im Beschäftigungsstaat etc. wiederum VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Im gegenständlichen Fall leben in Polen unbestritten die Frau und zwei Kinder der bP. Sie besitzen dort ein Haus mit 140 Quadratmeter. Die bP besuchte ihre Familie 3-5-mal im Jahr. Sie hat zurzeit Eheprobleme, ist jedoch um eine Versöhnung bemüht. Die Abmeldung von Polen erfolgte nach Antragstellung. In Österreich wohnt sie in einer Wohnung mit 45 Quadratmeter gemeinsam mit zwei Bekannten. Die bP ist Mitglied beim "Verein der Polen in Oberösterreich" und übte das Kommunalwahlrecht aus. Das AMS kam in der Gesamtsicht der Umstände wie bereits oben ausgeführt zur Ansicht, dass die bP trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich ihren Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in Polen gehabt und diesen weiterhin dort habe. Selbst wenn man wie das AMS davon ausgeht, dass Polen der Wohnmitgliedstaat der bP ist, so kann der bekämpfte Bescheid dennoch aus den nachfolgenden Gründen keinen Bestand haben.
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (im Fall der bP: in Kroatien) gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.
Folglich kommt es nur mehr darauf an, ob der Nicht-Grenzgänger in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die im Sinne des Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im Fall der bP sind keinerlei Hinweise darauf hervorgekommen, dass sie nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der VO Nr. 883/2004 nach Polen zurückgekehrt wäre. So ist die bP nach wie vor mit Hauptwohnsitz in XXXX behördlich gemeldet und besteht kein Hinweis darauf, dass ihre Rückkehrfrequenz nach Polen nunmehr gestiegen wäre oder dass sie ihre familiären Interessen in Polen nunmehr verstärkt wahrnehmen würde (vgl. in diesem Zusammenhang wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047).
Im konkreten Fall hat sich die bP zusammengefasst für einen Verbleib in Österreich entschieden, sodass sie sich der Arbeitsverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen muss und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich hat. Vor diesem Hintergrund durfte aber der Antrag der bP auf Arbeitslosengeld nicht zurückgewiesen werden, sondern wäre ihr Antrag inhaltlich zu beurteilen gewesen.
Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit einer Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen.
Zusammengefasst hat das AMS den Antrag der bP zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben war.
Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs. 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag der bP auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
Zu B)
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Frage, inwiefern "Nicht-Grenzgänger", die in einem anderen Staat als in ihrem Wohnmitgliedstaat arbeiteten, Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Beschäftigungsmitgliedstaat haben, besteht nunmehr eine aktuelle und einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. jeweils VwGH vom 2.6.2016, Zl. Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065), auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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