L503 2005643-1•BVwG L503 2005643-1
L503 2005643-1Federal Administrative CourtAug 29, 2016
Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Berechnung,<br/>Versicherungspflicht, Verzugszinsen
L503 2005643-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX und Herrn XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.07.2010 zur Beitragskontonummer XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit (näher begründetem) Bescheid vom 15.7.2010 sprach die OÖGKK aus, dass M. R. im Zeitraum vom 6.11.2006 bis 31.7.2009 als Dienstnehmer für die Dienstgeberin Frau N. B. der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
2. Mit Bescheid vom 16.7.2010 sprach die OÖGKK aus, dass N. B. als Dienstgeberin verpflichtet sei, für den Dienstnehmer M. R. in den laut beiliegender Liste angeführten Zeiträumen allgemeine Beiträge in Höhe von € 5.563,47 und Sonderbeiträge in Höhe von € 875,09 sowie Beiträge zur Mitarbeitervorsorge in Höhe von € 250,41 zu entrichten. Außerdem werde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 854,78 vorgeschrieben. Die Beiträge und der Beitragszuschlag würden somit einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von insgesamt € 7.543,75 ergeben.
Bergründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mit Versicherungsbescheid vom 15.7.2010 habe die Kasse festgestellt, dass M. R. im Zeitraum vom 6.11.2006 bis 31.7.2009 als Dienstnehmer für die Dienstgeberin Frau N. B. der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG unterliege. N. B. habe für den Zeitraum vom 6.11.2006 bis 31.7.2009 für Herrn M. R. keine Beiträge mit der Kasse abgerechnet und entrichtet. Es sei daher für den von der Kasse mit dem Versicherungsbescheid festgestellten Zeitraum auch die Beitragsnachverrechnung vorzunehmen.
Zur Nachverrechnung von gebührenden laufenden Entgelten (allgemeine Beiträge) führte die OÖGKK wie folgt aus:
Der rechtsfreundliche Vertreter habe der Kasse am 14.1.2010 schriftlich mitgeteilt, dass M. R. Montag bis Samstag je drei Stunden als Kraftfahrer Transporte für N. B. erledige. Das ergebe laut rechtsfreundlichem Vertreter ein monatliches Beschäftigungsausmaß von 70 - 75 Stunden.
Da die Dienstgeberin laut Erhebung bei der Wirtschaftskammer die Gewerbeberechtigung für die Branche Kleintransportgewerbe besitze, sei der Kollektivvertrag für Arbeiter im Kleintransportgewerbe für die Berechnung der gebührenden Arbeitsentgelte heranzuziehen. Der laut den Lohntafeln des Kollektivvertrages jeweils gebührende Stundenlohnsatz werde mit 72 Monatsstunden (abgerundeter Mittelwert der angegebenen 70 - 75 Monatsstunden) multipliziert und damit jeweils die monatlich laufende Beitragsgrundlage ermittelt. Von den von der Kasse errechneten laufenden monatlichen Beitragsgrundlagen seien die allgemeinen Beiträge ermittelt und nachverrechnet worden. Dabei sei auch die ab dem 1.7.2008 geltende Bestimmung über die Rückverrechnung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei niedrigem Einkommen berücksichtigt worden. Insgesamt seien dabei allgemeine Beiträge in Höhe von € 5.563,47 nachverrechnet worden; die detaillierte Aufstellung der Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge sei in der beigelegten EDV-Liste "Aufstellung zum Beitragsbescheid" ersichtlich.
Zur Nachverrechnung von gebührenden Sonderzahlungen (Sonderbeiträge) führte die OÖGKK wie folgt aus:
Aufgrund der ausgeübten Tätigkeit habe M. R. auch Anspruch auf die nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Kleintransportgewerbe gebührenden Sonderzahlungen. In weiterer Folge führte die OÖGKK nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Kollektivvertrags für Arbeiter im Kleintransportgewerbe aus, sie habe die nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Kleintransportgewerbe gebührenden Sonderzahlungen - Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration - berechnet. Von diesen gebührenden Sonderzahlungen seien die jeweiligen Sonderbeiträge errechnet und nachverrechnet worden; die Details zu den nachverrechneten Sonderbeiträgen in Höhe von € 875,09 seien wiederum der beigelegten EDV-Liste "Aufstellung zum Beitragsbescheid" zu entnehmen.
Im Hinblick auf den Beitrag zur Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge führte die OÖGKK wie folgt aus:
Die Kasse habe für den Dienstnehmer M. R., welcher der Beitragspflicht nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz unterliege, auch die Beitragsgrundlage zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der gebührenden Entlohnung errechnet und die entsprechenden Beiträge zur betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge nachverrechnet. Hinsichtlich der Beitragsgrundlagen und den in den entsprechenden Zeiträumen nachverrechneten Beiträgen in Höhe von insgesamt € 250,41 werde wieder auf die Bescheidbeilage verwiesen.
In weitere Folge verwies die OÖGKK auf die Verjährungsregelungen des § 68 ASVG und betonte, die Erhebung sei am 17.4.2009 - dem Tag der Erstellung der Niederschrift - begonnen worden; davon ausgehend habe die Kasse die Beiträge für die Zeit vom 6.11.2006 bis 31.7.2009 nachverrechnet.
Schließlich stellte die OÖGKK insbesondere § 113 Abs 1 ASVG dar und führte diesbezüglich aus, N. B. habe Entgelte nicht bzw. in zu geringer Höhe gemeldet, weshalb die Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben seien. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.
3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.8.2010 erhoben sowohl N. B., als auch M. R. Einspruch gegen den unter Punkt 1 dargestellten Versicherungspflicht- sowie gegen den unter Punkt 2 dargestellten Beitragsnachverrechnungs- und Beitragszuschlagsbescheid.
In der Beschwerde wurde lediglich auf das bisherige Vorbringen im Verfahren verwiesen und (nicht näher begründet) moniert, es würden "wesentliche Verfahrens- und Begründungsmängel" vorliegen; es sei nicht entsprechend gewürdigt worden, dass gegenständlich nur eine familienhafte Mitarbeit des Ehegatten bestanden habe. Die "den Bescheiden zugrundeliegenden Annahmen" der OÖGKK "seien unzutreffend, insbesondere die Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen". Die vorgeschriebenen Beiträge würden "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ausdrücklich bekämpft"; es werde beantragt, im weiteren Verfahren Parteiengehör bzw. eine Stellungnahmemöglichkeit zu gewähren. Beantragt werde abschließend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass keine Versicherungspflicht für Herrn M. R. festgestellt und keine Beiträge nachverrechnet werden. Sonstige Ausführungen enthielt die Beschwerde nicht.
4. Mit (näher begründetem) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.11.2011 wurde dem Einspruch gegen den Versicherungspflichtbescheid der OÖGKK vom 15.7.2010 keine Folge gegeben und wurde dieser "vollinhaltlich bestätigt".
5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 7.12.2011 erhob N. B. Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.11.2011. Darin wurde im Wesentlichen die Argumentation in der Beschwerde gegen den Erstbescheid der OÖGKK vom 15.7.2010 wiederholt; ergänzend wurde näher auf die angeblich familienhafte Mitarbeit von M. R. eingegangen und "zur umfassenden und präzisen Aufklärung über die familiären Verhältnisse bzw. Hintergrund und Motive der Hilfe bzw. Mitarbeit des Ehemannes" ausdrücklich die persönliche Einvernahme beider Ehegatten beantragt. Abschließend wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheids samt Zurückverweisung sowie in eventu eine Entscheidung dahingehend beantragt, dass dem Einspruch Folge geben werde, sodass keine Versicherungspflicht von M. R. festgestellt werde und keine Beiträge nachverrechnet werden.
6. Mit näher begründetem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.9.2013 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.11.2011, soweit sie sich auf die Versicherungspflicht bezog, keine Folge gegeben und festgestellt, dass M. R. aufgrund seiner Tätigkeit für N. B. im Zeitraum vom 6.11.2006 bis zum 31.7.2009 der Vollversicherungspflicht unterlag; soweit sich die Berufung auf die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen beziehe, wurde diese gem. § 66 Abs 4 AVG iVm § 415 ASVG (kein Rechtszug an das Bundesministerium in Beitragsangelegenheiten) als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde an den VfGH und/oder VwGH erhoben.
7. Am 5.12.2013 legte die OÖGKK den Akt betreffend die nach wie vor offene Beschwerde gegen den Beitragsnachverrechnungs- und Beitragszuschlagsbescheid dem Land Oberösterreich vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab. Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend Versicherungspflicht keine Beschwerde beim VwGH eingebracht worden sei; das versicherungsrechtliche Verfahren sei somit rechtskräftig abgeschlossen.
Im Übrigen wurde ausgeführt, der rechtsfreundliche Vertreter wende gegen den Beitragsbescheid lediglich generell ein, dass die Berechnungsgrundlagen unzutreffend seien. Dieser Einwand sei derart unsubstantiiert, dass hierauf nicht konkret eingegangen werden könne.
Zur Berechnung der nachverrechneten Beiträge wurde - wie bereits im nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.7.2010 - darauf hingewiesen, dass die Kasse im Zuge der Erhebung Frau N. B. schriftlich aufgefordert habe, detaillierte Unterlagen über das Beschäftigungsverhältnis vorzulegen. Der rechtsfreundliche Vertreter habe der Kasse am 14.1.2010 schriftlich mitgeteilt, dass Herr M. R. Montag bis Samstag je drei Stunden als Kraftfahrer Transporte für N. B. erledige; dies ergebe laut rechtsfreundlichem Vertreter ein monatliches Beschäftigungsausmaß von 70 - 75 Stunden; es sei ein Stundenlohn von etwa € 5,- vereinbart worden. Nochmals wurde - wie bereits im Bescheid vom 16.7.2010 - ausgeführt, es sei hier der Kollektivvertrag für Arbeiter im Kleintransportgewerbe für die Berechnung der gebührenden Arbeitsentgelte heranzuziehen. Gemäß den Lohntafeln des Kollektivvertrages habe Herrn M. R. ein Stundenlohnsatz im Jahr 2006 in Höhe von € 5,78, im Jahr 2007 in Höhe von € 5,93, im Jahr 2008 in Höhe von € 6,13 und im Jahr 2009 in Höhe von € 6,35 gebührt; da sozialversicherungsrechtlich vom Anspruchsprinzip auszugehen sei, sei unerheblich, ob M. R. tatsächlich eine geringere Entlohnung (etwa € 5 pro Stunde laut Angaben der Rechtsvertretung) erhalten hat. Die gemäß dem anzuwenden Kollektivvertrag gebührenden Mindestentgelte seien mit 72 Monatsstunden multipliziert und so die jeweils monatlich laufende Beitragsgrundlage ermittelt worden.
Hingewiesen wurde zudem darauf, dass im rechtskräftigen Bescheid des BMASK vom 25.9.2013 unter dem Punkt "Entgeltlichkeit" ausdrücklich festgehalten werde, dass die Kasse zu Recht den Kollektivvertrag für Arbeiter im Kleintransportgewerbe für M. R. angewendet und ein Entgelt über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze (unter Zugrundelegung der monatlichen 72 Stunden und einem Stundenlohnsatz für 2006: € 5,78; für 2007: € 5,93; für 2008: € 6,13 und für 2009: €
6,35) festgestellt habe.
Da N. B. Entgelte nicht bzw. in zu geringer Höhe gemeldet habe, sei die Kasse überdies zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigt gewesen; im vorliegenden Fall sei lediglich der gesetzliche Mindestbeitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen vorgeschrieben worden.
Abschließend wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
8. Am 19.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensgegenständliche Beitragspflicht- und Beitragszuschlagsbescheid der OÖGKK vom 16.7.2010 beruht darauf, dass die OÖGKK mit Bescheid vom 15.7.2010 ausgesprochen hatte, dass M. R. im Zeitraum vom 6.11.2006 bis 31.7.2009 als Dienstnehmer für die Dienstgeberin Frau N. B. der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.9.2013 wurde letztlich rechtskräftig festgestellt, dass M. R. aufgrund seiner Tätigkeit für N. B. im Zeitraum vom 6.11.2006 bis zum 31.7.2009 der Vollversicherungspflicht unterlag.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK, aus dem sich die getroffenen Feststellungen unstrittig ergeben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
3.2.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
3.2.4. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
3.2.5. § 49 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
[...]
3.2.6. § 58 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]
3.2.7. Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
3.2.8. § 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
[...]
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
[...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 25.9.2013 wurde rechtskräftig festgestellt, dass M. R. aufgrund seiner Tätigkeit für N. B. im Zeitraum vom 6.11.2006 bis zum 31.7.2009 der Vollversicherungspflicht unterlag. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin ausdrücklich festgestellt; die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt.
Was die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge anbelangt, so ist anzumerken, dass in der Beschwerde (welche sich auch gegen den mittlerweile rechtskräftigen Versicherungspflichtbescheid richtete) lapidar ausgeführt wird, insbesondere die "Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen" seien "unzutreffend"; die vorgeschriebenen Beiträge würden "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" bekämpft werden.
Dazu ist zum einen anzumerken, dass dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert ist und keinerlei konkrete Fehler der OÖGKK bei Vorschreibung der Beiträge aufgezeigt werden. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang aber auch zu betonen, dass die OÖGKK die Nachverrechnung der allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge und Beiträge zur Mitarbeitervorsorge im bekämpften Bescheid im Einzelnen nachvollziehbar aufschlüsselte. So wurde zur Berechnung der Beitragsgrundlagen insbesondere das seitens der rechtsfreundlichen Vertretung genannte Beschäftigungsausmaß von M. R. (Montag bis Samstag je drei Stunden, somit 70-75 Stunden - Mittelwert 72 Stunden) herangezogen und zutreffend auf den Kollektivvertrag für Arbeiter im Kleintransportgewerbe bzw. die jeweiligen Lohntafeln des Kollektivvertrages abgestellt. Auch in objektiver Hinsicht sind diesbezüglich keine Fehler erkennbar.
Was schließlich den von der OÖGKK vorgeschriebenen Beitragszuschlag anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde diesbezüglich keinerlei Ausführungen enthält. In Anbetracht der nunmehr rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht von M. R. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist jedenfalls unstrittig, dass N. B. Entgelte nicht bzw. in zu geringer Höhe gemeldet hat. Die Höhe des hier zu verhängenden Beitragszuschlags wird im Einzelnen in § 113 Abs 3 ASVG geregelt; neben der genauen Festlegung der Höchstgrenze normiert § 113 Abs 3 ASVG, dass der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten darf, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Die OÖGKK hat im bekämpften Bescheid den Beitragszuschlag mit dieser Untergrenze - nämlich der Höhe der (fiktiven) Verzugszinsen - festgesetzt. Ein N. B. zum Nachteil gereichender Ermessensfehler der OÖGKK - so hat der Versicherungsträger gem. § 59 Abs 3 ASVG etwa die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen - ist darüber hinaus nicht ersichtlich, zumal die OÖGKK den Beitragszuschlag mit der gesetzlichen Untergrenze bemessen hat.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und die Verhängung des Beitragszuschlags beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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