I403 2131692-1•BVwG I403 2131692-1
I403 2131692-1Federal Administrative CourtAug 29, 2016
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
I403 2131692-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1120352210/160886840 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wie auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde - am 11.07.2016 übergeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.07.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die inhaltliche Begründung war ein auf Arabisch verfasster handschriftlicher Text.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste die Übersetzung dieses Textes und legte den Akt am 04.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 08.08.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen war.
6. Eine telefonische Nachfrage bei dem Mitarbeiter im Flüchtlingsquartier, welcher die Übernahmebestätigung - ebenso wie der Beschwerdeführer - unterschrieben und den 11.07.2016 als Übergabedatum vermerkt hatte, ergab, dass dieser erklärte, die Übergabe des Bescheides sei tatsächlich am 11.07.2016 erfolgt.
6. Mit Verspätungsvorhalt vom 08.08.2016 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zwei Wochen ein, um Stellung zu beziehen und zu erläutern, warum in der Beschwerde von einer Zustellung binnen offener Frist bzw. einer Zustellung des Bescheides am 15.07.2016 ausgegangen wird. Der Verspätungsvorhalt wurde am 11.08.2016 vom Beschwerdeführer, der sich seit 01.08.2016 in Untersuchungshaft befindet, übernommen.
7. Am 25.08.2016 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Amtssprache Deutsch nicht verstehe und er daher nichts von der Beschwerdefrist gewusst habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2016 persönlich übergeben und damit zugestellt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016.
Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 25.07.2016 eingebracht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
In der Beschwerde wird auf den 15.07.2016 als Zustelldatum hingewiesen, ohne dies aber näher auszuführen. Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 11.07.2016 als Übergabedatum vermerkt. Im Rahmen einer telefonischen Rückfrage beim Mitarbeiter des Flüchtlingsquartiers, welcher die Übernahmebestätigung ausgefüllt und unterschrieben hatte, bestätigte dieser das Datum. Nach Übermittlung des Verspätungsvorhaltes bestritt der Beschwerdeführer den Erhalt des Bescheides am 11.07.2016 nicht mehr, sondern verwies nur darauf, dass er Deutsch nicht beherrschen würde.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 11.07.2016 auszugehen. Laut Faxbestätigung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.07.2016 eingebracht.
Bei einer Zustellung am 11.07.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 25.07.2016.
Zu A)
§ 16 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Satz BFA-VG lauten: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist."
§ 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 25.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.07.2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.
Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides gegeben, dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch korrekt angeführt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Nach dieser Bestimmung endete die zweiwöchige Beschwerdefrist am 25.07.2016.
Die Beschwerde wurde allerdings erst am 27.07.2016 und damit verspätet eingebracht.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache, nämlich Arabisch, übersetzt sind sowie dass dem Beschwerdeführer am 11.07.2016 auch eine Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt wurde, übergeben worden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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