G303 2124538-1•BVwG G303 2124538-1
G303 2124538-1Federal Administrative CourtAug 29, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G303 2124538-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 19.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Werner POCK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 28.01.2016, OB: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.07.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.
Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 25.01.2016 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat am 18.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetz eingebracht. Dem Antrag waren eine Kopie eines Reisepasses und eines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.
2. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.10.2015 wird von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 16.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechen dem chronischen Cervikalsyndrom mit rezidivierenden Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen in den Fingern 4 u. 5. Links und Lumbalsyndrom mit mäßiger Funktionseinschränkung ohne neurologischen Ausfälle
30
2
Geringe Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk nach Kreuzbandplastik, Oberer Richtsatzwert entsprechend der rezidivierenden Knieschmerzen links mit geringer Funktionseinschränkung
20
3
Rezidivierender Tinnitus links mit geringer Hochtonschwerhörigkeit links Unterer Richtsatzwert entsprechend der Kompensation
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad vom Leiden Nr. 1 durch das Leiden Nr. 2 um eine weitere Stufe wegen der Verstärkung des orthopädischen Problems angehoben werde. Das Leiden Nr. 3 hebe wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2015 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
4. Der BF nahm mit Schreiben vom 21.12.2015 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung. Darin führte er aus, dass diverse vorgelegte Unterlagen und Krankheiten im "Feststellungsverfahren" nicht berücksichtigt worden seien.
So sei die Symphysenentzündung, die dem BF Schmerzen bereite, nicht berücksichtigt worden. Auch die Rippenfraktur würde die Beweglichkeit seines Oberkörpers beeinträchtigen und zu permanenten Schmerzen im Bereich der Brustwirbel führen sowie zu Schwierigkeiten beim Heben von Lasten. Auch die chronische Entzündung des Zwölffingerdarms sei nicht zu Kenntnis genommen worden. Diagnostisch sei diesbezüglich schon länger zurückliegend ein Ulcus duodeni festgestellt worden. Auch sein Hörsturz habe keine Aufnahme gefunden, obwohl seitdem eine nachweisbare Hörbehinderung vorliege.
5. Die belangte Behörde holte aufgrund der vorgebrachten Einwendungen des BF eine medizinische Stellungnahme der Sachverständigen XXXX ein. Die Sachverständige führe im Rahmen dieser Stellungnahme aus, dass der BF bei der Untersuchung bezüglich der Symphysen-Entzündung (1998) und der Rippenfraktur (8/10 und 7/2015) keine Beschwerden angegeben habe. Er sei auch hinsichtlich dieser Leiden von der Klinik mit nur geringen Restbeschwerden entlassen worden. Diese seien als geheilt einzustufen. Hinsichtlich der chronischen Duodenitis würden keine Befunde vorliegen. Auch im Rahmen der Untersuchung wurden diesbezüglich keine Angaben gemacht. Auch bezüglich der Medikation würde es keinen Hinweis auf ein solches Leiden geben. Die Folgen des Hörsturzes 2002 seien mit dem Tinnitus und der geringen Hochtonschwerhörigkeit links eingeschätzt worden.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.01.2016 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Nach dem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde eingebrachte und mit 11.02.2016 datierte Beschwerde des BF.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Hörsturz des BF und die daraus resultierende eklatante Schwerhörigkeit von der Sachverständigen XXXX in keiner Weise zu Kenntnis genommen worden sei. Auch die Symphysenentzündung, die dem BF immer wieder Schmerzen bereite, sei ignoriert worden. Nicht in dem Befund aufgenommen wurde auch die Serienrippenfraktur, welche die Beweglichkeit des Oberkörpers des BF beeinträchtige und permanenten Schmerzen im Bereich der Brustwirbel und zu Schwierigkeiten beim Heben vom Lasten führe. Die chronische Entzündung des Zwölffingerdarms sei nicht berücksichtigt worden. Diagnostisch sei diesbezüglich schon länger zurückliegend ein Ulcus duodeni festgestellt worden. Der BF ersuche um Neubewertung seiner Krankheiten und Aufnahme dieser in den Kanon seiner Leiden.
Der BF brachte im Rahmen der Beschwerdeerhebung einen fachärztlichen Befund von XXXX, Facharzt für HNO-Krankheiten, vom 25.01.2016 in Vorlage.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
9. Am 19.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und seine rechtsfreundliche Vertretung sowie der Sachverständige XXXX, der als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Der Amtssachverständige XXXX führte zusammengefasst aus, dass sich aufgrund des Befundes vom XXXX, HNO-Facharzt, vom 25.01.2016, eine leichte Hörminderung rechts sowie eine mittel- bis höhergradige links objektiviert worden sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass ein dauernder gleichtöniger Tinnitus (Ohrgeräusch) bestehe und damit sicherlich die psychovegetative Belastung (Einschlafstörung) strapaziert werde, sei die Hörminderung auf 30 % bei inkludiertem Tinnitus zu bewerten. Diese Einschätzung ergebe sich aus der Tabelle lt. Einschätzungsverordnung.
Die Symphysenentzündung (befundlich aus dem Jahre 1998) mit angegebener Reizung des Kreuzbein-Darmbein-Gelenkes sei sicher nicht dauernd vorrangig und in der GS1 als Lendenwirbelsäulensyndromsymptomatik ausreichend gewürdigt. (GA XXXX vom 19.10.2015).
Hinsichtlich der Darmerkrankung würden seitens des BF keine Medikamente eingenommen werden und selbst wenn ein Befund vorliegend wäre, wären diese Beschwerden als weitgehend abgelaufen zu bewerten, und würden ebenfalls keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung haben.
Der Amtssachverständige führte zum Gesamtgrad der Behinderung aus, dass in der Vorbeurteilung aus orthopädischer Sicht eine 40%ige Minderung aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung und der direkt erhöhenden Kniegelenksfunktionsminderung links festgestellt worden sei. Die nun sich verschlechternd habende Hörfunktion sei eine unzusammenhängende zusätzliche Erkrankung, welche eine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung mit sich bringe, da es sich um eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung eines anderen Organes handle. Daraus ergebe sich insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 v. H. Aufgrund des Befundes des HNO-Facharztes vom 25.01.2016 lässt sich dieser Grad der Behinderung von 50 v.H. annehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der BF steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen (30 % GdB)
Geringe Funktionseinschränkung im linken Kniegelenk nach Kreubandplastik (20% GdB)
Verminderung des Hörvermögens rechts (leicht) und links (mittel bis höhergradig) bei inkludiertem Tinnitus (30 % GdB)
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 von Hundert.
Die vorgebrachten Gesundheitsschädigungen Symphysenentzündung, Serienrippenfraktur und Ulcus duodeni beziehungsweise chronische Entzündung des Zwölffingerdarms erreichen keinen Grad der Behinderung.
Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 25.01.2016.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus der im Akt befindlichen Kopie des österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweises des BF, den Angaben des BF im Verwaltungsverfahren sowie aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Die festgestellten orthopädischen Gesundheitsschädigungen des BF ergeben sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 19.10.2015, das hinsichtlich dieser Funktionseinschränkungen im Verfahren unbestritten blieb.
Die Einschränkung des Hörvermögens des BF samt Tinnitus wurde unter Berücksichtigung des vorgelegten fachärztlichen Befundes von XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens des Amtssachverständigen XXXX medizinisch schlüssig neu beurteilt und für den erkennenden Senat nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingeschätzt. Auch wurde seitens des Amtssachverständigen XXXX dieses Leiden als wesentliche Funktionsbeeinträchtigung eingeschätzt. Dadurch konnte insgesamt ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert festgestellt werden. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Leiden Symphysenentzündung, Serienrippenfraktur und Ulcus duodeni beziehungsweise chronische Entzündung des Zwölffingerdarms keinen Grad der Behinderung erreichen, ergibt sich aus den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Aus dem fachärztlichen Befund von XXXX ergibt sich, dass der BF jedenfalls seit 25.01.2016 an der Einschränkung des Hörvermögens im festgestellten Ausmaß leidet, welche für die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung maßgeblich ist.
Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen XXXX, welche seitens des erkennenden Senates als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet wurde, wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2016 an der Außenstelle Graz durchgeführt.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Der mit Gesamtgrad der Behinderung getitelte § 3 der Einschätzungsverordnung lautet wie folgt:
"§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Aufgrund des medizinischen Beweisverfahrens, welches seitens der belangten Behörde durchgeführt wurde, wurde der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 40 von Hundert festgestellt. Das Leiden "rezidivierender Tinnitus links mit geringer Hochtonschwerhörigkeit links" wurde dabei mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 % berücksichtigt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde aufgrund des vorgelegten fachärztlichen Befundes von XXXX vom 25.01.2016, der eine leichte Hörminderung rechts sowie eine mittel- bis höhergradige Hörminderung links attestiert, und der Angaben des BF dieses Leiden bei inkludiertem Tinnitus seitens des Sachverständigen XXXX medizinisch neu beurteilt und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30% eingeschätzt.
Beim festgestellten Leiden "Verminderung des Hörvermögens samt Tinnitus" handelt es um eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung, die, im Sinne des § 3 Abs. 4 der anzuwendenden Einschätzungsverordnung, aufgrund des Gesamtbildes der Behinderung eine andere Beurteilung rechtfertigt.
Daher ergibt sich insgesamt mit den orthopädischen Leiden des BF ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, seit 25.01.2016 erfüllt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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