BVwG W229 2123291-1

W229 2123291-1Federal Administrative CourtAug 26, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Full text

BVwG W229 2123291-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2123291.1.01

Spruch

W229 2123291-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 09.12.2015, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2016, RAG/05661/2016, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht zunächst ab 18.08.1998 und dann ab 26.05.2004 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich einer Arbeit nach und hat in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 Arbeitslosengeld bezogen.

2. Am 30.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

3. Ebenfalls am 30.11.2015 hat der Beschwerdeführer in einer Niederschrift zu Protokoll gegeben, während seiner letzten Beschäftigung einmal pro Monat in seinen Wohnsitzstaat zurückgekehrt zu sein und in Österreich in einer 50m² großen Wohnung zu leben. Seine Gattin lebe in Polen, sein 24 Jahre alter Sohn lebe bei ihm in Österreich und er sei zum Arbeiten nach Österreich gekommen.

4.1. Mit Bescheid des AMS 09.12.2015, GZ 6589 050162, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 30.11.2015 gemäß § 44 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 iVm. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ABl. (EG) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

5.2. Begründend wurde unter Berufung auf § 44 und § 46 AlVG und Art. 65 der VO (EG) 883/2004 ausgeführt, dass die Ermittlungen ergaben, dass sich die Töchter und die Ehepartnerin in Polen aufhalten und in diesem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege. Da der Wohnsitz in Polen sei, sei für die Leistungsgewährung gemäß. Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig.

6.1. Mit Schreiben vom 27.01.2016, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

6.2. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass seit einigen Jahren in Österreich lebe und mit diesem Land seine berufliche und private Zukunft verbunden sei. Mit Polen verbinden ihn lediglich seine Familienbeziehungen zu seinen Töchtern, die sich noch in Ausbildung befinden und kehre er nicht öfter als 2-3 Mal im Jahr zurück. Von seiner Ehefrau lebe er getrennt. Die Annahme, dass sein Lebensmittelpunkt in Polen liege, sei grundsätzlich falsch.

7. In einer Niederschrift vom 07.01.2016 gab er zusätzlich zu Protokoll, dass er über eine fixe Zusage der XXXX verfüge. Sollte sich jedoch eine andere Arbeitsmöglichkeit finden, bei der er früher beginnen könne, würde er die Firma wahrscheinlich wechseln.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurde rechtlich ua wie folgt ausgeführt: "Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie. Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat des Arbeitnehmers sei, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitsnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall gaben sie an, dass ihre Ehefrau und ihre Töchter in Polen leben. Nachdem sie einen negativen Bescheid des AMS Melk erhalten haben, gaben sie an, dass sie in Trennung von ihrer Ehefrau leben. Einen Nachweis dafür konnten sie trotz Aufforderung nicht vorlegen. Ihr Beschwerdebegehren kann daher nicht nachvollzogen werden. (...) Beweiswürdigend ist zu ihrer Erstaussage anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 30.11.2015 festzuhalten, dass diese Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Bei der Aufnahme der Niederschrift gaben sie an, dass sie einmal im Monat nach Polen zurückkehren, weiterhin einen Wohnsitz in Polen haben, sich ihre Ehefrau und ihre beiden Töchter in Polen aufhalten und sie in Polen ein Haus gemeinsam mit ihrer Ehefrau haben. In Österreich haben sie lediglich einen Nebenwohnsitz gemeldet. Im Lichte der o.a. Judikatur folgt daraus, dass Sie - trotz Ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - Ihren Lebensmittelpunkt in Polen hatten und diesen weiterhin dort haben. Dies vor allem, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügen, die über jene zur Ihrem Wohnort in Polen hinausgehen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die ‚Absichten' zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen. (...) Hinsichtlich der Frage, wie oft Sie an Ihren Wohnort nach Polen zurückgekehrt sind, ist nachvollziehbar, dass Sie nicht zumindest einmal wöchentlich heimgereist sind, zumal die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit hohen Kosten und großen Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie ausnahmslos jedes Wochenende an Ihren Wohnort in Polen zurückgekehrt sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine zumindest regelmäßige Heimreise jedenfalls möglich ist und dies daher ein Indiz dafür darstellt, dass Sie auch regelmäßig während ihrer Beschäftigung in Österreich nach Polen zur Ihrer Familie gefahren sind. Sie bestreiten diesem Umstand auch nicht, sondern bringen selbst vor regelmäßig nach Polen gefahren zu sein. Aber auch bei nicht zumindest wöchentlichen Heimreisen sind sie zwar nicht als (echter) Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren. Das schließt aber nicht aus, dass im vorliegenden Fall Art. 65 Abs. 2 der obzit. Verordnung dennoch zur Anwendung kommt, zumal der letzte Satz dieser Bestimmung auf Arbeitnehmer, die keine Grenzgänger sind, Bezug nimmt und daher der gesamte Art. 65 Abs. 2 denklogisch nicht nur auf Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f leg. cit. anwendbar ist. Auch wenn Sie nicht ausnahmslos jedes Wochenende an Ihren Wohnort in Polen zurückgekehrt sind, war aus den eben dargelegten Erwägungen davon auszugehen, dass Sie während Ihrer Beschäftigung in Österreich zumindest regelmäßig nach Polen gefahren sind. Es folgt daraus, dass sie - trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - Ihren Lebensmittelpunkt in Polen hatten und diesen weiterhin dort haben. Dies vor allem, weil sie regelmäßig nach Polen zu ihrer Familie gefahren sind, in Österreich eine 50m² Wohnung zu dritt benützen und nur mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet sind. (...). Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die ‚Absichten' zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Diese Umstände sprechen im gegenständlichen Fall aber eindeutig für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Polen liegt. (...) Soweit sich aus der Beschwerde ableiten ließe, dass Sie sich aufgrund Ihres besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als ‚atypischer' Grenzgänger berufen, ist Ihnen zu entgegnen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnng nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist (siehe auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2015, GZ W209 2007916-1/5E). Das Arbeitsmarktservice kam aufgrund der Feststellungen zur Ansicht, dass die Voraussetzungen gemäß § 44 und 46 AlVG in Verbindung mit Artikel 65 Abs. 2 dritter Satz EG-Verordnung 883/2004 für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorliegen. Sie haben daher keinen ordentlichen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich."

8. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig Vorlageantrag.

9. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer geht zunächst ab 18.08.1998 und dann ab 26.05.2004 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig einer Arbeit nach.

Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer hat mit 14.03.2016 bei XXXX wiederum eine Arbeit angetreten.

Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich ab 27.06.2012 über einen Hauptwohnsitz. Die Ehefrau und die Töchter des Beschwerdeführers leben in Polen; sein Sohn lebt mit ihm in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in der Niederschrift vom 30.11.2015 angegeben, während seiner letzten Beschäftigung einmal im Monat zu seiner Familie nach Polen gefahren zu sein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer angegeben hat, ca. einmal monatlich nach Polen gefahren zu sein, ergibt sich aus der Niederschrift vom 30.11.2015, wobei - wie schon die Behörde ausgeführt hat, dieser Niederschrift eher zu folgen ist als seinen weiteren Angaben in der Beschwerde, wonach er seltener nach Polen gefahren sei. Auch das AMS ist davon ausgegangen, dass jedenfalls keine tägliche bzw. auch keine wöchentliche Heimreise stattfindet, so führt das AMS auf Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung an: "Hinsichtlich der Frage, wie oft Sie an Ihren Wohnort nach Polen zurückgekehrt sind, ist nachvollziehbar, dass Sie nicht zumindest einmal wöchentlich heimgereist sind, zumal die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit hohen Kosten und großen Mühen verbunden ist. Unter diesen Umständen entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sie ausnahmslos jedes Wochenende an Ihren Wohnort in Polen zurückgekehrt sind."

Die Wiederaufnahme seiner Beschäftigung am 14.03.2016 ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug vom 22.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) (...)

(4) (...)

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) (...)."

Zu A)

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 30.11.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Im gegenständlichen Fall ist es unstrittig und wird auch vom AMS im Bescheid festgehalten (siehe Seite 8 der Beschwerdevorentscheidung), dass der Beschwerdeführer kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückkehrt, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Polen ist, und hat er sich vorerst für einen Verbleib in Österreich entscheiden.

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).

3.5.3. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

3.5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Polen gegeben sind, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Sohn in Österreich lebt und mit 14.03.2016 seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat.

3.5.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung, welche durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden ist, vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)

3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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