W207 2101363-1•BVwG W207 2101363-1
W207 2101363-1Federal Administrative CourtAug 26, 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Entscheidungsfrist, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,<br/>Zeitpunkt, Zuständigkeit
W207 2101363-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, wird aufgehoben.
II. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 26.09.2013, AZ XXXX, zu lauten hat wie folgt:
"Aufgrund Ihres Antrags auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) wird Ihnen unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche (ZA) für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.019,50 gewährt.
Unter Berücksichtigung des bereits an Sie überwiesenen Betrages von EUR 3.719,26 ergibt dies eine Rückforderung von EUR 699,76. [...]"
"Ihre Zahlungsansprüche haben sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert.
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[...]"
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2012 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 90,77 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Am 25.10.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers eine nachträgliche Korrektur der MFA 2009 bis 2012. Die Almfutterfläche der XXXX verringerte sich dadurch auf insgesamt 72,69 ha.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.282,88 gewährt. Dabei wurden 53,79 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 15,61 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,55 ha zugrunde gelegt. Zur Auszahlung gelangten 15,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden habe können. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 22.08.2013 wurde auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass die Almfutterfläche bezogen auf das Antragsjahr 2012 statt der beantragten 72,69 ha nur 62,33 ha betrug. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 10,36 ha. Mit Schreiben vom 27.08.2013 übermittelte die AMA den Kontrollbericht der erwähnten Vor-Ort-Kontrolle an den Beschwerdeführer und gab ihm die Möglichkeit, binnen 14 Tagen zu den Kontrollfeststellungen Stellung zu nehmen, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle - und noch nicht unter Bezugnahme auf die Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2013, aber unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Flächenkorrektur und der aufgetriebenen Großvieheinheiten - für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.719,26 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 36,77 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 34,37 ha (ermittelte Fläche einschließlich Heimfläche bezogen auf den Beschwerdeführer gesamt 49,92 ha, davon anteilige Almfutterfläche 34,37 ha) ausgegangen. Zur Auszahlung gelangten 49,92 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Daraus habe sich eine Differenzfläche von 2,40 ha ergeben. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse. Somit komme es zu einem Abzug Flächensanktion von EUR 396,00. Als Grund für die Reduktion mit Sanktion wurde in der Begründung des Bescheides auf die Neufestlegung der Almreferenzfläche 2013 verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs,
5. die Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle, und
6. die bescheidmäßige Feststellung der Alm-Referenzfläche.
Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass die Ermittlung der beihilfefähigen Flächen nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt sei.
Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne dem Beschwerdeführer der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Nach INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d würden auch Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet zur Referenzparzelle zählen. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2012 seien diese Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Dieser Rechtsansicht sei nicht zu folgen, da Abs. 2 cit. leg. die Feststellung der Referenzfläche im Hinblick auf geeignete Beweidungsflächen, Ödland und Wald regle. Die Referenzflächenfeststellung für Almen sei daher in Abs. 2 nicht abschließend geregelt. Die Berücksichtigung von Landschaftselementen erfolge in Abs. 3 der oben angeführten Bestimmung, wobei nicht zwischen Almen und anderen Referenzflächen unterschieden werde. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente gemäß der angeführten Bestimmung nicht einberechnet worden. Da diese Differenzierung dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche, wäre die Auslegung der INVEKOS-GIS-V 2011 § 4 Abs. 3 lit. d auch auf Referenzparzellen auf Almen anzuwenden.
Bei der Festlegung der Almfutterfläche 2000 gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums seien auf dem Luftbild einzelne Schläge eigezeichnet und vom für das Almgebiet zuständigen Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Die Ergebnisse dieser früheren Flächenfeststellung seien als amtliche Ergebnisse anzusehen, würden jedoch ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden.
Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien gem. Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 und Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Der Beschwerde liegt eine Darstellung des Beschwerdeführers als Almbewirtschafter vom 10.10.2013 bei.
Im Akt befindet sich eine "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen", mit welcher die Landwirtschaftskammer Tirol für das Antragsjahr 2010 dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
Mit weiterem, als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer nunmehr aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2013 - sowie unter Berücksichtigung der von ihm selbst vorgenommenen Flächenkorrektur und der aufgetriebenen Großvieheinheiten - für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.019,50 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 699,76 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 36,77 ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 31,53 ha (ermittelte Fläche einschließlich Heimfläche bezogen auf den Beschwerdeführer gesamt 47,08 ha, davon anteilige Almfutterfläche 31,53 ha) ausgegangen. Zur Auszahlung gelangten 47,08 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 5,24 ha. Aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche - unter Berücksichtigung der Flächensanktion - gekürzt werden müsse.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides vom 26.02.2014 findet sich folgende Textpassage:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
Gegen diesen als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2014, der sich aber nicht auf § 19 Abs. 2 MOG, sondern auf § 14 VwGVG stützt, weshalb dieser Bescheid als Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, was sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt, wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 11.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.03.2014, in dem der Beschwerdeführer als Vorlageantragsteller ausführt, der Bescheid vom 26.02.2014 sei ihm am 03.03.2014 zugestellt worden.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Vorlageantrag und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX, für die in der Beilage Flächennutzung insgesamt 90,77 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Am 25.10.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers eine nachträgliche Korrektur des MFA 2012. Die Almfutterfläche der XXXX verringerte sich dadurch auf 72,69 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 22.08.2013 ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX von gesamt 62,33 ha.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle - und noch nicht unter Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2013, sehr wohl aber unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Flächenkorrektur und des Auftriebes der Großvieheinheiten - für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.719,26 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 36,77 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 34,37 ha (ermittelte Fläche einschließlich Heimfläche bezogen auf den Beschwerdeführer gesamt 49,92 ha, davon anteilige Almfutterfläche 34,37 ha) ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche von 2,40 ha. Zur Auszahlung gelangten 49,92 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Mit - allerdings verspätet erlassener - Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 - nunmehr auf Grundlage des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2013 sowie unter Berücksichtigung der von ihm selbst vorgenommenen Flächenkorrektur und der aufgetriebenen Großvieheinheiten - eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.019,50 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 699,76 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 36,77 ha und einer berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche von 31,53 ha (ermittelte Fläche einschließlich Heimfläche bezogen auf den Beschwerdeführer gesamt 47,08 ha, davon anteilige Almfutterfläche 31,53 ha) ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 5,24 ha. Zur Auszahlung gelangten entsprechend dieser Beschwerdevorentscheidung 47,08 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 36,77 ha nur 31,53 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 52,38 ha. Der Beschwerdeführer wies 53,79 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche auf, die ermittelte Gesamtfläche betrug 47,08 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,24 ha in Bezug auf die anteilige Almfutterfläche. Es wurden Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt (Flächensanktion).
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und in seinem Parteiengehör auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
Zu A) Punkt I. (Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014)
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 mit Bescheid vom 26.02.2014 abgeändert. Aus der in der Begründung des (als "Abänderungsbescheid" bezeichneten) Bescheides vom 26.02.2014 genannten Rechtsgrundlage des § 14 VwGVG sowie aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird und der Bescheid als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat, und nicht etwa einen Abänderungsbescheid auf Grundlage des § 19 Abs. 2 MOG.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach der bis 31.12.2013 in Geltung gewesenen Rechtslage betrug die Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Es kann im gegenständlichen Fall dahinstehen, ob § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, anzuwenden ist, oder aber noch die Bestimmung des § 64a AVG der bis 31.12.2013 in Geltung gewesenen Rechtslage, nach der die Frist für eine Berufungsvorentscheidung zwei Monate betrug, da zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen, mit 26.02.2014 datierten Beschwerdevorentscheidung die Frist zu deren Erlassung jedenfalls schon verstrichen war, dies ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid mit 26.09.2013 datiert ist - das Datum der Zustellung ist mangels Zustellung mit Zustellnachweis nicht bekannt - und die noch als Berufung eingebrachte Beschwerde am 15.10.2013 bei der belangten Behörde eingelangt ist, die Zustellung des angefochtenen Bescheides jedenfalls davor erfolgte und daher nicht nur die zweimonatige Frist des § 64a AVG, sondern auch die viermonatige Frist des § 14 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 abgelaufen wäre. Die Beschwerdevorentscheidung wurde daher jedenfalls verspätet erlassen.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist fristgerecht und zulässig. Wie bereits oben ausgeführt wurde, tritt die Beschwerdevorentscheidung nach Stellung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft. Die Zuständigkeit der AMA zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist allerdings bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung untergegangen (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sie sich als rechtswidrig und war daher schon aus diesem Grund - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts zu beheben (vgl. § 27 VwGVG). Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und ist die dagegen erhobene Berufung - nunmehr Beschwerde - inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).
Zu A) Punkt II. (Abweisung der Beschwerde und Abänderung des Ausgangsbescheides vom 26.09.2013)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde mit angefochtenem Abänderungsbescheid dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses einer Verwaltungskontrolle eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.719,26 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 36,77 ha und einer berücksichtigten Almfutterfläche von 34,37 ha (ermittelte Fläche einschließlich Heimfläche bezogen auf den Beschwerdeführer gesamt 49,92 ha, davon anteilige Almfutterfläche 34,37 ha) ausgegangen. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 2,40 ha. Zur Auszahlung gelangten 49,92 flächenbezogene Zahlungsansprüche. In diesem Bescheid wurde allerdings das Ergebnis der am 22.08.2013 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle noch nicht berücksichtigt.
Daher wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.019,50 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 699,76 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche von 36,77 ha und einer berücksichtigten Almfutterfläche von 31,53 ha (ermittelte Fläche einschließlich Heimfläche bezogen auf den Beschwerdeführer gesamt 47,08 ha, davon anteilige Almfutterfläche 31,53 ha) ausgegangen. Somit ergibt sich eine Differenzfläche von 5,24 ha. Zur Auszahlung gelangen entsprechend dieser Beschwerdevorentscheidung 47,08 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Diese Beschwerdevorentscheidung musste entsprechend Spruchpunkt A I.) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. In inhaltlicher Hinsicht wäre diese Entscheidung allerdings nicht zu beanstanden gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher - in Übereinstimmung mit den Feststellungen der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung - fest, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 36,77 ha nur 31,53 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 52,38 ha. Der Beschwerdeführer weist 53,79 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche auf, die ermittelte Gesamtfläche beträgt 47,08 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 5,24 ha bezogen auf die anteilige Almfutterfläche. Da Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festzustellen sind, ist auch eine Sanktion zu verhängen. Der Beihilfebetrag ist um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen.
Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 22.08.2013 ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.
Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Korrektur des MFA 2012 und eine Vor-Ort-Kontrolle haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb in der Beschwerde unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 58 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausreichend dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Gemäß Art. 73 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Dem Landwirt kann grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf das Ergebnis einer (fehlerhaften) Vor-Ort-Kontrolle gestützt hat, es sei denn, er hat in Zweifelsfällen keinen Sachverständigen beigezogen, obwohl ihm die Schwierigkeiten der Flächenermittlung bekannt waren (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111; vgl. auch § 9 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011). Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, Zahl: 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang weiters darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Belegt ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Darstellung über die "Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung" vom 10.10.2013 vorbringt, am 25.10.2012 eine nachträgliche Korrektur des MFA 2012 durch persönliche Vorsprache durchführte. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst es jedenfalls für möglich hielt, dass weniger Futterfläche zur Verfügung stand als beantragt und der Beschwerdeführer Zweifel am Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Fläche hatte bzw. haben musste. Umso mehr wäre er bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt gehalten gewesen, die Futterflächenermittlung durch Beauftragte oder allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen vorzunehmen. Dieses Beschwerdevorbringen kann jedenfalls nicht für das Vorliegen mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Beantragung ins Treffen geführt werden. Die Rückforderung bzw. Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft. Daran vermag auch die der Beschwerde beigelegte "Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen" nichts zu ändern. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt. Das Vorbringen der Verjährung geht aber auch deshalb ins Leere, weil zwischen Auszahlung und Rückforderung keine vier Jahre verstrichen sind. Dies ist aber nach der - mangels Vorliegens einer sektorbezogenen Regelung hier anzuwendenden - Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt. Zudem erfolgte im August 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. jüngst VwGH 2012/17/0198 vom 29.5.2015). Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe zudem auf die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen durch Waldaufseher vertrauen können. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, inwiefern die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend sein sollen. Eine "Flächenfeststellung" durch Waldaufseher stellt keine amtliche Flächenfeststellung und kein Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle dar, der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht darauf berufen.
Was das auf Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen im Zusammenhang§ 4 Abs. 3 lit d INVEKOS-GIS-V 2011 bezogene Vorbringen betrifft, so können die Mitgliedstaaten nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 9.3.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.
Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.
Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer und eigenartiger Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6% bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.
§ 4 Abs. 3 lit. d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, i. d.g.F., wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wieder. Darin ist ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist.
Da auch der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
Was den Antrag in der Beschwerde betrifft, dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen seines Parteiengehörs vorzulegen, so ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter jederzeit online im Rahmen der INVEKOS-Datenbank zur Verfügung standen und stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt wurden (§ 9 Abs. 6 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grundlage der durch Punkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 ist für das erkennende Verwaltungsgericht evident, dass sich die Sachlage dermaßen darstellt, dass im angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013 die am 22.08.2013 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle und die damit einhergehende Flächenreduktion noch nicht berücksichtig wurde; diese wurde erst in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 berücksichtigt. Diese neue Sachlage ist in die durch Spruchpunkt A II.) dem Grunde nach bestätigte behördliche Entscheidung vom 26.09.2013 zu integrieren, weshalb mit einer Abänderung des Bescheidspruches vorzugehen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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