BVwG W164 2103663-1

W164 2103663-1Federal Administrative CourtAug 26, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W164 2103663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2103663.1.00

Spruch

W164 2103663-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120843619, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 23.03.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war Bewirtschafterin der Alm mit der BNr XXXX, für die sie mit 23.3.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 stellte, den sie mit Korrekturantrag vom 18.05.2011 auf 4,12 ha einschränkte.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) vom 30.12.2011, Zl. II/7-EBP/11-115966115, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 335,26. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 8,90 ha, davon 4,12 ha Almfläche, 11,56 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 8,90, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 8,90 ha, davon 4,12 ha Almfutterfläche, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 26.04.2012, Zl. II/7-EBP/11-117101840, gewährte die AMA der BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 335,26, sodass unter Berücksichtigung des bereits an die BF überwiesenen Betrages von EUR 335,26 keine weitere Zahlung erfolge. Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 19.10.2012 stellte die BF erneut einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2011 von 4,12 ha auf 3,51 ha.

Mit 23.08.2013 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Alm mit der BNr XXXX statt, bei der die AMA für das Jahr 2011 eine Almfutterfläche von 3,35 ha ermittelte, sodass sich für die BF eine Differenz-Almfutterfläche von 0,16 ha ergab.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. II/7-EBP/11-120843619, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 306,26 und sprach unter Berücksichtigung des bereits an die BF überwiesenen Betrages von € 335,26 eine Rückforderung von EUR 29,00 aus. Diesem Bescheid wurde eine beantragte Fläche von 8,29 ha, davon 3,51 ha Almfutterfläche und eine ermittelte Fläche von 8,13ha, davon 3,35 ha Almfutterfläche zu Grunde gelegt. Die AMA stützte sich mit dieser Berechnung einerseits auf den genannten Korrekturantrag vom 19.10.2012 und andererseits auf ihre im Rahmen der genannten Vor-Ort-Kontrolle gemachten Feststellungen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Kürzungen und Ausschlüsse wurden nicht verhängt. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der genannten Vorort-Kontrolle Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragt:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe erfolge und

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen,

4. die Alm-Referenzfläche feststellen.

Die BF bringt vor, die Vor-Ort-Kontrolle 2013 habe eine Futterfläche der Alm XXXX von 3,43 ha ergeben, doch sei laut Bescheid nicht diese Fläche abgerechnet worden. Es werde ersucht die festgestellte Fläche abzurechnen.

Gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/09 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen sei, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden könne. Wenn die Behörde die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde bei der früheren Futterflächenfeststellung, insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei für sie billigerweise nicht erkennbar gewesen.

Die Prüfung sei durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden, die ein höheres Fachwissen als die BF aufweisen würden. Die BF habe keinen Hinweise darauf gehabt, dass das seinerzeitige behördliche Ergebnis nun eine Überbeantragung darstellen könnte. Die BF verwies auf Art. 21 der VO (EG) Nr. 1122/2009. Es sei ein offensichtlicher Irrtum gegeben.

Die belangte Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie in einem Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus ermitteln müssen, was nicht geschehen sei. Es könne nicht angehen, dass die Behörde sie im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein ihre Angaben entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme. Es liege ein Indiz für "willkürliche" und daher gleichheitswidrige Vollziehung vor.

Mit Schreiben vom 31.01.2014 übermittelte die Kammer für Land- und Forstwirtschaft, Außenstelle Spittal/Drau, der AMA ein als "Bestätigung gemäß Task Force Almen" bezeichnetes Schreiben, womit sie bestätigte, dass sie für das Antragsjahr 2011 die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung für die BF und der Außenstelle nicht erkennbar gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in den Prüfbericht betreffend die Vorort-Kontrolle vom 23.8.2013 betreffend die Alm mit der BNr XXXX. Den Prüfbericht hat die AMA der BF als Bewirtschafterin der genannten Alm nach Durchführung der Vorortkontrolle zur Kenntnis gebracht. Die BF wendet sich mit ihren Vorbringen im Wesentlichen dagegen, dass die anlässlich der Vorortkontrolle für das Antragsjahr 2012 festgestellten Ergebnisse nicht ein zu eins auch auf das hier relevante Antragsjahr 2011 übertragen wurden. Im Übrigen werden die Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Unbeschadet der Art. 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) [...] Unterabsatz 3:

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von der Unregelmäßigkeit Betroffenen Teile des Beihilfeantrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 79 Grundlage für die Berechnung der Kürzungen aufgrund der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates(1)ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1. (1) sowie gegebenenfalls die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 78 der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.

(2) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel III."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfängerin. Diese ist nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1122/2009 berechtigt, ihren Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.

Im vorliegenden Fall hat die BF als Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr XXXX nachträgliche einschränkende Korrekturen im Sinne des Art 25 VO 1122/2009 vorgenommen, die im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.1.2014 berücksichtigt wurden. Diese Berücksichtigung hat die BF in ihrer Beschwerde nicht beanstandet.

Die im Jahr 2013 vorgenommene Vorort-Kontrolle ergab weitere Flächenabweichungen sodass eine Almfutterfläche von 3,43 ha ermittelt wurde. Auch diese Ermittlungen hat die BF nicht beanstandet.

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen dagegen, dass das Ergebnis der Vorort-Kontrolle nicht eins zu eins auch auf das Antragsjahr 2011 übertragen wurde. Da ist folgendes auszuführen: Wie aus dem Prüfbericht hervorgeht, hat die AMA bezogen anlässlich der genannten Vorortkontrolle für das Feldstück Nr. 3, Schlag 1 der Alm mit der BNr. XXXX 0,16 ha Almfutterfläche ermittelt. Bezogen auf das Antragsjahr 2011 hat die AMA festgestellt, dass die BF 0,07 ha von dieser Almfutterfläche nicht beantragt hatte. Die belangte Behörde durfte die nicht beantragte Fläche für die an die BF erfolgte Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie des Antragsjahres 2011 daher nicht berücksichtigen.

Die belangte Behörde war verpflichtet, den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen und jenen Betrag, der der BF aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, insoweit er den nunmehr zustehenden Betrag überstieg, zurückzufordern (vgl. VwGH 2011/17/0215 vom 9.9.2013):

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die BF hat das Prüfergebnis der die genannte Alm betreffenden Vorort-Kontrolle und die sich daraus ergebende Flächenanpassung abgesehen von dem oben genannten Einwand nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin mit dieser Wahrnehmung im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs konfrontiert. Die BF machte von der Möglichkeit einer Gegenstellungnahme keinen Gebrauch.

Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, dass Kürzungen und Ausschlüsse zu streichen wären. Dieser Einwand geht insofern ins Leere, als Kürzungen und Ausschlüsse im angefochtenen Bescheid nicht verhängt wurden. Der angefochtene Bescheid legt der BF kein Verschulden zur Last, sondern ordnet eine verschuldensunabhängige Rückforderung der zu viel bezahlten Beihilfebeträge an, zu der die AMA gemäß der eindeutigen Rechtslage nach Unionsrecht, wie bereits dargelegt wurde, verpflichtet war.

Soweit die Beschwerde vorbringt, der vom Almbewirtschafter gestellte (und später teilweise zurückgenommene) Mehrfachantrag-Flächen 2011 für die Alm mit der BNr XXXX habe sich an früheren behördlichen Ergebnissen orientiert, daraus sei ein Behördenirrtum abzuleiten, es habe ferner ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden, ist folgendes zu entgegnen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall laufend vorweg selbst zu ermitteln.

Soweit der BF das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art 21 VO(EG)1122/2009 behauptet ist folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Irrtums im Sinne dieser Bestimmung etwa im Fall einer bloßen Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche ausgesprochen. Der VwGH stellt in diesem Zusammenhang auch darauf ab, ob Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre (vgl VwGH 26. März 2010, Zl.2009/17/0069). Ein offensichtlicher Irrtum im dargelegten Sinn ist im vorliegenden Fall auszuschließen.

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC liegt nicht vor (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.