BVwG W209 2131935-1

W209 2131935-1Federal Administrative CourtAug 25, 2016

Regest

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Voraussetzungen

Full text

BVwG W209 2131935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2131935.1.00

Spruch

W209 2131935-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die in der Beschwerdesache der XXXX GmbH, XXXX vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Karlsplatz 3/1, betreffend die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.04.2016, GZ: 08114/GF: 3783034 und GZ: 08114/GF: 3786509, gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

A)

Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende XXXX GmbH mit Firmensitz in Deutschland meldete am 05.02.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung (ZKO) gemäß § 17 Abs. 2 AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, die (konzerninterne) Überlassung des XXXX , geb. XXXX , Staatsanagehöriger der Republik Kroatien, (im Folgenden der mitbeteiligte Arbeitnehmer) zur XXXX GmbH mit Firmensitz in Österreich für den Zeitraum vom 12.02.2016 bis 31.03.2016 als Senior Manager, Berater.

2. Mit Schreiben vom 18.02.2016 forderte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) die Beschwerdeführerin auf, diverse Unterlagen (zur Prüfung der Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG) vorzulegen.

3. Am 25.02.2016 erstattet die Beschwerdeführerin eine Nachmeldung, in der sie bekannt gab, dass der mitbeteiligte Arbeitnehmer im bereits gemeldeten Zeitraum an weiteren Einsatzorten in Österreich tätig werden solle.

4. Am 02.03.2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei den zu übermittelnden Dokumenten um vertrauliche Informationen handle, die dem Datenschutz unterlägen, und ersuchte um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage, auf der die Anforderung der Unterlagen basiere.

5. Mit Bescheid vom 22.04.2016, GZ: 08114/GF: 3783034, stellte die belangte Behörde aufgrund der bei ihr am 16.02.2016 eingelangten "Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG" fest, dass die Voraussetzungen für Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG nicht vorlägen und untersagte die Entsendung des mitbeteiligten Arbeitnehmers zur österreichischen Auftraggeberin.

Am gleichen Tag erließ sie unter der GZ: 08114/GF: 3786509 einen weiteren Bescheid, der sich vom o.a. Bescheid lediglich dadurch unterscheidet, dass er sich auf die bei der belangten Behörde am 29.02.2016 eingelangte Meldung der Beschwerdeführerin (offenbar die Nachmeldung vom 25.02.2016) bezieht.

In der Rechtsmittelbelehrung beider Bescheide findet sich der Hinweis, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.

6. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist jeweils mit gesondertem Schriftsatz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, ihnen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu den Anträgen führte sie aus, dass diese nur aus prozessualer Vorsicht gestellt worden seien, da über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht im Spruch der bekämpften Bescheide abgesprochen worden sei und der Hinweis auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in der Rechtsmittelbelehrung somit keine Rechtswirkung entfalte. Selbst wenn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als formell zulässig anzusehen wäre, was bestritten bleibe, würden die materiellen Voraussetzungen fehlen, die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2016, GZ: 08114/3779648, wurde sodann "der Bescheid vom 22.04.2016" aufgehoben (Spruchpunkt 1) und die "Beschwerde" als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2). Über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprach die belangte Behörde nicht ab, sondern hielt in der Begründung lediglich fest, dass die Überlassung bzw. Entsendung des mitbeteiligten Arbeitnehmers für den Zeitraum vom 12.02.2016 bis 31.03.2016 vorgesehen gewesen sei und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein rechtliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorliege.

8. Aufgrund des rechtzeitigen Vorlageantrages der Beschwerdeführerin legte die belangte Behörde die Beschwerde am 08.08.2016 einlangend samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wodurch das Bundesverwaltungsgericht von den gegenständlichen Anträgen Kenntnis erlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden; die Frist wird in Fällen der Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage berechnet.

Zu A)

§ 13 Abs. 1 VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat, solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Auch dem AuslBG ist nicht zu entnehmen, dass eine Beschwerde gegen die Untersagung einer Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG nur bei Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines der Fall.

Den gegenständlichen Beschwerden gegen die Untersagung der Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG kommt somit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.

Dem im gegenständlichen Fall lediglich in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Bescheide getroffenen Hinweis, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kommt keine normative Kraft zu.

Das VwGVG sieht ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die - kraft Gesetzes bestehende - aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin daher als unzulässig zurückzuweisen.

Mit dem gegenständlichen Beschluss wird eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen. Die Entscheidung über die Beschwerden gegen die bekämpften Bescheide erfolgt gesondert.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach im Fall der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Insofern konnte sich das Gericht auf eine klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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