W197 2112107-1•BVwG W197 2112107-1
W197 2112107-1Federal Administrative CourtAug 25, 2016
Glaubhaftmachung, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation
W197 2112107-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX geb.,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2015, Zahl: 1024234305-14768553, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2016, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 06.07.2014 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am Tag der Einreise einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
2. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei von einer dem Beschwerdeführer unbekannten Gruppe entführt und brutal geschlagen worden und erst nach einer Woche unter der Voraussetzung einer Lösegeldzahlung freigelassen worden. Diese Menschen würden auch den Beschwerdeführer kennen, weil sie ihm im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gesehen hätten. Sie hätten vom Vater des Beschwerdeführers viel Geld verlangt, damit sie dem Beschwerdeführer nichts antäten. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
3. Am 10.07.2015 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus einem namentlich genannten Stadtteil der Stadt Mazar A-Sharif zu stammen. Seine Mutter und sein Bruder seien nicht mehr am Leben. Vor seiner Flucht habe er im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Eines Tages sei der Vater des Beschwerdeführers von Kriminellen entführt und ca. eine Woche gefangen gehalten worden. Lösegeldforderungen seien an den Beschwerdeführer nicht herangetragen worden. Nachdem sein Vater freigelassen worden sei, hätten die Entführer von diesem nachtäglich Lösegeld verlangt, welches dieser auch bezahlt habe. Auch seien unbekannte Männer zu seinem Vater ins Geschäft gekommen und hätten Geld verlangt, andernfalls sie den Beschwerdeführer entführen und töten würden. Aufgrund dieser Vorfälle habe der Vater des Beschwerdeführers Anzeige erstattet, weshalb der Vater des Beschwerdeführers mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sodann habe sein Vater einen Schlepper organisiert, weil der Beschwerdeführer das einzige lebende Kind seines Vaters sei. Nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe sein Vater sein Geschäft aufgegeben und vermietet. Mit seinem Vater stehe er in telefonischem Kontakt; dieser teile ihm immer mit, der Beschwerdeführer solle nicht zurückkommen, weil dessen Leben in Gefahr sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative habe der Beschwerdeführer nicht, weil sein Vater gesagt hätte, ein Umzug innerhalb Afghanistans habe schon deshalb keinen Sinn, weil die Entführer kriminelle Machenschaften unterhielten und den Beschwerdeführer und seinen Vater im gesamten afghanischen Gebiet finden und töten würden.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den erstinstanzlichen angefochtenen Bescheid und sprach aus, dem Beschwerdeführer weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Zugleich wurde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
6. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.06.2016, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dargetan wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten allgemeinen Länderfeststellung zum Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er gab an, aus einem namentlich genannten, nahe der Stadt Mazar A-Sharif gelegenen, Dorf zu kommen; hiebei handle es sich entgegen der Niederschrift vor dem BFA nicht um einen Stadtteil von Mazar Sharif, es sei wohl zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetsch gekommen. Er habe die Grund- und die Koranschule besucht. Er habe fünf Jahre in dem Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet.
Drei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei sein Vater von einer Gruppe entführt und misshandelt worden. Danach habe sein Vater dieser Gruppe Geld gegeben. Um was für eine Gruppe es sich bei dieser gehandelt habe, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, weil sich sein Vater hiezu nicht geäußert habe. Sein Vater sei zur Polizei gegangen. Nach diesem Vorfall hätten der Beschwerdeführer und sein Vater wieder täglich das Geschäft betrieben, bis sein Vater abermals zuhause, zwei Wochen nach dem ersten Vorfall, von Angehörigen derselben Gruppe bedroht worden sei. Diese hätten noch mehr Geld haben wollen, woraufhin der Beschwerdeführer und sein Vater das Geschäft wieder einige Zeit geschlossen hielten. Es sei dies der letzte derartige Vorfall vor der Ausreise des Beschwerdeführers gewesen, eine Woche danach habe er sein Land verlassen.
7. Am 25.07.2016 wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seines Parteienvertreters ergänzende Länderfeststellungen zu seiner Heimatregion sowie die Ergebnisse einer Internetrecherche zum Flugplan des Flughafens Mazar e-Sharif und eine mögliche Flugroute von Wien in seine Heimat zur Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme vom 01.08.2016 führte der Vertreter des Beschwerdeführers soweit wesentlich aus, die Informationen aus dem Länderinformationsblatt seien rund ein Jahr alt. Seitdem hätte sich Versorgungs- und Sicherheitslage in ganz Afghanistan - und auch in Mazar e-Sharif - massiv verschlechtert. Mazar e-Sharif sei durch die Taliban abgeschnitten, die Ring Road könne nur mit gepanzerten Fahrzeugen passiert werden. Neben den Taliban steige der Einfluss der noch radikaleren Terrororganisation IS. Rückkehrer würden entweder für reich gehalten und entführt oder für Spione gehalten und ermordet. Eine Rückkehr nach Mazar e-Sharif sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weil er dort ohne Unterkunft und sozialem Anschluss an Hunger leiden oder von Taliban oder IS-Aktivisten ermordet würde. Zur Flugverkehrsanbindung Mazar e-Sharifs nahm der Parteienvertreter nicht Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan Grund- und Koranschule besucht sowie fünf Jahre im Lebensmittelgeschäft seines Vaters gearbeitet. Er hatte in seinem Herkunftsstaat mit den Behörden oder der Polizei nie Probleme. Ebenso hatte der Beschwerdeführer keine Schwierigkeiten auf Grund seiner politischen Gesinnung, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.
1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren und einem Monat in Österreich, ist gesund, hat im Bundesgebiet - im Gegensatz zum Herkunftsstaat - keine Verwandten, hat noch keinen Deutschkurs besucht und verfügt bisher nur über geringfügige Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat trotz der seiner zweijährigen Aufenthaltsdauer in Österreich keine nennenswerten Integrationsanstrengungen unternommen.
1.3. Zur behaupteten asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat irgendeiner Verfolgung ausgesetzt war.
1.4. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen Gefahr liefe, im Herkunftsstaat von staatlichen Einrichtungen aus politischen, religiösen, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Gründen verfolgt zu werden oder dass er einer Verfolgung durch Private ausgesetzt wäre, vor die ihn der Staat nicht schützen kann oder will. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer ihm unbekannten Gruppe in irgendeiner Weise bedroht wird.
Der Beschwerdeführer ist im Falle der Heimreise nicht auf die Benutzung der Ring Road angewiesen, weil der Flughafen von Mazar e-Sharif von Kabul aus dreimal Täglich angeflogen wird.
1.5. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:
Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistans. Sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar e-Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana (Anm.: Provinzhauptstadt Faryab) und Pul-e-Khumri (Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan). Sie hat 14 administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei Zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.325.659 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Mazar e-Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer, die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noo bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz, ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015, haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen (RFE/RL 9.2015). Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 18.9.2015; Pajhwok 31.5.2015; Tolonews 30.4.2015; Tolonews 16.1.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015).
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Asylverfahren sowie auf seine Reaktion vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die ihm vorgehaltenen Photographien seiner Heimatregion.
2.2. Es kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht entgegengetreten werden, wenn sie das asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertete. Zutreffend wies das BFA darauf hin, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers insoferne nicht glaubwürdig ist, als der Hauptbedrohte im Fluchtvorbringen der Vater des Beschwerdeführers ist, dieser aber offensichtlich nicht in Erwägung ziehe, seinen bisherigen Wohnort zu verlassen. Zudem zeigte das BFA richtigerweise auf, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend abgeändert hat, dass er erst vorbrachte, nach seiner Ausreise sei es zu keinerlei Vorfällen mehr gekommen um sodann auszuführen, der Vater des Beschwerdeführers sei doch noch drei Mal aufgesucht worden. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht lässt seine Fluchtgeschichte nicht glaubwürdiger erscheinen: Hatte der Beschwerdeführer vor dem BFA noch vorgebracht, drei Monate nach dem ersten Vorfall aus seiner Heimat ausgereist zu sein, so brachte er vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass die Zeitspanne drei Wochen betragen habe. Weiters hat das BFA zu Recht erkannt, dass jener Teil des Fluchtvorbringens, der die Zusammenarbeit der Polizei mit der gewalttätigen Gruppe betrifft, erst vor dem BFA vorgebracht wurde und dies erkennen lässt, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient. Auch hat das BFA zu Recht erkannt, zunächst sei keine Rede davon gewesen, dass sich der Vater des Beschwerdeführers an die Polizei gewandt hätte und sei dieses Vorbringen erst auf Vorhalt erstattet worden. Freilich zeigt dies deutlich, dass der Beschwerdeführer sich eines frei erfundenen Fluchtvorbringens bedient. Der Beweiswürdigung des BFA kann auch nicht widersprochen werden, wenn es ausführt, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei in hinsichtlich der Ausführung unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seinen Vater, als dieser eine Woche lang verschollen war, bloß einmal versucht hat anzurufen. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die angeblichen Entführer - die laut dem Fluchtvorbringen schon deshalb sehr mächtig seien müssten, weil diese sie mit der Polizei zusammenarbeiten würden - nicht über die Familienverhältnisse ihrer Opfer Bescheid wüssten. Das BFA hat darüber hinaus richtigerweise erkannt, dass der Angabe des Beschwerdeführers, sein Vater sei entführt worden, habe nach seiner Freilassung Lösegeld gezahlt und es sei an den Beschwerdeführer in dieser Zeit keine Lösegeldforderung herangetragen worden, mangels jedweder Plausibilität kein Glauben geschenkt werden kann.
Weiters geht das BFA zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer - in rein hypothetischen Annahme seiner tatsächlichen Verfolgung in Mazar E-Sharif - offensteht, sich im Falle seiner Rückkehr zumindest außerhalb seines Heimatortes, z.B. in Kabul, verfolgungsfrei niederzulassen. Der Beschwerdeführer hat eine fünfjährige Berufserfahrung im Bereich des Lebensmittelhandels und kann sich daher jedenfalls außerhalb seiner Heimatregion, z.B. in Kabul, eine Existenz aufbauen.
Insgesamt deckt sich die Beweiswürdigung des BFA auch mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewinnen konnte.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist in seiner Stellungnahme vom 01.08.2016 auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.07.2016, a-9738-2, wonach die nur schwer gepanzerte Fahrzeuge die Ring Road nützen könnten, weil Taliban immer wieder die Ring Road unter ihre Kontrolle brächten. Es mag zutreffen, dass die Taliban die Ring Road "immer wieder" (also: temporär) unter ihre Kontrolle bringen, doch ergibt sich schon aus der Stellungnahme, dass diesbezüglich von einem Dauerzustand, der die Versorgung Mazar e-Sharifs im Allgemeinen ausschließt, nicht ausgegangen werden kann. Was die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazar e-Sherif anlangt, wird auf die Feststellungen zur Fluganbindung Mazar e-Sherifs verwiesen, die einer Internetrecherche des erkennenden Gerichtes und den dabei aufgefundenen Angeboten auf zahlreichen unbedenklichen Flugbuchungswebsites und den Angaben des unbedenklichen Flug-Onlinedienstes www.flightradar24.com beruhen, die dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 25.07.2016 zur Stellungnahme übermittelt wurden. Weitere Feststellungen zur Sicherheit der Ring Road konnten wegen Entscheidungsunwesentlichkeit auf sich beruhen, wie aus der Feststellung zur Anbindung des Flughafens Mazar e-Sharif erhellt.
Wenn die Stellungnahme zur prekären Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan auf ein Sachverständigengutachten vom 25.06.2015 verweist, wird gesagt, dass dieses Gutachten über ein Jahr alt ist und wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen, wonach exzeptionelle Bedrohungsszenarien vorzubringen sind. Das Sachverständigengutachten geht nur allgemein auf die Situation in Afghanistan ein.
Soweit sich die Stellungnahme auf Quellen wie www.proasyl.de und Amnesty International bezieht wird festgehalten, dass es sich bei diesen Quellen - im Gegensatz zu ACCORD etc. - um keine Institutionen handelt, die sich um eine ausgewogene Darstellung bemühen.
Die Aufnahme weiterer Beweise konnte Entscheidungsreife auf sich beruhen.
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 leg. cit.) gesetzt hat.
Flüchtling i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer eine wie immer geartete, erhebliche und aktuelle Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan nicht glaubhaft bzw. nicht konkret geltend gemacht und ergibt sich für den Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen im Fall seiner Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung in asylrelevanter Intensität und aus asylrelevanten Gründen. Selbst die schwierige allgemeine Lage im Heimatland eines Asylwerbers ist - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.
3.1.2. Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060; 24.03.2015, Ra 2014/19/0021, m. w. N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ist davon auszugehen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall keineswegs erreicht ist. Da die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, im Lichte der Rsp. des VwGH (vgl. 25.01.2016, Ra 2016/19/0036) nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes hinreicht, sondern eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darzutun ist, was der Beschwerdeführer nicht vermochte, muss dem Beschwerdeführer auch die Gewährung subsidiären Schutzes versagt bleiben.
3.1.3. Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Aufenthalt ist nicht geduldet es besteht auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. I 1955/189) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I 2005/100) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG), BGBl. I 1985/311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z. 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 i. V. m. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl I 1974/60 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr zwei Jahren in Österreich auf. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens betrifft, ist der Behörde zurechenbare keine überlange Verzögerung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Herkunftsstaat in Österreich keine engen Familienangehörigen. Es sind auch keine Bindungen hervorgekommen, denen unter dem Aspekt des Familienlebens ausreichendes Gewicht zugekommen wäre, um von einer intensiven Bindung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und ging in Österreich keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeiten nach. Allfällige Einkünfte aus illegaler Arbeit waren nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit sicher zu stellen. Zudem wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die einen besonderen Integrationsleistungen erkennen hätten lassen. Insbesondere ist kein enger Freundes- und Bekanntenkreis mit Österreichern vorhanden, nennenswerte Deutschkenntnisse bestehen nicht. Nicht hervorgekommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen oder Aus- oder Weiterbildungen. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts kann auch nicht angenommen werden, dass inzwischen der Bezug zum Herkunftsland verloren gegangen ist.
Im Hinblick auf das Privatleben fallen die dargetanen integrativen Merkmale angesichts der Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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