W166 2001162-1•BVwG W166 2001162-1
W166 2001162-1Federal Administrative CourtAug 25, 2016
Gesundheitsschädigung, Kostentragung, Sachverständigengutachten
W166 2001162-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Weitergewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab 01.07.2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte erstmalig am XXXX Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetzes in Form von Ersatz der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung.
Bergründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin am XXXX auf dem Nachhauseweg von einem Mann verfolgt und sexuell missbraucht worden sei.
Der Täter wurde wegen der Verbrechen gemäß §§ 201 Abs. 1, 15 und 206 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung, schwerer sexueller Missbrauch von Minderjährigen) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 1 VOG erfüllt seien, und die beantragte Hilfeleistung in Form von Heilfürsorge grundsätzlich bewilligt werde.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin im Rahmen der Heilfürsorge und nach Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise, Kosten bei welchen der Versicherungsschutz geringer sei als jener der Gebietskrankenkasse, Zuschüsse zu psychotherapeutischer Krankenbehandlung sowie Ersatz von aufgrund von verbrechensbedingten Schädigungen entstandenen gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen, zu erbringen seien.
Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom XXXX regelmäßig wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst- und Panikgefühlen ambulant auf einer Kinderklinik in psychotherapeutischer Behandlung.
Da nach diesem Zeitpunkt eine ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin an der Kinderklinik auf Grund ihres Alters nicht mehr möglich gewesen, aber eine weiterführende begleitende Psychotherapie von der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeutin empfohlen worden sei, stellte die Beschwerdeführerin am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde).
Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die Beschwerdeführerin ab Jänner XXXX Psychotherapie in der privaten psychotherapeutischen Ordination ihrer behandelnden Psychotherapeutin in Anspruch genommen habe, und bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung die Therapie von der Gebietskrankenkasse bezahlt worden sei.
Zur Beurteilung der Notwendigkeit einer weiterführenden psychotherapeutischen Krankenbehandlung wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, Nachfolgendes ausgeführt:
"Sozialanamnese:
Ich habe seit etwa einem Jahr eine eigene Wohnung. Der Grund, dass ich die Einladung zum ersten Gespräch nicht wahrgenommen habe, besteht darin, dass ich in XXXX eine Ausbildung mache und daher so gut wie gar nicht in XXXX bin. Das Postkasterl wird demnach kaum geleert.
Meine Schulausbildung habe ich von der Volksschule weg bis zur Matura bei den " XXXX " absolviert.
Seit einem Jahr mache ich eine zweijährige Ausbildung zur XXXX in XXXX . Davor habe ich XXXX XXXX , XXXX und XXXX studiert, aber das war nicht das Richtige für mich.
Unter der Woche lebe ich im Internat in XXXX . Die Wochenenden verbringe ich für gewöhnlich in XXXX . Seit eineinhalb Jahren bin ich mit meinem Freund zusammen, davor war ich zwei Jahre mit einem anderen Mann zusammen.
Ich pflege einen sehr guten Kontakt zu meinen Eltern, Geschwister habe ich keine. Freitags komme ich von XXXX nach XXXX . Meistens gehe ich da gleich schlafen, aber am Samstag sehen wir uns entweder am Vormittag oder am Nachmittag auf jeden Fall.
Im Freundeskreis bin ich gut integriert, eine sehr gute Freundin habe ich in XXXX .
Medizinische Anamnese:
Kurz nach meinem Überfall habe ich sehr schlimme Jahre hinter mich gebracht. Zum einen das Geschehen selbst, zum anderen ist meine geliebte Großmutter kurz danach gestorben. Etwa zu dieser Zeit haben sich auch meine Eltern getrennt bzw. haben sie sich scheiden lassen.
In dieser Zeit bin ich sehr regelmäßig zur Gesprächstherapie gegangen. Diese war für mich eine sehr wichtige Stütze.
Grund der Verschlechterung meines Zustandes vor einem halben Jahr war mein früherer Freund. Ich kann immer noch nicht verstehen, wieso ich bei ihm geblieben bin. Er war aggressiv, hat alles was ich gesagt und getan habe runtergemacht. Meine Mutter hatte mich vor ihm gewarnt, trotzdem bin ich damals mit 18 ausgezogen und habe genau das erlebt, wovor sie mich gewarnt hatte.
Damit nicht zu vergleichen ist mein jetziger Freund, der mich sehr gut versteht und mit dem ich sehr gut zurechtkomme. Trotzdem kommt es auch mit ihm vor, dass ich streite und dass diese Aggressionen aufkommen.
Intimität konnte ich aus meiner Sicht recht gut kennenlernen. Ich kann sagen, dass ich in dem Zusammenhang noch nie wirklich Probleme hatte.
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe gelernt, mein Erlebtes im Alltag so zu integrieren, dass ich ein normales Leben fuhren kann, zumindest bilde ich mir das ein. Was ich immer noch sehr ausgeprägt habe, ist, dass ich unbeleuchtete Wege, nicht alleine gehen kann. Am Tag habe ich zumeist keine Probleme. Die massive Angst kommt gewöhnlich erst gegen Abend auf. Ich versuche dann immer darauf zu achten, dass ich Menschen um mich habe.
Es kommt immer wieder zu Situationen, speziell wenn ich mich unverstanden fühle bzw. wenn ich den Eindruck habe, mich nicht adäquat formulieren zu können, dass Aggressivität in mir aufkommt. Ich kann dann quasi "aus der Haut fahren". Ich werde auch in der Form aggressiv, dass ich gegen die Wand haue. Einige, wenige Minuten danach beruhige ich mich zwar wieder, weiß dann aber oft nicht, was davor geschehen.
Derzeitige Therapie:
Seit meinem XXXX Lebensjahr bin ich in mehr oder weniger regelmäßiger Gesprächstherapie bei Fr. XXXX . Vor etwa einem halben Jahr hat sie vorgeschlagen, da es mir wieder schlechter gegangen war, dass ich mit meiner Hausärztin sprechen soll. Diese hat mir dann zum Schlafen Trittico verschrieben.
Nachdem meine Ausbildung in XXXX sehr anstrengend ist und ich nur wochenends nach XXXX kommen kann, hatte ich in dieser Zeit nur sehr sporadisch Sitzungen. Diese Sitzungen sind auch sehr anstrengend für mich und ich muss mir immer gut überlegen, wann ich es mir zumuten kann. Mir sind die Sitzungen mit Frau XXXX sehr wichtig. Sie kennt mich, wie keine andere Person. Mit ihr kann ich sowohl meine aktuellen Probleme, als auch meine Erlebnisse mit 13 besprechen.
Bis vor eineinhalb Jahren konnte ich noch, nachdem mir mein Trauma als Kind zugefügt worden war, an der Kinderklinik bei Frau XXXX ambulant betreut werden. Seit eineinhalb Jahren ist sie nun selbstständig niedergelassen und nachdem ich während der Woche nicht nach XXXX kommen kann, bin ich jetzt praktisch wochenends eine Privatpatientin bei ihr in der Praxis.
Soweit ich mich erinnern kann, zahle ich € 50,- / Einheit.
Mit Trittico, von dem ich 100 mg zur Nacht nehme, schlafe ich sehr gut. Ich schlafe die Nacht durch, bin in der Früh ausgeschlafen. Als Notfallmedikation habe ich Abilify, welche Stärke es ist, weiß ich nicht. Zuvor war ich noch nie medikamentös eingestellt bzw. hatte offensichtlich noch nie den Bedarf.
Gesamteindruck:
normaler AEZ, Haut und sichtbare SH normal durchblutet, keine Zyanose, keine Dyspnoe
Psychischer Status:
Bewusstseinklar, zu allen Qualitäten orientiert, Gedankengang formal und inhaltlich geordnet, Stimmung unaufällig, psychomotorisch ruhig, affektiv gut schwingungsfähig, kein Hinweis auf produktiv-psychotische Symptomatik, kein Hinweis auf suizidale Einengung.
Diagnosen:
Posttraumatische Belastungsstörung V.a. Impulskontrollstörung
Zusammenfassung und psychiatrische Begründung der Einschätzung:
1. Welche Gesundheitsschädigungen (GS) liegen derzeit noch vor?
Frau XXXX zeigt zum einen diskrete Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung, zum anderen sind Impulsstörungen zu erheben. Sie berichtet von ängstlicher Unsicherheit, Schreckhaftigkeit, sowie aggressiven Durchbrüchen mit selbstverletzendem Verhalten.
2. Welche dieser GS sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen vom XXXX durch XXXX zurückzuführen?
Oder tritt das Verbrechen vom XXXX als wesentliche Bedingung für diese GS in den Hintergrund?
Die o.a. psychiatrischen Gesundheitsschädigungen sind mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Vergewaltigung im Alter von 13 Jahren anzunehmen. Neben dem traumatisierenden Erlebnis sind jedoch auch weitere Geschehen aus derselben Zeit anzuführen, die ebenfalls einen prägenden Einfluss auf Frau XXXX gehabt zu haben scheinen.
3. Sind diese Leiden noch angemessene Folge dieser Straftat?
Nachdem die im Zusammenhang mit der Straftat beschriebenen Beschwerden (Ängstlichkeit, gedankliche Auseinandersetzung, Wut) von der Patientin selbst als vermindert und sie im Vollzug des Alltags nicht behindernd beschrieben werden, können sie als im Ausmaß adäquat beurteilt werden.
4. Wann ist mit einer Besserung der kausalen Leiden zu rechnen?
Mit einem völligen Verschwinden aller Symptome, die auf die Vergewaltigung zurückzuführen sind, ist auch in den nächsten drei bis fünf Jahren nicht zu rechnen.
5. Für welchen Zeitraum erscheint eine psychotherapeutische Behandlung weiterhin noch immer verbrechensbedingt notwendig?
Obschon Frau XXXX die Weiterführung der Gesprächstherapie als wichtig beschreibt, ist aus fachärztlichr Sicht verbrechensbedingt kein Bedarf zu erheben."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Übernahme der Kosten für die psychotherapeutische Krankenbehandlung einzustellen, da aus fachärztlicher Sicht zwar noch diskrete Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Impulsstörung vorlägen, und diese Gesundheitsschädigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den Verbrechen zu sehen seien, ein verbrechensbedingter psychotherapeutischer Behandlungsbedarf jedoch nicht mehr gegeben sei.
In der am XXXX eingebrachten Stellungnahme eines von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsanwaltes wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde seit dem Jahr XXXX die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin an der Ambulanz einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkinde übernommen habe, und die Beschwerdeführerin von Beginn an sehr kooperativ gewesen sei sowie großes Bemühen gezeigt habe, die psychische Belastungssymptomatik zu verbessern. Auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin sei eine weitere Behandlung an der Kinderklinik nicht mehr möglich, von der behandelnden Psychotherapeutin werde aber eine Weiterführung der begleitenden Psychotherapie dringend empfohlen. Es sei daher, entgegen der Meinung des Amtssachverständigen, nicht zu verantworten, dass die Psychotherapie eingestellt werde. Überdies sei die Beschwerdeführerin der Meinung, ihrer Psychotherapeutin sei eine höhere Beweiskraft zuzumessen, als der Aussage des Amtssachverständigen, der die Beschwerdeführerin nur ein Mal untersucht habe. Außerdem habe sich zwischen der Therapeutin und der Beschwerdeführerin ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, das durch das Abrechen der Behandlung nunmehr unterbrochen würde.
Die Beschwerdeführerin sei als Studentin auf die Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen, und sie habe nicht die finanziellen Mittel um sich eine Psychotherapie selbst zu bezahlen.
Der Stellungnahme wurden zwei bereits im Verfahren vorgelegte psychologische Befunde vom XXXX und vom XXXX vorgelegt.
Mit dem angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Weitergewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetzes (VOG) in Form von Zuschüssen zur verbrechensbedingt notwendigen psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 2, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 5 Verbrechensopfergesetzes (VOG) bis 30.06.2013 bewilligt.
In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX auf ihren Antrag vom XXXX mitgeteilt worden sei, dass Zuschüsse für verbrechensbedingt notwendig Behandlungen gemäß § 4 Abs. 5 VOG geleistet würden, sofern entsprechende Unterlagen vorgelegt würden. Anträge auf Zuschüsse seien laut den Angaben der Beschwerdeführerin nie gestellt worden, da sämtliche Kosten vom Sozialversicherungsträger übernommen worden seien. Nunmehr habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Kostenübernahme gestellt, da die Behandlungen nicht mehr kostenfrei seien.
Nach Einholung eines fachärztlicher Gutachtens lägen zwar noch diskrete Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Impulsstörung vor, und seien diese Gesundheitsschädigungen mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den Verbrechen zu sehen, ein verbrechensbedingter psychotherapeutischer Behandlungsbedarf sei jedoch nicht mehr gegeben. Daher seien die Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ab XXXX nicht mehr gegeben, und sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen den Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) an die Berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten erhoben, und vorgebracht, mit dem Bescheid sei der Kostenübernahme im Rahmen der Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetzes lediglich bis XXXX zugestimmt worden, und der beantragten Weitergewährung der Kostenübernahme nicht stattgegeben worden.
Im angefochtenen Bescheid sei ohne nähere Begründung auf das Gutachten des fachärztlichen Sachverständigen verwiesen worden. Die Entscheidung sei überdies verfehlt, da auch der Amtssachverständige nach wie vor das Vorliegen diskreter Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Impulsstörung festgestellt habe, und daher sei die Einstellung von Behandlungsmaßnahmen nicht zu rechtfertigen. Wie bereits in der Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin eine höhere Beweiskraft zuzumessen sei, als der Aussage des Amtssachverständigen, der die Beschwerdeführerin nur ein Mal untersucht habe. Außerdem habe die Psychotherapeutin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund der schweren Traumatisierung im Jahr XXXX und der sich daraus ergebenden psychischen Gesundheitsschädigungen, eine Weiterführung der begleitenden Psychotherapie empfohlen werde.
Die Beschwerdeführerin sei als Studentin nicht in der Lage die Kosten für eine Psychotherapie aufzubringen. Außerdem sei der Täter zu Schmerzengeldzahlungen verpflichtet worden, die er aber auf Grund seiner Vermögenslosigkeit nicht geleistet habe. Es werde daher der Antrag gestellt, die Kosten für eine weitere Psychotherapie zu übernehmen.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ging mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines weiteres medizinisches Sachverständigengutachten veranlasst, und die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Untersuchung am XXXX bzw. am XXXX eingeladen.
Beide Untersuchungstermine wurden von der Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht wahrgenommen, dass sie in Deutschland arbeite und zu den genannten Untersuchungsterminen nicht nach Österreich kommen könne.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den Akt vorübergehend "ruhen zu lassen", da ihre Tochter nicht wisse, wann sie wieder nach Österreich komme.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert den nächsten Aufenthalt in Österreich bekannt zu geben, um einen Untersuchungstermin vereinbaren zu können.
Daraufhin teilte die Mutter der Beschwerdeführerin am XXXX telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin nicht vor Jänner XXXX nach Österreich kommen werde. Mit Telefonat am XXXX wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin sich in den letzten zwei Juniwochen und in der ersten Juliwoche in Österreich aufhalten würde.
Sohin erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX Nachfolgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Rechtsanwalt:
"Sehr geehrter Frau Messerschmidt!
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erscheint auf Grund der von Ihnen eingebrachten Berufung (nunmehr: Beschwerde) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie erforderlich.
Aus diesem Grund wurden Sie für XXXX zu einer persönlichen Untersuchung beim Ärztlichen Dienst Steiermark eingeladen. Seitens Ihrer Mutter wurde dem Ärztlichen Dienst mitgeteilt, dass Sie sich zu diesem Zeitpunkt berufsbedingt in Deutschland befänden und erst ab Ende Mai 2015 wieder in Österreich sein würden.
Daraufhin wurden Sie für den XXXX vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu einem neuerlichen Untersuchungstermin eingeladen.
Diesbezüglich teilte Ihre Mutter am XXXX mit, dass Sie nur von XXXX bis XXXX in Österreich gewesen und jetzt wieder in Deutschland seien und daher auch diesen Termin nicht wahrnehmen hätten können.
Nachdem die beiden Einladungen zu den genannten Untersuchungsterminen Ihrerseits nicht wahrgenommen wurden, wurden Sie seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, den nächsten geplanten Aufenthalt in Österreich bekannt zu geben.
Daraufhin wurde von Ihrer Mutter am XXXX telefonisch mitgeteilt, dass Sie sich in den letzten zwei Juniwochen und in der ersten Juliwoche XXXX wieder in Österreich aufhalten werden.
Als Beschwerdeführerin trifft Sie die Pflicht zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Dazu gehört auch, sich einer notwendigen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt daher, für Sie einen fachärztlichen Untersuchungstermin im Zeitraum der letzten zwei Juniwochen bzw. der ersten Juliwoche XXXX anberaumen zu lassen.
Zu dem Ersuchen das Verfahren "ruhen zu lassen" ist festzuhalten, dass falls Ihrerseits an der Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens kein Interesse mehr besteht, eine diesbezügliche Willenserklärung erforderlich wäre. Um die Einstellung des Verfahrens zu bewirken, müssten Sie Ihre Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom XXXX zurückziehen, womit der Bescheid vom XXXX in Rechtskraft erwachsen würde.
Sie werden ersucht gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Weiters werden Sie ersucht mitzuteilen, ob Ihre Vertretung durch Dr. XXXX noch aufrecht ist."
Mit Schriftsatz vom XXXX teilte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Juniwochen und in der ersten Juliwoche in Österreich aufhalten würde. Daher werde beantragt einen Termin zur ärztlichen Untersuchung während dieses Zeitraumes festzulegen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ein fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, und die belangte Behörde ersucht, die Beschwerdeführerin für einen Termin in dem genannten Zeitraum vorzuladen.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Fragestellungen:
1. Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten psychiatrischen Gesundheitsschädigungen.
a) Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
b) Falls das Verbrechen nicht alleinige Ursache ist, wird um Beurteilung ersucht, ob das Verbrechen als wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand beigetragen hat. Es wird ersucht, ausführlich darzulegen, was für den wesentlichen Einfluss des Verbrechens spricht und was dagegen.
3. Falls die Kausalität unter Punkt 2 a oder b verneint wird, wird um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte psychiatrische Leidenszustand zurückzuführen ist.
4. Es wird um zusammenfassende Beurteilung betreffend Psychotherapie ersucht (falls die Kausalität unter Punkt 2 a und b bejaht wird: a) bedarf die Beschwerdeführerin verbrechenskausal einer Psychotherapie, b) wenn ja, in welchem Ausmaß, Frequenz, Dauer?, c) wenn nein, wodurch ergibt sich sonst die Indikation Psychotherapie,
d) Stellungnahme zu dem Bedarf einer Psychotherapie, e) siehe Befund Dr. Fandler Ableitung 61, vom Gutachten Dr. Yazdani Ableitung 91.
a) Stellungnahme zur Beschwerdevorbringung siehe Ableitung 131/2 bis 131/3
b) Stellungnahme zu den im Verfahren und im Rahmen einer Stellungnahme vorgelegten medizinischen Beweismitteln Ableitung 98 bis 103.
6. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
7. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
I.) Aktenauszug:
Psychologischer Befund Dr. XXXX vom XXXX :
XXXX nahm mit Unterbrechungen weiterhin bei mir über die Ambulanz der Univ. Klinik für Kinder- und Jugendheilkunde psychologisch, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch 12/05 bis 07/2006, 11/2006 bis 02/2007, 10/2008, 01/2010 bis 03/2010, 09/2012 bis 10/2012. Aufgrund der schwerwiegenden Traumatisierung im Mai XXXX und ihrer nachfolgend posttraumatischen Belastungsstörung wird für Jasmin dringend eine Weiterführung der begleitenden Psychotherapie über die nächsten Jahre empfohlen.
Psychiatrisches Sachverständigengutachten Prof. XXXX vom XXXX :
Diagnose:
Posttraumatische Belastungsreaktion mit Angst- und Panikgefühlen, Flashbacks und Albträumen nach sexuellem Missbrauch im Juni XXXX , derzeit ist eine weitere Therapie nötig, Zustand nach Schamlippeneinriss.
Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom XXXX :
Diskrete Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Impulsstörungen. Aus fachärztlicher Sicht ist verbrechensbedingt kein Bedarf einer weiteren Psychotherapie zu erheben.
II.) Eigene Untersuchung:
Frau XXXX kommt gehend zur Untersuchung, der Nachweis der Identität erfolgt durch den Reisepass mit der amtlichen Nummer XXXX .
Nach Aufklärung nach gutachterlichem Standard hat diese keine weiteren Fragen zur Untersuchung.
Frau XXXX gibt auf Befragen an, dass sie am XXXX geboren worden sei. Sie habe die Volksschule, die AHS mit Matura abgeschlossen, danach zwei Jahre ein Studium absolviert, dies jedoch abgebrochen und die Tourismusschule in XXXX absolviert. Sie arbeite derzeit in Deutschland in der Stadt XXXX in einem Hotel als Rezeptionistin, dies seit ca. 1 1/2 Jahren.
Aus privater Sicht her gibt sie an, in einer Partnerschaft zu stehen, Kinder habe sie keine.
Befragt zu ihren psychischen Beschwerden gibt sie an, dass es ihr von der Stimmung her sehr gut gehen würde. Seit sie sich mit ihrem Lebenspartner in Deutschland aufhalten würde, gehe es ihr deutlich besser. Es käme selten zum Auftreten von Flashbacks. Wenn diese auftreten würden, dann hätte sie selbige mittlerweile sehr gut im Griff, sie könne sich dann sehr gut und rasch davon gänzlich distanzieren. Albträume würden nicht regelmäßig auftreten, ebenso käme es auch nicht zu depressiven Einbrüchen. Dieser Zustand würde nun schon seit ca. 1 1/2 Jahren anhalten.
Es käme gelegentlich zum Auftreten von Ängsten, vor allem, dass sie einen Rückfall ihrer psychischen Beschwerden erleiden könnte. Sollte dieser Fall eintreten, möchte die Untersuchte wieder eine psychotherapeutische Behandlung beginnen. Ebenso erfahre sie gelegentlich Ängste in bestimmten Situationen, beispielsweise abends alleine mit einem Zug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel zu fahren bzw. fühle sie sich gelegentlich auch unwohl, wenn sie alleine sei. Diese Ängste seien jedoch ebenso seit ca. 1 1/2 Jahr sehr gut im Griff, sie könne damit gut umgehen. Impulsdurchbrüche würden seit einem längeren Zeitraum nicht auftreten.
Eine psychotherapeutische Behandlung oder eine nervenfachärztliche Betreuung absolviere sie in Deutschland nicht.
Weiters gibt die Untersuchte an, dass sie nach der Tat vom XXXX bis ca. Oktober XXXX einer regelmäßigen psychotherapeutischen Behandlung bei Frau XXXX nachgegangen sei. Die Behandlung wurde danach beendet.
Alkohol: gelegentlich.
Nikotin: wiederholter Konsum.
Somatische Erkrankungen: keine.
Medikation: keine.
Psychopathologischer Status:
Patient wach, bewusstseinsklar, zu allen Qualitäten orientiert. Die Stimmung indifferent, vom Affekt her schwingungsfähig, der Antrieb unauffällig, leichte ängstliche Färbung in der Stimmung, der Ductus formal phasenweise grüblerisch, inhaltlich wird das Denkziel stets erreicht, es besteht kein kontinuierliches Auftreten von Flashbacks. Konzentration und Gedächtnis gering reduziert, die höheren Gedächtnisleistungen laufen ungestört ab, keine produktiv psychotische Symptomatik erhebbar, die Ich- Grenzen intakt, keine Schlafstörungen, keine Albträume, keine Suizidgedanken.
Gutachterliche Stellungnahme:
Zu den an den Gefertigten gestellten Fragen wird nun aus nervenfachärztlicher Sicht wie folgt Stellung bezogen:
Ad 1:
Posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig remittiert F43.1
Ad 2:
a. )Die remittierte posttraumatische Belastungsstörung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen.
b. ) Das Verbrechen ist ursächlich für die Entstehung der gegenwärtig remittierten posttraumatischen Belastungsstörung anzusehen.
Ad 3:
Kausalität gegeben.
Ad 4:
ad a) Eine weiterführende Psychotherapie erscheint derzeit nicht notwendig, da die posttraumatische Belastungsstörung gegenwärtig remittiert ist.
ad b) - ad c) -
ad d) Derzeit besteht kein Bedarf. ad e) -
Ad 5:
Ad a) Derzeit zeigen sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Untersuchte gibt an, derzeit auch keine Therapie in Anspruch nehmen zu wollen. Die Untersuchte gibt an, dass sie in dem Fall, dass es zu einem Rückfall ihrer psychischen Beschwerden käme, neuerlich eine Psychotherapie in Anspruch nehmen möchte und die Kosten dafür von Seiten des Sozialministeriums übernommen werden sollten.
Dazu kann aus nervenfachärztlicher Sicht keine Prognose zu einem etwaigen Wiederaufflammen von psychischen Beschwerden vorgenommen werden.
ad b) Eine psychotherapeutische Behandlung wurde über mehrere Jahre hindurch in Anspruch genommen und hat zu einer deutlichen Besserung bis hin nunmehr zu einer Remission der posttraumatischen Belastungsstörung geführt. Ein Weiterführen der Therapie erscheint derzeit nicht notwendig.
Ad 6:
Insgesamt hat sich im Vergleich zur Voruntersuchung von Hr. Dr. XXXX vom XXXX eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandsbildes der Untersuchten ergeben, eine Impulskontrollstörung liegt derzeit ebenso nicht mehr vor.
Ad 7:
Eine fachärztliche Nachuntersuchung erscheint derzeit nicht notwendig."
Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, nachweislich zugestellt am XXXX , mit Schreiben vom selben Tag gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Es langte keine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, beantragte erstmalig am XXXX Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetzes in Form von Ersatz der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung.
Die damals minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX am Nachhauseweg von der Schule Opfer eines Verbrechens und von dem Täter sexuell missbraucht.
Der Täter wurde wegen der Verbrechen gemäß §§ 201 Abs. 1, 15 und 206 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung, schwerer sexueller Missbrauch von Minderjährigen) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Dieses Verbrechen führte bei der Beschwerdeführerin zu einer schwerwiegenden Traumatisierung und nachfolgender verbrechensbedingter posttraumatischer Belastungsstörung mit Angst- und Panikgefühlen sowie Impulskontrollstörung.
Zur Behandlung der psychischen Gesundheitsschädigungen wurden der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am XXXX Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetz grundsätzlich bewilligt, und die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom XXXX bis Oktober XXXX regelmäßig wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst- und Panikgefühlen ambulant auf einer Kinderklinik in psychotherapeutischer Behandlung.
Die diesbezüglichen Kosten wurden vom Sozialversicherungsträger übernommen.
Da ab dem Jahr XXXX eine ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin an der Kinderklinik auf Grund ihres Alters nicht mehr möglich gewesen ist, stellte die Beschwerdeführerin am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde).
Aus fachärztlicher Sicht hat die über Jahre in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung zu einer deutlichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und nunmehr zu einer Remission der posttraumtischen Belastungsstörung geführt.
Eine Impulskontrollstörung liegt ebenso nicht mehr vor.
Die weitere Inanspruchnahme einer verbrechensbedingten psychotherapeutischen Krankenbehandlung ist aus fachärztlicher Sicht nicht notwendig.
Die Beschwerdeführerin nimmt derzeit auch keine psychotherapeutische oder nervenfachärztliche Behandlung in Anspruch.
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, zum Einbringen der Anträge und zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Verbrechen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen, Zl. XXXX vom XXXX .
Die Feststellungen zu den verbrechensbedingten Gesundheitsschädigungen und den bewilligten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keiner weiterführenden psychotherapeutischen Krankenbehandlung bedarf, ergeben sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin vom XXXX bzw. dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom XXXX
.
In den fachärztlichen Sachverständigengutachten, jeweils basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin eingegangen.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, es liege gegensätzlich zur Ansicht der belangten Behörde und des erstinstanzlich eingeholten fachärztlichen Gutachtens vom XXXX sehr wohl ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf vor, da in dem genannten fachärztlichen Gutachten das Vorliegen diskreter Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Impulsstörung bestätigt worden seien, führte der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom XXXX aus, dass die über mehrere Jahre hindurch in Anspruch genommen psychotherapeutische Behandlung zu einer deutlichen Besserung und nunmehr sogar zu einer Remission der posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat. Im Vergleich zum fachärztlichen Vorgutachten vom XXXX hat sich aus nunmehriger fachärztlicher Sicht überdies eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandsbildes der Beschwerdeführerin ergeben, und liegt eine Impulskontrollstörung derzeit nicht mehr vor.
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin weiters vor, dass auch seitens ihrer betreuenden Psychotherapeutin eine weiterführende begleitende Psychotherapie empfohlen worden sei. Diesbezüglich ist nochmals festzuhalten, dass bereits im erstinstanzlich eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX lediglich diskrete Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Impulsstörung diagnostiziert wurden, und für eine weiterführende verbrechensbedingte Psychotherapie kein Bedarf zu erheben war, und wie ebenfalls bereits ausgeführt, entsprechend dem Gutachten vom XXXX eine deutliche Besserung im Vergleich zum Gutachten vom XXXX eingetreten, und die posttraumatische Belastungsstörung remittiert ist sowie die Impulsstörung nicht mehr vorliegt.
Diese Einschätzungen werden auch durch die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX bekräftigt. Die Beschwerdeführerin gibt zu ihren psychischen Beschwerden befragt an, dass es ihr von der Stimmung her sehr gut gehe, und es selten zum Auftreten von Flashbacks kommen würde. Falls diese auftreten würden, hätte die Beschwerdeführerin sie sehr gut im Griff, und sie könne sich dann sehr gut und rasch gänzlich davon distanzieren. Albträume würden nicht regelmäßig auftreten, ebenso käme es auch nicht zu depressiven Einbrüchen.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX angegeben hat, dass die mit der Straftat beschriebenen Beschwerden vermindert und im Vollzug ihres Alltags nicht behindernd seien.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, gelegentlich auftretende Ängste habe sie ebenfalls gut im Griff und sie könne gut damit umgehen, Impulsdurchbrüche würden seit einem längeren Zeitraum nicht auftreten.
Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des Facharztes in seinem Gutachten vom XXXX , wonach mit einem völligen Verschwinden aller Symptome in den nächsten Jahren nicht zu rechnen sei.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei ungefähr bis Oktober XXXX einer psychotherapeutischen Behandlung nachgegangen. Danach habe die Beschwerdeführerin die Behandlung beendet, nehme auch keine nervenfachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch und wolle auch keine psychotherapeutische Behandlung mehr durchführen sofern es nicht zu einem "Rückfall" komme.
Zur Möglichkeit eines "Rückfalls" hat der fachärztliche Sachverständige ausgeführt, dass aus nervenfachärztlicher Sicht keine Prognose zu einem etwaigen "Wiederaufflammen von psychischen Beschwerden" vorgenommen werden könne.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom XXXX und eines Facharztes für Psychiatrie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.
§ 1 Abs. 2 Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (§ 1 Abs. 2 VOG)
.....
Hilfeleistungen
§ 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
a)-ärztliche Hilfe,
b)-Heilmittel,
c)-Heilbehelfe,
d)-Anstaltspflege,
e)-Zahnbehandlung,
f)-Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
Heilfürsorge
§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
Wie bereits ausgeführt wurden der Beschwerdeführerin zur Behandlung der verbrechensbedingten psychischen Gesundheitsschädigungen "posttraumatische Belastungsstörung mit Angst- und Panikgefühlen" von der belangten Behörde am XXXX Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetz grundsätzlich bewilligt, und war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom XXXX bis Oktober XXXX regelmäßig wegen der genannten psychischen Gesundheitsschädigungen ambulant auf einer Kinderklinik in psychotherapeutischer Behandlung.
Der Bedarf für eine weiterführende verbrechensbedingte psychotherapeutische Krankenbehandlung konnte bereits anlässlich der fachärztlichen Untersuchung am XXXX nicht mehr erhoben werden, und wurde diese Einschätzung anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX durch den fachärztlichen Sachverständigen bestätigt bzw. aus fachärztlicher Sicht ausgeführt, dass die über Jahre in Anspruch genommene psychotherapeutische Behandlung zu einer deutlichen Besserung des verbrechensbedingten psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und nunmehr zu einer Remission der posttraumatischen Belastungsstörung geführt hat. Eine Impulskontrollstörung liegt ebenso nicht mehr vor.
Die weitere Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung ist daher, basierend auf den persönlichen Untersuchungen und den fachärztlicher Gutachten, nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr psychisch sehr gut gehe, sie seit fast zwei Jahren auch keine psychotherapeutische oder nervenfachärztliche Behandlung mehr in Anspruch nehme und derzeit auch nicht in Anspruch nehmen wolle.
Aus den dargelegten Gründen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von psychotherapeutischer Krankenbehandlung, über den von der belangten Behörde bewilligten Zeitraum hinaus, nicht vor.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und der gegenständliche Antrag abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt, der als geklärt anzusehen ist, aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie. Die von Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften.
Von der Möglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs zum fachärztlichen Gutachten vom XXXX Stellung zu nehmen, wurde von der Beschwerdeführerin kein Gebrauch gemacht und keine Stellungnahme abgegeben.
Vielmehr hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung zum Gutachten vom XXXX mit ihrem Vorbringen die Einschätzung der fachärztlichen Sachverständigen bekräftigt.
Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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