W224 2133019-1•BVwG W224 2133019-1
W224 2133019-1Federal Administrative CourtAug 24, 2016
Aufnahmeprüfung, negative Beurteilung, pädagogisches Gutachten,<br/>Parteiengehör
W224 2133019-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX und XXXX, XXXX, als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 28.07.2016, Zl. A3-503-14/2-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1, § 8 und § 71 Abs. 1, 2 lit. a, 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 4. Klasse (8. Schulstufe) der Neuen Mittelschule XXXX. Im Pflichtgegenstand "Deutsch" wurde die mj. Tochter der Beschwerdeführer mit der Note "Befriedigend" nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung, im Pflichtgegenstand "Englisch" mit der Note "Befriedigend" nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung und im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit der Note "Genügend" nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt.
2. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer legte als Aufnahmewerberin für die Handelsakademie und Handelsschule XXXX Aufnahmsprüfungen in den Prüfungsgebieten "Deutsch" und "Mathematik" ab. Die Aufnahmsprüfung in "Deutsch" bestand die mj. Tochter der Beschwerdeführer. Im Prüfungsgebiet "Mathematik" erreichte die mj. Tochter der Beschwerdeführer im schriftlichen Teil von 36 möglichen Punkten lediglich 7,5. Für die Aufnahme in die Handelsakademie wären 18 Punkte notwendig gewesen, für die Aufnahme in die Handelsschule 12 Punkte. Im mündlichen Prüfungsgespräch wurden der mj. Tochter der Beschwerdeführer zwei Aufgaben gestellt, welche sie beide nicht lösen konnte.
3. Am 07.07.2016 erging die Entscheidung des Schulleiters der Handelsakademie und Handelsschule XXXX, wonach die Gesamtbeurteilung der bei der Aufnahmsprüfung erzielten Prüfungsergebnisse unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen mit "Nicht bestanden" für die Handelsschule festgelegt wurde.
4. Gegen die Entscheidung des Schulleiters brachten die Beschwerdeführer fristgerecht "Berufung" (gemeint: Widerspruch) ein und brachten dabei vor, ihre Tochter sei am Tag der Aufnahmsprüfung sehr nervös gewesen. Sie habe sich nicht konzentrieren können. Sie wolle aber die Handelsschule besuchen.
5. Der Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ließ ein pädagogisches Gutachten zu den Aufgabenstellungen der Aufnahmsprüfung im Prüfungsgegenstand "Mathematik" erstellen. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass die geprüften Inhalte den Bildungsstandards der achten Schulstufe entsprachen. Das Ergebnis beweise, dass die mj. Tochter der Beschwerdeführer simple Aufgaben mit ganzen Zahlen, nicht jedoch mit Brüchen erledigen könne. Sie könne keine Kenntnisse in den Bereichen "Rechnen mit Unbekannten bzw. Variablen" und bei Textaufgaben nachweisen. Die Beurteilung sei korrekt gewesen, weil die erzielte Leistung nicht den Minimalanforderungen für die Handelsschule entspreche.
6. Das pädagogische Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.07.2016 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Beschwerdeführer erstatteten dazu keine Stellungnahme.
7. Die belangte Behörde wies den Widerspruch der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.07.2016, Zl. A3-503-14/2-2016, ab und führte weiters aus, die mj. Tochter der Beschwerdeführer habe die Aufnahmsprüfung im Prüfungsgebiet "Mathematik" nicht bestanden und könne aus diesem Grund nicht in die betreffende Schulart aufgenommen werden. Die Aufgabenstellung aus "Mathematik" habe den Bildungsstandards der achten Schulstufe entsprochen. Die mj. Tochter der Beschwerdeführer habe zwar einfache Aufgaben mit ganzen Zahlen, nicht jedoch mit Brüchen lösen können. In den Bereichen "Rechnen mit Unbekannten bzw. Variablen" sowie bei Textaufgaben (Schlussrechnen, Prozentrechnen) weise sie keine Kenntnisse auf. Der Dokumentation sei zu entnehmen, dass die Beurteilung mit "Nicht genügend" korrekt erfolgt sei.
8. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führten dazu im Wesentlichen - wie bereits im Widerspruch - aus, ihre mj. Tochter sei bei der Aufnahmsprüfung sehr nervös gewesen. Sie verspreche, sich zu verbessern, sollte sie in die Handelsschule aufgenommen werden.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.08.2016, eingelangt am 22.08.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die mj. Tochter der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2015/2016 die 4. Klasse (8. Schulstufe) der Neuen Mittelschule XXXX. Im Pflichtgegenstand "Deutsch" wurde die mj. Tochter der Beschwerdeführer mit der Note "Befriedigend" nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung, im Pflichtgegenstand "Englisch" mit der Note "Befriedigend" nach den Anforderungen der vertieften Allgemeinbildung und im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit der Note "Genügend" nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt.
Die mj. Tochter der Beschwerdeführer legte als Aufnahmewerberin für die Handelsakademie und Handelsschule XXXX Aufnahmsprüfungen in den Prüfungsgebieten "Deutsch" und "Mathematik" ab. Die Aufnahmsprüfung in "Deutsch" bestand die mj. Tochter der Beschwerdeführer. Im Prüfungsgebiet "Mathematik" erreichte die mj. Tochter der Beschwerdeführer im schriftlichen Teil von 36 möglichen Punkten lediglich 7,5. Für die Aufnahme in die Handelsakademie wären 18 Punkte notwendig gewesen, für die Aufnahme in die Handelsschule 12 Punkte. Im mündlichen Prüfungsgespräch wurden der mj. Tochter der Beschwerdeführer zwei Aufgaben gestellt, welche sie beide nicht lösen konnte.
Die Aufgabenstellung im Prüfungsgebiet "Mathematik" entsprach den Bildungsstandards der achten Schulstufe.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Prüfungsgebiet "Mathematik" sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.
Die Beschwerde ist der Beurteilung im Prüfungsgebiet "Mathematik" nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilung und die Ausführungen des pädagogischen Gutachtens widerlegen zu können. Die Beschwerdeführer traten den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräfteten das Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die im pädagogischen Gutachten vorgebrachten mangelhaften Leistungen der mj. Tochter der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet "Mathematik" nicht entkräftet.
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, lauten:
"Aufnahme als ordentlicher Schüler
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer
a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,
b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und
c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.
[...]
Aufnahmsverfahren
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwister Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.
(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber einschließlich jener, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler erfüllen (§ 4 Abs. 1), hat der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2006)
(6) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Schüler und dem Privatschulerhalter. Wenn jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen wird, ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.
(7) Für die Aufnahme in die Vorschulstufe und die 1. Stufe der Volksschule sowie die Aufnahme in eine Sonderschule gilt das Schulpflichtgesetz 1985 und das Pflichtschulerhaltungsgesetz des betreffenden Bundeslandes.
[...]
Prüfungsergebnis
§ 8. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 zu beurteilen. Bei standardisierten Untersuchungsverfahren tritt an die Stelle der Beurteilung durch den Prüfer das Bewertungsergebnis der Eignungsuntersuchung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung "bestanden" oder wegen mangelnder Eignung "nicht bestanden" hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bei der Aufnahms- oder Eignungsprüfung (Abs. 2) bekanntzugeben. Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer bzw. das Bewertungsergebnis des standardisierten Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.
(4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung berechtigt - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde, sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren; in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende höhere Schule auch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen im Sinne des ersten Satzes gelten in berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart eine zusätzliche Überprüfung der Eignung für die betreffende Fachrichtung stattfindet.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 ist der Aufnahmsbewerber zur nochmaligen Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung in den beiden Schuljahren berechtigt, die jenem, für das die Prüfung abgelegt wurde, folgen; macht der Aufnahmsbewerber von diesem Recht Gebrauch, so ist dem Aufnahmsverfahren jeweils das bessere Prüfungsergebnis zugrunde zu legen.
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
1.1. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. a SchUG ist gegen die Entscheidung, dass die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
1.2. Gemäß § 8 Abs. 4 SchUG berechtigt die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung - bei Erfüllung der sonstigen Aufnahmsvoraussetzungen - zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart in jenem Schuljahr, für das sie abgelegt wurde, sowie in den beiden diesem folgenden Schuljahren; in gleicher Weise berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung in eine berufsbildende höhere Schule auch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule. Die Berechtigungen im Sinne des ersten Satzes gelten in berufsbildenden Schulen nur insoweit, als es sich nicht um eine Fachrichtung handelt, für die neben der Aufnahmsprüfung für die betreffende Schulart eine zusätzliche Überprüfung der Eignung für die betreffende Fachrichtung stattfindet.
1.3. Sowohl aus den Prüfungsunterlagen im Prüfungsgebiet "Mathematik" als auch aus dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten des zuständigen Landesschulinspektors ergibt sich - wie bereits beweiswürdigend festgehalten wurde - ein schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild, wonach die Aufnahmsprüfung der mj. Tochter der Beschwerdeführer im Prüfungsgebiet "Mathematik" in Bezug auf die laut Lehrplan zu erwerbenden Kompetenzen als negativ zu beurteilen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - abgesehen vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004; 28.02.2012, 2009/04/0267, mwN). Die Beschwerdeführer sind dem pädagogischen Gutachten in der Beschwerde nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten, sondern haben lediglich darauf verwiesen, dass ihre Tochter bei Ablegung der Aufnahmsprüfung sehr nervös gewesen sei. Damit entkräfteten sie die im Rahmen der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde gezogenen Schlüsse nicht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9.2.1989, 88/10/0181; 16.12.1996, 96/10/0095; 6.5.1996, 95/10/0086; 14.3.1994, 93/10/0208; 20.12.1999, 97/10/0111; 11.6.2001, 99/10/0237; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt; vgl. dazu auch VwGH 17.12.2014, Ra 2014/10/0049; 21.1.2015, Ra 2014/10/0057; 25.5.2016, Ra 2016/10/0004, sowie VfGH 24.6.2015, E 829/2015), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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