BVwG W142 2127573-1

W142 2127573-1Federal Administrative CourtAug 24, 2016

Regest

Berufserfahrung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte

Full text

BVwG W142 2127573-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W142.2127573.1.00

Spruch

W142 2127573-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene Holzschuster als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Poppenberger und Koskarti als Beisitzer gegen die Beschwerden der XXXX und des XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, GZ: 08114/GF 3788032, XXXX, vom 14.04.2016 wegen Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1. Am 07.03.2016 stellte Herr XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX beabsichtige, ihn als Dachdecker mit einer Bruttoentlohnung von € 2.977,-- monatlich zuzüglich Zulagen laut betrieblicher Übung oder Kollektivvertrag im Ausmaß von 39 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz unbefristet zu beschäftigen. Weiters legte er dem Antrag ein Diplom in beglaubigter deutscher Übersetzung über die bestandene Endprüfung als Dachdecker, Zentrum für Berufsausbildung der Arbeitnehmer-Belgrad vom 27.10.2015 vor.

2. Mit Bescheid vom 14.04.2016 wies die belangte Behörde die Zulassung als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass statt der gemäß Anlage

B erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 nur 45 Punkte für die Qualifikation, die Sprachkenntnisse und das Alter des BF angerechnet werden konnten. Mit Parteiengehör vom 16.03.2016 sei der damaligen Rechtsvertretung mitgeteilt worden, dass die Punkte für die berufsadäquate Vorbeschäftigung nicht angerechnet werden könnten, da die Tätigkeit als Dachdecker in den Jahren 2007 bis 2012 erfolgt sei, die Fachausbildung jedoch erst im Schuljahr 2014/2015 abgeschlossen wurde. In der gesetzten Frist seien keine weiteren Nachweise übermittelt worden, welche zu einer höheren Punktevergabe geführt hätten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 25.05.2016 binnen offener Frist Beschwerde und legte eine Bestätigung in beglaubigter deutscher Übersetzung bei, wonach dieser als Dachdecker im Zeitraum vom 03.02.2013 bis zum 22.10.2015 als Schichtleiter gearbeitet habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bzw. die Zulassung als Facharbeiter im Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG erfülle. Zu Unrecht habe die belangte Behörde die Berufserfahrung des Erstbeschwerdeführers nicht berücksichtigt. Dass die Vorbeschäftigung in den Jahren 2007 bis 2012 nur deshalb nicht zu berücksichtigen sei, da die Fachausbildung erst im Jahr Schuljahr 2014/2015 abgeschlossen wurde, sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Der Erstbeschwerdeführer seit durch seine Tätigkeit als Dachdecker in den Jahren 2007 bis 2012 bereits als angelernter Facharbeiter zu qualifizieren. Er habe bereits durch die langjährige praktische Tätigkeit all jene Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, wie sie in der Lehre zum Dachdecker vermittelt werden. Das Diplom aus dem Jahr 2015 stelle somit im Grunde nur noch die formale Bestätigung dafür dar, dass der Erstbeschwerdeführer über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Somit sei die praktische Tätigkeit zwischen 2007 bis 2012 sehr wohl anzurechnen. Hinzukomme, dass der Erstbeschwerdeführer auch von 03.02.2013 bis 22.10.2015 als Dachdecker tätig gewesen sei. Die entsprechende Bestätigung des Bauunternehmens XXXX hätte nicht früher vorgelegt werden können, da der Erstbeschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Serbien erst Anfang Mai 2016 wieder nach Österreich eingereist sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Nachweise über die berufliche Tätigkeit von 2007 - 2015 zeige sich, dass für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung jedenfalls 10 Punkte anzurechnen seien. Daher würde sich eine Gesamtpunktezahl von 55 Punkten ergeben. Alle Voraussetzungen seien somit nach § 12a AuslBG erfüllt und der Antrag zu bewilligen.

4. Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor. In der Stellungnahme wies es darauf hin, dass die Zeiten einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung erst ab der entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung gerechnet werden können. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX ist Staatsbürger von Serbien und am XXXX geboren. Am 07.03.2016 stellte er einen Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a und 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG und legte dem Antrag eine Arbeitgebererklärung bei, aus der hervorgeht, dass die Firma XXXX beabsichtige, ihn als Dachdecker mit einer Bruttoentlohnung von € 2.977,-- monatlich bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden zu beschäftigen.

Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderstellung lag ein Diplom der Technischen Schule in XXXX in Serbien vom XXXX vor, wonach Herr XXXX im Schuljahr 1995/96 die dritte Klasse beendet und die Endprüfung im Ausbildungsprofil: Autoblechner-Schlosser bestanden hat. Weiters lag ein Diplom des Zentrums für Fachausbildung der Arbeitnehmer in Belgrad/Serbien vom XXXX vor, wonach Herr XXXX im Schuljahr 2014/2015 die Endprüfung für Fachausbildung, Branche: Bautätigkeit, Fach: Dachdecker bestanden hat. Ferner lag eine Bestätigung des Bauunternehmens XXXX vor, wonach Herr XXXX vom 01.06.2007 bis 22.12.2012 als Dachdecker gearbeitet hat. Ferner lag ein Deutschzeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 18.12.2015 über den A1 Level vor. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine Bestätigung des Bauunternehmens XXXX vorgelegt, wonach Herr XXXX vom 03.02.2013 bis zum 22.10.2015 als Dachdecker gearbeitet hat.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Gemäß § 20d Abs 1 Z 2 ist der Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, zuständigen Behörde einzubringen. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Zeiten einer ausbildungsadäquaten Berufserfahrung erst ab der entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung gerechnet werden können. Herr XXXX hat die Endprüfung für die Fachausbildung Dachdecker mit Diplom vom 27.10.2015 bestanden. Die Tätigkeiten als Dachdecker (01.06.2007 bis 22.12.2012 und 03.02.2013 bis 22.10.2015) erfolgten somit zu jenen Zeiten, wo die Fachausbildung noch nicht abgeschlossen wurde und konnten diese Zeiten daher nicht als ausbildungsadäquate Berufserfahrung angerechnet werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft in Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG sind sohin nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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