L515 1246669-3•BVwG L515 1246669-3
L515 1246669-3Federal Administrative CourtAug 24, 2016
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L515 1246669-3/6E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 4.7.2016 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Benno Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. 801001501-151396325, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10 Abs. 3, 55 AsylG 2005, BGBl. I
100/2005 idgF, § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Armenien. Am 1.9.2015 brachte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.
In Bezug auf die bisherigen im Bundesgebiet geführten Verfahren und den gegenständlichen Verfahrenshergang im Detail wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"...
Sie sind armenischer Staatsbürger und sind im Besitz eines armenischen Reisepasses, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX . Diesen Reisepass haben Sie freiwillig[e] bei der ho. Behörde hinterlassen.
Ihre Mutter hat am 16.10.2003, als damalige gesetzliche Vertreterin, für Sie einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 unter der Identität XXXX , eingebracht.
Der Erstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstellte XXXX vom 19.01.2004 gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 abgewiesen. Eine dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.07.2009 abgewiesen, ebenso wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde beim VfGH mit Beschlus[s] vom 03.09.2009 abgelehnt.
Nachdem dieser Asylantrag negativ beschieden wurde, reisten Sie in die Schweiz und stellten dort ebenfalls am 21.09.2009 einen Asylantrag, der auch negativ beschieden wurde. Am 04.05.2010 wurden sie von Österreich rückübernommen, wonach Sie Mitte Mai freiwillig nach Armenien ausreisten, und sich dort bis Anfang Juni 2010 aufhielten.
Im Anschluss reisten Sie von Armenien illegal nach Belgien, wo Sie am 25.06.2010 einen Asylantrag stellten. Von Belgien wurden Sie am 25.10.2010 gemäß der Dublin II VO nach Österreich überstellt, wo Sie dann unter der Identität XXXX , XXXX geb. armen. StA. [b]eim Bundesasylamt Außenstelle XXXX , neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, der mit Bescheid vom 12.05.2011 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Ausweisung ausgesprochen wurde. Auch hier wiederum haben Sie gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben, und wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.07.2011 abgewiesen und die Ausweisung nach Armenien bestätigt. Eine dagegen beim VfGH erhobene Beschwerde wurde mit B[e]schluss vom 05.10.2011 abgelehnt.
Mit 14.07.2011 erwuchs die asylrechtliche Negativentscheidun[g] mit Ausweisung in Rechtskraft, weshalb Sie ab diesem Zeitpunkt illegal in Österreich aufhältig waren.
Mit rechtskräftige[m] Bescheid der damaligen BPD XXXX vom 19.08.2008 wurde gegen Sie ein 5-Jähriges Rückkehrverbot aufgrund Ihrer zahlreichen Verurteilungen erlassen.
Das nunmehrige Aufenthaltsverbot gründete sich auf der Tatsache, dass Sie mehrmals strafrechtlich verurteilt wurden:
LG XXXX , vom 31.03.2005, XXXX , wegen §§ 107 Abs 1 und Abs. 2,
Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe. Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat)
BG XXXX , vom 07.08.2007, Zl. XXXX , wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 2,00. Im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt zu einer Probezeit von 3 Jahren (Jugendstraftat)
LG XXXX , vom 06.0 6.2008, Zl. XXXX , wegen §§ 15 Abs. 1, 127 129 Abs. 2, 130 (I. Fall) und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren
BG XXXX vom 04.06.2008, Zl. XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1/1 (1.2. Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe von 100 TS zu je € 2,00, im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
LG XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wegen §§ 127,129 Abs. 2 130 (1.Fall), 146,147 abs. 1/1, 177 Abs. 1, 88 Abs. 1, 88 Abs. 3, 223 Abs. 2, 224 und 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
BG XXXX vom 28.12.2015, Zl. XXXX , wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt zu einer Probezeit von 3 Jahren.
Tatzeit: 24.04.2013, das Urteil erwuchs am 01.01.2016 in Rechtskraft
Alle Urteile erwuchsen in Rechtskraft.
Mit rechtskräftigem Bescheid der BPD XXXX vom 31.07.2012 ist Ihr Antrag auf Aufhebung des nunmehrigen Aufenthaltsverbotes als unzulässig zurückgewiesen worden.
Ihr am 02.04.2013 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 12.09.2013 abgewiesen, da das Aufenthaltsverbot einen absoluten Versagungsgrund darstellte.
Am 24.04.2013 setzten Sie neuerlich eine strafbare Handlung. Das erstinstanzliche Urteil des BG XXXX erging am 28.12.2015 und erwuchs am 01.01.2016 in Rechtskraft (siehe oben).
Zur Sicherung der Abschiebung wurde mit Bescheid der BH XXXX über Sie die Schubhaft verhängt.
Die Abschiebung nach Armenien erfolgte mit Charterrückführung am XXXX 2013.
Am 23.08.2015 sind Sie mit einem von 20.08.2015 bis 04.10.2015 gültigen Tour[is]tenvisum ausgestellt von der Republik Griechenland, Nr. XXXX , mit einem erlaubten Zeitraum von 30 Tagen, wieder nach Österreich eingereist und halten sich seit dieser Einreise dauernd in Österreich auf.
Sie stellten am 21.09.2015 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG.
Sie halten sich daher seit dem 22.09.2015 [...] rechtswidrig im Bundesgebiet der Republik Österreich auf, ...
Am 15.03.2016 wurden Sie zur Antragstellung schriftlich einvernommen.
Im Zusammenhang mit der Einvernahme wurde Ihnen eine Länderdokumentation übergeben, eine diesbezügliche Stellungnahme lange bei der ho. Behörde nicht ein"
I.2. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 AsylG wurde abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.2.1. Die bB ging davon aus, dass die bP zwar über private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge, im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch die öffentlichen Interessen überwiegen.
I.2.2. Zur Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen. Deren relevante Teile werden wie folgt wiedergegeben:
Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015).
Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).
Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012).
Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).
Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).
Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den 24. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).
Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).
Quellen:
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
...
Quellen:
http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-32202426#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, Zugriff 19.11.2015
http://www.ecoi.net/local_link/285832/417673_de.html, Zugriff 19.11.2015
2.1. Regionale Problemzone Nagorny Karabach
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5. Folter und unmenschliche Behandlung
Armenien ist Signatarstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, bei denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. Es gibt keine Erkenntnisse über systematische Folterungen. Gleichwohl ist bekannt, dass festgenommene Personen in Polizeistationen mitunter geschlagen werden, etwa um Geständnisse zu erhalten. Betroffene beschweren sich nur selten, weil sie Repressalien befürchten (AA 24.4.2015).
...
Quellen:
Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der
Gesellschaft. ... Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen
für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 25.6.2015).
...
Quellen:
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
...
Das Büro des Ombudsmannes hat das Mandat die Menschenrechte und grundlegende Freiheiten vor dem Missbrauch durch die Regierung zu schützen. Die Effektivität ist durch die begrenzten finanziellen Mittel eingeschränkt.
...
Angesichts des Versagens der Justiz, was den Schutz der Bürger- und Menschenrechte anlangt, gilt die Ombudsmannsstelle als positive Ausnahme. Als einzige Institution stellt sie das staatliche Versagen beim Schutz und der Verletzung der bürgerlichen Freiheiten in Frage (BS 2014).
Quellen:
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis zum 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (z.B. Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei oder mehr Kinder), die in Armenien beantragt werden muss. Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahres aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Laut Informationen des Verteidigungsministeriums soll es für Personen mit legalem Daueraufenthalt im Ausland auf Antrag Befreiungsmöglichkeiten auch im wehrpflichtigen Alter geben: Eine interministerielle Härtefall-Kommission prüft die Anträge auf Befreiung vom Wehrdienst (AA 24.4.2015, vgl. OSCE 14.4.2014).
Menschenrechtsverletzungen in der Armee und Todesfälle ohne Bezug auf Kampfhandlungen sind weiterhin ein ernsthaftes Problem. Die Behörden zeigen erst in jüngster Zeit ein Problembewusstsein, indem sie beispielsweise die Ombudsmannstelle beauftragt haben, die Menschenrechtssituation in den Streitkräften zu beobachten (CoE-PA 27.8.2014).
Quellen:
Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering. Eine Ausnahme bilden die Zeugen Jehovas: Seit 1991 sind nach Angaben der Jerewaner Gemeinde der Zeugen Jehovas 481 Personen wegen Verweigerung des Wehr- bzw. des Wehrersatzdienstes innerhalb der militärischen Struktur verurteilt worden, von denen sich derzeit jedoch keiner mehr in Haft befindet. Hintergrund der Verweigerungen ist, dass bis zur vollständigen Umsetzung des Gesetzes über den alternativen Wehrdienst keine Möglichkeit geboten wurde, den Ersatzdienst außerhalb der militärischen Strukturen abzuleisten. Seitdem diese Möglichkeit geschaffen wurde, gibt es keine Ersatzdienstleistenden innerhalb des Militärs. Bei der "Wintereinberufung" 2013 wurden 72 Wehrdienstverweigerer erfasst.
2011 wurde erstmals drei zu einer Haftstrafe verurteilten Totalverweigerern eine Entschädigung in Höhe von 20.000 € durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-rechte zugesprochen. Das Urteil wurde umgesetzt (AA 24.4.2015).
Die Europäische Union bewertet die Entwicklungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Wehrersatzdienst im Jahr 2013 als positiv. Alle Ansuchen zur Überführung in den Zivildienst wurden positiv beantwortet. Die Zivildiener arbeiteten vorwiegend in Alters- und Waisenheimen sowie in psychiatrischen Anstalten (EC 25.3.2015).
Quellen:
9.2. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Wehrpflichtige, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, müssen trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr bei der zuständigen Einberufungsbehörde melden. Auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden in solchen Fällen eingestellt. Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, können gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen (AA 24.4.2015).
Alle Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt oder verurteilt waren, konnten sich nach der Gesetzesreform von 2013 für den Zivildienst entscheiden, wobei ihnen etwaige bereits abgeleistete Haftstrafen auf die Dauer des noch abzuleistenden Dienstes angerechnet wurden. Der Vorsitzende der Zivildienstkommission teilte Vertretern des Europarates mit, dass die Kriterien für die Wehrdienstverweigerung aus nicht-religiösen Gründen noch zu spezifizieren seien (CoE-PA 27.8.2014).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation stellte sich 2014 weiterhin uneinheitlich dar. Der Eingriff seitens der Behörden bei friedlichen Demonstrationen setzte sich fort. Folter und Misshandlungen bei Festnahmen bleiben ein Problem, während Untersuchungen in derartigen Fällen ineffizient sind. Journalisten sind weiterhin mit Druckausübung und Gewalt konfrontiert. Obgleich der Zivildienst eingeführt wurde, kommt es zu schweren Misshandlungen in der Armee. Von Zwangseinweisungen in psychiatrische Anstalten wird ebenso berichtet wie von Gewalt und Diskriminierung infolge der sexuellen Orientierung (HRW 29.1.2015, vgl. CoE-PA 27.8.2014).
Menschenrechte werden zum größten Teil durch die Sicherheitsorgane, politische Amtsträger und Privatpersonen aus dem Umfeld der sich über dem Gesetz wähnenden Oligarchen oder deren Strukturen verletzt (AA 24.4.2015).
Im Juni 2014 lobten die OSCE, Delegation der EU, die Vereinten Nationen und der Europarat in einer gemeinsamen Erklärung die armenische Regierung für die Verabschiedung des Menschenrechts-Aktionsplanes. Der Plan anerkenne, dass die Rechte vulnerabler Gruppen Schutz bedürfen und die Regierung aufgerufen sei, Bemühungen voran zu treiben, die gleiche Rechte und Chancen für alle sichern (OSCE 30.6.2014).
Allerdings kritisierte die Europäische Kommission, dass der Plan wichtige Bereiche, die Vorrang haben sollten, wie die Einhaltung der UN-Konvention gegen Folter, ausspare. Die Europäische Kommission beurteilte die Fortschritte im Bereich der Menschenrechte und der fundamentalen Freiheiten als beschränkt (EC 25.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/295465/430496_de.html, Zugriff 20.11.2015
11. Meinungs- und Pressefreiheit
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12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
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Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in Artikel 15 der Verfassung verankert (AA 24.4.2015, vgl. DPF o.D.).
Quellen:
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Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor.
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Quellen:
http://nhc.no/filestore/Publikasjoner/Rapporter/2014/Report_1_14_web.pdf, Zugriff 20.11.2015
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
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22. Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, der Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Bergkarabach (1988-1994), der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führten zu einem drastischen Niedergang der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zur Türkei und zu Aserbaidschan belasten die armenische Wirtschaft bis heute (AA 3.2015c).
Die Wirtschaft hat sich immer noch nicht zur Gänze von der tiefen Rezession, die durch die globale Wirtschaftskrise 2008 ausgelöst wurde, erholt. Damals fiel das Bruttonationalprodukt um 14,1%. Der steile Wirtschaftsabschwung 2009 ist der Hauptfaktor für die steigende Armut. Rund 1,2 Millionen Armenier leben von circa 3 Euro pro Tag. Die sozioökonomische Kluft hat zudem einen regionalen Aspekt. Durch die überproportionale Wirtschaftsaktivität in den urbanen Zentren hat sich die Einkommensschere zwischen Stadt und Land verstärkt. Der Zugang etwa zum Gesundheitswesen und zur Bildung sowie deren Qualität divergiert stark zwischen urbanen und ländlichen Regionen (BS 2014).
Laut Europäischer Kommission gab es 2014 weitere Fortschritte in der Wirtschaftspolitik im Makrobereich, der Armutsbekämpfung und der sozialen Kohäsion. Allerdings nahm die wirtschaftliche Aktivität 2014 infolge der ökonomischen Verlangsamung in Russland und der schwachen Nachfrage aus der Europäischen Union ab. Zu wenig würde unternommen, um die Wirtschaft zu diversifizieren. Es bestünde ein übermäßiges Vertrauen speziell in die Landwirtschaft und den Bergbau (EC 25.3.2015).
Zu den strukturellen Defiziten gehört nebst den abnehmenden Investitionen auch eine übermäßige Abhängigkeit von Überweisungen aus dem Ausland (BS 2014).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Leitungswasser steht dagegen in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, insbesondere während der Sommermonate nur stundenweise zur Verfügung. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2013 zufolge leben 32% der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1%). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien 56.600 armenische Dram (AMD) (ca. 110 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 50.000 AMD (derzeit ca. 96 Euro). Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. In den ersten drei Quartalen 2014 haben 105.000 Menschen Armenien dauerhaft verlassen (1.-3. Quartal 2013: 120.998). Unter den Auswanderern sind auch viele Hochqualifizierte, wie etwa Ärzte oder IT-Spezialisten (AA 24.4.2015).
Laut Statistikamt betrug 2013 die Netto-Migrationsquote minus 8,1 pro 1.000 Einwohner, was eine deutliche Steigerung zu den Vorjahren indiziert (2012: -3,1; 2011: -1,2). Die Armenische Bevölkerung nahm im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 um mehr als 230.000 Personen bzw. 7% ab (NSS-RA 2014a).
Das 2014 erreichte Wirtschaftswachstum von 3,4% ist nicht ausreichend für einen nachhaltigen Aufschwung der Ökonomie. Vor allem die drastische Anhebung des Gaspreises durch Russland, der Rückgang von Auslandsüberweisungen und die Auswirkungen der Sanktionen gegen Russland haben die Wirtschaft negativ beeinflusst. Die Inflationsrate lag 2014 offiziell bei 3% (AA 3.2015c).
Die offizielle Arbeitslosenrate betrug 2013 16,2% und lag damit unter jener der Vorjahre (NSS-RA 2014b). Das Arbeitslosenamt meldete hingegen mit Stand 1.1.2015 17,1% Arbeitslose (SEA o.D.).
Quellen:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2014).
Familienbeihilfen
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Einmalige Beihilfen
Dies können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
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Mutterschaftsgeld
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Senioren und Behinderte
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Alleinstehende Frauen
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Renten
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Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich beim Arbeitsamt anmelden. Die Mindestbezugsdauer beläuft sich auf sechs, die maximale Bezugsdauer auf zwölf Monate. Die Arbeitslosenbeihilfe beträgt 18.000 Dram pro Monat (IOM 8.2014).
Sie beträgt 60% des staatlich garantierten Mindestlohnes. Während des Besuchs von Weiterbildungsmaßnahmen erhalten Teilnehmende 120% des Arbeitslosengeldes. Nichtbezugsberechtigte Arbeitslose bekommen im Fall von Trainingsmaßenahmen ebenfalls eine Unterstützung, nämlich im Ausmaß von 50% des Mindestlohnes (SEA o.D.).
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2014).
Quellen:
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Quellen:
23.1. Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden
...
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
Es werden nur die von den armenischen Botschaften ausgestellten Heimreisedokumente oder Pässe anerkannt. Eine Rückreise ohne Vorlage eines dieser Dokumente ist nicht möglich. In Einzelfällen sind Rückführungen auch ohne die Feststellung der richtigen Identität möglich. In diesen Fällen werden Heimreisedokumente nach Autorisierung durch das Außenministerium auf Alias-Personalien ausgestellt (AA 24.4.2015).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2014).
Quellen:
24.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
..."
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechtsirrig davon ausgehe, dass sich die Bindungen zur Mutter der bP lediglich als ein Privat-, jedoch nicht als ein Familienleben darstellen würden. Hierbei würde die bB jedoch die Rechtsnatur des Art. 8 EMRK verkennen. Auch hätte sie nicht im ausreichendem Maße berücksichtigt, dass die inzwischen verwitwete Mutter in Österreich niedergelassen ist und die bP im Jahre 2003 im Alter von 14 Jahren zusammen mit der Mutter nach Österreich einreiste. Sie hätte die prägenden Jahre in Österreich verbracht.
Leider wäre die bP auf die "schiefe Bahn" geraten und hätte im Alter zwischen 16 und 18 Jahren verschiedene Straftaten begangen.
Seite der letztmaligen Straftat (laut bP Diebstahl eines Kaugummis im Jahre 2013) hätte sich die bP wohlverhalten.
Die bB hätte keine ausreichenden Erhebungen in Bezug auf die familiären Verhältnisse in Armenien und der für sie dort real erwartenden Lebensbedingungen getätigt. Der Verweis, dass sich die bP von 2013 - 2015 in Armenien aufhielt reicht hier nicht aus.
Auch gehe die bB zu Unrecht von der fehlenden Existenz einer Lebensgemeinschaft zu ihrer Freundin aus, zumal ein gemeinsamer Wohnsitz kein zwingendes Tatbestandsmerkmal für eine solche Lebensgemeinschaft darstellt.
Die Bindungen an Österreich wären im gegenständlichen Fall weit fortgeschritten.
Die bP befürchte, zum Wehrdienst eingezogen zu werden und dort unmenschlicher Behandlung bzw. Lebensgefahr ausgesetzt zu sein. Ein Wehrersatzdienst sei kaum möglich.
I.4. Für den 4.7.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Der Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Ich habe eine Therapie wegen Hepatitis C gemacht, ich habe diese aber nicht ganz fertig gemacht, wegen der Abschiebung. In Armenien konnte ich Hepatitis C nicht weiterbehandeln lassen, da es dort keine Behandlungsmöglichkeiten gibt.
RI: Sind Sie aktuell in Behandlung?
P: Nein.
RI: Besitzen Sie in Österreich ein Aufenthaltsrecht?
P: Ich lebe bei meiner Mutter und warte auf Ihre Entscheidung.
RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe mit meiner Mutter gemeinsam, sonst mit niemanden.
RI: Sie gaben beim BFA eine Freundin zu haben. Wie heißt diese?
P: Sie heißt [...].
RI: Seit wann kennen Sie diese?
P: Seit ca. 1 Jahr.
RI: Seit wann ist sie ihre Freundin?
P: Wir sind schon ein Jahr zusammen. Sie ist nicht in Österreich, wir skypen. Sie ist in der Ukraine.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P: Nein.
RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich darf nicht arbeiten, aber ich habe Papiere von einer Firma bekommen, dass, wenn ich einen Aufenthalt bekomme, kann ich dort arbeiten. Meine Mutter verdient 1600 Euro, sie gibt mir monatlich Geld. Sie bekommt 1600 Euro Pension. Mein Stiefvater war Österreicher.
RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich könnte im Lager arbeiten. Ich könnte auch im Verkauf arbeiten. Ich habe Automechaniker angefangen zu lernen.
RI: Sie legten verschiedene Einstellungszusagen vor. Welche davon sind noch aktuell? Nennen Sie konkret die Firmen, wo Sie arbeiten könnten.
P: Ich könnte jetzt aktuell in einem russischen Geschäft arbeiten, als Verkäufer.
RI: Welche Firma würde Sie aktuell einstellen?
P: Den Namen der Firma und die Adresse kann ich nicht nenne.
RI: Besteht in Bezug auf irgendeine Einstellungszusage ein aktueller und einklagbarer arbeitsrechtlicher Vorvertrag?
P: Ich kann keinen vorlegen.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Ich habe Hauptschule gemacht und habe eine Lehre als Automechaniker begonnen.
RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Nein.
RI: Wer sind [...]?
P: Sie kommen zu uns auf Besuch, es sind Freunde der Familie.
RI: Wer ist [...]?
P: Auch eine Freundin.
RI: Wer ist [...]?
P: Unsere Nachbarin. Wir kennen uns schon länger als 10 Jahre.
RI: Wer ist [...]?
P: Er kommt auch zu uns auf Besuch.
RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P: Ich werde arbeiten gehen. Ich gehe oft in die Kirche, helfe dort auch mit. Ich werde auf meine Mutter aufpassen, ich werde viel im Haus machen, da meine Mutter keine 3 kg heben kann und auch nicht einkaufen gehen kann. Ich habe in Österreich verschiedene schlimme Sachen gemacht, aber ich habe mich gebessert.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Ich habe Geschwister. Aber sie haben ihre eigene Familie und ich habe keinen Kontakt. Ein Bruder ist bei der Armee im Krieg und ein Bruder ist aus Armenien weggefahren.
RI: Sie wissen, dass Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt wurden?
P: Ja. Ich bekam eine Strafe, jetzt bin ich brav.
RI: Wenn man die Zeiten herausrechnet, in denen sie nicht in Österreich aufhältig waren (Aufenthalte in der Schweiz, in Belgien und Armenien) kommt kein besonders langer Zeitraum eines Wohlverhaltens seit der vorletzten und letzten Verurteilung heraus.
P: Ich bin jetzt [ein] Mensch Gottes. Gott ist immer mit mir, ich kann nichts mehr anstellen. Ich bitte um eine Chance. Ich möchte bei meiner Mutter sein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten (z. B. Verwaltungsstrafen)?
P: Nein.
RI: Wurden Sie jemals wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft?
P: Nein.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich möchte bei meiner Mutter leben und möchte Ihnen zeigen, dass ich ein guter Mensch bin. Ich gehe regelmäßig in die Kirche. Ich müsste in Armenien auch in den Krieg gehen, ich möchte aber keine Waffe in die Hand nehmen, weil ich Christ bin.
RI: Wo lebten Sie, nachdem Sie von Österreich nach Armenien zurückkehrten?
P: Bei Freunden, bei meinem Bruder. Ich hatte keine Wohnung. Ich konnte bei ihnen nicht dauern[d] leben, weil sie auch Familie haben.
RI: Wie bestritten Sie damals in Armenien Ihren Lebensunterhalt?
P: Meine Mutter hat mir Geld geschickt. Ich konnte keine Arbeit finden, weil ich keinen Schulabschluss hatte.
RI: Beschreiben Sie, wie Sie zu Ihrem Reisepass kamen.
P: Ich bin zum Passamt gegangen und habe dort den Pass beantragt. Ich brachte auch Papiere zur Polizei.
RI: Beschreiben Sie, wie Sie zu Ihrem Führerschein kamen.
P: Ich machte die Prüfung und bekam diesen von der Polizei.
RI: Sie reisten mittels Visum nach Österreich ein. Aus welchem Grund haben Sie sich das Visum ausstellen lassen?
P: Urlaub. Ich bekam das Visum in der Ukraine.
RI: Seit wann waren Sie in der Ukraine?
P: Ca. 2 Monate.
RI: Hatten Sie damals vor, nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums Österreich wieder zu verlassen?
P: Ich bin zum Anwalt gegangen, ich wollte schon damals hier bleiben.
RI: Welche Angaben machten Sie über den Zweck der Reise vor der Vertretungsbehörde?
P: Es ist ein griechisches Schengen Visum und ich sagte, dass ich nach Griechenland auf Urlaub fahren möchte.
RI: Hat man von Ihnen eine Verpflichtungserklärung verlangt?
P: Nein.
RI: Ist Ihnen klar, dass Sie mit einem erschlichenen Visum nach Österreich einreisten?
P: Ich hatte das Visum und ich bin nach Österreich gekommen, um bei meiner Mutter zu sein.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?
P: Sie sagten, wenn ich die Geburtsurkunde und die Bescheinigung der Kirche vorlege, dann bekomme ich ein Bleiberecht. Ich konnte die Unterlagen aber erst später organisieren.
(P legt im Verlauf der VH verschiedene Empfehlungsschreiben sowie eine Kopie einer armenischen Geburtsurkunde vor. Die P gibt an, dass das Original in zwei Wochen einlangen würde.)
RI: Wer schickt Ihnen die Geburtsurkunde?
P: Die Frau meines Bruders.
RI: Was spricht aus Ihrer Sicht konkret gegen eine Rückkehr nach Armenien?
P: Ich werde in die Armee und in den Krieg eingezogen. Ich will keine Waffe in die Hand nehmen. Ich habe niemanden in Armenien. Ich kann nicht bei meinem Bruder leben, er ist im Krieg. Meine Mutter ist krank, ich muss auf sie aufpassen.
RI: Es gibt in Österreich Pflegeeinrichtungen für Ihre Mutter.
P: Ich weiß es, aber ich bin ihr Sohn.
RI: Wie alt waren Sie als Sie zuletzt nach Armenien zurückkehrten?
P: 24 Jahre alt.
RI: Wie lange waren Sie dort?
P: 2 Jahre. Ich habe 10kg abgenommen. Ich hatte keine Arbeit und kein Haus.
RI: Haben Sie nach Ihrer Rückkehr einen Einberufungsbefehl erhalten?
P: Ja, ich war dort. Sie sagten, wenn ein Krieg beginnt, dann muss ich einrücken, jetzt ist Krieg.
RI: Warum mussten Sie den Wehrdienst nicht ableisten?
P: Weil ich Hepatitis C hatte.
RI weist darauf hin, dass es bei der Wehrpflicht um eine allgemeine Bürgerpflicht aller männlicher Staatsbürger -ähnlich wie hierzulande- handelt, es die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes gibt und erörtert die Feststellungen zur Wehrpflicht, zum Zivildienst, sowie zur Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung anhand der LIB des BFA, sowie anhand des Erk. d. AsylGH vom 16.2.2012, E10 422739-1/2011.
P: Wenn ich mich weigere, dann muss ich für zwei Jahre ins Gefängnis. [Im] Vergleich zu Österreich, wo auch Wehrpflicht herrscht, ist in Armenien Krieg.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, nicht invalider, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige bzw. Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
II.1.2.1. Zur Lage in Armenien werden schließt sich das ho Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an.
II.1.2.2. Zur Lage von Rückkehrern wird ergänzend zu den Ausführungen der bB Folgendes festgestellt (Basis:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho.
Gericht vom 9.10.2016):
IOM [International Organization for Migration] berichtet:
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung
In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern:
Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen.
Reintegration:
In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016" beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist.
Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im folgenden genannten Programme umgesetzt werden:
Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens.
2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations-Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung.
Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen.
Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern:
Der Staatliche Migrations-Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien
Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung.
Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet:
das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften.
Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen
Migrationsdienst:
Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033
Tel: +374 (0)10 22 49 25
E-mail: contact@ti-armenia.org
Web: http://www.smsmta.am
Email: externalrelations.sms@gmail.com
Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00)
Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert.
Programme von IO's und NGO's:
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend:
Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[...]
Weitere Details gibt es auf
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1239 und
http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_infocPath=47products_id=1240.
Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu
Unterstützungsmöglichkeiten:
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden
Elemente:
*Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
*Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
*Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
*Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
*Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Einmalige Beihilfen:
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[...]
Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie:
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip.
Mietkosten:
Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
Wiederaufbauhilfe:
Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt.
Vermittlung von Arbeitskräften:
Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt.
Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen:
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht:
auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote.
auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen.
*auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber.
Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht:
*auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren.
Staatliche Projekte:
Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.).
Arbeitslosenhilfe:
Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:
Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein
Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate ,
Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat.
Die Maximaldauer beträgt 12 Monate.
Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat.
Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben.
Weiterbildungskurse:
Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll.
Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann.
Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen:
Arbeitslose
Behinderte
Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner
Unterstützung für Unternehmensgründer:
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen.
Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
Arbeitslose
Behinderte
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen:
Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.:
Das Programm umfasst folgende Felder:
Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten.
Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen
Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen.
Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten
Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen
Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten.
Jobmessen:
Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen.
Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden.
Job Clubs:
Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung.
Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos.
Referenzen und Kontaktinformationen:
Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am
Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department - Mr.
TadevosAvetisyan
Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am
Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10:
Head of division - Mr. Gagik Bleyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am
Abteilung für Beschäftigung Head of division - Mr. SevakAleqyan
Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am
Arbeitsamt, http://employment.am
IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Armenien
IOM berichtet:
Die Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration (AssistedVoluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM - beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland - den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern.
In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an.
Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen.
Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten.
Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte".
Kontakt
Mag.a Andrea Götzelmann
+43 (0) 1 585 33 22 22
IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015
IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration:
Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden.
Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms" bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an.
Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können.
Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich.
IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015
Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen".
USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015
II.1.2.3. In Bezug auf die bewaffneten Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan wird Folgendes angeführt:
Bei heftigen Gefechten vom 2.4 bis zum 5.4.2016, den schwersten seit 22 Jahren, zwischen den Nachbarländern Armenien und Aserbaidschan an der Frontlinie zu Bergkarabach kam es zu Opfern unter den militärischen Einheiten. Laut aserbaidschanischen Angaben starben auch Zivilisten. Während Vertreter der Internationalen Gemeinschaft inklusive Russlands als Schutzmacht Armeniens beide Seiten zur Deeskalation aufriefen, erklärten sowohl der türkische Staatspräsident Erdogan als auch Ministerpräsident Davutoglu mehrmals, Aserbaidschan bis zum Ende zu unterstützen (HDN 5.4.2016, vgl. Standard 3.4.2016, RFL/RL 4.4.2016). Das Verteidigungsministerium der de facto Republik Bergkarabach berichtete ebenfalls von zivilen Opfern (CN 2.4.2016).
Im Zuge der Konflikteskalation drohte Aserbaidschan mit einer Großoffensive. In Armenien und Bergkarabach kam es zur Mobilisierung Freiwilliger. Armenien drohte zudem mit der diplomatischen Anerkennung Bergkarabachs als unabhängigen Staat.
Am 5.4.2016 vereinbarten Aserbaidschan und Bergkarabach einen Waffenstillstand (Standard 5.4.2016). Im Zuge der viertägigen Kampfhandlungen starben mehr als 64 Menschen (Standard 5.4.2016).
Quellen:
CN - Caucasus Knot (2.4.2016): One child killed and two wounded in shelling in the Karabakh conflict zone, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35119/, Zugriff 4.4.2016
Der Standard (3.4.2016): Bergkarabach: Militärische Eskalation im Kaukasus,
http://derstandard.at/2000034103285/Bergkarabach-Militaerische-Eskalation-am-Kaukasus, Zugriff 4.4.2016
http://derstandard.at/2000034221180/Aserbaidschan-und-Bergkarabach-vereinbaren-Waffenstillstand, Zugriff 5.4.2016
http://derstandard.at/2000034245475/Waffenruhe-nach-vier-Tagen-Krieg-im-Kaukasus, Zugriff 6.4.2016
http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-backs-azerbaijan-in-conflict-with-armenia.aspx?pageID=238nID=97338NewsCatID=510, Zugriff 6.4.2016
II.1.3. Ansonsten schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die bP in tatsächlicher Hinsicht an und verweist auf den auszugsweise zitierten angefochtenen Bescheid.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage und dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Soweit die getroffenen Feststellungen den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese in Bezug auf die bB als Spezialbehörde und der bP als armenischen Staatsbürger als notorisch bekannt vorausgesetzt werden können und es somit keines Vorhaltes bedarf.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76;Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB stehen mit dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung im Einklang, bzw. konnten letzte offene Fragen in der Beschwerdeverhandlung geklärt werden.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP den Ausführungen der bP in der Beschwerde im Wesentlichen in rechtlicher, jedoch nicht in tatsächlicher Hinsicht entgegentritt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) ...
(2) ...
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) - (6) ..."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) - (4) ...
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) ...
(2) ...
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) - (11) ...
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulougg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikhgg Litauen).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondernschließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet hält sich die Mutter der bP auf. Diese ist zwischenzeitig österreichische Staatsbürgerin und bezieht eine Pension. Ebenso ist sie Eigentümerin eines Hauses. Die bP verfügt in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis, möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit 23.8.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reiste mittels eines erschlichen Visums -und somit rechtswidrig- in das Bundesgebiet ein. Sie lebt nicht von der Grundversorgung, sondern kommt ihre Mutter für ihren Unterhalt auf. Sie kann sich in der deutschen Sprache verständigen.
Die bP wurde wegen der bereits beschriebenen Straftaten verurteilt.
Im Zweifel wird davon ausgegangen, dass die Bindungen zur Mutter ein relevantes Familienleben, die sonstigen Bindungen ein relevantes Privatleben der bP darstellen.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar.
Soweit die bP angibt, eine Freundin zu haben, welche in der Ukraine aufhältig ist, ist anzuführen, dass hier von keinem geschützten Privat- bzw. Familienleben auszugehen ist, zumal sich der Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf das Privat- und Familienleben im Inland beschränkt (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG aF ["... Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN; vgl. ebenso das Erk. des AsylGH vom 20.10.2008, E9 308.488-1/2008-5E und weitere Familienmitglieder mwN [die Familienmitglieder wurden in verschieden Herkunftsstaaten ausgewiesen], die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachte Beschwerde an den VfGH wurde mit Beschluss U709/08-3 abgelehnt [aufgrund eines Größenschlusses sind die dort getroffenen Abwägungen hier ebenfalls relevant]). Solange sich die Freundin der bP nicht im Bundesgebiet aufhält, kann sich die bP in Österreich somit auf kein aus Art. 8 EMRK ableitbares Recht berufen.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der höchstgerichtlichen Judikatur folgend kommt auch der Lage im Herkunftsstaat der bP eine gewisse Bedeutung im Sinne des Art. 8 EMRK zu, soweit sie sich auf körperliche Unversehrtheit der bP bezieht.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit 2 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig mittels eines erschlichenen Visums in das Bundesgebiet ein.
Hätte sie anlässlich der Ausstellung des Visums wahrheitsgemäße Angaben getätigt, nämlich dass sie die Einreise nach Österreich beabsichtige, um sich im sich im Bundesgebiet niederzulassen, wäre ihr das Visum mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erteilt worden.
Da die die gegenständliche Antragstellung zu keinem vorübergehenden Aufenthaltsrecht führt, war die bP seit der nunmehrigen Einreise rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
In Bezug auf die Aufenthalte vor ihrer Abschiebung nach Armenien am 28.5.2013 ergingen entsprechende, in Rechtskraft erwachsene fremdenrechtliche bzw. fremdenpolizeiliche Entscheidungen (in Bezug auf eine zusammenfassende Darstellung siehe auch das den Verfahrensparteien bekannte Erk. des LVwG OÖ vom 6.1.2014, LVwG-750082/2/bP/SPE bzw. die bereits zitierten Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid).
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt in der Vergangenheit durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, bzw. setzte sie diese nach der Beendigung des Asylverfahrens fort, indem sie ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes vorerst nicht nachkam. Hiernach war sie nicht mehr in der Lage, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sondern hielt sich wiederholt rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Die bP ist auf keine Unterstützungs- oder Pflegeleistungen ihrer Mutter angewiesen, welche ihren Aufenthalt in Österreich zwingend gebieten würde. Sie befindet sich auch einem Alter (27 Jahre) wo Menschen erfahrungsgemäß ihr Leben ohne die Pflege und den Unterhalt der Mutter meistern können und stünde es der Mutter der bP frei, diese auch nach einer Ausreise aus Österreich finanziell zu unterstützen. Umgekehrt ist die Mutter der bP auf keine Pflege- und Unterstützungsleistungen der bP angewiesen, welche sie nicht auch anderweitig (z. B. durch in Österreich ansässige Hilfs- oder Pflegedienste) erhalten könne.
Auch wenn die Mutter der bP inzwischen österreichische Staatsbürgerin ist, stünde es ihr frei, ihren Aufenthalt gemeinsam mit ihrem Sohn nach Armenien zu verlegen, wenn sie mit diesem die Führung eines gemeinsamen Haushaltes wünscht (vgl. hierzu die Bestimmungen des Art. 20 und 21 des Gesetzes über den rechtlichen Status von Fremden in der Republik Armenien, welches sowohl ethnischen Armeniern als auch Eltern[teilen] von armenischen Staatsbürgern ein Aufenthaltsrecht in Armenien einräumt). Da die Mutter der bP in Armenien sozialisiert wurde, wäre ihr ein dortiger Aufenthalt auch zumutbar.
Auch wenn es die Mutter der bP vorzieht, in Österreich zu bleiben, ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Mutter und ebensowenig wie die anderen privaten Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP -so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Die beschwerdeführende Partei war zwar einen nicht unerheblichen Teil ihres Lebens in Österreich aufhältig, nämlich von 2003 - 2009 und kann sich in der deutschen Sprache verständigen, konnte aber seit dem Jahre 2009 ihren Aufenthalt in Armenien nicht mehr legalisieren, hielt sich zwischen 2009 und 2015 überwiegend nicht in Österreich und ca. 2 Jahre vor ihrer letztmaligen Einreise in Armenien auf, wo sie sichtlich in der Lage war, ihr Lebens zu meistern. Erst seit 2015 hält sich die bP, nachdem sie ihren Aufenthalt durch falsche Angaben gegenüber der Visabehörde erschlich, wiederum in Österreich auf.
Ganzheitlich betrachtet verbrachte die bP einen erheblich längeren Zeitraum ihres Lebens in Armenien als in Österreich.
Der bP kann nicht gefolgt werden, dass sie die prägenden Jahre in Österreich verbrachte. Viel mehr ist die bP bis zum 15. Lebensjahr in Armenien aufgewachsen und hat dort bis zum Jahre 2002 die Schule besucht. Sie verbrachte somit ihre prägenden Jahre im Sinne der Phase einer erhöhten Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN) in Armenien. Die bP ist sichtlich mit den Sitten und Gebräuchen der Republik Armenien vertraut und spricht die dortige Amts- und Mehrheitssprache.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Zur vorgebrachten Existenz von Einstellungszusagen wird ebenfalls auf die ständiger höchstgerichtlicher Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP keinen verbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen konnte.
Die vorgelegten Empfehlungsschreiben dokumentieren dass sich die bP im Rahmen ihres Aufenthaltes eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet aufbaute, eine außergewöhnliche Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. Die Gefertigten geben ihre subjektiven Eindrücke wieder, welche sie unter Wahrnehmung eines beschränkten Ausschnittes aus dem Leben der bP in Österreich gewonnen haben, welcher sich im Wesentlichen auf die -allgemein erwartbaren-Umgangsformen im unmittelbaren Lebensbereich der bP und deren Mutter, bzw. sich auf typische, sich aus der Aufenthaltsdauer üblicherweise ergebende Umstände beschränken. Darüber hinausgehende Umstände, welche zu Gunsten der bP sprechen, werden hierin nicht konkret bescheinigt. Insgesamt ist auch festzuhalten, dass es sich bei der Anzahl der Personen, welche die Liste unterfertigten im Lichte der Gesamtzahl der Bevölkerung in der Lebensumgebung der bP eine überschaubare Menge handelt.
Auch ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass eine Aufenthaltsdauer von nunmehr ca. 1 Jahr zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können (ho. Erk. 30.4.2014, L515 2006140-1; Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit selbst hoher Integration nach dreijährigem Aufenthalt nach rechtswidriger Einreise und negativ entschiedenem Asylverfahren VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP jahrelang in Österreich unter falsche Identität am Rechtsverkehr teilnahm und sowohl Private als auch Behörden hinsichtlich ihrer wahren Identität täuschte. Hierdurch kam es durch die österreichischen Behörden zu einer Mehrzahl von Registrierungen und Bescheinigungen dieser falschen Identität durch gutgläubige öffentlich Bedienstete und setzte sich die bP auch hier über die österreichische Rechtsordnung hinweg.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennt. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitel den Fremden die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht einmal ansatzweise vor. Sollte bei der bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt, bzw. durch § 55 AsylG Antragstellern die Möglichkeit eröffnet werden sollte, sich durch ein beharrliches Ignorieren der Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets ein Aufenthaltsrecht zur ersitzen bzw. zu ertrotzen. Die Erlangung eines solchen Aufenthalts- bzw. Bleiberechts kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache sichtlich auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP wurde wegen der bereits genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt.
Die Feststellung, wonach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vorliegen, stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Dem Verhalten der bP, sie habe sich über einen erheblichen Zeitraum wohlverhalten, kann im gegenständlichen Fall nichts abgewonnen werden, weil sie sich die überwiegende Zeit seit der letzten Begehung einer Straftat nicht im Bundesgebiet aufhielt. Auch wurde sie wegen der letztmalig begangenen Straftat wegen des Vergehens des § 127 StGB und nicht wegen der privilegierten Begehungsform der Entwendung gem. § 141 StGB verurteilt. Das Gericht ging somit vom vollen Tatunwert des Diebstahles und der vollen Schuld in Bezug auf die seitens der bP gesetzten Handlung aus.
Auch zeigt das Verhalten der bP rund um die neuerliche Einreise und den Verbleib um Bundesgebiet, sowie ihrem Verhalten rund um ihre Angaben zur Identität bzw. der Teilnahme unter falscher Identität im Rechtsverkehr, dass sie weiterhin dazu neigt, sich nicht an die österreichische Rechtsordnung zu halten, wenn sie sich hieraus einen Vorteil erhofft.
Im gegenständlichen Fall kann letztlich keine günstige Zukunftsprognose getroffen werden.
Die bP reiste zum wiederholen Male rechtswidrig in die Europäische Union in das Bundesgebiet ein, indem sie sich über die einschlägigen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen hinwegsetze, letztmalig mit einem erschlichenen Visum, indem sie über den Zweck und die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gegenüber der zuständigen Behörde sichtlich falsche Angaben machte.
Ebenso hielt sich die bP in der Vergangenheit unter falscher Identität im Bundesgebiet auf und wurde wiederholt straffällig.
Ebenso stellt die seinerzeitige rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt in das bzw. im Bundesgebiet stellten eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 120 FPG dar. Diese Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Der volljährigen bP musste bei der Einreise klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise mit einem erschlichen Visum und anschließend unbegründeten und nach ho. Ansicht rechtsmissbräuchlichen Einbringung eines Antrages gem. § 55 AsylG den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die legale Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen.
Im gegenständlichen Fall konnten auch aus dem oa. Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Ausreisehindernisse aus Österreich bzw. Rückkehrhindernisse nach Armenien erblickt werden, insbesondere auch nicht im Hinblick auf den Gesundheitszustand der bP, zumal sich der künftige Krankheitsverlauf hinsichtlich des krankheitstypischen Verlaufes einer Hepatitis-C-Infektion als ungewiss darstellt. Soweit die bP an chronischer Hepaitis C leidet wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Ausheilung dieser Erkrankung ohne Behandlung nicht wahrscheinlich ist. Ein völliges Verschwinden des Virus ohne Therapie kommt bei chronischer Hepatitis C kaum vor. Eine medikamentöse Behandlung ist in Armenien zwar möglich, jedoch kostenintensiv (vgl. ho. Erk. vom 19.7.2016, L515 2011305-2/6E). Wenn keine Behandlung stattfindet, kann es im schlimmsten Fall, der jedoch nicht automatisch eintreten muss, zu einer Leberzirrhose kommen. Aufgrund der übereinstimmenden Schilderung in einer Vielzahl an öffentlichen Quellen wird davon ausgegangen, dass etwa 70% der chronisch Infizierten keine schwere Lebererkrankung entwickeln; sie sind zwar Virusträger und können andere anstecken, ihre Leber bleibt aber mehr oder weniger unbeschadet. Gefährlich an der Hepatitis C ist die Möglichkeit der Entwicklung einer Leberzirrhose (Schrumpfleber) oder eines Leberkarzinoms: Bei 20% der Betroffenen ist die Leberentzündung so stark ausgeprägt, dass die zunehmenden Vernarbungen innerhalb von 20 bis 30 Jahren zu einer Schrumpfung der Leber (Zirrhose) führen (vgl. für viele Quellen: http://www.netdoktor.at/krankheit/hepatitis-c-7374).
In Bezug auf die bP weist nichts darauf hin, dass die Erkrankung an Hepatits C bereits ein lebensbedrohliches Stadium erreichen wird und würde sich die Feststellung, dass dies im Falle der bP jemals der Fall sein wird, als spekulativ dar. Selbst wenn bP zu jenen 20% gehören würde, bei denen die oben beschriebenen (möglichen aber nicht wahrscheinlichen) Folgen eintreten, können zum heutigen Zeitpunkt keine Aussagen getroffen werden, in welchem Zustand sich das armenische (aber auch das österreichische) Gesundheitsweisen in 20 bis 30 Jahren befinden wird uns sind auch hier entsprechende Überlegungen als rein spekulativ zu bezeichnen.
Aufgrund der oben getroffenen Aussagen stellen sich Überlegungen zum weiteren Verlauf der bei der bP festgestellten Hepatitis als spekulativ dar und ist die Erkrankung im gegenständlichen Fall rechtlich nicht relevant (in Bezug auf die Irrelevanz von spekulativen Überlegungen in Bezug auf den zukünftigen Krankheitsverlauf siehe Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05; das gegenständliche Erkenntnis bezieht sich zwar auf [den keinen Eingriffsvorbehalt kennenden] Art. 3 EMRK, doch können die dort angestellten grundsätzlichen Überlegungen aufgrund eines Größenschlusses auch hier im Blickwinkel des Art. 8 EMRK herangezogen werden).
Auch wenn die Verhältnisse beim armenischen Militär im Einzelfall hart sein können, ist festzuhalten, dass die bP vom Wehrdienst befreit ist und es ihr ungeachtet dieses Umstandes frei stünde, Wehrersatzdienst zu leisten. Die Mutmaßung der bP, sie könnte im Kriegsfall eingezogen werden, stellen sich als spekulativ dar und werden auch durch die Berichtslage, aus der viel mehr hervorgeht, dass sich viele Freiwillige für den Einsatz in Berg Karabach meldeten, nicht einmal andeutungsweise gedeckt.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen erhebliche Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch nicht in Bezug auf die Auseinandersetzung mit Aserbaidschan rund um die Region Berg Karabach angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP die maßgebliche Gefahr eines Eingriffes in ihre körperliche Unversehrtheit besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem Eingriff in ihre körperliche Integrität betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Art 8 Abs. 1 EMRK subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden, so auch nicht in Bezug auf ihre Versorgungssituation in Armenien. Hier ist darauf hinzuweisen, dass sie auch nach ihrer letztmaligen Abschiebung in der Lage war, nach ihrer Rückkehr dort ihr Leben zu meistern und wird auf die getroffenen Feststellungen zur Lage von Rückkehrern verwiesen.
Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Menschen. Auch wenn sie in Armenien über keinen Schulabschluss verfügt ist es ihr möglich etwa im Bauhilfs- oder Gastgewerbe oder vergleichbaren Branchen eine Beschäftigung anzunehmen. Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht. Auch stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem qualifiziert vulnerablen Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem letztmaligen Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und können die bP daher Unterstützung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen erwarten.
Auch zeigt sich die Mutter der bP unterstützungswillig -und fähig und steht es ihr frei, die bP weiterhin von Österreich aus -etwa durch Geldüberweisungen- zu unterstützen.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre befriedigen können und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät, welche in Blickwinkel des Art. 8 EMRK von Bedeutung sein könnte.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Die in diesem Judikat getroffenen Überlegungen sind auch im gegenständlichen Fall relevant.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich verschaffen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung erübrigt.
Dass die bB die Bindungen der bP zu ihrer Mutter nicht als Familien-, sondern als Privatleben qualifizierte, ist im gegenständlichen Fall im Ergebnis unbeachtlich, zumal es sich hier um zwei in Art. 8 EMRK genannte gleichwertige Tatbestandsmerkmale handelt und die bB das Vorliegen einer solchen Bindung in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede stellte.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wird hier auch auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungen kein Grund die Festsetzung einer längeren Frist zu freiwilligen Ausreise im Sinne des § 52 As. 2 und 3 ergaben und war die Festsetzung einer längeren Frist letztlich auch deswegen nicht möglich, weil die bP keinen (voraussichtlich möglichen) Termin für die freiwillige Ausreise bekannt gab (Anm. § 55 Abs. 3 FPG lautet:
"(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.") und eine anderslautende Entscheidung als die Festsetzung der 14-tätigen Entscheidungsfrist auch mangels entsprechender Hinweise durch die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren nicht möglich war.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.10. Soweit die bP einen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Sachverhalt, insbesondere eine Gefährdungslage im Lichte des Art. 3 EMRK vorbringt, wird zum einen darauf hingewiesen, dass hierüber bereits in vorangegangenen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde und sich die Rechtskraftwirkung auch auf das gegenständliche Verfahren erstreckt. Ob dieser Sachverhalt in diesen Verfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Lichte der Rechtskraftwirkung ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Zu allfälligen Einwendungen im Sinne des Art. 3 EMRK, welche nicht von der oa. Rechtskraftwirkung mitumfasst sind, ist festzuhalten, dass sie nicht Gegenstand dieses Verfahren sind, sondern diese im Rahmen einer bevorstehenden Abschiebung gem. § 50 FPG zu prüfen wären.
II.3.5. Da seitens der bB kein Einreiseverbot verhängt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür naheliegen könnten, werden durch das ho. Gericht mangels Vorliegens eines Beschwerdegegenstandes keine weitergehenden hierzu Überlegungen angestellt.
II.3.6. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen.
II.3.7. Aufgrund der seitens der bP behaupteten Deutschkenntnisse konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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