BVwG G309 2128591-1

G309 2128591-1Federal Administrative CourtAug 24, 2016

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen

Full text

BVwG G309 2128591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2128591.1.00

Spruch

G309 2128591-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird insoweit s t a t t g e g e b e n, als die Dauer des Einreiseverbotes

auf 6 Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.

2. Mit einem, dem BF am 11.04.2016 zugestellten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.04.2016, wurde der BF über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, und diesem in einem die Möglichkeit der bezughabenden Stellungnahme binnen sieben Tagen eingeräumt. Eine Stellungnahme langte beim BFA nicht ein.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 02.06.2016, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

4. Mit per E-Mail am 13.06.2016, bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, in Feldkirch etabliert (im Folgenden: RV), Beschwerde lediglich gegen den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des oben genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu, die Behebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt III.), die Herabsetzung der Befristung dieses, sowie die Zurückverweisung der Rechtsache im Hinblick auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA vorgelegt und langten beim BVwG am 23.06.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist ledig und Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF ist im Besitz eines gültigen biometrischen serbischen Reisepasses sowie eines unbefristeten Aufenthaltstitels für die Republik Deutschland, wo der BF bis zuletzt wonhaft war.

1.3. Der BF weist bis auf seine aktuell andauernde Anhaltung in Justizanstalten im Bundesgebiet über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und wurde am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX2015 sowie im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2015 Suchtgift, konkret Kokain, in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Deutschland, Belgien und der Schweiz aus- und nach Österreich gegen ein Entgelt eingeführt, am XXXX2015 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, Kokain durch Übergabe an eine abgesondert verfolgte Person durch Übergabe, gegen ein Entgelt, überlassen, und am XXXX2015 eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Kokain mit dem Vorsatz, es in Verkehr zu bringen, besessen hat.

Dabei wurde mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie das teilweise Geständnis des BF, die Sicherstellung des Kokains sowie der ausgesprochene Verfallsbetrag, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie die gewinnsüchtigen Tatmotive gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat.

1.5. Der BF reiste einzig zur Begehung der zu seiner obzitierten Verurteilung geführt habenden Straftaten ins Bundesgebiet ein.

1.6. Der BF weist zudem zwei weitere strafgerichtliche Vorverurteilungen in Deutschland auf.

1.7. Der BF bezieht eine Pension von EUR 220,- sowie EUR 150,- bis 160,- Sozialbeihilfe, weist sonst kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe EUR 2.300,- auf.

1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

1.9. Der BF weist keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich auf und ging niemals einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

1.10. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.11. Die Beschwerde bezieht sich einzig auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, weswegen die sonstigen Spruchunkte des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, sowie zu den Punkten

II. 1.2., 1.3., 1.6., 1.8. und 1.9. getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität, einen gültigen serbischen Reisepass, samt unbefristeten Aufenthaltstitel für die Republik Deutschland in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Verurteilung des BF sowie die bezughabenden Ausführungen beruhen auf einer Ausfertigung des obzitierten Urteils und ergibt sich die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, aus eben diesem.

Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen sowie zum Zweck der Einreise des BF ins Bundesgebiet beruhen auf den Ausführungen im obzitierten Strafurteil des LG XXXX.

Die integrationsrelevanten Angaben beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration sprechen vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich, sowie der auf die Begehung von Straftatbeständen ausgerichtete Einreisezweck des BF.

Die Beschränkung der Beschwerde auf Spruchpunkt III., sowie die Rechtskraft der sonstigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, beruht auf dem eindeutigen Wortlaut der gegenständlichen Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich sohin die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides, erwuchsen dessen restlichen Spruchpunkte in Rechtskraft und war verfahrensgegenständlich antragsgemäß einzig auf die Rechtmäßigkeit des besagten Spruchpunktes/Einreiseverbotes einzugehen.

3.2.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot insoweit stattzugeben.

Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

In diesem Kontext bleibt zu erwähnen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht.

Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall sowie Abs. 4 Z 3 SMG, des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel gemäß § 28 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt wurde.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und dazu die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.

So vermochte diesen weder die Verwirklichung der Verletzung von Hoheitsrechten mehrerer Staaten (hier Belgien, Schweiz, Deutschland und Österreich) noch die mit seinen Taten erfolgte Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Straftatbestände abzuhalten. Vielmehr nahm dieser dies, insbesondere die negativen Folgen des Drogenhandels, in Kauf, wobei der BF dabei seine Gewinnsucht über die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit (Volksgesundheit) stellte. Dabei fällt zudem ins Auge, dass der BF trotz regelmäßiger Einkünfte aus Pensions- und Sozialleistungen, sich nicht von der Begehung von zur Befriedung von Gewinnsüchten abzielenden Straftaten abgehalten gefühlt hat, sodass auch weiterhin, angesichts der aufgezeigten Charakter- und nachweislichen Vermögenslage des BF, nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser neuerlich eine sich ihm bietende Gelegenheit dazu nutzen wird, um durch Straftaten Gewinne zu erzielen. Ein bestehendes, eine positive Zukunftsprognose ausschießendes, Rückfallrisiko des BF wird auch durch den Umstand, dass der BF zwei Vorverurteilungen in Deutschland aufweist insofern untermauert, als damit aufgezeigt erscheint, dass der BF sich selbst durch das Erfahren strafrechtlicher Sanktionen, nicht zu einem nachhaltigen rechtstreuen Leben verleiten lässt, sondern beständig zur strafgerichtlichen Delinquenz neigt.

Mit Blick auf die überwiegend rein rechtliche Verweise enthaltene Beschwerde, lässt sich zudem nicht erkennen, dass der BF hinsichtlich seiner Taten Reue zeigt und/oder begonnen hat, sich mit diesen, seine Schuld reflektierend, auseinanderzusetzen sowie diese aufzuarbeiten.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Vielmehr weist der BF weder Wohnsitzmeldungen, noch wirtschaftliche, familiäre und soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf, und reiste einzig zur Begehung der zu seiner Verurteilung geführt habenden Straftaten ins Bundesgebiet ein.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in eine strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Gesagten, insbesondere davor, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - keine Erwerbstätigkeiten nachzuweisen vermochte, sich weder durch - wenn auch geringe, so doch vorhandene - Einkünfte noch durch den allfälligen Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich, von der Begehung strafgerichtlich relevanter Tatbestände abgehalten gefühlt hat und sich darüber hinaus als vermögenslos erweist, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Vor dem Hintergrund, dass die vollständige Ausschöpfung der gegenständlich höchst möglichen Befristung des Eireiseverbotes die verhältnismäße Berücksichtigung allfälliger schwerwiegenderer - wie beispielsweise Angriffe gegen Leib und Leben - und zahlenmäßig überwiegenden Straftaten, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 Z 5ff FPG normierten Tatbestände, nicht mehr zulassen, ist unter Berücksichtigung des Unwerts der Tat sowie der Höhe der Freiheitsstrafe des BF, welche angesichts der gemäß § 28a Abs. 4 Z 3 SMG vorgesehenen Höchststrafe von 15 Jahren jedoch als niedrig angesehen werden kann, die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls einer angemessenen Reduzierung zuzuführen.

Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und dessen gezeigtem Verhalten, angemessen zu reduzieren, und auf 6 Jahre herabzusetzen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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