G307 2106397-2•BVwG G307 2106397-2
G307 2106397-2Federal Administrative CourtAug 24, 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der<br/>Entscheidung, Gefährdungsprognose, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G307 2106397-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA: Rumänien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl. XXXX, zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 07.06.2016, wurde der Antrag des BF vom 19.10.2015 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen.
2. Mit dem am 05.07.2016 beim BFA, RD Wien eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes - zumindest aus Gründen des Art 8 EMRK - Folge gegeben werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung und allfälligen Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.07.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 11.07.2016 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 03.06.2014, dem BF zugestellt am 27.03.2015, Zahl XXXX, wurde gemäß § 67 Abs. 2 und FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2015, G311 2106397-1/10E als verspätet zurückgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot am 08.09.2015 in Rechtskraft.
1.3. Der BF ließ sich im Alter von 12 Jahren in Österreich nieder, besuchte zuvor in Rumänien 6 Jahre lang und sodann 4 Jahre in Österreich die Schule.
1.4. Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF mit XXXX eine Lebensgemeinschaft führt.
1.5. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 15, 142 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe: 6 Monate bedingt auf 3 Jahre
2. Landesgericht für Strafsachen XXXX, Zahl: XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, 3. Fall, 130 4. Fall, 142, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf 3 Jahre.
Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im Zeitraum zwischen XXXX und XXXX in 31 Fällen durch Einbruch in ein Handygeschäft mit zwei weiteren Tätern den Geschädigten Mobiltelefone im Gesamtwert von rund € 8.000,00 weggenommen, sowie im Mai 2013 dazu beigetragen zu haben, dass ein abgesondert verfolgter, bis dato unbekannter Täter, dem Opfer ein Handy durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ein Handy der Marke Nokia von nicht mehr feststellbarem Wert weggenommen habe, indem sich der BF in unmittelbarer Nähe eingriffsbereit aufgehalten habe, nachdem er zuvor dem unmittelbaren Täter sein Einverständnis zum Tatplan des Raubes gegeben habe.
1.6. Der BF war vom 07.03.2012 bis 08.04.2012 sowie vom 06.08.2012 bis 02.10.2012 als Arbeiterlehrling beschäftigt. Vom 17.08.2015 bis 09.10.2015 und vom 14.01.2016 bis zumindest 18.02.2016 war er als Arbeiter bei der XXXX tätig.
1.7. Der BF lebte vom 25.10.2010 bis zumindest 18.02.2016 bei seinen Eltern in XXXX. Zu diesen bestand bis zur Ausreise eine familiäre Bindung.
1.8. Der BF befand sich bis zum 18.02.2016 sowie zwischen zumindest dem 12.04.2016 und 13.04.2016 entgegen dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet.
1.9. Am XXXX wurde der BF nach Rumänien abgeschoben und befand sich zumindest seit dem 12.04.2016 entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot wieder in Österreich.
1.10. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendeiner Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF, der Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, den fehlenden Sorgepflichten, dem Familienstand und den strafgerichtlichen Verurteilungen samt Entscheidungsgründen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen sowie dem im Akt befindlichen Urteilen des LG XXXX. Sie entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister) und decken sich mit den Entscheidungsgründen im jüngsten Urteil des LG XXXX.
Das ursprünglich erlassene Aufenthaltsverbot sowie der Beschluss, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, sind dem im Akt befindlichen Bescheid vom 03.06.2014 sowie dem Beschluss des BVwG vom 31.08.2015 zu entnehmen. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Niederlassung im Bundesgebiet.
Die bisherigen beruflichen Tätigkeiten des BF in Österreich und dessen aktuelle Beschäftigungslosigkeit sind dem Inhalt des Sozialversicherungsdatenauszugs zu entnehmen. Da der BF zwar laut Sozialversicherungsdatenauszug bis 09.05.2016 bei seinem letzten Arbeitgeber angemeldet war, jedoch am XXXX abgeschoben wurde, konnte eine darüber hinausgehende Beschäftigung nicht festgestellt werden.
Die Betretungen des BF beim illegalen Aufenthalt in Österreich sind den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid des BFA zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes, dem Aktenvermerk der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: AFA), Zahl XXXX vom 01.02.2016, der Anzeige der AFA, Referat 2 vom 13.04.2016, Zahl XXXX sowie dem Bericht derselben Abteilung vom 12.04.2016, Zahl XXXX zu entnehmen.
Die Abschiebung des BF in sein Heimatland ergibt sich aus dem Abschiebeauftrag des BFA vom 17.02.2016, worin auch die tatsächliche Außerlandesbringung des BF festgehalten ist.
Die Arbeitsfähigkeit des BF folgt aus der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit laut dem Versicherungsdatenauszug. Das Fehlen gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergibt sich aus der im Rahmen der Abschiebung durchgeführten medizinischen Untersuchung durch eine Ärztin der LPD XXXX.
Die Beziehung mit XXXX war nicht feststellbar. Der BF lieferte keine dahingehenden Anhaltspunkte, stellte diese nur in den Raum und lebte - laut ZMR - mit dieser bis dato nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch liegt keinerlei schriftliche Bescheinigung für eine Lebensgemeinschaft vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:
"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 03.06.2014 erlassen und in der Fassung des Beschlusses des BVwG vom 31.08.2015 rechtskräftig, wobei die gegen den ursprünglichen Bescheid gerichtete Beschwerde verspätet erhoben wurde.
Das gegenständliche auf 6 Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist somit weiterhin in Kraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).
Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 19.10.2015 begründete der BF lediglich mit der Behauptung, die von ihm verübten Taten zu bereuen, um im gleichen Zuge einzuräumen, es habe sich dabei um schwere Verfehlungen gehandelt. Des Weiteren führte der BF aus, er habe die Delikte als Jugendlicher und hauptsächlich in untergeordneter Beteiligung begangen. Daran anknüpfend hielt der BF fest, er sei sowohl vor als auch nach den beiden Verurteilungen nicht straffällig geworden.
In privat- und familienrechtlicher Hinsicht verwies der BF auf seinen seit 2008 rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich, der gemeinsamen Haushaltsführung mit seinen Eltern, dem Abschluss eines Dienstvertrages mit der XXXX mit 14.08.2015 und die Verlobung mit XXXX im Jahr 2014. Im Hinblick auf das berufliche Umfeld und vor dem Hintergrund des Verbleibs seiner gesamten Familie in XXXX sei es der größte Wunsch des BF, weiterhin in XXXX leben zu dürfen. Schließlich verwies der BF auf den Sozialbericht seiner Bewährungshelferin und hob hervor, eine zwangsweise Trennung von seiner Familie wäre in der jetzigen Situation unverhältnismäßig wie auch unbillig.
In der Stellungnahme des RV vom 02.02.2016 im Rahmen des Parteiengehörs monierte dieser die seiner Ansicht nach vorweggenommene unrichtige rechtliche Beurteilung, indem die belangte Behörde auf die Straffälligkeit des BF trotz Vorhandenseins familiärer und beruflicher Bindungen und die nicht erfolgte Ausreise trotz aufrechten Ausreiseverbots verwiesen habe.
Abschließend brachte der RV vor, der BF habe sich aufgrund widriger Umstände nicht im vorangehenden Verfahren äußern können, zumal ihm eine Ladung nicht zugegangen sei und habe die Behörde es unterlassen, den BF persönlich zu hören wie seine Angaben näher zu prüfen.
In der gegenständlichen Beschwerde wurden die bisherigen Ausführungen in weiten Zügen wiederholt. Zusammengefasst brachte der RV des BF vor, dieser sei nicht einvernommen worden, weshalb er zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt habe, sich zu seiner Situation zu äußern, wodurch das gegenständliche Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Ferner habe die belangte Behörde neben der familiären Anbindung des BF das Vorliegen der tiefgreifenden sozialen Kontakte in Österreich nicht gewürdigt und gehe außerdem fälschlicher Weise davon aus, der BF verfüge in Rumänien über eine Unterkunft. Dem BF drohe dort Verwahrlosung und stelle der Aufenthalt des BF im Lichte der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen keine Gefahr dar.
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF seinen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bereits rund 6 Wochen nach dessen Rechtskraft gestellt hat. Dabei muss erwähnt werden, dass der BF der vom BVwG ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb, weshalb das von Seiten seines RV ins Treffen geführte Argument, er habe aufgrund widriger Umstände keine Möglichkeit zur Äußerung gehabt, ins Leere geht. Weder erhob der BV eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, noch beantragte er bisher die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Der BF hielt sich auch - wie vom Bundesamt zutreffend ausgeführt - entgegen dem aufrechten Aufenthaltsverbot weiterhin im Bundesgebiet auf und ignorierte dessen Bestand. Auch die bereits einmal erfolgte Abschiebung in sein Heimatland hielt ihn nicht davon ab, wieder nach Österreich einzureisen. Dieser Umstand relativiert sowohl das behauptete gemeinsame Familienleben wie auch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Der in Stellungnahme und Beschwerde getätigte Verweis auf die Reue allein lässt vor dem Hintergrund seines rechtswidrigen Verbleibs im Bundesgebiet wie seiner fehlenden Mitwirkung im vorangehenden Verfahren auf keine wesentliche Änderung der persönlichen Lebensumstände oder einen mittlerweile vollzogenen nachhaltigen Gesinnungswandel des BF schließen. Eine Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände war daher schon auf Grund des Antragsvorbringens nicht anzunehmen.
Es obliegt aber gerade dem Antragsteller, jedenfalls schon im Antrag von sich aus jene Umstände darzulegen, die aus seiner Sicht für eine allfällige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes relevant sind. Seitens des BF wurde jedoch überhaupt nicht dargelegt, weshalb bei ihm mittlerweile ein vollzogener nachhaltiger Gesinnungswandel zu erkennen sei und im Fall der Rückkehr nach Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedenfalls nicht mehr vorläge. Lediglich der Hinweis auf den Umstand, dass sich der BF seit 2008 durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe, vermag an dieser Beurteilung aber nichts zu ändern.
Dahingehend sei gesagt, dass ein durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt seit 2008 - wie im Antrag hervorgehoben - spätestens seit Rechtskraft des Aufenthaltsverbots nicht vorliegt. Demgemäß kann sich der BF auch auf keine wesentliche Änderung seines Verhaltens berufen, übte er die Beschäftigungen während in Kraft stehenden Aufenthaltsverbotes aus.
Vielmehr stellte der BF trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich seinen Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein außerordentlich hohes kriminelles Potential mit Nachdruck unter Beweis, was sich vor allem in seiner raschen Rückfälligkeit nach seiner ersten Verurteilung und in der Steigerung seiner kriminellen Energie äußerte.
Das von Seiten des RV eingeworfene Argument, der BF habe die Taten im jugendlichen Alter und in untergeordneter Beteiligung begangen, vermag nicht zu überzeugen. Im Gegenteil: Trotz des jugendlichen Alters des BF setzte das Strafgericht die Freiheitsstrafen in Relation dazu hoch an. So führte die erste Verurteilung im Jahr 2012 zu einer - wenn auch bedingten - Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die zweite, rund 1 Jahr später, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 10 Monate unbedingt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF erst 17 Jahre alt.
Ferner kommt auch dem Inhalt des Sozialberichts der Bewährungshelferin vom 19.10.2015 kein derartiges Gewicht zu, dass an dem bisher Gesagten eine Änderung eintreten könnte. So spricht der Bericht lediglich von einem Interesse an Veränderung seitens des BF, räumt aber gleichzeitig ein, dass dessen weitere Betreuung für diesen sehr wichtig wäre.
Angesichts der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen schwerwiegenden Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen ließen und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist der bislang verstrichene Zeitraum als noch zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Gerade der Umstand, dass der BF die angeführten Straftaten gewerbsmäßig, rund 1 Jahr nach seiner ersten Verurteilung innerhalb noch laufender Probezeit begangen hat und entgegen dem Aufenthaltsverbot in Österreich verblieben, sowie dem entgegen 2 Mal eingereist ist, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen und kann ihm keine wesentliche Verbesserung seines Verhaltens attestiert werden. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie und einem ebensolchen Berechnungskalkül ausgestattet ist, weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann.
Auch der VwGH hat in einem - dem gegenständlichen Fall sehr ähnlichen - Erkenntnis (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0037) darauf hingewiesen, dass der Verbleib im Bundesgebiet entgegen aufrechtem Aufenthaltsverbot, die rasche Rückfälligkeit und eine relevante Zeitspanne des Wohlverhaltens nach Haftentlassung wesentliche Komponenten bei der Beurteilung der Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes darstellen.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung gegen fremdes Vermögen gerichteten Handelns. Die Hintanhaltung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit fremden Vermögen, speziell unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwögen.
Was die Behauptung anbelangt, dass das Aufenthaltsverbot zu einer Trennung des BF von der in Österreich lebenden "Großfamilie" bedeutete, ist einzuwenden, dass er diese angesichts seiner bisherigen Verfehlungen hinzunehmen hat und es den Angehörigen frei stünde, ihn im Ausland zu besuchen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF wäre daher vor dem Hintergrund des Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
3.2.3. Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).
Wie bereits dargelegt wurde, hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und endet folglich mit Ablauf des 08.09.2021.
3.2.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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