BVwG W214 2009130-1

W214 2009130-1Federal Administrative CourtAug 23, 2016

Regest

einstweilige Verfügung, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>Gleichheitsgrundsatz, Pauschalgebühren, Rechtsmittelverfahren,<br/>Rekurs

Full text

BVwG W214 2009130-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2009130.1.00

Spruch

W214 2009130-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des XXXX vom 29.04.2014, Zl. Jv 1895/14s-33, betreffend die Rückzahlung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt.

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 08.04.2013 brachte eine klagende Partei beim XXXX zu XXXX gegen die beklagte Partei (nunmehrige Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Klage wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000,--) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in der Höhe von EUR 673,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet. Am 08.07.2013 wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Mit Eingabe vom 28.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung Rekurs. Von der Kostenbeamtin wurde für den Rekurs nach Tarifpost 2 (Anmerkung 1a) eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 518,-- eingezogen.

2. Am 21.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin an das XXXX einen Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis von 30.06.2012 die Anmerkung 1a zu den Tarifposten (TP) 2 und 3 GGG idF BGBl I 29/2010 als verfassungswidrig aufgehoben habe. Die Aufhebung sei mit 30.06.2013 in Kraft getreten; frühere gesetzliche Bestimmungen seien nicht wieder in Kraft getreten. Mit BGBl. I 190/2013, in Kraft getreten am 03.09.2013, seien nach § 32 GGG (Anmerkung zu 1a zu TP 2 sowie Anmerkung 1a zu TP 3) die Pauschalgebühren nach TP 2 und TP 3 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweilige Verfügungen zu entrichten; in diesen Fällen ermäßige sich die Pauschalgebühr jeweils auf die Hälfte. Da der Rekurs gegen die einstweilige Verfügung am 28.08.2013 eingebracht worden sei, habe nach damaliger Rechtslage keine Gebührenpflicht bestanden. Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG seien Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet worden seien, sich in der Folge aber ergebe, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vom Präsidenten des XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren abgewiesen.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), BGBl. I 190/2013, kundgemacht am 02.09.2013, mit Art. 6 eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes eingetreten sei. Unter anderem sei in den TP 2 und 3 die Anmerkung 1a dahingehend geändert worden, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auch für Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten sei; in diesem Fall ermäßige sich die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e (Gewaltschutz-EV) und 382g EO (Stalking-EV) würden keine Gebühren nach Tarifpost 2 und 3 anfallen.

Die Anmerkung 1a zu TP 2 und die Anmerkung 1a zu TP 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 seien mit 01.07.2013 in Kraft getreten und seien anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30.06.2013 bei Gericht eingelangt sei oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liege. Daher habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einbringung des Rekurses am 28.08.2013 eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren über einstweilige Verfügungen bestanden.

4. Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin habe am 28.08.2013 einen Rekurs gegen eine einstweilige Verfügung eingebracht. Nach damaliger Rechtslage habe keine Rechtsgrundlage für eine Gebührenpflicht bestanden. Im Vertrauen auf die geltende Rechtslage habe sie keine Pauschalgebühren im Kostenverzeichnis verzeichnet.

Der VfGH vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an frühere verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpften und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern würden, gegen den Gleichheitssatz verstoßen würden, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht, in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht würden und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen würden. In diesem Zusammenhang wurden eine Reihe von VfGH-Erkenntnissen zitiert. Diese Voraussetzungen lägen hier vor:

im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 02.09.2013 habe mangels gesetzlicher Grundlage keine Gebührenpflicht bestanden. Im Vertrauen auf die geltende Rechtslage habe die Beschwerdeführerin für den eingebrachten Rekurs keine Pauschalgebühren verzeichnet. Diese würden nunmehr - trotz Obsiegens in der Rechtssache zu XXXX - von der klagenden Partei auch nicht ersetzt. Dadurch liege ein Eingriff in das Vermögen und damit in das Eigentum der Beschwerdeführerin vor.

Besondere Umstände, die eine Rückwirkung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor: die rückwirkende Einführung der Gebührenpflicht erscheine insbesondere nicht erforderlich zu sein, um eine andernfalls gegebene Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen. Durch die rückwirkende Inkraftsetzung der Gebührenpflicht sei die Beschwerdeführerin unsachlich und demgemäß gleichheitswidrig belastet worden. Dem angefochtenen Bescheid liege somit die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes zu Grunde.

Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Pauschalgebühr zurückerstattet werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssachen zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückverweisen. Weiters wurde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Gesetzes Art. VI Z 54 in der Fassung des BGBl. I 190/2013 und auf Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: "treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 Gericht eingelangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt."

5. Mit Schreiben vom 18.06.2014 den wurde von der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 30.06.2012 die Anmerkungen 1a zu TP 2 und 3 GGG idF BGBl I 29/2010 als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit 30.06.2013 in Kraft.

Am 08.04.2013 brachte die gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin klagende Partei beim XXXX zu XXXX eine Klage wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.000,--) samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG in der Höhe von EUR 673,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet. Am 08.07.2013 wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.

Mit Eingabe vom 28.08.2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung Rekurs.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz (VAJu), BGBl. I 190/2013, kundgemacht am 02.09.2013, trat mit Art. 6 eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes ein. Unter anderem wurde in TP 2 und TP 3 die Anmerkung 1a dahingehend geändert, dass die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auch für Verfahren zweiter und dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten ist; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach TP 2 und 3 auf die Hälfte. Diese Bestimmungen traten rückwirkend mit 01.07.2013 in Kraft.

Von der Kostenbeamtin wurde für den Rekurs nach TP 2 (Anmerkung 1a) eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 518,-- eingezogen.

Mit Antrag vom 21.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin an das XXXX einen Antrag auf Rückerstattung von Gerichtsgebühren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes bzw. aus dem zitierten Erkenntnis des VfGH und dem Bundesgesetzblatt und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.5. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.5.1. Die für das Verfahren beim VfGH G14/12 ua. maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. 501/1984 idF BGBl. I 29/2010, lauteten wie folgt:

"Anmerkungen zu Tarifpost 1:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."

"Anmerkungen zu Tarifpost 2:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs. 3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Berufungsverfahren, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die von ihm zu entrichtende Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren einzurechnen."

"Anmerkungen zu Tarifpost 3:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z2

ZPO.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen anzuwenden. Kommt es in Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtssachen (§ 24 UWG, § 56 Abs3 Markenschutzgesetz, § 87c Urheberrechtsgesetz, § 151b Patentgesetz, § 41 GMG, § 34 Musterschutzgesetz, § 9 ZuKG), auf die sich das Verfahren über die einstweilige Verfügung bezieht, zu einem Revisionsverfahren oder zu einem Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO, so ist die vom Rechtsmittelwerber entrichtete Gebühr für das Verfahren dritter Instanz über die Erlassung der einstweiligen Verfügung auf sein Verlangen zur Hälfte in die Pauschalgebühr für das Revisionsverfahren oder für das Verfahren über einen Rekurs nach § 519 Abs1 Z2 ZPO einzurechnen."

In seinem Erkenntnis zur Zl. VfGH G14/12 u.a. vom 30.06.2012 hob der VfGH mit 30.06.2013 die Anmerkung 1a zu TP 2 und die Anmerkung 1a zu TP 3 auf.

2. Nach Aufhebung der Anmerkung 1a zu TP 2 und der Anmerkung 1a zu TP 3 durch den VfGH und vor Inkrafttreten der Änderungen durch BGBl. I Nr. 190/2013 lauteten die einschlägigen Bestimmungen des GGG wie folgt:

"Anmerkungen zu Tarifpost 1:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte."

"Anmerkungen zu Tarifpost 2:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO) und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird."

[1a. aufgehoben]

"Anmerkungen zu Tarifpost 3:

1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs. 1 Z2

ZPO."

[1a aufgehoben]

Mit BGBl. I Nr. 190/2013, kundgemacht am 02.09.2013, wurden folgende neuen Anmerkungen 1a zu TP 2 und TP 3 GGG samt (rückwirkenden)

Inkrafttretensbestimmungen normiert:

In der Tarifpost 2 lautet nunmehr die Anmerkung 1a:

"1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an."

In der Tarifpost 3 lautet nunmehr die Anmerkung 1a:

"1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist auch für Verfahren dritter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 3 an."

In Art. VI wurde folgende Z 54 angefügt:

"54. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 1, die Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und die Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft, und sind anzuwenden, wenn der die Gebühren auslösende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2013 bei Gericht einlangt oder der Beginn der Niederschrift nach diesem Zeitpunkt liegt. [...}"

3.2.5.2. Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung der Gebührenpflicht eine Rechtsgrundlage dafür bestand, von der Beschwerdeführerin Gebühren einzuziehen. Dass die geltende Rechtslage dies vorsieht, wird auch - nachdem dies in ihrem ursprünglichen Antrag auf Rückerstattung der Gebühren offenbar aufgrund eines Rechtsirrtums geleugnet wurde - von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr angezweifelt. Eine andere Interpretation als die des Bestehens einer Gebührenpflicht scheint aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes auch nicht möglich.

Was die Anregung der Beschwerdeführerin betrifft, eine Prüfung der Gesetzeslage beim VfGH zu beantragen, so wird dieser aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Die (im Bereich des Steuerrechtes) in den zitierten Erkenntnissen entwickelten Prinzipien sind im gegenständlichen Fall - wie im Folgenden dargelegt wird - nicht erfüllt:

Der VfGH führte in den von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnissen zu rückwirkend in Kraft gesetzten Gesetzen Folgendes aus:

"Aus den Grundgedanken der oben skizzierten Judikatur zur Gleichheitsbindung rückwirkend in Kraft gesetzter Vorschriften und zum Vertrauensschutz in seiner Wirkung gegenüber dem Gesetzgeber und der Verwaltung sowie aus einer Bedachtnahme auf die oben dargelegten Konsequenzen der rückwirkenden Einführung von belastenden Steuervorschriften ergibt sich, daß gesetzliche Vorschriften, die (nachträglich) an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition der Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen (vgl. auch dazu Novak, aaO 174ff), wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen (etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden)." (VfSlG 12.186 ua.).

Was das Vertrauen der Beschwerdeführerin auf die Gebührenfreiheit des Rekurses betrifft, so ist dazu Folgendes auszuführen: Zum einen hat der VfGH bereits bei der Aufhebung der einschlägigen Bestimmungen des GGG erkennen lassen, dass er mit einer Reparatur des Gesetzes rechnet, zumal er kein sofortiges Außerkrafttreten der Bestimmung anordnete, sondern die geltende Bestimmung erst nach einem Jahr außer Kraft trat. Wenngleich politische Diskussionen und Absichtserklärungen dgl. nach der Judikatur des VfGH noch nicht bedeuten, dass kein Vertrauensschutz bestünde, war aber schon aus diesem Grund eine Novellierung des Gerichtsgebührengesetzes absehbar. Überdies wurde im gegenständlichen Fall einige Monate vor Einbringung des Rekurses nicht bloß eine Regierungsvorlage veröffentlicht, sondern lagen bereits im Juni 2013 - also noch vor Außerkrafttreten der vom VfGH aufgehobenen Bestimmung - Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates bezüglich der Neuregelung der Gebühren vor. Aus den genannten Gründen konnte daher schon deshalb nicht angenommen werden, dass hier auch nach Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmungen Gebührenfreiheit weiterhin bestehen würde.

Davon abgesehen handelt es sich im gegenständlichen Fall auch nicht um einen Eingriff von erheblichem Gewicht. Wie der VfGH zur Frage des Gewichtes der Rückwirkung ausführt, wäre die Verletzung selbst eines gerechtfertigten Vertrauens noch nicht schädlich, wenn die Belastung nicht ins Gewicht fiele. Der Verfassungsgerichtshof misst das Gewicht der Belastung an der Dauer der Rückwirkung (VfSlG 13.197). Im gegenständlichen Fall lagen die parlamentarischen Beschlüsse über das Gesetz bereits im Juni 2013 vor, jedoch erschien das Gesetz erst am 02.09.2013 im Bundesgesetzblatt. Die rückwirkende Inkraftsetzung für etwa die letzten zwei Monate ist im gegenständlichen Fall nicht als Eingriff von erheblichem Gewicht zu werten.

Weiters lagen im gegenständlichen Fall auch besondere Umstände vor, die eine solche Rückwirkung rechtfertigen konnten: Dem Gesetzgeber ging es nicht nur darum, eine unbeabsichtigte (offenbar beabsichtigte man eine rechtzeitige "Reparatur" des Gesetzes), sondern auch eine unsachliche Regelung zu beseitigen bzw. zu "reparieren". Es ist nicht nachvollziehbar, wieso bei Verfahren betreffend die Erlassung einstweiliger Verfügungen in erster Instanz Gebühren anfallen, in zweiter Instanz dies jedoch nicht der Fall sein sollte. Damit käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen den in erster Instanz und den in zweiter oder dritter Instanz prozessierenden Personen.

Eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist dem angefochtenen Bescheid somit aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

2.1.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu die in Punkt 3.2. zitierte Rechtsprechung des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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