W158 2104753-1•BVwG W158 2104753-1
W158 2104753-1Federal Administrative CourtAug 23, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Zahlungsansprüche
W158 2104753-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. 3936805, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121499092, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 22.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den Beschwerdeführer - als Almobmann der "XXXX" (Almbewirtschafterin) - ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109044845, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 972,61 gewährt. Auf Basis von 36,17 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragte Fläche im Ausmaß von 58,77 ha (davon Almfläche 54,47 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,17 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die AMA der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm mit, dass im Rahmen eines EDV-Abgleichs festgestellt worden sei, dass im Vergleichszeitraum 2008 - 2011 Almfutterflächen in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Demnach sei bis zum Antragsjahr 2010 ein Ausmaß von 118,44 ha beantragt worden, für das Antragsjahr 2011 jedoch nur mehr ein Ausmaß von 95,50 ha. Die AMA müsse nach derzeitigem Kenntnisstand daher davon ausgehen, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben und somit gegebenenfalls unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Zudem wies die AMA darauf hin, dass nach Erhalt dieses Schreibens, unter Beachtung der europarechtlichen Vorgaben, Flächenrichtigstellungen nicht mehr anerkannt werden könnten.
Mit Schreiben vom 20.11.2012 wurde seitens der zuständigen Almbewirtschafterin die vom Jahr 2010 auf das Jahr 2011 vorgenommene Reduzierung des Flächenausmaßes um 22,94 ha mit der Versetzung eines Weidezaunes begründet.
4. Mit Datum vom 03.05.2013 beantragte die zuständige Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm eine Korrektur ihres Mehrfachantrages-Flächen 2010, in der Form, dass eine Reduzierung des Almfutterflächenausmaßes von 118,44 ha auf 35,88 vorzunehmen sei. Dieser Antrag wurde seitens der AMA aufgrund bereits erfolgter Ermittlungshandlungen (vgl. Punkt I.3.) nicht berücksichtigt.
5. Mit Datum vom 25.10.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2010 ein Flächenausmaß von 58,15 ha ermittelt wurde.
6. Mit Datum vom 20.03.2014 langte bei der AMA eine Erklärung der zuständigen Landwirtschaftskammer "gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20 %" ein, in der ausgeführt wird, dass aus Sicht der Landwirtschaftskammer die seitens der AMA festgestellte Flächenabweichung nicht erkennbar gewesen und die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens erfolgt sei.
7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ II/7-EBP/10-121499092, wurde dem Beschwerdeführer eine EBP für das Antragsjahr 2010 von nunmehr EUR 832,78 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 139,83 ausgesprochen. Bei einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (36,17) und einer beantragten Fläche von (erneut) 58,77 ha (davon Almfläche 54,47 ha) wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.10.2013 - ein ermitteltes Flächenausmaß von 30,97 ha (davon Almfläche 26,74 ha) zu Grunde gelegt. Eine Flächensanktion wurde seitens der AMA nicht verhängt.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.07.2014, protokolliert bei der belangten Behörde am 30.07.2014, Beschwerde und beantragte:
1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, allenfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt werden sowie
3. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und benutzt werden,
4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, schließlich
6. die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums entsprechend dem Beschwerdepunkt und die Berichtigung des Beihilfeantrags.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien.
Der Umstand, dass die AMA im Winter 2012/2013 mit ihrer Vorgabe der vorläufigen Referenzfläche selbst massiv vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 abgewichen sei, zeige, dass die Fläche auf der gegenständlichen Alm mit Hilfe eines Ortho-Luftbildes nicht einzuschätzen sei. Zudem liege eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen vor und seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden.
Der belangten Behörde sei ein Irrtum im Rahmen der Digitalisierung; durch Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen anzulasten und bestehe daher gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.
Darüber hinaus sei die Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. die Verhängung von Sanktionen im vorliegenden Fall gesetzwidrig. So sei die beihilfefähige Fläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden und seien Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht anzuwenden. Auch sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters, der die gegenständliche Antragstellung durchgeführt habe, kein Verschulden anzulasten. Im Rahmen der Beantragung sei zudem auf die Behördenpraxis vertraut worden.
Gemäß Art. 21 der VO (EG) Nr. 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag darüber hinaus jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.
Obwohl gegenständlich sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden müssten, würden im angefochtenen Bescheid zudem Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden.
Auch bestehe im vorliegenden Fall keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010. Gemäß § 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsverpflichtungen nämlich binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstige in gutem Glauben gehandelt habe, verjähren. Der Beschwerdeführer habe gegenständlich die Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und daher die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Auch gemäß der Bestimmung des Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 sei bereits Verjährung eingetreten.
Letztlich stelle sich die verhängte Sanktion zudem als unangemessen hoch dar.
9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens mit 31.03.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Heimfläche im Ausmaß von 4,23 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Diese verfügte im Antragsjahr 2010 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 58,15 ha, wobei dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihm aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 26,74 ha zuzusprechen war.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 war im Falle des Beschwerdeführers somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 30,97 ha zu Grunde zu legen.
Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 58,77 ha und verfügte über 36,17 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2010 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf dessen eigenen Angaben. So beantragte der Beschwerdeführer ein Flächenausmaß von 4,30 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2010). Unter der Vorgabe, dass für eine beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann, ermittelte die AMA eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 4,23 ha. Aus dem Akt ergeben sich keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre. Darüber hinaus wurde dieses Flächenausmaß auch bereits dem Bescheid vom 30.12.2010 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vom Beschwerdeführer beanstandet.
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer am 25.10.2013 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht).
Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar dar. Insbesondere erscheint dem Bundesverwaltungsgericht die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Die seitens des Beschwerdeführers als Almobmann vorgenommene Beurteilung und Einteilung der Almfutterfläche erweckt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hingegen den Anschein einer pauschal vorgenommenen Beurteilung, ohne Bedachtnahme auf die unterschiedlichen (tatsächlichen) Gegebenheiten auf der verfahrensgegenständlichen Alm.
Insbesondere wurden die Ergebnisse der in Rede stehenden Vor-Ort-Kontrolle seitens des Beschwerdeführers weder substantiell bestritten noch ist den Ergebnissen der fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. So führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Mit seinem weiteren Vorbringen beteuert er lediglich nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt zu haben, weswegen ihm kein Verschulden an der Überbeantragung anzulasten sei. Auch indem er auf eine Mangelhaftigkeit der Luftbilder verweist, tritt er der Vor-Ort-Kontrolle nicht inhaltlich entgegen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner Beanstandungen betreffend die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle damit keine ausreichend konkreten Angaben getätigt und auch nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse der Kontrolle nicht korrekt sind, weshalb den Annahmen der Behörde zu folgen war.
Zudem gilt es anzumerken, dass, auch wenn der Beschwerdeführers das seitens der AMA im Oktober 2013 festgestellte Almfutterflächenausmaß von 58,15 ha beanstandet, der im Mai 2013 eingereichte - letztlich jedoch nicht berücksichtigte - Antrag der Almbewirtschafterin (eingereicht und unterschrieben durch die zuständige Vertretungsbevollmächtigte), eine Reduzierung der Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf 35,88 ha vorgesehen hat. Womit das Vorbringen, nicht das seitens der AMA festgestellte Flächenausmaß von 58,15 ha, sondern das beantragte Flächenausmaß von 118,44 ha sei korrekt, bereits aus diesem Grund erheblich in Zweifel zu ziehen ist.
Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2010 über 36,17 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt und eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 58,77 ha beantragt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2010 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO [EG] 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 11, 21, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten auszugsweise:
"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [...]."
"Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]."
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:
"Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von
Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [...]"
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war im Falle des Beschwerdeführers der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 eine ermittelte Fläche (Heimbetrieb; anteilige Almfutterfläche) im Ausmaß von 30,97 ha zu Grunde zu legen.
Wie bereits unter II.2. ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers, das behördlich festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm sei falsch, als nicht substantiiert zu bewerten. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).
Der Beihilfenberechnung waren somit die unbestrittenen Ausmaße des Heimbetriebes des Beschwerdeführers bzw. die - auf die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle beruhenden und nicht substantiiert bestrittenen - Ausmaße der Futterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX, auf die der Beschwerdeführer 2010 aufgetrieben hat, zu Grunde zu legen (vgl. Feststellungen unter II.1.)
3.3.2. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 jedoch ein Flächenausmaß von 58,77 ha beantragt hatte, war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2010 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (EUR 139,83), zurückzufordern.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass gegenständlich aus näher angeführten Gründen ein Behördenirrtum vorliege und gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 von einer Rückforderung Abstand zu nehmen sei, gilt es darauf hinzuweisen, dass der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes den Entfall der Rückforderung vorsieht, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
3.3.4. Insbesondere trifft die Beschwerdebehauptung, es liege gegenständlich aufgrund einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit ein Irrtum der Behörde vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.
Ein Irrtum der Behörde war somit nicht erkennbar.
3.3.5. Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der Beschwerdeführer auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009. Dieser Erwägungsgrund hat jedoch keinen Niederschlag in den normativen Bestimmungen dieser Verordnung gefunden und gilt damit lediglich als Auslegungshilfe. Zu Anwendung kommt vielmehr der eindeutig formulierte Art. 57 Abs. 1 leg. cit., wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf. Darüber hinaus legt Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 fest, dass der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs zu enthalten hat. Als ermittelt können gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nur jene Flächen betrachtet werden, die korrekt identifiziert wurden. Nur solche Flächen können als Berechnungsgrundlage iSd Art. 57 VO (EG) 1122/2009 herangezogen werden. Die Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen wird in Österreich für den fraglichen Zeitraum in der INVEKOS-GIS-V 2009 konkretisiert. Konkret hatte die Identifizierung seit dem Jahr 2010 verpflichtend durch Einzeichnen der Nutzungsgrenzen auf den für den Betrieb zur Verfügung gestellten Luftbildern im INVEKOS-GIS zu erfolgen (Digitalisierung der Flächen). Eine Möglichkeit zur Verrechnung von nicht digitalisierten Flächen mit fehlerhaft bewerteten Flächen ist den angeführten Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen.
3.3.6. Nicht einzugehen war zudem auf den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und den Hutweide N-Faktor, da der Beschwerdeführer es unterlässt, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).
3.3.7. Wenn der Beschwerdeführer mehrfach beteuert, dass ihn an der Überbeantragung jedenfalls kein Verschulden anzulasten sei und in diesem Zusammenhang gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, ein Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen (iSd Art. 58 der zitierten VO) begehrt, so gilt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall seitens der AMA keine Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) im Sinne der oben zitierten Bestimmung erfolgt sind, sondern mit dem angefochtenen Bescheid lediglich zu Unrecht bezahlte Beträge rückgefordert wurden
Auf sämtliche Ausführungen, mit denen auf verhängte Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) und mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, war somit nicht näher einzugehen.
3.3.8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.
3.3.9. Hinsichtlich des Vorbringen, man möge einen offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2010 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).
3.3.10. Wenn sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 beruft und vermeint, es sei aufgrund dieser Bestimmung eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten, ist klarzustellen, dass diese Verordnung aus dem Jahr 2004 auf das Antragsjahr 2010 nicht anwendbar ist. Wie oben unter 3.2 ausgeführt, kommt im gegenständlichen Beschwerdefall die VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, die jedoch keine vergleichbare Verjährungsbestimmung mehr enthält (vgl. insbesondere Art 80 VO (EG) 1122/2009.). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die genannte Bestimmung berufen. Jedoch selbst dann, wenn diese Bestimmung der VO (EG) 796/2004 auf den Beschwerdefall anzuwenden gewesen wäre, wäre dennoch keine Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer den Tatbestand dieser Bestimmung schon hinsichtlich des zeitlichen Kriteriums nicht erfüllt hätte. Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die Rückzahlungsverpflichtung ausgesprochen wurde, wurde im Juni 2014 erlassen, somit innerhalb der Vierjahresfrist ab Gewährung der Prämie im Dezember 2010.
Zur Verjährung nach Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 ist auszuführen, dass diese Bestimmung generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 leg.cit. gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). In Art. 3. Abs. 1 Unterabsatz 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich am 21.12.2010 zu laufen begonnen hat, aber spätestens mit Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 25.10.2013 unterbrochen worden ist (vgl. erneut VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198), ist gegenständlich nicht Verjährung eingetreten.
3.3.11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.12. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglich erstatteten Vorbringen unterbleiben konnte.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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