BVwG W136 2000221-1

W136 2000221-1Federal Administrative CourtAug 23, 2016

Regest

Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit, Gehorsamspflicht, Rechtskraft,<br/>Schuldspruch, Strafbemessung, Verwaltungsgerichtshof, Verweis,<br/>Weisung

Full text

BVwG W136 2000221-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W136.2000221.1.00

Spruch

W136 2000221-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Oberoffizial XXXX , vertreten durch RA Dr. Katharina Sedlazeck-Gschaider, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat VI, vom 19.09.2013, GZ s 5/24-DK VI/13, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 19.09.2013 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wie folgt schuldig erkannt (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht)

"[Der BF] ist schuldig

I)

a. er hat am 04.März 2013 die Anordnung seines Vorgesetzten DL, eine KFZ Schadensmeldung auszufüllen, nicht befolgt und sich ihm gegenüber mit Äußerungen "vor drei Wochen habe ich dir gesagt, da hängt was runter und du warst in der Werkstatt aber du sagst da war nichts" und "wenn du nicht fähig bist, dass es repariert wird, kann ich nichts, ich mache nichts und unterschreibe nichts" sowie "du bist nicht fähig, dass ich Spikes bekomme, du sagst ich brauche keine" ungebührlich und respektlos verhalten.

b. Diese Weigerung hat er zudem mit der Bemerkung, er würde eine KFZ-Schadensmeldung nur mit dem Vermerk "DL sei nicht fähig einen KFZ Schaden festzustellen und Spikes zu organisieren" unterschrieben zum Ausdruck gebracht.

II)

Am 6. Juni 2013 hat er seine Dienststelle ohne sich abzumelden bzw. seinen Vorgesetzten zu informieren vorzeitig um 14:23 Uhr statt um 14:40 Uhr verlassen."

Der BF habe zu I. und II. dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, und nach § 48 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden einzuhalten, und zu I. seine Dienstpflicht nach § 43a BDG 1979, nämlich seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Über den BF wurde eine Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- verhängt.

Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF bereits wegen Nichtbefolgung von Weisungen und im Zusammenhang mit seinem Auftreten gegenüber einer Distributionsleiterin am 19.08.2011 "streng" ermahnt wurde. Nach nochmaliger Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhaltes wurde unter Verweis auf die Verhandlungsprotokolle ausgeführt, dass der Sachverhalt an sich unstrittig sei, der BF jedoch versuche, sein Verhalten mit seinen erfolglosen Bemühen um Spikes-Reifen zu rechtfertigen. Es dürfe jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der BF einerseits keinen Anspruch auf Spikes-Reifen habe, im steilen und ausgesetzten Gelände nur Schneeketten eine sichere Alternative darstellen würden und zudem die von ihm angeführten Beinahe-Unfälle nicht entsprechend kommuniziert wurden, weshalb seine Weigerung, an der Erstellung des Unfallberichtes mitzuwirken jedenfalls unzulässig wäre. Seine Äußerung werde weder als sachlich begründete Kritik noch als eine Remonstration gegen die Befolgung der Weisung gesehen. Hinsichtlich des vorzeitigen Verlassens der Dienststelle wurde ausgeführt, dass der BF nicht am Gleitzeitmodell teilnehme, weshalb ein Abbau von Mehrstunden nur durch ausdrücklich gewährten Zeitausgleich möglich sei. Der Frage, wie Arbeitspausen bewertet würden, komme keine Bedeutung zu, entscheidend sei ausschließlich das laut Normdienstplan vorgesehene Dienstende. Auch wenn der Normdienstplan nicht ordnungsgemäß ausgehangen sei, komme dem bei Kenntnis desselben keine Bedeutung zu. Die Weigerung zur Aufnahme der Unfallmeldung werde als schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet, die Nichteinhaltung der Dienstzeit als Erschwerungsgrund. Mildernd wurden das Tatsachengeständnis und seine nachträgliche Entschuldigung bei seinem Vorgesetzten gewertet. Aus spezial- und generalpräventiven Gründen sei im Hinblick auf zwei Pflichtverletzungen und die Tatsache, dass bereits eine "Strenge Ermahnung" ausgestellt worden sei, die Höhe der Geldbuße im oberen Bereich festzulegen gewesen.

2. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung des BF vom 17.12.2013 richtete sich gegen Schuld und Strafe.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Fakten zu a) und b) nicht in Übereinstimmung zu bringen wären, da eine gänzliche Verweigerung des Ausfüllens etwas anderes sei, als eine Kontroverse über den Inhalt, weshalb der Schuldspruch zu I.a) zu Unrecht erfolgt sei. Aus dem Inhalt des auszufüllenden Formulars ergäbe sich nämlich, dass auch zu Verschuldensart, Fahrbahnbeschaffenheit und Witterungsverhältnissen Angaben durch den Lenker zu treffen seien. Der BF habe also nicht die Ausfüllung apodiktisch verweigert, sondern Inhalte reklamiert, die für seine haftpflichtrechtliche Position relevant gewesen wären. Seine Äußerungen zu a) hätten klar stellen sollen, warum bis dato keine Schadensmeldung erfolgt sei, seine Äußerungen, wie unter b) dargestellt, wären für den Versicherer ebenfalls von Relevanz. Beide Vorhalte wären sprachlich nicht ungebührlich, sondern richtig und somit als Remonstration nach § 44 BDG zu qualifizieren, eine nachfolgende schriftliche Weisung wäre nicht erfolgt, weshalb die Weisung als zurückgezogen galt und dem BF keine Pflichtverletzung zur Last zu legen wären.

Zu Spruchpunkt II. habe die belangte Behörde zu Unrecht Feststellungen zum Abmelden bzw. Information des Vorgesetzten getroffen. Der BF verfüge über ein Hand-Held und habe dort das Heimgehen gemeldet. Die belangte Behörde sei von einer Tagesarbeitszeit von 8 Stunden und 30 Minuten ausgegangen, weil sie zu Unrecht davon ausginge, dass die halbstündige Ruhepause des § 48b BDG nicht in die Tagesdienstzeit einzurechnen sei. Der BF vertrete aber eine andere Rechtsauffassung, weshalb er seine Arbeitsstelle nicht frühzeitig, sondern nach mehr als acht Stunden Dienstverrichtung verlassen habe. Für den BF seien für den konkreten Tag keine Dienstzeiten vorgeschrieben gewesen, der Dienstplan wäre nur im Büro des Vorgesetzten ausgehängt gewesen, weshalb keine Weisung bestanden habe. Selbst bei anderer Rechtsauffassung habe der BF minimal fahrlässig gehandelt, er habe das Verlassen der Arbeitsstelle eingebucht, was bereits seine Gutgläubigkeit beweise.

Die Strafbemessung der Disziplinarkommission, welche das Verhalten des BF als "schwerste" Dienstpflichtverletzung würdige, sei überzogen. Beantragt wurde das Disziplinarverfahren nach Beweiswiederholung einzustellen, in eventu von einer Bestrafung abzusehen, zumindest eine mildere Strafe auszusprechen.

3. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat im Jahr 2013 über die verfahrensgegenständliche Berufung nicht mehr entschieden, am 16.01.2014 langten die verfahrensgegenständlichen Akten beim nunmehr gemäß Art 151 Abs. 1 B-VG zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am 15.01.2015 hat die Disziplinaranwältin für die Österreichische Post AG in den gegenständlichen Verfahrensakt Einsicht genommen.

5. Mit Erkenntnis vom 11. 06.2015, GZ W136 2000221-1/2E, wurde der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den BF die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde. Die Beschwerde hinsichtlich der Schuldsprüche wurde hingegen als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid diesbezüglich bestätigt.

6. Gegen das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtete sich die beim Verwaltungsgerichtshof geltend gemachte Revision des Disziplinaranwaltes bei der Österreichischen Post AG, der mit Erkenntnis vom 30.03.2016, Zl. RA 2015/09/0075, das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang seines Strafausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Diese sah der Verwaltungsgerichthof darin, dass das Bundesverwaltungsgericht die als Beschwerde zu wertende Berufung des BF nicht dem Disziplinaranwalt bei der Österreichischen Post AG übermittelt hatte und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen hatte.

7. Am 12.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und des Disziplinaranwaltes bei der Österreichischen Post AG eine mündliche Verhandlung statt. Der BF verantwortet sich wie schon im bisherigen Verfahren hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes geständig und nunmehr erstmals insofern reumütig, als er vermeinte, dass er vielleicht die inkriminierten Äußerungen, in anderem Tonfall oder gar nicht hätte tätigen sollen. Ursächlich für das schlechte Verhältnis zu seinem damaligen Vorgesetzten wäre seine Weigerung ins neue Dienstzeitschema der Post zu wechseln, weshalb man angefangen habe, ihn zu mobben. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt 2 des bekämpften Bescheides festgestellte Pflichtverletzung gab er an, dass er es sehr eilig zu einem für ihn wichtigen Termin im Zusammenhang mit seinem ihn finanziell sehr belastenden Fremdwährungskredit gehabt habe und das vorzeitige Verlassen der Dienststelle ohnehin richtig auf seinem Gerät zur Erfassung der Arbeitszeit gespeichert habe. Er habe einfach darauf vergessen, sich bei seinem Vorgesetzten abzumelden oder um Zeitausgleich anzusuchen. Die Rechtsvertreterin verwies auf die zwischenzeitig ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ruhepause gemäß § 48 b BDG 1979. Daraus ergäbe sich, dass der BF die Dienststelle nicht vorzeitig verlassen hätte, sondern sogar eine Mehrdienstleitung erbracht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist am XXXX geboren, steht seit 1985 im Postdienst und versieht Dienst im motorisierten Landzustelldienst. Er ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Sein Monatsbezug beträgt etwa € 2.100,- brutto und er hat Kreditraten aus einem Fremdwährungskredit in der Höhe von € 1.600,- monatlich zu zahlen. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten, am 19.08.2011 und am 04.02.2013 wurde jeweils eine "Strenge Ermahnung" erteilt. Der ersten Ermahnung lag ungebührliches Verhalten und Nichtbefolgung einer Weisung, der zweiten Ermahnung unzureichende Dienstverrichtung iZm plötzlich auftretender Übelkeit zugrunde.

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf der Grundlage der unbedenklichen Aktenlage und den Angaben des BF getroffen werden.

1.2. Zu den angelasteten Pflichtverletzungen

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem unter I.6. genannten Erkenntnis das Ersterkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang seines Strafausspruches behoben hat, ist der Schuldspruch im vorliegenden Fall in Rechtskraft erwachsen, weshalb nunmehr im zweiten Rechtsgang nur mehr die Strafzumessung der belangten Behörde zu prüfen war. Im Übrigen sei hinsichtlich des Schuldspruches auf die Ausführungen des unter Punkt I.5 genannten Erkenntnisses verwiesen, das der Verwaltungsgerichtshof insoweit bestätigt hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z. 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 64/2016, (BDG 1979) maßgeblich:

"§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."

......

3.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Dieser kommt hinsichtlich der Strafbemessung Berechtigung zu.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die unter Spruchpunkt I angelasteten Pflichtverletzungen zutreffend als die schwerere gesehen. Auch wenn wörtlich das Verhalten des BF als "die schwerste Dienstpflichtverletzung" gewertet wird, ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Disziplinarstrafe der Geldbuße verhängt wurde, im Gesamtzusammenhang unzweifelhaft, dass damit bloß gemeint ist, dass es sich bei Faktum I.) um die schwerere Pflichtverletzung handelt und der Umstand, dass der BF den Dienstplan nicht eingehalten hat, einen Erschwerungsgrund iSd § 33 Abs. 1 Z 1 StGB darstellt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Schuldsprüche im Gegenstand in Rechtskraft erwachsen sind, muss im gegenständlichen Fall beachtet werden, dass der Verwaltungsgerichtshof zwischenzeitlich mit Erkenntnis vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0066 bis 0068 ausgesprochen hat, dass Ruhepausen nach § 48b BDG 1979 zur Dienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zählen. Sohin war die von der Österreichischen Post AG vorgenommene Dienstzeitgestaltung für Beamte im Zustelldienst, die auch den BF traf, nicht rechtskonform. Der BF hat somit zwar seine Dienststelle vor dem festgesetzten Dienstende, jedoch ex post betrachtet nicht vorzeitig verlassen. Dem Beschwerdeeinwand, wonach dies keinen Erschwerungsgrund darstelle, kommt nunmehr im Ergebnis durchaus Berechtigung zu.

Im vorliegenden Fall ist auch beachtlich, dass die von der belangten Behörde festgestellten Umstände, wonach sich der BF einerseits an seiner Dienststelle insgesamt aufgrund der Tatsache, dass er (als einziger) nicht in das von der Post favorisierte "Gleitzeitmodell" gewechselt hat, gemobbt fühlt und er andererseits mit seinem Wunsch nach Spikes Bereifung, auf deren Fehlen er seine Unfälle zurückführt, bei seinem Vorgesetzten nicht durchdringt, ungeachtet der Tatsache, dass dem BF vorsätzliches Handeln anzulasten ist, durchaus geeignet sind, die Schwere der Pflichtverletzung erheblich zu relativieren. Zu Recht hat die belangte Behörde auch die nachträgliche Entschuldigung bei seinem Vorgesetzten als mildernd anerkannt. Diese Umstände hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vermittelt.

Die belangte Behörde hat die relativ hoch bemessene Geldbuße mit der im Jahr 2011 ausgesprochenen Ermahnung begründet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ermahnung keine Disziplinarstrafe, sondern ein als Ausfluss des verfassungsgesetzlich normierten Weisungsrechtes dem Dienstvorgesetzten jederzeit zustehendes personalpolitisches Führungsmittel (VwGH vom 22.07.1999, Zl. 98/12/0122). Im diesem Sinne ist der BF disziplinarrechtlich unbescholten und erscheint die Verhängung einer hohen Geldbuße unter diesem Gesichtspunkt und im Hinblick darauf, dass die Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nicht als allzu schwerwiegend zu betrachten sind, nicht unbedingt erforderlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde die von ihr festgestellten finanziellen Verhältnisse des BF, der eine sehr hohe monatliche Kreditbelastung aus einem Fremdwährungskredit zu tragen hat, bei der Strafzumessung nicht entsprechend iSd des § 93 Abs. 1 letzter Satz BDG 1979 berücksichtigt. Der BF hat nämlich eine monatliche Kreditbelastung aus einem (konvertierten) Fremdwährungskredit zu tragen, der seinem monatlichen Nettobezug entspricht. Eine geldwerte Disziplinarstrafe würde daher den BF, selbst bei Ratenzahlung, unmittelbar in seiner täglichen Lebensführung treffen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48b BDG 1979, erscheint die Disziplinarstrafe des Verweises angemessen, sonstige besondere Umstände, die eine spürbare Bestrafung erforderlich erscheinen lassen, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan. Schließlich war im vorliegenden Fall die mittlerweile lange, nicht vom BF zu vertretende Verfahrensdauer von fast dreieinhalb Jahren seit seiner Pflichtverletzung als mildernd zu berücksichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

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