BVwG L516 1400175-2

L516 1400175-2Federal Administrative CourtAug 23, 2016

Regest

Abschiebung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsbeendigung,<br/>Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung, rechtliche<br/>Verhinderung, Rechtsanschauung des VwGH

Full text

BVwG L516 1400175-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1400175.2.00

Spruch

L516 1400175-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 55 Abs 1 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 19.09.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 30.08.2013 in Rechtskraft.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG und brachte dazu jeweils in Kopie eine Geburtsurkunde, eine E-Card, sowie ein Sprachzertifikat Deutsch, Niveaustufe A2 vom 07.09.2012 in Vorlage.

3. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.09.2015 mit, dass ohne geklärte Identität der Antrag zurückzuweisen sei und der Beschwerdeführer brachte dem BFA mit Schriftsatz vom 05.11.2015 jeweils in Kopie einen Reisepass und eine Geburtsurkunde in Vorlage.

4. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2015 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und gewährte dem Beschwerdeführer für die Abgabe einer Stellungnahme dazu sowie für die Beantwortung mehrerer Fragen der Behörde und Vorlage weiterer Belege eine Frist von zwei Wochen. Nach Ersuchen des rechtsfreundlichen Vertreters vom 23.12.2015 um Fristerstreckung lud das BFA mit Schreiben vom 28.12.2015 den Beschwerdeführer zu einer Befragung für den 11.01.2016.

5. Am 11.01.2016 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag gem § 55 Abs 1 AsylG vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Am Ende dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auf Veranlassung des BFA unter Bezugnahme auf die seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bestehende Ausweisung festgenommen und nach Abschiebeauftrag des BFA vom selben Tag am 13.01.2016 nach Bangladesch abgeschoben.

6. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.01.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs 1 AsylG als unzulässig zurück und begründete dies ausschließlich damit, dass gem § 55 Abs 1 AsylG der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhältig sein müsse, um einen entsprechenden Aufenthaltstitel erteilt zu bekommen, (jedoch) der Beschwerdeführer am 13.01.2016 abgeschoben worden sei und sich (daher) nicht mehr in Österreich befinde, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

7. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hat gegen den diesem am 21.01.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 02.02.2016 Beschwerde erhoben und dabei zur Begründung unter anderem darauf verwiesen, dass die Behörde den Beschwerdeführer selbst der Abschiebung zugeführt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides

2.1. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.) dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. Gem Abs 2 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vorliegt.

2.2. Gemäß § 58 Abs 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

2.3. Zum gegenständlichen Verfahren

2.3.1. Der Beschwerdeführer stellte zu einem Zeitpunkt, als sich dieser noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem § 55 Abs 1 AsylG, welcher gem § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet und (grundsätzlich) der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer wurde noch vor der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides auf Veranlassung des BFA abgeschoben und das BFA begründete danach die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers allein damit, dass gem § 55 Abs 1 AsylG der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhältig sein müsse, der Beschwerdeführer jedoch abgeschoben worden sei und sich daher nicht mehr in Österreich befinde.

2.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014, 2013/22/0274, in Zusammenhang mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 den in jenem Verfahren angefochtenen Bescheid - mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Behörde mit der Begründung abgewiesen worden war, dass der Antragsteller abgeschoben worden und somit kein durchgängiger Aufenthalt gegeben sei - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die Behörde den Antrag nicht allein mit der Begründung abweisen hätte dürfen, dass sich der Beschwerdeführer (nach Antragstellung) nicht mehr durchgängig im Inland aufgehalten habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zur Begründung insbesondere Folgendes erwogen:

"Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2011, G 201/10, den letzten Satz des § 44 Abs. 5 NAG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ("Verfahren gemäß Abs. 4 gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.") wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip als verfassungswidrig aufgehoben hat. Es sei unzulässig, dass - ohne nach den Gründen, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, zu unterscheiden - dem Fremden das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hielt wiederum im Erkenntnis vom 17. November 2011, 2010/21/0494, fest, dass der Inlandsaufenthalt "jedenfalls" in einer Phase des Verfahrens erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiters im Erkenntnis vom 3. Oktober 2013, 2012/22/0023, im Ergebnis davon ausgegangen, dass eine Beendigung des inländischen Aufenthaltes nach erfolgter Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der sogenannten Altfallregelung nicht dazu führt, dass die Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht mehr gegeben ist. Damit wurde in der Judikatur die Voraussetzung des "durchgängigen Aufenthalts" zur Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG an "im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige" relativiert. Für eine solche Auslegung des Kriteriums des durchgängigen Aufenthaltes spricht auch eine systematische Interpretation des § 43 Abs. 4 NAG mit § 43 Abs. 5 leg. cit. Da nämlich ein derartiger Antrag gemäß § 43 Abs. 5 NAG kein Bleiberecht verschafft und nur unter bestimmten Umständen mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, hätte, wenn der durchgängige Aufenthalt bis zur Erlassung des das Aufenthaltstitelverfahren beendenden Bescheides gefordert wird, eine (allenfalls auch rechtswidrige) Außerlandesschaffung zur Folge, dass der Antragsteller nunmehr nach Aufhebung der oben zitierten Anordnung zwar einen Anspruch auf eine entsprechend überprüfbare Entscheidung über seinen Antrag hätte, diese aber in jedem Fall nur antragsabweisend lauten könnte." (VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0274)

2.3.3. Das soeben zitierte Erkenntnis 2013/22/0274 des Verwaltungsgerichtshofes erging zu einem mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Sachverhalt und die darin vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Erwägungen sind auch auf § 55 Abs 1 AsylG übertragbar, da dieser entsprechend den ErläutRV (RV 1803 XXIV. GP) inhaltlich § 43 Abs 3 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 abbildet, welcher seinerseits - im für den verfahrensgegenständlichen Fall relevanten Ausmaß - mit § 43 Abs 4 NAG in der Fassung BGBl I Nr 38/2011 vergleichbar ist. Somit hätte das BFA auch im vorliegenden Beschwerdefall den Antrag nicht allein mit der Begründung zurückweisen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) im Bundesgebiet aufgehalten habe.

2.3.4. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

2.3.5. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde neuerlich meritorisch abzusprechen ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109).

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.4. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Revision

2.5. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

2.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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