I411 1422393-2•BVwG I411 1422393-2
I411 1422393-2Federal Administrative CourtAug 23, 2016
Asylantragstellung, Entscheidungsfrist, geänderte Verhältnisse,<br/>rechtliche Grundlage, rechtliche Verhinderung, Säumnisbeschwerde,<br/>Zurückweisung
I411 1422393-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den am 03.10.2011 bzw. 02.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, GZ: W211 1422393-1, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Der Verwaltungsakt wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich rückübermittelt und ist dort am 02.07.2015 eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 16.02.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A) Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich des am 03.10.2011 bzw. 02.07.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz sowie der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergibt sich aus der Aktenlage.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass seit der Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG verstrichen sei. Dem ist zuzustimmen. Allerdings wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Rechtsvertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016
§ 22 Abs. 1 Asylgesetz und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:
"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
Die Frist von 15 Monaten ist seit der Rückübermittlung des Verfahrensaktes an die belangte Behörde am 02.07.2015 noch nicht abgelaufen.
B) Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht - soweit sich aus Abs. 3. der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt - nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Beschwerdeführerin hat am 16.02.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 22 folgender Absatz 1 eingefügt wurde:
"( 1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 1. Juni 2016 in Kraft. Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 1. Juni 2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2015, GZ: W211 1422393-1, bereits rechtskräftig negativ über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. § 52 Abs. 2 FPG bestimmt (unter Verweis auf § 10 AsylG), dass das Bundesamt unter einem mit dem Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat.
Da somit die Rückkehrentscheidung nach FPG in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Entscheidung über internationalen Schutz nach AsylG steht, ist die 15-monatige Entscheidungsfrist im gegenständlichen Fall ebenfalls anzuwenden. Der Verwaltungsakt wurde vom Bundesverwaltungsgericht an die belangte Behörde rückübermittelt, ist dort nachweislich am 02.07.2015 eingelangt und ist die Säumnisbeschwerde somit verfrüht.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 8.11.2005, 2003/17/0230).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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