BVwG W128 2130401-1

W128 2130401-1Federal Administrative CourtAug 22, 2016

Regest

Klassenkonferenz, Studenteneigenschaft, Studienerfolg,<br/>Verfahrenshilfeantrag

Full text

BVwG W128 2130401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2130401.1.00

Spruch

W 128 2130401-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Verfahrenshilfeantrag von XXXX vom 16.08.2016 zur Vertretung ihrer Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 20.06.2016, Zl. 300.002/0010-BMHS/2016, beschlossen:

A)

Dem Antrag wird gemäß Art. 47 Abs. 3 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Antragstellerin war im Schuljahr 2015/2016 Schülerin der 5AHA Klasse des Aufbaulehrgangs für Tourismus für Berufstätige an der höheren Bundeslehranstalt für Tourismus und wirtschaftliche Berufe,

XXXX Wien.

Am 29.01.2016 entschied die Klassenkonferenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV, dass die Antragstellerin nicht das erforderliche Mindestausmaß an Modulen von zehn Wochenstunden in diesem und im vorangegangenen Halbjahr erfolgreich abgeschlossen habe und damit ihre Eigenschaft als Studierende ende. Am selben Tag wurde die Entscheidung mittels Einschreibebrief an die Antragstellerin versandt. Unmittelbar nachdem die Annahme am Abgabeort verweigert wurde, wurde das Schreiben am 01.02.2016 an den Absender zurückgesendet.

2. Mit Schreiben vom 12.02.2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz. Mit Bescheid vom 23.02.2016 wies die belangte Behörde den Widerspruch der Antragstellerin vom 12.02.2016 als verspätet zurück. Mit Schreiben vom 18.03.2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen diesen Bescheid.

3. Mit Schreiben vom 30.03.2016 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, das den Bescheid mit Erkenntnis vom 11.05.2016, Zl. W 128 2130401-1/5E aufhob, wodurch das Verfahren wieder in den Stand vor der Entscheidung der über den Widerspruch erkennenden belangten Behörde trat.

4. Mit Bescheid vom 20.06.2016 wies die belangte Behörde den Widerspruch gemäß § 62 Abs. 1 iVm. § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV ab. Gegen diesen Bescheid brachte die Antragstellerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein, welche am 15.07.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Diese legte den Akt mit Schreiben vom 19.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

Eine für 24.08.2016 anberaumte öffentliche Verhandlung wurde mit Schreiben vom 10.08.2016 wieder abberaumt, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch mehrere Zeugen mitteilten, an diesem Tag ortsabwesend zu sein.

Mit E-Mail vom 16.08.2016 stellte die Antragstellerin mittels Formular (gemäß § 40 VwGVG) den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag "in vollem Umfang" an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem gab sie an, noch bei einem Elternteil wohnhaft zu sein und über kein Einkommen zu verfügen.

Weiters legte die Antragstellerin ein von ihr ausgefülltes, jedoch unbelegtes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe bei. Weitere Angaben machte sie nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß Art. 47 Abs. 3 GRC wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wenn ein Beschuldigter außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Nach § 40 Abs. 2 und 4 leg. cit gilt der Antrag als rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde. Wenn der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen wird, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

2.1. Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015, G 7/2015, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist. Daher hat er § 40 VwGVG wegen des Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.

In seinem Erkenntnis vom 3. September 2015, Ro 2015/21/0032, hielt der Verwaltungsgerichtshof (hingegen) fest, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist.

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010, Rs C-279/09, ergibt sich, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe:

Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht i.S.d. Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (vgl. EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44 ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Eine komplexe Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, liegt mit der im Wesentlichen zu klärenden Rechtsfrage (ob der Tatbestand des § 32 Abs. 1 Z 4 SchUG-BKV erfüllt ist oder nicht), nicht vor. Vielmehr hat die Antragstellerin sowohl gegenständlich als auch schon im ersten Rechtsgang, der zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führte, zahlreiche sprachlich ausformulierte und begründete Schriftsätze eingebracht. Dadurch zeigte sie bereits auf, dass sie in der Lage ist, ihre Rechte selbst wahrzunehmen. Im Zuge der Erhebung der Beschwerde stellte die Antragstellerin auch noch keinen Antrag auf Verfahrenshilfe.

Weiters besteht in den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Ebenso wird im weiteren Verfahren durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. Die Verwaltungsgerichte haben gemäß § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. wieder VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 m.w.N.).

Gemäß § 67 SchUG-BKV entfällt in gegenständlicher Rechtssache die Bezahlung einer Beschwerdegebühr, die mit einem Gebührensatz von EUR 30,- im Übrigen auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden kann (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Der in Art. 47 Abs. 3 GRC normierte wirksame Zugang zu Gericht ist somit im konkreten Fall gewährleistet, weshalb dem Verfahrenshilfeantrag nicht Folge zu geben war.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Bechlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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