L519 1421362-2•BVwG L519 1421362-2
L519 1421362-2Federal Administrative CourtAug 22, 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, Einreiseverbot, fehlende<br/>Arbeitsbewilligung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
L519 1421362-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.5.2016 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.
und V. gem. §§ 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 3 und 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 29.07.2011 beim Bundesasylamt (BAA- nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BAA 05.09.2011, Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Telefax vom 08.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.11.2012, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Vorbringen des BF wurde zur Gänze als unglaubwürdig beurteilt.
Die Ausweisung betreffend wurde unter anderem ausgeführt:
Der Beschwerdeführer ist -in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, seinen Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass er die deutsche Sprache aufgrund des Besuches zweier Deutschkurse in Grundzügen beherrscht.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. So lebt er nach wie vor von der Grundversorgung und hat zwar eine Gewerbeberechtigung angemeldet, gleichzeitig jedoch einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung gestellt, sodass keinesfalls von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ausgegangen werden kann. Auch die gemeinnützige Arbeit des BF bei einer Gemeinde kann nicht zur Selbsterhaltungsfähigkeit beitragen und allenfalls wie die Angabe, dass der BF in Innsbruck Freunde und Bekannte habe, hinsichtlich einer allfällig beginnenden sozialen Integration berücksichtigt werden.
...
Es liegen keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Im Falle des im Juli 2011 illegal in Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihm auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal ein Jahr und drei Monate dauernden Aufenthalt hier in Österreich seit seiner Einreise kontraindiziert. Der BF besucht in Österreich keine Kurse, Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen oder Vereine und es wurden vom BF auch sonst keine Tätigkeiten gesetzt, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - auch in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen und geht in Österreich auch keiner vollen Erwerbstätigkeit nach. Der BF lebt in Grundversorgung, weshalb auch nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann. Als positive Elemente erweisen sich die Umstände, dass der Beschwerdeführer zwei Deutschgrundkurse absolviert hat und gemeinnützige Arbeit in einer Gemeinde leistet. Die von ihm angegebenen Freunde und Bekannte des BF gehören wohl ebenfalls einem pakistanischen Umfeld an, da der BF selbst durch die Vorlage der zwei Deutschkursbestätigungen, welche noch nicht einmal Klassifizierungsniveau erreichten, dargelegt hat, dass er lediglich über Grundzüge der deutschen Sprache Kenntnis hat und damit eine besondere Sozialisation in einem österreichischen Umfeld kontraindiziert ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
...
Letztlich ist festzustellen, dass aufgrund der Art und der - bezogen auf das Lebensalter des Beschwerdeführers - relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes von einem Jahr und drei Monaten, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, sowie mangels Vorliegens eines Familienlebens sowie der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht zugunsten des BF ausfallen kann. Dazu ist weiters festzuhalten, dass der BF noch Bindungen an den Herkunftsstaat aufweist und das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der Beschwerdeführer seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
I.5. Der Antrag des BF vom 07.03.2013 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde mit Bescheid des Stadtmagistrats Innsbruck vom XXXX, Zl XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
I.6. Am 12.02.2014 brachte der BF mit entsprechendem Formular einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot Karte Plus" gemäß § 41 a Abs. 9 NAG bei der belangten Behörde ein. Angegeben wurde, dass er als selbstständiger Marktfahrer Euro 600,-
monatlich verdiene. Er sei seit 2011 in Österreich, habe eine Beschäftigungszusage, keine Vorstrafen, sei Mitglied beim Alpenverein und verfüge über den Gewerbeschein. Seine Freundschaften ergäben sich aus den beigelegten Schreiben. Vorgelegt wurden (Mietvertrag, Meldezettel, A2 Deutschprüfungsbestätigung, Auszug aus dem Gewerberegister mit Anmeldungstag Gewerbe Marktfahrer XXXX2012, Bestätigung über Weihnachtsmarktstand im Jahr 2012, Arbeitsbestätigung der Marktgemeinde XXXX betreffend gemeinnütziger Tätigkeit vom 11.06.2012, Einstellungszusage von XXXX [idF PHS] vom 04.03.2013 mit handschriftlich korrigiertem Datum auf 20.01.2014, Unterstützungsschreiben von XXXX [idF P] - österr. Staatsbürger, welcher den BF vom Marktplatz kennt, Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 10.04.2013).
Dieser Antrag befindet sich im Original noch im Akt.
I.7. Am 21.03.2014 brachte der BF mit Formular einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK" bei der belangten Behörde ein. Angeführt wurde im Formblatt lediglich, dass der BF Euro 700,- monatlich beziehe und die A2 Deutschprüfung abgelegt habe.
I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 21.03.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG Mängel aufweise. Der Name sei anders geschrieben als sich dies laut Aktenlage ergäbe und wurde der BF aufgefordert, das Deutschprüfungszeugnis, einen Sozialversicherungsdatenauszug, einen aktuellen Lohnzettel bzw. eine Bestätigung für eine Arbeitszusage sowie den Mietvertrag der Behörde vorzulegen.
I.9. Im Aktenvermerk vom 18.06.2014 wurde festgehalten, dass die Führerscheinbehörde bei der belangten Behörde angefragt hat, ob die Asylkarte gemäß § 51 AsylG als Identitätsdokument Gültigkeit hat. Die weitere Vorgehensweise wurde zwischen den Behörden abgeklärt.
I.10. Mit Schreiben vom 02.03.2015 ersuchte der BF über den Verein Menschenrechte um Erledigung seines Verfahrens.
I.11. Mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt und wurde ihm Parteiengehör gewährt. Aufgetragen wurde dem BF binnen einer 3-Wochen Frist eine schriftliche Begründung der Antragstellung, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und sämtliche eingebrachten Dokumente in deutscher Sprache zu übermitteln. Der Antrag vom 12.02.2014 werde ansonsten als unzulässig zurückgewiesen und wurde der BF darauf hingewiesen, dass er im Sinne von § 8 iVm § 4 AsylG-DV einen begründeten Antrag auf Heilung stellen könne. Weiters wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich zu seiner Integration Stellung zu nehmen und wurden demonstrativ einzelne Aspekte einer etwaigen Integration aufgezählt.
I.12. Mit Schreiben vom 02.04.2015 wurde von der Führerscheinbehörde eine Geburtsurkunde des BF samt beglaubigter Übersetzung in Kopie übermittelt, welche dieser zum Nachweis seiner Identität - zwecks Erhalt des Führerscheins - dort vorlegte.
I.13. Mit Schreiben, datiert mit 30.12.2014, persönlich abgegeben bei der belangten Behörde am 09.04.2015 wurde zum Verbesserungsauftrag ausgeführt, dass der BF nunmehr eine Geburtsurkunde habe. Er hätte ein erfolgloses Gespräch mit einem Rechtsanwalt gehabt, weshalb er nunmehr um Fristerstreckung ersuche. Ausgeführt wurde, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne, da er dort verfolgt und bedroht worden sei. Er habe sich in Österreich integriert, spreche gut Deutsch und habe seit 2012 ein Gewerbe als Marktfahrer angemeldet.
I.14. Die belangte Behörde stellte mit Mail vom 20.05.2015 eine Anfrage an Herrn XXXX (P), welcher eine Einstellungszusage sowie ein Empfehlungsschreiben für den BF verfasst hatte.
Mit Mail vom 25.05.2015 gab dieser bekannt, dass die Einstellungszusage hinfällig ist, da sein Restaurant seit 31.12.2013 geschlossen ist. Er und der BF hätten gemeinsame Freunde und hätte er über diese eine Bekanntschaft mit dem BF.
I.15. Am 18.06.2015 wurde der BF vor der belangten Behörde einvernommen.
Der BF gab im Rahmen dieser Einvernahme an, dass er in XXXX, XXXX wohnen würde. Befragt ob er sich sonst noch in anderen Wohnungen in Österreich aufhalte, verneinte der BF dies. Später führte der BF konkreter aus, er sei Hauptmieter dieser ca. 30 m² Wohnung und lebe ein Mann namens XXXX (ob Vor- oder Nachname wisse er nicht) gemeinsam mit ihm dort. Er lebe seit Juli 2012 dort, seit ca 1 Jahr mit XXXX gemeinsam.
Er legte einen Auszug aus dem Gewerberegister vor und gab an, dass er selbstständig erwerbstätig sei. Er arbeite 2x in der Woche und verkaufe Kleidung. Dies Samstags und Sonntags mit einem Stand bei einem Verdienst zwischen 30,- und 100,- Euro netto. Ansonsten gehe er keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in XXXX 2011 oder 2012 bei der Gemeinde gearbeitet. Es sei genau am 11. Juli 2012 gewesen. Er habe einmalig 2-3 Tage im Asylheim XXXX geputzt. Sonst habe sie nichts mehr gemacht. PHS sei sein Kollege, den er über 3 Jahre kenne. Dieser fahre mit ihm zum Stand, da er einen Führerschein habe. Der BF legte eine Einstellungszusage von PHS vor und gab an, dass PHS diese am 27.05.2015 geschrieben und am nächsten Tag dem BF übergeben habe.
Der BF wurde darüber informiert, dass mit dem Gewerbeamt korrespondiert worden ist und erörtert wurde, dass der BF aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts auch keine Gewerbeberechtigung mehr haben dürfte. Der BF gab an, dass er dies nun wisse und ein Informationsschreiben erhalten habe, dass er seine Gewerbeberechtigung zurückgeben muss.
Zum Vorhalt, warum er nicht der gerichtlichen Ausreiseanordnung nachgekommen ist gab der BF an, dass er Probleme in der Heimat hätte und nicht wisse, warum er Österreich verlassen solle.
Im März 2015 sei der BF von der Finanzpolizei kontaktiert worden und hätte einen Termin am Gemeindeamt deswegen gehabt. Die Finanzpolizei hätte ihn angezeigt, weil er einen Kollegen beschäftigt hat. Er habe keinen Aufenthaltstitel und es könne sein, dass er illegal hier ist. Der BF sei Mitglied beim Alpenverein und habe voriges Jahr den Mitgliedsbeitrag bezahlt. Er treffe die anderen Mitglieder 1x im Jahr und sei er nur 1x hingegangen, weil es "so langweilig" gewesen wäre. Die Familie lebe noch in Pakistan in einer 100 m² Wohnung und telefoniere er 1 x im Monat mit ihr.
Befragt zu Verwaltungsübertretungen gab der BF an, dass er im Jahr 2012 nach Abschluss des Asylverfahrens beim Bahnhof kontrolliert worden sei. Die Polizei hätte ihn damals mit Euro 300,- bestraft. Die Polizistin habe nur gesagt, dass das Asylverfahren schon abgeschlossen sei und er deswegen bestraft werde.
Er habe den Antrag vom 12.02.2014 bei der belangten Behörde eigebracht und hätte er nach einem Anruf der belangten Behörde nochmals den neuen "Vertrag" vom 21.03.2014 eingebracht. Der BF gab an, damals bei Antragstellung monatlich Euro 700,- mit Sozialhilfe verdient zu haben.
Nach Belehrung über § 8 und § 4 AsylG-DV gab der BF an, dass er einen Antrag auf Heilung der Vorlage von Reisedokumenten stellen wolle. Begründend führte er aus, dass er noch nie in Wien gewesen sei, Wien weit weg sei und er dort keinen Reisepass holen könne, weil man dafür Geld brauche. Aufgetragen wurde dem BF, binnen 4 Wochen ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der Botschaft über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines Dokumentes vorzulegen. Ansonsten werde der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 58 Abs. 11 AsylG nicht behandelt bzw. zurückgewiesen. Der BF füllte jedoch das "Passport application form" der pakistanischen Botschaft in Wien aus. Einsicht in die Länderberichte wollte der BF nicht nehmen, da er über seine Heimat Bescheid wisse.
Vorgelegt wurden ein Empfehlungsschreiben von P vom 04.03.2013 und ein Schreiben von PHS betreffend eine etwaige Anstellung des BF vom 27.05.2015.
I.16. Am 04.08.2015 legte der BF einen Melderegisterauszug, einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (Arbeitgeber PHS, Art des Betriebs: Marktfahrer) und einen Mietvertrag (beginnend 01.08.2015) vor.
I.17. Es wurde in der Folge ein gültiges Heimreisezertifikat von der pakistanischen Botschaft erstellt und der BF mit den im Spruch genannten Daten identifiziert. Am 02.12.2015 sollte der BF abgeschoben werden. Der BF wurde am 30.11.2015 nachweislich vom Abschiebetermin in Kenntnis gesetzt, hat sich der Abschiebung aber durch Untertauchen entzogen.
I.18. Über Anfrage der belangten Behörde wurde ihr mit Schreiben vom 19.01.2016 der Strafbescheid vom 30.06.2015 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch den BF übermittelt.
I.19. Im Aktenvermerk vom 19.01.2016 wurde festgehalten, dass der BF vorstellig wurde und ihm seine Geburtsurkunde ausgehändigt wurde. Befragt zu Änderungen der Lebensführung habe der BF angegeben, dass seit der letzten Vernehmung keine Änderungen eingetreten wären. Er habe seit der letzten Vernehmung keine Gewerbeberechtigung mehr, würde von der Grundversorgung leben und würde kein Familienleben in Österreich bestehen.
I.20. Im Aktenvermerk vom 19.01.2016 wurde festgehalten, dass nach Rückfrage beim AMS bekannt gegeben wurde, dass kein Eintrag betreffend dem BF bzw. bezüglich eines Antrages auf Beschäftigungsbewilligung (Fa. XXXX PHS) vorliegt.
I.21. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt III).
Der Antrag vom 18.06.2015 auf Heilung wurde gemäß § 4 iVm § 8 Asyl-DV abgewiesen (Spruchpunkt IV).
Gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
Zur Lage im Pakistan wurden aktuelle Länderfeststellungen getroffen.
I.22. Gegen diesen im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 17.02.2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im handschriftlichen Teil der Beschwerde gab der BF bekannt, dass er um etwas Zeit bitte, da er bald eine Frau, nämlich XXXX (in der Folge: M) heiraten werde. Mit ihr wohne er schon seit einem Jahr zusammen.
I.23. Die Beschwerdevorlage langte am 26.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.24. Mit Schreiben vom 29.03.2016 wurde der BF aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse der zukünftigen Ehegattin bekannt zu geben.
Mit Schreiben über den Verein Menschenrechte wurde am 04.04.2016 ein Meldezettel dieser Frau übermittelt.
I.25. Für den 09.05.2016 lud das Bundesverwaltungsgericht den BF samt M als Zeugin zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
In der Verhandlung legte der BF eine Mitgliedskarte beim Alpenverein und einen Auszug aus dem Gewerberegister vor.
I.26. Über Anfrage des BVwG wurde eine Anzeige der LPD XXXX vom XXXX2013 gegen den BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 120 FPG übermittelt. Demnach habe eine Funkstreife den BF dabei angetroffen, wie er von einer Geheimprostituierten als Kunde angeworben wurde. Es sei eine Anzeige auf freiem Fuß erstattet worden und wurde eine Sicherheitsleistung von Euro 300 ,- eingehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsbürger, welcher sich zum Islam (Sunnit) bekennt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der BF hält sich seit rechtskräftiger Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz bzw. seit der Ausweisung per 04.12.2012 unrechtmäßig in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Punjabi und Urdu. Der BF hat von 1993 bis 2007 die Grundschule in XXXX absolviert. Der BF lebte in XXXX, Distrikt XXXX, Punjab in einer seiner Familie gehörenden Unterkunft.
Der BF lebte in Pakistan von der Pension seines Vaters und von den Einkünften der Familie aus der Verpachtung eines Grundstückes. Die Eltern und drei Brüder des BF leben nach wie vor in Pakistan.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger, lediger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
In Österreich arbeitete er 2-3 Tage im Jahr 2012 gemeinnützig für die Marktgemeinde XXXX.
Der BF war zwischen 29.07.2011 und 30.04.2013 bei der Sozialversicherungsanstalt als Asylwerber gemeldet. Zwischen 01.09.2013 und 30.11.2013 war er als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger gemeldet und hat er am 10.07.2012 das Gewerbe des Marktfahrers angemeldet. Die Gewerbeberechtigung wurde ihm inzwischen entzogen. Er hat zwischen 2012 und 2015 illegal ohne entsprechende Versicherungsleistungen in Österreich aufgrund der Gewerbeberechtigung gearbeitet und ging noch keiner legalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Seit 01.01.2014 ist er wiederum als Asylwerber gemeldet.
Der BF ist nicht im Besitz hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Er bezog von 29.07.2011 bis 18.01.2016 Mittel aus der Grundversorgung und wurde abgemeldet, da er sich durch Untertauchen der Abschiebung entzogen hat. Er erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Der BF wurde mit Straferkenntnis vom XXXX2015 wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. A iVm § 3 Abs. 1) zu einer Verwaltungsstrafe von Euro 500,- verurteilt. Der BF hat am 08.03.2015 bei einer Flohmarktveranstaltung einen pakistanischen Staatsangehörigen ohne entsprechende Bewilligung bei seinem Stand beschäftigt. Obwohl dem BF bzw. dessen Angestellten die Tätigkeit bereits um 08:50 Uhr untersagt worden ist, wurde der pakistanische Staatsangehörige um 12:01 Uhr wiederum dabei angetroffen, wie er am Stand Bekleidungsgegenstände verkauft hat.
Gegen den BF wurde am 21.01.2013 eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich erstattet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwei Deutschkurse besucht, hat die A2 Prüfung bestanden und ist Mitglied beim Alpenverein, der ihn 1-2 mal jährlich zu Gesprächen einladet.
Der BF ist seit XXXX2015 in einem Wohnhaus in der XXXX, XXXX in XXXX gemeldet. XXXX, geb. XXXX ist seit XXXX2001 einem Wohnhaus in der XXXX, XXXX in XXXX gemeldet. Sie ist seit 2008 Österreicherin. Eine Lebensgemeinschaft zwischen den Beiden kann nicht festgestellt werden.
Der BF verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, und konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA, die Akte zu dem vorangegangenen Asylantrag, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend sowie durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens des BF in seinen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3. Die Feststellung, dass in Bezug auf den BF bzw. die Lage im Herkunftsstaat des BF seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2012 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus konnten die Feststellungen zur Lage in Pakistan im inhaltlichen Verfahren im Hinblick auf das Vorbringen des BF als nach wie vor als aktuell angesehen werden und hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren aktuelle Länderfeststellungen getroffen, welchen vom BF nicht entgegengetreten wurde.
II.2.4. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.
Bereits im Zusammenhang mit der Verwaltungsvorstrafe nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz versuchte der BF in der Verhandlung am 09.05.2016 vorerst, diese zu verheimlichen bzw. abzuschwächen. So gab er konkret befragt dazu an, dass er bei der Kriminalpolizei in Erscheinung getreten, aber nicht vorbestraft sei. Erst über Vorhalt, dass das Straferkenntnis der XXXX im Akt erliegt, gab der BF nach überlegen an, dass er eine Strafe von 500,- Euro bekommen habe, welche er in Raten abzahle.
Befragt zu österreichischen Bekannten und Freunden führte der BF aus, dass zwei Inder, nämlich PHS und P sowie die M seine Freunde wären, er kenne aber schon mehr Leute. Besondere soziale Vernetzungen mit Österreichern konnten daher nicht festgestellt werden. Dies insbesondere auch deshalb, da PHS und P den BF über ihre Tätigkeiten als Gewerbetreibende kennen, die P selbst in einem Mail an die belangte Behörde bekannt gab, dass sie den BF lediglich über gemeinsame Freunde kenne und daher mit ihr bekannt sei. Besondere Beziehungen zu diesen wurden nicht vorgebracht. Die Einstellungszusage der P ist darüber hinaus nicht mehr aufrecht und hat P ihr Restaurant bereits am 31.12.2013 geschlossen. Die Zusage von PHS, hinsichtlich dem ein Einzelunternehmen, Inhaber Frau XXXX aufscheint, stellt damit die einzig aufrechte Einstellungszusage dar. In dem mit "Visum Ansuche" betitelten Schreiben wird jedoch lediglich festgehalten, dass der BF angestellt werden würde, falls ihm ein "Visum" ausgestellt wird. Es sind weder die voraussichtliche Entgeltshöhe noch andere Daten wie Art der Tätigkeit, Arbeitszeit etc. festgehalten, weshalb dieses Schreiben als Arbeitsplatzzusage schon an sich nicht ausreichend bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass zwar ein Formular mit Antrag von PHS an das AMS betreffend Beschäftigungsbewilligung für den BF vorgelegt wurde. Dieses wurde jedoch laut Auskunft des AMS nie eingereicht, weist keinen Eingangsstempel des AMS auf und es bestehen somit gravierende Bedenken an der Ernsthaftigkeit der generell bestehenden Einstellungszusage. Weiters hat der BF durch die Vorlage dieser nicht eingereichten Beschäftigungsbewilligung offensichtlich versucht, die Behörde bzw. das Gericht über diesen Umstand zu täuschen.
Besondere Beziehungen in Österreich oder eine soziale Integration durch Bekanntschaft mit den beiden indischen Personen können mangels entsprechendem Vorbringen des BF zu einem besonderen persönlichen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden und hält sich der BF offensichtlich auch nicht in einem österreichischen Umfeld auf, da er keinerlei Österreicher als Freunde namentlich anführen konnte.
Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Absicht des BF, er würde bald M heiraten ist festzuhalten, dass eine besondere Beziehung oder gar Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und M nicht festgestellt werden konnte und auch in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass der BF mit diesem Vorbringen versuchte, nunmehr das BVwG über das Vorliegen von verfahrensrelevanten Gründen zu täuschen.
Der BF hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorerst selbst angegeben, dass er eine Mietwohnung habe und dort mit drei pakistanischen Asylwerbern zusammen lebe. Erst im Zusammenhang mit seinen Freunden in Österreich befragt gab er plötzlich an, dass er mit M gemeinsam lebe. Konkret nachgefragt gab der BF an, dass er zwar einen Meldezettel von einer anderen Wohnung habe, aber de facto mit M zusammen lebe. Die beiden Wohnungen wären im gleichen Haus. Schon diesen Umstand, dass er vorerst angegeben hat, mit drei Männern zusammen zu leben und nunmehr behauptete, mit M zusammen zu leben, konnte der BF über Vorhalt nicht aufklären. Zusätzlich gab der BF an, dass er seit ca. 1 Jahr mit M zusammen lebe und sie seit Juli oder August 2014 kenne. Demgegenüber hat der BF aber selbst am 18.06.2015 vor der belangten Behörde noch angegeben, dass er keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich habe und hat M auch im Gespräch mit dem zuständigen Referenten am 19.01.2016 nicht erwähnt. Über Nachfrage gab der BF in der Verhandlung an, dass er M damals (Einvernahme) noch nicht so nah gekannt habe.
Auch M hat in der Verhandlung zwar angegeben, dass sie seit April 2015 zusammen leben würden. Widersprüchlich zum BF gab sie jedoch an, dass sie sich auch erst seit April 2015 kennen würden. Insbesondere konnten der BF und die M auch keine übereinstimmenden Skizzen von der angeblich gemeinsamen Wohnung anfertigen, was vor dem Hintergrund einer angeblich schon seit einem Jahr bestehenden Lebensgemeinschaft völlig unglaubwürdig ist. Trotz mehrfacher Nachfragen konnten weder der BF noch die M konkret beschreiben, wie sie sich kennen gelernt haben oder wie sie ihre Zeit gemeinsam verbringen. Vor allem gab der BF an, dass sie sich kennen gelernt hätten, da die M seine Nachbarin sei, während M angegeben hat, den BF über einen Kollegen zu kennen und deshalb mit ihnen ausgegangen zu sein. Die Angabe des BF über das Kennenlernen der M als Nachbarin im Jahr 2014 erscheint auch vor dem Hintergrund völlig unglaubwürdig, da der BF erst am 23.07.2015 in das Wohnhaus gezogen ist, in welchem auch die M lebt.
Die M gab zur gemeinsamen Freizeitgestaltung befragt an, dass sie "normal zusammen" leben, der BF führte aus, dass sie gemeinsam kochen und fernsehen würden. Die Angaben zum gemeinsamen Privatleben blieben absolut vage und wusste der BF weder das genaue Geburtsdatum der M, noch in welchem Jahr sie ihre österreichische Staatbürgerschaft erhalten hat. Auch Hobbies konnte er keines anführen. Letztlich relativierte der BF selbst seine in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass er bald eine Frau bzw. M heiraten werde. Hierzu befragt gab er an, dass er nicht verlobt sei und es keine Absichten zur Heirat gäbe. Über Vorhalt der konkret behaupteten Heiratsabsichten in der Beschwerde gab der BF dann ausweichend an, dass er geschrieben habe, dass es sein könne, dass er heirate, was klar der Übersetzung der handschriftlichen Beschwerde widerspricht. Er sei sich letztlich doch nicht sicher, ob er die Frau heirate. M führte aus, dass sie nicht verlobt seien und schon über Heirat gesprochen hätten. Der BF solle aber zuerst arbeiten gehen und er sei ja nett, also "wieso nicht". Beide störe der 30jährige Altersunterschied nicht. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es absolut nicht glaubwürdig, dass der BF mit M eine Beziehung oder Lebensgemeinschaft führt und wird davon ausgegangen, dass er dieses Vorbringen in der Beschwerde lediglich erstattet hat, um ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich wahrheitswidrig zu konstruieren und das Bundesverwaltungsgericht zu täuschen.
Betreffend die Beschäftigungen des BF in Österreich ist festzuhalten, dass der BF lediglich im Zeitraum zwischen 01.09.2013 und 30.11.2013 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger bei der Sozialversicherung gemeldet war. In der Verhandlung gab der BF demgegenüber an, dass er im Jahr 2012 für 4 Monate, im Jahr 2013 für 6 Monate, im Jahr 2014 für 6 Monate und im Jahr 2015 für 3 bis 4 Monate als Marktfahrer aktiv gewesen sei. Der BF ist damit einen erheblichen Zeitraum seiner Tätigkeit unrechtmäßig, ohne eine entsprechende Sozialversicherung abzuschließen, nachgegangen, was schon an sich auf eine gewisse Rechtsuntreue schließen lässt. Zusätzlich hat der BF offensichtlich trotz eines von ihm in der Verhandlung angegebenen Gewinn von ca. 500,- bis 700,- Euro im Monat durchgängig bis zum Abschiebeversuch im Dezember 2015 die Grundversorgung bezogen.
Der BF hat sich überdies zwar Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, Deutschkurse besucht und die A2 Prüfung abgelegt. Dennoch konnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung einfache auf Deutsch gestellte Fragen wie "Nennen sie mir einige Sehenswürdigkeiten in Österreich" nicht beantworten, zeigte sich nicht an der österreichischen Politik interessiert und gab hinsichtlich der österreichischen Kultur an: "Was ich wissen, manchmal ich sehen im Dorf Leute die Trachten und alte Klamotten anziehen und gehen Kirche und beten.".
Neben einer wenige Tage dauernden gemeinnützigen Tätigkeit für die Gemeinde sowie jährlichen Besuchen bei einer Veranstaltung beim Alpenverein, die den BF gelangweilt hat, kamen keinerlei weitere integrative Aspekte im Verfahren hervor.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
Spruchpunkt A. I. :
II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. -die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. -sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. -auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. -sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
II.3.2.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.07.2011 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Entscheidung vom 16.11.2012 unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Der BF fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
II.3.2.3. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.
II.3.2.4. Die belangte Behörde ist auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK, vgl unten) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
Die belangte Behörde war sohin angehalten, in Anwendung des § 52 Abs. 3 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.2.6. Eine Lebensgemeinschaft des BF konnte nicht festgestellt werden und wurden auch keine weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungen oder familiäre Bindungen in Österreich behauptet. Der BF hält sich jedoch bereits seit fünf Jahren in Österreich auf und war daher die Zulässigkeit eines Eingriffes in sein Privatleben zu prüfen.
II.3.2.7. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.2.8. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.
Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.2.9. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der BF ist seit fünf Jahren in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte den Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er von Anfang an rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig. Trotz seit 04.12.2012 rechtskräftiger Ausweisung und damit unrechtmäßigem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet hat dieser Österreich nicht verlassen. Zusätzlich hat er sich seiner Abschiebung bereits einmal durch Untertauchen entzogen. Die überwiegende Zeit seines Aufenthalts hält sich der BF damit rechtswidrig in Österreich auf.
Der BF verfügt über keine familiären die festgestellten privaten Anknüpfungspunkte.
Der BF begründete das Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde bzw. während eines unrechtmäßigen Aufenthalts. Die überwiegende Zeit des Aufenthalts war dieser nicht rechtmäßig und hat sich der BF bereits einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen, weshalb sein Aufenthalt in Österreich prolongiert wurde. Hätte der BF bereits im Asylverfahren seine Geburtsurkunde vorgelegt, so hätte schon viel früher eine Abschiebung stattfinden können und ist davon auszugehen, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig wäre. Darüber hinaus hat der BF die Geburtsurkunde auch erst vorgelegt, als diese der belangten Behörde schon durch die Führerscheinbehörde, bei welcher sie der BF vorgelegt hat, übermittelt worden ist.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist und aufgrund von zwei Deutschkursen die A2 Prüfung abgelegt werden konnte.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte. Vielmehr hat der BF unrechtmäßig eine Beschäftigung ausgeübt und war nur zwei Monate tatsächlich bei der Sozialversicherung gemeldet, während er über mehrere Jahre jeweils mehrere Monate einer (illegalen) Beschäftigung nachgegangen ist (s. Beweiswürdigung).
Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er jetzt eine aktuell gültige Einstellungszusage in Vorlage brachte. Hinsichtlich der generellen Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit dieser wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen. Generell kann der Umstand, dass der BF über diese Zusage verfügt, in der vorliegenden Fallkonstellation nicht entscheidungswesentlich zu seinen Gunsten ausschlagen (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186, in welchem der Ansicht zugestimmt wird, dass im Fall eines im Jahr 2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten, unbescholtenen Beschwerdeführers, der über eine Einstellungszusage verfügte und zudem in den Jahren 2006 bis 2008 als Straßenarbeiter tätig gewesen sei, nicht von einer solchen beruflichen Integration gesprochen werden könne, die die Erlassung einer Ausweisung unzulässig machen würde) und das Vorliegen einer aktuellen Selbsterhaltungsfähigkeit dartun, vielmehr ist eine solche Einstellungszusage an die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geknüpft. Auch das vorgelegte Formular betreffend Beschäftigungsbewilligung wurde nicht beim AMS eingereicht. Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der BF wurde mit Straferkenntnis vom XXXX2015 wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. A iVm § 3 Abs. 1) zu einer Verwaltungsstrafe von Euro 500,- verurteilt.
Der BF wurde wegen unrechtmäßigem Aufenthalt bereits im Jahr 2013 angezeigt.
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Spätestens seit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im Jahr 2012 musste der BF seine Ausreiseverpflichtung kennen.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
II.3.2.10. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.2.11. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Pakistan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das vom BF erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Das diesbezügliche Vorbringen des BF war daher nicht mehr näher zu erörtern. Weiters ergab sich keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz.
II.3.2.12. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen Ausführungen sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Erörterungen, sowie den aktuellen von der belangten Behörde dem BF auch vorgehaltenen Länderfeststellungen, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Pakistan unzulässig erscheinen lassen würden.
Es wurde auch vom BF kein Vorbringen dazu erstattet, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 FPG unzureichend bzw. unzulässig wäre.
II.3.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I bis III spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt V - Einreiseverbot
II.3.4.1. § 53 FPG lautet:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
II.3.4.2. § 53 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung
"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in
der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237)
II.3.4.3. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass durch das Straferkenntnis vom 30.06.2015 wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG) und die Verurteilung des BF zu einer Verwaltungsstrafe von Euro 500,- der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt ist.
Der BF wurde rechtskräftig schuldig gesprochen, dass er als Arbeitgeber am 08.03.2015 einen pakistanischen Staatsangehörigen beim Auspacken bzw. Verkauf von Bekleidungsgegenständen beschäftigt hat. Nach der ersten Kontrolle und Untersagung der Tätigkeit in der Früh durch kontrollierende Beamte wurde der BF mit seinem "Mitarbeiter" zu Mittag wiederum angetroffen.
Bereits dieses Verhalten zeigt eine Rechtsuntreue des BF bzw. dass der BF nicht einmal konkreten Anordnungen der Polizei umgehend Folge leistet.
Darüber hinaus musste ihm seit seiner Ausweisung im Jahr 2012 bewusst sein, dass er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält und hat er auch in der Einvernahme am 18.06.2015 letztlich eingestanden, dass er wusste, dass das Asylverfahren negativ abgeschlossen war und er das Bundesgebiet schon verlassen hätte müssen. Zusätzlich wurde gegen ihn eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts bereits im Jahr 2013 erstattet und hat der BF eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 300,- geleistet. Trotz Ausweisung bzw. Aufforderung, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, hat sich der BF nicht in seine Heimat begeben. Vielmehr hat er jahrelang keine Geburtsurkunde vor der belangten Behörde vorgelegt, offensichtlich um einer Abschiebung entgegenzuwirken. Erst im April 2015 legte er eine Geburtsurkunde vor, dies jedoch erst nachdem er diese bei der Führerscheinstelle - zwecks Erlangung eines Führerscheins - vorgelegt hat. Somit hat sich der BF - erst nachdem sein Interesse an einem Führerschein überwogen hat - dazu entschlossen, doch seine Geburtsurkunde vorzulegen. Aufgrund des rechtkräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens und der nunmehr vorliegenden Geburtsurkunde, konnte erst am 18.06.2015 ein Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes (Heimreisezertifikat) eingeleitet werden. Der BF wurde zur Charterabschiebung und somit zur Rückführung in sein Herkunftsland, für den 02.12.2015, angemeldet. Nachdem alle Voraussetzungen zur Abschiebung vorlagen, wurde dem BF am 26.11.2015, über die Polizei persönlich, gem. § 58 Abs. 2 FPG, die Mitteilung über Ihre Abschiebung zugestellt und der BF über den Abschiebetermin am 02.12.2015 in Kenntnis gesetzt. Gegen den BF wurde ein Festnahmeauftrag erlassen und hätte er von der Polizei bis zum 01.12.2015, 07:30 Uhr zur Abschiebung festgenommen werden sollen. Diese Festnahme konnte nicht vollzogen werden, da der BF trotz mitgeteiltem Abschiebetermin untergetaucht ist und somit nicht zur Verfügung stand. Die Charterabschiebung musste abgebrochen werden. Auf die Frage, warum er sich der Abschiebung durch Untertauchen entzogen habe gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung an: "Weil ich hier bleiben will." Es war ihm daher völlig bewusst, dass er entgegen der Rechtsordnung handelt. Auch dieses Verhalten des BF ist ihm zur Last zu legen und kommt darin die Rechtsuntreue des BF bzw. sein missbräuchliches, staatlichen Interessen entgegenstehendes Verhalten zum Ausdruck.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwH vom 30.10.2002, Zl. 2002/18/0190 und vom 16. Jänner 2001, Zl. 2000/18/0251). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages beeinträchtigt. Der BF verharrt seit Jahren unrechtmäßig in Österreich und vereitelte Bemühungen, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen.
Schließlich hat der BF zwar über eine Gewerbeberechtigung verfügt, hat jedoch ohne entsprechende Meldung und Zahlungen bei der Sozialversicherung über einen Zeitraum von drei Jahren unrechtmäßig einen Marktstand betrieben und trotz dieses Einkommens nebenbei die Grundversorgung bezogen.
Hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose kommt es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers an.
Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft in diesem Staat lebender Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden ( VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielt das täuschende Verhalten des BF den österreichischen Behörden bzw. dem BVwG gegenüber eine entscheidende Rolle, zeigt sich darin doch die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung. Weiters ist die Entziehung von der Abschiebung durch Untertauchen und der bewusste unrechtmäßige Aufenthalt, welcher auf die Nichtvorlage der Geburtsurkunde und damit ein Verschulden des BF zurückzuführen ist, zu berücksichtigen. Schließlich hat der BF auch gegen die Meldepflicht bei der Sozialversicherung verstoßen.
Insbesondere zeigt schon die Bestrafung wegen der Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz per se, dass der BF § 53 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt hat und ist zu beachten, dass die Aufzählung des Abs. 2 lediglich eine demonstrative ist. Weiters ist eben zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit.
In Anbetracht des dargestellten, rechtsmissbräuchlichen und rechtsuntreuen Verhaltens des BF ist davon ausgehen, dass eine günstige Prognose zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht existent ist, zeigt das Verhalten des BF die fehlende Bereitschaft, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, doch sehr deutlich auf. Es kann auch angenommen werden, dass der BF nicht bereit ist, in Zukunft freiwillig den unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden oder sich an die Gesetze zu halten.
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, und ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG anders zu beurteilen wären. Ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Der BF zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich lediglich (unsubstantiiert) gegen die Verhängung des Einreiseverbots bzw. dessen Dauer.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich durch das dargelegte Verhalten stark gemindert. Besondere familiäre Beziehungen konnte er gerade auch nicht nachweisen.
II.3.4.4. In Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte, wie Schwere des Fehlverhaltens, Lebensumstände in Österreich und im Heimatland, familiäre und private Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, ist das von der Behörde für die Dauer von drei Jahren verhängte Einreiseverbot im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen.
Die Erlassung des Einreiseverbotes für drei Jahre ist angesichts des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen, dem diesen zugrunde liegenden Fehlverhalten, dem täuschenden Verhalten des BF der Behörde sowie dem BVwG gegenüber und des bewussten, andauernden unrechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich aufgrund dessen Verschulden keiner Reduzierung zugänglich.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet.
Die Überprüfung der Verhängung des Einreiseverbotes ergibt, dass dieses auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verhängt wurde und seine Grundlage zu Recht in § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz findet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt A. II. :
II.3.5. Antrag auf Heilung
Zur Frage der Abweisung des Antrags vom 18.06.2015:
II.3.5.1. Der mit "Verfahren" überschriebene § 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (nachfolgend kurz: AsylG-DV 2005) lautet wie folgt:
(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 8 AsylG-DV:
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. -gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. -Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. -Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. -erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. -Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. -Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. -Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).
§ 3 AsylG-DV:
Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:
1. -"Aufenthaltsberechtigungskarte plus",
2. -"Aufenthaltsberechtigung" oder
3. -"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz".
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
II.3.5.2. Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall die Abweisung des Zusatzantrags auf Heilung auf § 4 iVm §8 AsylG-DV gestützt.
Der BF legte wie dargestellt erst nachdem er für die Führerscheinbehörde eine Urkunde brauchte, seine Geburtsurkunde vor. Die Identität des BF wurde in der Folge von der pakistanischen Botschaft bestätigt. Zum Umstand, warum er noch immer keine Reisedokumente habe führte der BF in der Einvernahme am 18.06.2015 aus, dass er noch nie in Wien gewesen sei, Wien weit weg sei und er dort keinen Reisepass holen könne, weil man dafür Geld brauche. Er stelle daher einen Antrag auf Heilung.
Der BF wurde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der Botschaft über die Unmöglichkeit der Ausstellung eines solchen binnen vier Wochen vorlegen soll.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen wäre bzw. ist, sich über die pakistanische Botschaft in Wien einen Reisepass ausstellen zu lassen. Gerade mit der nunmehr vorliegenden Geburtsurkunde hat der BF definitiv die Möglichkeit, einen Reisepass zu beantragen. Etwaige Kosten und eine Reise nach Wien stellen keine Hindernisgründe dar, welche den BF in diesem Zusammenhang von seinen Pflichten entbinden würden. Die geltend gemachten finanziellen Gründe, welche der BF auch nicht näher dargelegt hat, sind kein taugliches Argument, um den BF seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren zu entheben.
Das Asylverfahren des BF ist rechtskräftig abgeschlossen und wurde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig beurteilt, eine Gefahr für die Beschwerdeführer sich an die Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht erkannt werden und ist dies daher auch zumutbar, da kein Gefährdungspotential besteht.
Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, in welchem ausgeführt wird, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird. Im Übrigen beziehe sich § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfassten Fälle hinaus sind Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen, eine Zurückweisung komme in diesen Fällen nicht Betracht, sondern habe dann allenfalls eine Abweisung des Antrags zu erfolgen.
Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des BF hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft ihn somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, entbunden, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77).
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich, (siehe dazu VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 04.08.1988 - 4 K 1446/99 InfAuslR 2000, 146).
Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der zuständigen Botschaft verweigert werden sollte und es wurden solche Gründe vom Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgebracht, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen wäre bzw. ist, sich die erforderlichen Nachweise bzw. einen Reisepass zu verschaffen und er dahingehend während seines bislang 5jährigen Aufenthalts trotz mehrmaliger Aufforderung nicht tätig wurde. Eine nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann aus dem Vorbringen des BF nicht abgeleitet werden. Auch ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsyG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen wäre.
Da im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1. - 3. AsylG-DV nicht vorliegen, hat die belangte Behörde die Heilung der Mängel zu Recht nicht zugelassen.
II.4. Somit war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid insgesamt spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
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