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L502 2017494-1•BVwG L502 2017494-1
L502 2017494-1Federal Administrative CourtAug 22, 2016
Ausbildung, Deutschkenntnisse, Integration, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, subjektive Furcht, Volksgruppenzugehörigkeit
L502 2017494-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2015 und 06.04.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird stattgegeben und gemäß § 75 Abs. 19 und 20 AsylG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (BF) stellte, im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 13.05.2012 in das österr.
Bundesgebiet, am 15.05.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er legte im Rahmen dessen als Identitätsnachweis einen türkischen Personalausweis vor.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 wurde festgehalten, dass die Erstbefragung des BF vorerst nicht durchgeführt werden konnte, da sich dieser mit der bestellten Dolmetscherin nicht verständigen konnte. Festgehalten wurde auch eine starke Sprechstörung beim BF.
Das Verfahren wurde in weiterer Folge zugelassen.
2. Am 22.01.2013 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eine Einvernahme des zwischenzeitlich volljährigen BF.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.03.2013, Zl. E6 433.483-1/2013-4E, wurde der Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid stattgegeben, derselbe behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
5. Nach einer am 14.05.2013 erfolgten neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme des BF wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz mit gegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wiederum in Spruchteil I gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchteil III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Der Bescheid vom 23.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer am 28.05.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
8. Am 12.06.2013 wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid beim Bundesasylamt eingebracht.
9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.08.2013, Zl. E6 433.483-2/2013-5E, wurde die Beschwerde des BF gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
10. Am 28.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ein.
11. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.
12. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BF mit 03.10.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2014, GZ. L515 1433483-3/4E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
14. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2014 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung des BF sodann stattgegeben.
15. Der Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 22.01.2015 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.
16. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den Beschwerdeführer betreffend.
17. Am 22.04.2015 führte das BVwG eine erste mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Beisein durch.
Der BF legte im Zuge dessen verschiedene Beweismittel vor.
Vom BVwG wurden länderkundliche Informationen sowie aktuelle Auszüge aus og. Datenbanken den BF betreffend als Beweismittel herangezogen.
18. Am 23.07.2015 langte beim BVwG ein Unterstützungsschreiben des Unterkunftsgebers des BF zu dessen Gunsten ein.
19. Am 16.07.2016 langte beim BVwG eine gekürzte Urteilsausfertigung des BG XXXX vom 18.06.2015 ein.
20. Mit 18.01.2016 langte beim BVwG ein weiteres Unterstützungsschreiben zu Gunsten des BF ein.
21. Am 06.04.2016 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Anwesenheit sowie der seines Rechtsberaters eine weitere mündliche Verhandlung durch.
Der BF legte im Zuge dessen eine Arbeitsplatzzusage vom 04.04.2016, ein Empfehlungsschreiben sowie einen Mitgliedsausweis vor.
Vom BVwG wurden aktuelle länderkundliche Informationen sowie Auszüge aus og. Datenbanken den BF betreffend als Beweismittel herangezogen.
22. Mit 21.04.2016 legte der BF in Kopie einen zu seinen Gunsten gestellten Antrag auf Erteilung einer Saisonbeschäftigungsbewilligung vor.
23. Mit Schreiben des BVwG vom 06.06.2016 wurde der BF aufgefordert Nachweise für eine allenfalls bestehende legale Beschäftigung im Bundesgebiet vorzulegen.
24. Mit 13.06.2016 legte der BF in Kopie einen weiteren Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu seinen Gunsten vor.
25. Mit 23.06.2016 legte der BF in Kopie einen Bescheid des AMS vom 23.06.2016 über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an ihn als Kochlehrling vor.
26. Mit Schreiben des BVwG vom 04.07.2016 wurde der BF aufgefordert einen Einkommensnachweis sowie eine Bestätigung des Dienstgebers für ein aufrechtes Dienstverhältnis vorzulegen.
27. Mit 21.10.2015 langte beim BVwG ein polizeilicher Erhebungsbericht an die Staatsanwaltschaft den BF betreffend ein.
28. Mit 19.07.2016 bzw. 21.07.2016 legte der BF dem BVwG u.a. einen Auszug aus dem Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger über die Anmeldung seiner Beschäftigung vom 06.07.2016, einen Lohnzettel vom Juli 2016 und eine Arbeitsbestätigung des Arbeitgebers vor.
29. Mit Mail an das BVwG vom 22.07.2016 wurde vom Ausländerfachzentrum der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol mitgeteilt, dass für den BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.
30. Mit 27.07.2016 wurde ein Schreiben der WKO an den BF vorgelegt.
31. Mit 09.08.2016 wurde nochmals der Lohnzettel von Juli 20216 sowie eine Kopie der Bankomatkarte und einer Zahlungsanweisung an den BF vorgelegt.
32. Mit 22.08.2016 langten beim BFA eine Kopie der Anmeldung des BF durch seinen Arbeitgeber zum Berufsschulbesuch und eine Kopie seines Lehrvertrags ein.
33. Das BVwG erstellte nochmals Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungsinformationssystem und dem Strafregister den BF betreffend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die genaue Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, ledig und Moslem.
Ausgehend von seinem Heimatdorf reiste er im Mai 2012 über Istanbul schlepperunterstützt bis Österreich, wo er im Gefolge seiner illegalen Einreise am 15.05.2012 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Er stammt aus dem Dorf XXXX im Landkreis XXXX , wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und die Schule besuchte. Die Eltern und eine Schwester leben nach wie vor in diesem Dorf. Eine weitere Schwester lebt derzeit in Italien, ein Bruder lebte bis 2015 in der Türkei. Der Vater betreibt eine eigene Landwirtschaft, hat früher Satellitenanlagen montiert, in anderen Landwirtschaften ausgeholfen und wohnt mit der Mutter und einer Schwester des BF im der Familie gehörenden Haus. Der BF hat dem Vater vor der Ausreise sowohl in der Landwirtschaft als auch bei der Satellitenanlagenmontage geholfen.
Der Vater des BF war ehrenamtlich bis ca. 2014 im örtlichen Parteilokal der BDP tätig, indem er Reinigungsarbeiten durchführte und Tee servierte, wobei ihm der BF zu Zeiten seines Aufenthalts in der Heimat freiwillig half. Weder der BF noch dessen Vater waren oder sind Mitglieder der BDP.
Der BF bezieht seit der Einreise nach Österreich bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er bewohnt nach wie vor eine Asylwerberunterkunft in XXXX .
In Österreich leben außer einer Cousine, die er gelegentlich besucht, keine Angehörigen oder Verwandten des BF. Er verfügt darüber hinaus hierorts über normale soziale Kontakte.
Zugunsten des BF wurde eine Beschäftigungsbewilligung für ein Lehrverhältnis für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 30.09.2019 erteilt. Er arbeitet auf dieser Grundlage seit Juli 2016 als Kochlehrling, bezieht aus dieser Tätigkeit im ersten Lehrjahr aktuell eine Lehrlingsentschädigung in Höhe von Euro 645,- netto pro Monat und besucht ab Jänner 2017 die Berufsschule.
Darüber hinaus war er von Februar bis Dezember 2015 für die Gemeindeverwaltung seiner Wohnsitzgemeinde im Rahmen eines Sozialprojekts tätig und hat bei einem Musikfestival Reinigungsarbeiten verrichtet. In seiner Unterkunft engagierte er sich im Rahmen von diversen Hilfstätigkeiten.
Er verfügt mittlerweile nach Absolvierung von mehreren Sprachkursen über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den täglichen Gebrauch. Er ist jedoch durch ein Sprechproblem, einem starken Stottern, in seiner Ausdrucksfähigkeit eingeschränkt.
Der BF wurde mit Urteil des BG XXXX vom 18.06.2015 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 06.07.2015 vollzogen. Aktuell scheinen keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auf.
1.2. Der BF hat 2009 und 2012 in seiner engeren Heimat als einfacher Teilnehmer an zwei Großveranstaltungen zum Geburtstag des Kurdenführers Öcalan teilgenommen und kam es dabei zu Konfrontationen mit lokalen Polizeibeamten. Es war jedoch nicht feststellbar, dass der BF wegen dieser Ereignisse im Falle der nunmehrigen Rückkehr in die Türkei mit Repressalien staatlicher Organe zu rechnen hätte.
Der BF hat die Türkei wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen. Für den Fall der Einziehung des BF zum Militärdienst im Gefolge einer Rückkehr dorthin war nicht feststellbar, dass er diesfalls aus in seiner Person gelegenen Gründen mit einer schlechteren Behandlung gegenüber anderen Wehrdienern zu rechnen hätte.
Es war sohin nicht feststellbar, dass der BF in der Türkei vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es war auch nicht feststellbar, dass er im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung seiner Existenzgrundlage, kriegerischen Ereignissen oder sonstigen bewaffneten Konflikten in seiner Heimat oder etwaigen anderweitigen gravierenden Rechtsverletzungen aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt wäre.
1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird zum einen auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden.
Darüber hinaus wird zum Beweisthema der Ableistung des Grundwehrdienstes in der Türkei wie folgt festgestellt:
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige, unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 19. Lebensjahr; Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei ist das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) von 1927. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit (Artikel 5, letzter Absatz tWDG). Der Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind. Der Wehrdienst wurde mit Wirkung vom 1.1.2014 von 15 auf 12 Monate reduziert. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ("Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich bis zum 38. Lebensjahr durch Zahlung von etwa 6.000 Euro freikaufen. Der Grundwehrdienst ist dann nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die zum 38. Lebensjahr keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind, können durch Einmalzahlung von 6.000 Euro von den Bestimmungen der Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft. Damit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen".
Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet hatten, konnten sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von 30.000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag konnte in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen war. Insgesamt wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von der finanziellen Lage der Familien abhängig gemacht (AA 15.7.2014).
Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle können unter der Bezeichnung "psychosexuelle Störungen" nach Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Methoden zur Feststellung einer möglichen Homosexualität wie eine Untersuchung der Genitalien und die Vorlage von Fotos während des Geschlechtsverkehrs wurden nach Presseberichten vor einigen Jahren eingestellt. Betroffene beschweren sich weiterhin über Persönlichkeitstests, Gespräche mit mehreren Psychologen und Hinzuziehung von Familienangehörigen. Ferner wird auch von mehrtägigen Aufenthalten zur "Diagnose" in der psychiatrischen Klinik berichtet (AA 15.7.2014, vgl. EC 8.10.2014).
Laut dem türkischen Verteidigungsministerium (Meldung vom 30. April 2012; neue Zahlen derzeit nicht verfügbar) hätten 2.221 Wehrdiener zwischen 1992 und 2012 Selbstmord begangen. Laut dem türkischen Menschenrechtsverein (IHD) sind 64 Personen 2012 auf ungeklärte Weise zu Tode gekommen. Laut IHD soll die Diskriminierung (hate speech) kurdischer Wehrpflichtiger weit verbreitet sein. Auch behauptet der IHD, dass eine beachtliche Anzahl der durch Selbstmord oder Unfälle zu Tode gekommenen Wehrpflichtigen Kurden und Aleviten sein sollen, kann jedoch dafür keine tatsächlichen Belege (oder Zahlen) geben. Was den Einsatzort der Wehrpflichtigen betrifft, so werden - trotz Losverfahren - kurdische Wehrpflichtige eher nicht im Südosten eingesetzt, sondern in anderen Gebieten der Türkei. Über (auch gewalttätige) Auseinandersetzungen unter Wehpflichtigen auf Basis ethnischer Zugehörigkeit berichten grundsätzlich fast nur kurdische Zeitungen bzw. der IHD, wobei die Auseinandersetzungen sich wiederum v.a. im Südosten (also auch kurdischen Gebieten) abgespielt hätten (ÖB Ankara 7.2014).
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Das Urteil des EGMR Ülke/Türkei ist trotz deutlicher Mahnungen des Ministerkomitees des Europarats noch nicht umgesetzt. Seit Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt, die Wehrpflicht (siehe Ausführungen zum Wehrdienstalter oben) lebt wieder auf. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er den Wehrdienst ableisten muss bzw. von Freikaufsmöglichkeiten profitieren kann, aber durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat. (AA 15.7.2014).
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, Einsichtnahme in die Vorakten des Asylgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichts, die Abhaltung von zwei mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht, die ergänzende Heranziehung aktueller länderkundlicher Informationen zur Lage in der Türkei, die Einsichtnahme in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der diesbezüglich über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibenden persönlichen Angaben des BF und des von ihm vorgelegten nationalen Identitätsnachweises festgestellt werden.
Die Feststellungen oben zum Lebensverlauf des BF vor der Einreise nach Österreich, zu seinem bisherigen Lebensverlauf im Gefolge der Einreise nach Österreich bzw. seiner aktuellen Lebenssituation, zum Gesundheitszustand des BF sowie seiner strafrechtlichen Verurteilung und zu den früheren und den aktuellen Lebensumständen der Angehörigen in der Türkei stützen sich auf die Aussagen des BF über den Verfahrensverlauf hinweg in der Zusammenschau mit den von ihm selbst beigebrachten sowie den dazu amtswegig beigeschafften Informationen.
2.3. Zu den vom BF behaupteten Ausreisegründen ist wie folgt auszuführen:
2.3.1. Bereits in der Einvernahme am 22.01.2013 gab der BF vorweg an, dass es seinen Familienangehörigen in der Türkei zwar gut gehe, sie aber bald Probleme wegen der Einberufung des BF zum Militär bekommen würden.
Weiter gab er an, dass er im Jahr 2009 gemeinsam mit seinem Vater bei einer Veranstaltung in XXXX , an der tausende Menschen teilgenommen hätten, den Geburtstag von Öcalan habe feiern wollen. Dabei sei es zu Zusammenstößen der Demonstranten mit der Polizei gekommen, bei denen zwei Menschen getötet worden seien. Eine Woche später seien der BF und sein Vater verhaftet und eineinhalb Tage lang auf der Polizeistation festgehalten worden. Sie seien beide geschlagen worden und habe man ihnen verboten weiterhin an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Aufgrund dieser Schläge habe der Beschwerdeführer auch angefangen zu stottern.
Im April 2012 sei erneut der Geburtstag von Öcalan gefeiert worden und der BF habe wiederum an der Feier in XXXX teilgenommen. Als er sich auf dem Nachhauseweg befunden habe, habe ein Fahrzeug der Gendarmerie neben ihm angehalten. Man habe ihm die Augen verbunden und ihn zu einem unbekannten Ort gebracht. Der BF sei gefragt worden, warum er an so einer Veranstaltung teilnehme, und habe man ihm zudem vorgehalten, dass er im Alter von 18 Jahren zum Militärdienst einrücken müsse. Man habe den BF auch geschlagen und ihn dann freigelassen. Sein Vater habe sodann gemeint, dass es besser für den BF sei das Land zu verlassen.
Der BF wolle jedenfalls nicht den Militärdienst ableisten, da er befürchte dort schlecht behandelt zu werden und er auch nicht "gegen Kurden kämpfen" wolle.
Schließlich erwähnte der BF noch Diskriminierungen während seiner Schulzeit in den Jahren 2000 bis 2002 sowie seine Teilnahme an einem Newroz-Fest im Jahr 2010, bei dem die Polizei die Teilnehmer fotografiert habe.
Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er die Heimat verlassen habe, da er nicht zum Militärdienst einrücken wolle, führte der BF wörtlich aus: "Ja, und auch deshalb, da die Gendarmerie auf mich aufmerksam wurde. Ich möchte nicht zum Militärdienst, da ich befürchte dort schlecht behandelt zu werden und in das kurdische Siedlungsgebiet verlegt zu werden. Ich möchte nicht gegen Kurden kämpfen."
Im Falle der Rückkehr befürchte er seine Festnahme und seine Einziehung zum Militärdienst.
In der Einvernahme am 14.05.2013 wiederholte der BF im Wesentlichen seine früheren Angaben zu seinen Veranstaltungsteilnahmen und den Problemen mit der Polizei.
Ergänzend führte der BF aus, dass er von den türkischen Ärzten wegen seines Sprechproblems nicht behandelt worden sei, und diese sich wohl deshalb zurückgehalten hätten, da die Polizei in die Sache verwickelt gewesen sei. Außerdem hätte man von Kurden für eine solche Behandlung viel Geld verlangt.
Darüber hinaus sei nunmehr schon die Polizei bei seinen Eltern gewesen, da er im November militärdienstpflichtig werde und man den Aufenthaltsort des BF wissen wollte.
In der Verhandlung am 22.04.2015 machte der BF vorweg Angaben zu seinem Privatleben in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen wiederholte er, dass die Polizei bei seiner Familie gewesen sei, da er fahnenflüchtig sei. Er werde aber auch aufgrund von Fotoaufnahmen bei Demonstrationen der BDP gesucht. Er habe zudem an Newroz-Feiern im Jahr 2010 teilgenommen, bei denen er fotografiert worden sei. Der BF glaube, dies sei auch ein Grund dafür, dass er gesucht werde.
Als Gründe für die Ausreise im Jahr 2012 führte der BF zusammenfassend wiederum an, dass er an Geburtstagsfeiern für Öcalan teilgenommen habe und von der Polizei 2009 und 2012 geschlagen worden sei.
In der Verhandlung am 06.04.2016 wurden vorwiegend Aspekte des Privatlebens des BF in Österreich erörtert.
Zum Kontakt mit seiner Herkunftsfamilie befragt legte er dar, dass dieser laufend telefonisch erfolge und er dabei erfahren habe, dass der gerade 18-jährige Bruder nunmehr "verschwunden" sei.
Es herrsche auch der Ausnahmezustand in der Herkunftsregion des BF, in den Kurdengebieten gebe es Ausgangssperren. Die Polizei würde Druck ausüben und viele Einheimische festnehmen.
2.3.2. Das Kernvorbringen des BF bestand im Lichte dessen darin, dass er gemeinsam mit seinem Vater im Jahr 2009 und im Jahr 2012 als einfacher Teilnehmer an Veranstaltungen anlässlich des Geburtstages von Abdullah Öcalan teilgenommen habe.
Bei diesen Veranstaltungen, an denen dem BF zufolge tausende Menschen teilgenommen hätten, seien auch Freiheitskämpfer bzw. Guerillas aus den Bergen anwesend gewesen. Im Jahr 2009 sei er eine Woche nach der Veranstaltung gemeinsam mit seinem Vater von zu Hause abgeholt und zur Polizeistation gebracht worden, wo man sie 1 1/2 Tage festgehalten und geschlagen habe. Man habe sie zu zwei Toten, welche auf der Feier verstorben seien, befragt. Die Polizisten hätten gewusst, dass der BF im Parteilokal der BDP Tee servierte, und daher vermutet, dass er viele Leute kenne. Sie hätten wissen wollen, ob Kämpfer aus den Bergen auch bei der Veranstaltung gewesen seien. Immer, wenn er gesagt habe, dass er es nicht wisse, sei er geschlagen worden. Aufgrund der Schläge, welche er im Jahr 2009 erlitten habe, leide der BF an einer Sprechstörung. Der Vater des BF sei kein registriertes Mitglied der BDP gewesen, habe die Partei aber wie ein Mitglied unterstützt. Seit ca. 2014 müsse der Vater sich um die Felder kümmern und habe keine Zeit mehr ins Parteibüro zu gehen.
Im Jahr 2012 sei die Polizei dem BF sowie mehreren Freunden auf dem Heimweg begegnet. Die Freunde seien weggelaufen, nur der BF sei von Sicherheitskräften erwischt, beschimpft, mit dem Fahrzeug weggebracht, geschlagen und wieder freigelassen worden.
Der wesentliche Grund für die Ausreise 2012 sei gewesen, dass er bald zum Militärdienst eingezogen worden wäre, und befürchte er, dort einer schlechten Behandlung ausgesetzt zu sein. Zum Militärdienst wolle der BF nicht, da er in ein Kurdengebiet geschickt werden würde und man von ihm verlange "seine Brüder" zu töten. Er kenne auch einen Fall, bei dem der Tod eines Wehrdienstpflichtigen beim Militär vertuscht worden sei. Die reichen Leute würden ohnehin keinen Militärdienst leisten müssen.
2.3.3. Die Behauptung des BF betreffend, 2009 und 2012 in seiner engeren Heimat an Geburtstagsveranstaltungen zu Ehren Öcalans teilgenommen zu haben, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte der persönlichen Darstellung des BF zum Ergebnis zu gelangen, dass er dieses Vorbringen glaubhaft darlegte.
Soweit der BF im Zusammenhang damit noch darlegte, dass er und sein Vater nach der Veranstaltung im Jahr 2009 von der Polizei von zu Hause abgeholt und verhört worden sei, war als entscheidungswesentlich festzustellen, dass die Fragen der Polizei im Zusammenhang damit standen, dass die beiden in einem Parteilokal der BDP Tee ausschenkten und die Polizei offenbar, wenn auch erfolglos, im Rahmen ihrer Ermittlungen von ihnen Informationen über mutmaßliche kurdische Widerstandskämpfer zu erlangen hofften. Daraus war jedoch nicht abzuleiten, dass der BF wie auch sein Vater in weiterer Folge einer nachhaltigen individuellen Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt waren, zumal sie - ungeachtet von Mißhandlungen im Zuge des Verhörs in Form von Schlägen - nach der Anhaltung freigelassen wurden, ohne dass es in der Zeit danach zu weiteren behördlichen Maßnahmen gegen sie gekommen wäre.
Der nächste festzustellenden Übergriff der Polizei auf den BF erfolgte wie schon erwähnt erst nach einer weiteren Veranstaltungsteilnahme im Jahr 2012 und passierte dieser der Darstellung des BF vor dem BVwG zufolge zufällig, als die Polizei wahllos Teilnehmer an der Veranstaltung aufgreifen wollte und es der BF nicht mehr wie seine Freunde schaffte rechtzeitig wegzulaufen. Zielgerichtet gegen den BF erfolgte sohin auch diese Anhaltung nicht und hat dieser auch nicht behauptet, dass die Polizisten ihn gekannt und deshalb angehalten hätten oder dass er konkret gesucht worden bzw. von besonderem Interesse für die Polizei gewesen sei.
Aus diesen Ereignissen einschließlich des Umstands, dass es im Zuge dieser früheren Amtshandlungen der Polizei in den Jahren 2009 und 2012 im Zusammenhang mit den genannten Anlässen - der Darstellung des BF folgend - auch zu Übergriffen in Form von Schlägen gekommen war, war aber nicht darauf zu schließen, dass der BF im Falle einer nunmehrigen Rückkehr in die Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit neuerlich zum Ziel sicherheitsbehördlicher Maßnahmen oder gar Opfer neuerlicher Übergriffe würde, insbesondere nicht im Zusammenhang mit seinen Veranstaltungsteilnahmen in den Jahren 2009 und 2012 bzw. seinen ehemaligen Hilfstätigkeiten im Büro der BDP.
Dies war schon aus dem persönlichen Profil des BF, der seinerzeit alleine aus oben genannten Gründen, jedoch nicht wegen eines hervorgehobenen politischen Engagements oder wegen einer ihm selbst unterstellten Beteiligung an terroristischen Aktivitäten oder Organisationen, ins Visier polizeilicher Aktivitäten geraten war, abzuleiten, das eben keinen stichhaltigen Grund für diese Annahme bot.
Auch war der Vater des BF bis zuletzt unbehelligt geblieben, wiewohl dieser noch bis 2014 im genannten Parteilokal der BDP tätig war, was ebenso als maßgebliches Indiz für ein mangelndes aktuelles sicherheitsbehördliches Interesse am BF zu werten war, und hat er seine Tätigkeit dem BF zufolge deswegen aufgegeben, da er sich mehr um die Landwirtschaft kümmern musste.
Die Mutmaßung, dass nach ihm gesucht werde bzw. ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, relativierte der BF schließlich selbst in der mündlichen Verhandlung, indem er eine behauptete Hausdurchsuchung bzw. ein polizeiliches Interesse an seiner Person nach der Ausreise vor allem auf seine Wehrdienstentziehung zurückführte, was sich aus Sicht des Gerichtes im Lichte der Wehrdienstpflicht des BF auch als plausibel darstellte.
2.3.4. Im Übrigen war der BF darauf zu verweisen, dass es ihm auch freistünde, soweit er mit den allgemeinen Verhältnissen in seiner Herkunftsregion unzufrieden ist, wie er anmerkte, den Lebensmittelpunkt in einen anderen Teil des Landes zu verlegen. Gegen diese Annahme sprechen weder in der Person des BF noch in der allgemeinen Lage in der Türkei gelegene Umstände. Speziell zur Türkei führte der VwGH wiederholt aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577). Über Befragen hierzu in der mündlichen Verhandlung gab der BF lediglich unsubstantiiert an, dass etwa in Istanbul "nur reiche Personen gut leben könnten und die anderen unterdrückt werden".
2.3.5. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung erhellte schließlich aufgrund der Aussagen des BF, warum er nicht gleich nach dem Übergriff im Jahr 2009 geflohen ist bzw. warum der Vater des BF, welcher aktiver für die BDP gewesen sei als er, nicht ebenfalls geflohen ist. So hat der BF mehrfach angegeben, dass er Angst vor der Ableistung des Militärdienstes gehabt habe. Auch im Rahmen der letzten Verhandlung behauptete der BF zwar vorerst, dass ein Haftbefehl gegen ihn wegen der früheren Veranstaltungsteilnahmen bestünde, wogegen die schon oben stehenden Erwägungen standen, über weitere Nachfrage mutmaßte er jedoch, dass es sein könnte, dass er gerade wegen der Wehrdienstentziehung gesucht wird. Für diese Annahme spricht neben der Aussage des BF selbst jedenfalls auch das faktische Erreichen des wehrdienstpflichtigen Alters. Auch ein Bruder des BF hat sich dem BF zufolge offenbar kurz vor Erreichen der Wehrdienstfähigkeit an einen unbekannten Aufenthaltsort begeben.
Zum in dieser Hinsicht maßgeblichen Vorbringen des BF, dass er gerade als Kurde während des - noch abzuleistenden - Militärdienstes in der Türkei schlechter behandelt werden würde als andere Personen und dass er auch im Osten des Landes bei etwaigen Kampfhandlungen "gegen seine Brüder" eingesetzt werden würde, war jedoch festzustellen, dass derlei Aussagen bloß unbelegte Mutmaßungen darstellten, die einer vom BF dargebotenen Tatsachengrundlage entbehrten. Diesen standen wiederum die länderkundlichen Informationen der belangten Behörde wie des BVwG gegenüber, aus denen solche Gefährdungsmomente eben nicht ersichtlich waren, vielmehr wurde dort dargelegt, dass der Einsatzort der Wehrpflichtigen grundsätzlich im Losverfahren entschieden wird und gerade kurdische Wehrpflichtige eher nicht im Südosten des Landes eingesetzt würden. Aktuell sind dem Gericht auch keine Kampfhandlungen auf türkischem Staatsgebiet oder im Grenzgebiet der Türkei bekannt, vor deren Hintergrund es zu einer Generalmobilmachung oder zumindest zu einem großangelegten Einsatz von Bodentruppen, für den auch Grundwehrdiener herangezogen werden, kommt.
Auch war der Einwand des BF, dass er mangels entsprechender Mittel nicht die Möglichkeit habe sich vom Wehrdienst freizukaufen bzw. reiche Personen bevorzugt werden würden, nicht maßgeblich, stellt dies doch kein als individuelle Verfolgung zu qualifizierendes Szenario dar.
2.3.6. Vom BF wurde darüber hinaus ausgeführt, dass er als Kurde vor allem in der Schule diskriminiert worden sei. Auch in der Beschwerde wurde eine Diskriminierung von Kurden generell in der Türkei in allgemeiner Form behauptet.
Mit diesem nur sehr vagen Vorbringen hierzu gelang es dem BF jedoch nicht ein nachvollziehbares Geschehen darzustellen, dem Verfolgungscharakter zugekommen wäre, und ließ sich daraus kein stichhaltiger Hinweis auf eine relevante Gefährdung des BF wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Kurden entnehmen.
Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden - abgesehen von den Berichten betreffend das Vorgehen des türkischen Staates gegen Anhänger und Mitglieder der als Terrororganisation eingestuften PKK und deren Nebenorganisationen - derart gestaltet, dass keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - weil einer maßgebliche Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden.
2.3.7. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass unzureichende Feststellungen dazu getroffen worden seien, weshalb der BF an einer Sprechstörung leidet, und auch der Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 ignoriert worden sei, wonach sein geistiger Zustand möglicherweise nicht altersgemäß sei, ist zum einen festzuhalten, dass im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen keine Bedenken hinsichtlich des geistigen Zustandes des BF entstanden und er jedenfalls zur Gänze einvernehmungs- und einsichtsfähig auftrat. Auch wurden trotz eines mehrjährigen Verfahrens bis zum Entscheidungszeitpunkt vom BF keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die Anlass für derlei Bedenken gegeben hätten, und hat der BF selbst dargelegt in Österreich nie in ärztlicher Behandlung gestanden zu sein. Dass im Zuge des Erleidens von Schlägen durch Polizeibeamte im Jahre 2009, sohin im Alter von 14 bis 15 Jahren, sich auch eine Sprechstörung bei ihm einstellte, erschien dem erkennenden Gericht als plausibel, wie überhaupt das Geschehen von 2009 der gg. Entscheidung als wahr zugrunde gelegt wurde.
Dem Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Abklärung, ob die Sprachstörung des BF auf die behauptete Weise entstanden sein kann sowie, ob der geistige Zustand des BF möglicherweise nicht seinem Alter gemäß sei, war daher nicht zu folgen.
2.3.8. Die Feststellung, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in keine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich beim BF um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten handelt, der bereits vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in der Lage gewesen ist für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der BF war insofern schon bisher selbsterhaltungsfähig, weshalb nicht ersichtlich wäre, warum es ihm nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt wie schon zuvor aus eigener Kraft zu bestreiten. Auch die Möglichkeit einer verwandtschaftlichen Unterstützung stünde dem BF angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte zur Verfügung.
Weiter stellt sich die allgemeine Lage in der Türkei - auch wenn man dem BF zugesteht, dass sie sich in den letzten Monaten verschlechtert hat - nicht dergestalt dar, dass jeder Rückkehrer alleine aufgrund seiner Anwesenheit auf türkischem Staatsgebiet einer individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Ereignisse rund um den Putschversuch vom 15.07.2016 und die Reaktionen der türkischen Regierung hierauf, ebenso wie die strikte Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der auch in Europa als Terrororganisation eingestuften PKK, können als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Aus diesen konnte jedoch kein individueller Zusammenhang mit dem BF hergestellt werden.
Zudem war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Türkei nicht substantiiert entgegengetreten ist. Er hat in weiterer Folge auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht dargelegt, wie sich die aktuelle Lage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr nunmehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG, des FPG und des AsylG idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Schon die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er einer asylrelevanten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
Im gegenständlichen Fall waren auch nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.
Aus den Feststellungen zu den Ereignissen in den Jahren 2009 und 2012 war im Rahmen einer Prognoseentscheidung aus oben genannten Gründen kein bei einer Rückkehr des BF in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohendes individuelles Verfolgungsszenario abzuleiten.
Auch die Abneigung des BF gegenüber der Ableistung des Wehrdienstes in der Türkei stellt kein asylrelevantes Szenario dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtsprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).
Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).
In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt hat, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen liberalen Gesinnung und der Wunsch, nicht kämpfen zu wollen im Allgemeinen ist zu wenig (vgl. dazu AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Allein die bloße Abneigung gegenüber der Ableistung des Militärdienstes bzw. die Einstellung, der Türkei in keiner Art und Weise dienen zu wollen, stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, allenfalls auch strenge Bestrafung, wobei die Möglichkeit letzterer den länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zufolge angesichts von Geld- oder geringfügigen Haftstrafen nach dem türk. Militärstrafgesetz ohnehin nicht zu entnehmen war.
1.3. Die Beschwerde war sohin zu Spruchpunkt I als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
2.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich darüber hinaus um einen jungen, gesunden und daher arbeitsfähigen Mann, bei dem die neuerliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich (wieder) ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch seitens seiner Verwandtschaft eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt sohin nicht vor.
Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevanten Erkrankungen des BF hervor.
Zur Frage des etwaigen Erfordernis subsidiären Schutzes aufgrund der aktuell vorherrschenden allgemeinen Lage in der Türkei war - unter anderem auch unter Zugrundelegung der notorischen medialen Berichterstattung zum Putschversuch vom 15.07.2016 und den Reaktionen der Regierung hierauf - festzustellen, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Türkei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch hinreichende Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
2.4. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF war eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn u.a. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorlag.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG zu entscheiden, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
§ 55 AsylG lautet:
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. -dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. -der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.05.2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Bis dahin stützte sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines Verfahrens. Darüber hinaus kommt dem BF aktuell kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
3.3. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
3.4. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet im Mai 2012, sohin seit mehr als vier Jahren, faktisch im Bundesgebiet auf. Er verfügt hierorts über keine familiären Anknüpfungspunkte. Zur in Österreich lebenden Cousine des BF ist festzuhalten, dass der BF diese lediglich zeitweise besucht und somit keine iSd Judikatur des EGMR ausreichende Nahebeziehung zu dieser besteht, die als Familienleben qualifiziert werden könnte.
Der BF betrieb seinen Spracherwerb im Rahmen seiner sozialen Kontakte und besuchte mehrere Sprachkurse, sodass er nunmehr über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch verfügt.
Der BF bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.
Er steht demgegenüber seit Juli 2016 in einem Lehrlingsverhältnis, für welches eine gültige Beschäftigungsbewilligung des AMS bis zum Jahr 2019 vorliegt. Darüber hinaus war er 2015 für die Gemeindeverwaltung seines Wohnsitzes im Rahmen eines Sozialprojekts gemeinnützig tätig. Auch in seiner Unterkunft verrichtete er bestätigte Hilfstätigkeiten.
Eine Rückkehrentscheidung stellt somit (lediglich) einen Eingriff in das Recht des BF auf ein Privatleben in Österreich dar.
3.5. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
3.6. Im Rahmen einer solchen Abwägung ist im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste im Mai 2012 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des sohin bereits mehr als vierjährigen faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist zwar dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Er konnte auch alleine durch die Stellung seines Antrags nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, die lange Dauer seines Verfahrens war demgegenüber nicht seinem persönlichen Verhalten, sondern den zurückverweisenden Entscheidungen der zuständigen Behörden bzw. der Säumigkeit der Behörden geschuldet.
Der BF verfügt über gewöhnliche soziale Kontakte und gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Aufgrund seiner persönlichen Bemühungen gelang ihm darüber hinaus im Rahmen der dafür bestehenden Einschränkungen eine spezifische Integration in der Weise, dass er nunmehr einer legalen Beschäftigung als Kochlehrling nachgeht bzw. ihm insofern eine berufliche Integration zuzubilligen ist, dass er eine Lehrstelle gefunden hat. Darüber hinaus war er auch in gemeinnütziger Weise für die Gemeindeverwaltung tätig und hat sich in seinem Flüchtlingsheim engagiert.
Der BF verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der BF wurde zwar mit Urteil des BG XXXX vom 18.06.2015 wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt. Jedoch war dieses Vergehen des BF im Lichte der Feststellungen des Strafgerichtes als nicht besonders schwerwiegend anzusehen. Aktuell scheinen keine weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auf.
Der Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens bereits überwiegen.
3.7. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen hinreichende Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG idgF festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat dem BF in der Folge iSd § 58 Abs. 2 AsylG einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen.
4. Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
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