G309 2126629-1•BVwG G309 2126629-1
G309 2126629-1Federal Administrative CourtAug 22, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G309 2126629-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall, Abs. 3, 15 StGB, § 241e Abs. 1 StGB und 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.04.2016, wurde der BF unter Verweis auf die obgenannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt, und diesem die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte innerhalb offener Frist nicht dazu ein.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF im Stande der Strafhaft zugestellt am 09.05.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, (Spruchpunkt I.) gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt IV.); Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
4. Mit per Post am 17.05.2016, bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Herabsetzung der Dauer der Befristung des gegen den BF ausgesprochenen Einreiseverbotes beantragt.
Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 24.05.2016 dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines biometrischen mazedonischen Reisepasses.
Der BF ist ledig und ohne Obsorgeverpflichtungen.
1.2. Der BF hielt sich Anfang Februar 2015 bis Anfang März 2015 sowie seit Anfang September im Bundesgebiet auf, wo er am XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Begehung von Einbruchsdiebstählen festgenommen wurde.
1.3. Bis auf Anhaltungen in Justizanstalten weist der BF keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, ging keinen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und erweist sich als vermögenslos.
1.4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 1. Fall und Abs. 3, 15 StGB sowie der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 StGB und der Urkundenunterdrückung gemäß 229 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 30 Monaten verurteilt.
Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der von einem Mittäter dazu aufgefordert, in insgesamt 21 Angriffen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern, in den Zeiträumen XXXX2015 bis XXXX2015 sowie XXXX2015 bis XXXX2015, Dritten fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 50.000,- übersteigenden Wert - konkret EUR 160.000,- - mit dem Vorsatz weggenommen, bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle durch Einbruch und in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sich unbare Zahlungsmittel über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte mit dem Vorsatz zugeeignet hat, dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, sowie Urkunden über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückt hat, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, zu verhindern.
Der dabei durch die Einbruchshandlungen entstandene Sachschaden beträgt etwa EUR 40.000,-.
Als mildernd sind die geständige Verantwortung des BF, die bisherige Unbescholtenheit, das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die teilweise Sicherstellung von Diebsgut, erschwerend jedoch die Tatwiederholung sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet worden.
Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat.
1.5. Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF lag in Mazedonien wo dieser die Schule besuchte und zuletzt als Autowäscher EUR 250,- ins Verdienen brachte.
1.6. Bis auf seinen Vater verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
1.7. Maßgebliche Anhaltspunkte welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden, konnten nicht festgestellt werden.
1.8. Die Beschwerde bezieht sich einzig auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand und zur Obsorgefreiheit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen gültigen mazedonischen Reisepass in Vorlage.
Die Feststellungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Verhaftung des BF, zu seiner Anhaltung in Strafhaft, zu den fehlenden Wohnsitzmeldungen, Erwerbstätigkeiten und Anknüpfungspunkten im Bundegebiet, zum in Mazedonien gelegenen Lebensmittelpunkt, zur Vermögenslosigkeit, zum Schulbesuch und zur Erwerbstätigkeit in Mazedonien sowie zum Aufenthalt des Vaters des BF in Österreich, beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie aus einem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF sowie zu den bezughabenden Ausführungen beruhen auf einer Ausfertigung des bezughabenden Urteils sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.
Die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunk III. des angefochtenen Bescheides beruht auf dem Wortlaut des gegenständlichen Beschwerdeantrages, welcher einzig auf die Herabsetzung der Dauer der Einreiseverbotsbefristung abstellt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen dessen sonstigen Spruchpunkte in Rechtskraft und ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren antragsbedingt einzig auf besagten Spruchpunkt III. einzugehen.
3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es
sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren
Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot nicht stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Es steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des teil vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls - in insgesamt 21 Angriffen - sowie den Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und Urkundenunterdrückung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde.
Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich unrechtmäßig zu bereichern und dazu organisiert und nachhaltig in Form des Willens sich eine Einnahmequelle zu erschließen zu agieren, sowie sich dabei über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen und vom gewaltsamen Überwinden von baulichen und technischen Hindernissen nicht abhalten zu lassen, auf eine hohe kriminelle Energie, sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin.
Auch der Umstand, dass der BF, insbesondere unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage, sich dazu hinreißen ließ, durch strafbare Handlungen eine Einnahmequelle zu erschließen, untermauert die zuvor dargelegte charakterliche Annahme. Sohin lässt sich nicht ausschließen, dass der BF im Falle eines neuerlichen wirtschaftlichen Engpasses seinen Lebensunterhalt mit kriminellen Handlungen zu finanzieren versuchen wird.
Selbst die Unsicherheit seines Aufenthaltes und der damit allfällig einhergehende mögliche Verlust seines zukünftigen Rechtes auf Einreise und Aufenthaltsnahme ins Bundesgebiet, sowie der Möglichkeit seine familiären Anknüpfungspunkte in Form seines Vaters im Bundesgebiet zu pflegen, vermochten den BF von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abzuhalten. Vielmehr nahm dieser den Verlust dieser Möglichkeiten in Kauf und setzte diese wissentlich auf Spiel.
Mit Blick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet, welches sich durch fremdenrechts- und strafrechtswidriges Verhalten, dem keine Integrationsmomente auf Seiten des BF gegenübergestellt werden können, auszeichnet, kann dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann vor dem bisher Gesagten, alleinig im - unter 21 Jahren gelegenen, jedoch volljährigen - Alter des BF, dessen bisherigen Unbescholtenheit und dessen Geständnis vor dem Strafgericht, unter Berücksichtigung der zahlreichen Tatwiederholungen, der einzig zur Begehung von Straftaten ausgerichteten Einreise ins Bundesgebiet seitens des BF, dem mit EUR 160.000,- zu beziffernden Gesamtwert der vom BF gestohlen Gegenstände/Sachen sowie von diesem mit zu verantwortenden einbruchshandlungsbedingten Sachschaden im Gesamtwert von EUR 40.000,-, kein derartig gewichtiges für den BF sprechendes Argument gesehen werden, welches gegenständlich eine positive Zukunftsprognose zu begründen vermöge. Vielmehr wird durch den Umstand, dass der BF sich von einem Mittäter unter Bedachtnahme auf seine finanziell angespannte Situation, trotz aufrechtem Arbeitsverhältnisses im Herkunftsstaat, zur wiederholten Begehung von Einbruchsdiebstählen mit dem Zweck sich damit eine Einnahmequelle zu verschaffen, dessen labiler zu kriminellen Handlungen neigender und auf eigene Bereicherung ausgelegter Charakter aufgezeigt. So lassen sich auch der gegenständlichen Beschwerde, mangels ersichtlicher Reue, keine Anhaltspunkte entnehmen, welche für eine auf Seiten des BF erfolgte, seine Schuld reflektierende Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, schließen lässt.
Da auch der in Haft zugebrachten Zeit im Hinblick auf die Straffreiheit des BF seit seiner gegenständlichen Verurteilung keine Relevanz zukommt (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192), wird der BF seinen Willen und seine Fähigkeit sich in Zukunft wohl zu verhalten, erst unter Beweis stellen müssen, zumal dem BF unter Berücksichtigung des oben Ausgeführten, kein Vertrauensvorschuss gewährt werden kann.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der gewerbsmäßigen Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat, und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art. 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnten, mangels ersichtlicher Integration des BF im Bundesgebiet, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen, nicht rechtfertigen. Vielmehr zeigte der BF durch sein Verhalten eindrucksvoll auf, kein Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft zu hegen, was er durch seine Einreise ins Bundesgebiet einzig zur Begehung gerichtlich strafbarer Tatbestände, zu untermauern vermochte.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050) -, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.
Im Lichte der obigen Ausführungen, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - dessen Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Finanzierung seiner Lebensunterhaltes, sowie selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und den damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner den EU-Raum berührenden wirtschaftlichen Interessen und verwandtschaftlichen Beziehungen, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde, und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310), ist vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit aufgrund dessen gezeigten Verhaltens, die Dauer der Befristung des gegenständlichen Einreiseverbotes keiner Reduzierung zugänglich, zumal sie sich als verhältnismäßig erweist.
Da sich das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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