W219 2117379-1•BVwG W219 2117379-1
W219 2117379-1Federal Administrative CourtAug 19, 2016
Bekanntgabepflicht, Berichtigung, Fehlbezeichnung, Frist,<br/>Fristablauf, Fristenlauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>materiellrechtliche Frist, Medien, Meldefehler, Meldepflicht,<br/>Meldeverpflichtung, Meldeverstoß, Nachfrist, Offensichtlichkeit,<br/>Rechtswirkung, Revision zulässig, unrichtige Angaben, Verbesserung,<br/>verbesserungsfähiger Mangel, verfahrensrechtliche Frist, Verspätung,<br/>Verwaltungsübertretung, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Zurückweisung
W219 2117379-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richter Mag. Eduard PAULUS und Dr. Christian EISNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 13.10.2015, KOA 13.500/15-127, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer der beschwerdeführenden Partei mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2015 gesetzten Frist (12.08.2015 bis 26.08.2015) für die Vornahme einer Korrektur hinsichtlich einer Bekanntgabe nach § 2 MedKF-TG gemäß § 71 AVG als unzulässig zurück.
1.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt die belangte Behörde insbesondere folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die nunmehr beschwerdeführende Partei sei eine durch das Bundesgesetz über das XXXX , eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts. Die beschwerdeführende Partei sei in jener Liste angeführt, die der Rechnungshof des Bundes auf Grundlage seiner Verpflichtung gemäß § 1 Abs. 3 BVG MedKF-T der belangten Behörde übermittelt habe, um die ihm bekannten, seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger mit Stand 01.01.2015 mitzuteilen. Sie sei überdies in den Rechnungshoflisten der Jahre 2012 bis 2014 enthalten gewesen und unterliege auch derzeit der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
Davon ausgehend habe die belangte Behörde die nunmehr beschwerdeführende Partei im Jahr 2012 über ihre Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG informiert und ihr die Zugangsdaten für jene Webschnittstelle übermittelt, über welche die Bekanntgaben quartalsweise vorgenommen werden müssen.
Für die nunmehr beschwerdeführende Partei sei am 08.07.2015, somit in der Meldefrist betreffend das 2. Quartal des Jahres 2015, im Rahmen der Bekanntgabe nach § 2 MedKF-TG unter anderem die Eingabe "Verlagsgruppe XXXX " veranlasst worden. Dieser Eingabe sei ein Betrag in der Höhe von EUR 19.152,- zugewiesen gewesen.
Daraufhin habe die belangte Behörde der nunmehr beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.08.2015, KOA 13.050/15-046, bei dieser eingelangt am 12.08.2015, mitgeteilt, sie gehe vorerst davon aus, dass die Eingabe "Verlagsgruppe XXXX " nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, da es sich bei der veranlassten Eingabe um einen Verlag bzw. eine juristische Person handle und nicht um ein periodisches Medium. Die nunmehr beschwerdeführende Partei sei aufgefordert worden, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Einlangen des Schreibens zu äußern und gegebenenfalls eine Korrektur in der - hierzu erneut geöffneten - Webschnittstelle der belangten Behörde vorzunehmen.
Zu diesem Beanstandungsschreiben sei binnen der von der Behörde gesetzten Frist, d.h. bis zum 26.08.2015, weder eine Stellungnahme abgegeben noch eine Korrektur der beanstandeten Eingabe vorgenommen worden.
Mit Schreiben vom 02.09.2015 habe die belangte Behörde gegen XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 VStG eingeleitet. Aufgrund dieses Schreibens, welches bei der nunmehr beschwerdeführenden Partei am 04.09.2015 eingelangt sei, habe diese Kenntnis von der versäumten Frist erlangt. Mit Schreiben vom 17.09.2015, zur Post gegeben am selben Tag, habe sich XXXX zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gerechtfertigt und zugleich als außenvertretungsbefugtes Organ der nunmehr beschwerdeführenden Partei für diese den Antrag auf Wiedereinsetzung in Hinblick auf die - im Zeitraum von 12.08.2015 bis 26.08.2015 - versäumte Prozesshandlung gestellt.
1.2. Zur rechtlichen Beurteilung enthält der angefochtene Bescheid insbesondere folgende Ausführungen:
Grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG sei die Versäumung einer verfahrensrechtlichen (prozessualen) Frist. In Bezug auf materiellrechtliche Fristen sei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348).
Sämtliche Rechtsträger, die nach den in § 2 Abs. 1 MedKF-TG aufgeführten gesetzlichen Regelungen unter der Kontrolle des Rechnungshofes stehen, müssten innerhalb der in § 2 Abs. 3 MedKF-TG angeführten zweiwöchigen Frist Bekanntgaben gemäß § 2 sowie gemäß § 4 MedKF-TG vornehmen. Die Bekanntgaben müssten zwingend über eine Webschnittstelle (Web-Interface) im Internet erfolgen. Wenn die gesetzlich gebotenen Bekanntgaben zwar innerhalb dieser Frist veranlasst werden, die Behörde aufgrund einer Prüfung der eingegebenen Daten jedoch zur Auffassung gelangt, dass die Bekanntgaben (teilweise oder zur Gänze) nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, habe die belangte Behörde dem Rechtsträger nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Möglichkeit einzuräumen, die unrichtigen Daten zu korrigieren. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen oder wenn dem Rechtsträger in der Vergangenheit bereits ein vergleichbarer Fehler unterlaufen ist, sei die belangte Behörde berechtigt, von der Erteilung eines "Verbesserungsauftrages" Abstand zu nehmen und sofort ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG einzuleiten (VwGH 24.02.2015, Ra 2015/03/0006).
Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe habe die belangte Behörde der nunmehr beschwerdeführenden Partei eine Frist von zwei Wochen gesetzt, um es ihr zu ermöglichen, die unrichtige Eingabe "Verlagsgruppe XXXX " zu korrigieren. Für die Dauer des Fristenlaufes sei das unter www.rtr.at abrufbare Web-Interface für den Rechtsträger erneut geöffnet gewesen.
Die herrschende Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Abgrenzung, ob eine Frist dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht zuzuordnen ist, nach den Wirkungen, die sie auslöst, vorzunehmen ist. Nicht maßgeblich für die Beurteilung sei hingegen, ob sich der Fristenlauf unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder durch eine Behörde festgesetzt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 11). Solle eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellten die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; sei eine Handlung auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stelle eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 229). Gehe also ein materielles Recht oder ein materieller Anspruch nach Ablauf einer Frist unter, liege eine materiellrechtliche Frist vor. Verliere eine Partei dagegen lediglich die Möglichkeit, das Vorliegen des materiellen Rechts bzw. Anspruchs geltend zu machen bzw. durchzusetzen, sei eine verfahrensrechtliche Frist vorhanden (so auch die Abgrenzung in der Lehre, s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 2). Bezogen auf gesetzlich normierte Pflichten bestehe folglich eine materiellrechtliche Frist, wenn die Pflicht nach Ablauf der Frist erlischt. Eine verfahrensrechtliche Frist sei dagegen gegeben, wenn die Pflicht unabhängig vom Ablauf der Frist besteht und zu erfüllen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof habe die im Falle einer unvollständigen oder unrichtigen Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 MedKF-TG zu setzende Frist erkennbar der in § 3 Abs. 2 MedKF-TG vorgesehenen Nachfrist bei unterlassenen Bekanntgaben (§ 5 Abs. 1 MedKF-TG) nachgebildet. Wie die KommAustria bereits in der Vergangenheit ausgesprochen habe (vgl. KommAustria 28.02.2013, KOA 13.500/13-026), sei hinsichtlich der vierwöchigen Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF TG davon auszugehen, dass es sich bei dieser um eine materiellrechtliche Frist handelt: Die Veröffentlichung der Inhalte der Bekanntgaben nach § 3 Abs. 3 MedKF-TG erfolge letztlich unabhängig davon, ob bereits alle Rechtsträger gemeldet haben oder nicht. Im Gesetz sei vorgesehen, dass all jene Daten, die bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember bekanntgegeben wurden, veröffentlicht werden. Eine nachträgliche Veröffentlichung von Daten, die allenfalls nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben worden sind, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Eine nachträgliche, nach dem jeweiligen Veröffentlichungszeitpunkt gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG erfolgende Bekanntgabe von Daten sei vom Gesetzgeber nicht intendiert gewesen. Daraus folge, dass nach ungenutztem Verstreichen der Bekanntgabefristen für ein bestimmtes Quartal keine Bekanntgaben (für dieses Quartal) mehr erfolgen könnten. Die Bekanntgabepflichten in Bezug auf das Quartal würden erlöschen, der Rechtsträger könne gar nicht mehr rechtsgültig melden. Für diese Auslegung lasse sich auch der Verwaltungsstraftatbestand nach § 5 Abs. 1 MedKF-TG ins Treffen führen. Eine Verwaltungsübertretung liege danach jedenfalls vor, sobald die Bekanntgabefrist, d.h. sowohl die reguläre, zweiwöchige Meldefrist gemäß § 2 Abs. 3 als auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 MedKF-TG, verstrichen ist. Säumige Rechtsträger hätten somit die Bekanntgabepflichten für das jeweilige Quartal nicht mehr zu erfüllen und hätten gleichzeitig einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt. Die materiellrechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Meldungen nach § 2 und § 4 MedKF-TG für ein bestimmtes Quartal sei also mit den dafür vorgesehenen Fristen insofern verknüpft, als die Verpflichtung mit Ablauf dieser Fristen erlösche. Bei der Frist nach § 3 Abs. 2 MedKF-TG handle es sich somit um eine materiellrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich dieser Frist sei daher nicht zulässig.
Diese Erwägungen seien auch für die dem Vorbild des § 3 Abs. 2 MedKF-TG nachgebildete Korrekturmöglichkeit im Falle unvollständiger oder unrichtiger Bekanntgaben zutreffend, da auch diese es dem Rechtsträger ermöglichen solle, im Rahmen einer behördlich gesetzten Nachfrist einen materiell rechtskonformen Zustand (hier: eine rechtsrichtige Meldung) herzustellen, um dadurch eine sonst drohende verwaltungsstrafrechtliche Sanktion abzuwenden. In beiden Konstellationen werde dem Meldepflichtigen noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, ein bereits (innerhalb der regulären 15-tägigen Meldefrist) erfolgtes Fehlverhalten zu sanieren: Im Fall des säumigen Rechtsträgers könne dieser die versäumte Meldung nachholen, während im Fall der Falschmeldung eine Option zur Richtigstellung bestehe.
Mit der Regelung der § 71 AVG habe der Gesetzgeber im Verwaltungsverfahren nur gegen die Folgen der Versäumung befristeter Prozesshandlungen (unter gewissen Voraussetzungen) Abhilfe schaffen wollen, nicht aber gegen die Folgen der Versäumung solcher Fristen, innerhalb welcher ein materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht werden muss, damit das zugrunde liegende Recht nicht untergeht. Diese Wertung könne auch auf die Regelungen des MedKF-TG übertragen werden: Die Frist, die dem Antragsteller für die Verbesserung seiner Bekanntgabe eingeräumt wurde, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der materiellrechtlichen Meldeverpflichtung nach § 2 MedKF-TG. Vor allem bedeute die Nichteinhaltung dieser Frist eine materielle, mithin strafbewehrte, Rechtsverletzung und nicht bloß einen prozessualen Nachteil. Für derartige Fristverletzungen stehe das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung nicht zur Verfügung.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei somit gemäß § 71 AVG zurückzuweisen gewesen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand näher zu prüfen gewesen wären.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.11.2015 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid beheben und in der Sache entscheiden, in eventu den Bescheid beheben und zur Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Der Vergleich, den die belangte Behörde zwischen der von ihr gesetzten Frist und der in § 3 Abs. 2 MedKF-TG vorgesehenen Frist angestellt habe, um festzustellen, ob es sich bei der von ihr gesetzten Frist um eine materiellrechtliche oder eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sei schon deshalb ungeeignet, weil die belangte Behörde entgegen § 3 Abs. 2 MedKF-TG und entgegen dem Erkenntnis VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006, anstelle einer vierwöchigen Frist lediglich eine zweiwöchige Frist gesetzt habe. Außerdem unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt vom Tatbestand des § 3 Abs. 2 MedKF-TG dadurch, dass von der beschwerdeführenden Partei eine Bekanntgabe erfolgt sei, während § 3 Abs. 2 MedKF-TG darauf abstelle, dass keine Bekanntgabe erfolgt ist. Untauglich sei der Vergleich aber insbesondere deshalb, weil gemäß § 3 Abs. 6 MedKF-TG ein Rechtsträger, der feststellt, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, diese Feststellung der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen habe, worauf diese gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen habe. Daraus ergebe sich, dass mit Ablauf der Frist die Pflicht zur Verbesserung nicht erlösche. Die belangte Behörde habe jedoch gerade an das Erlöschen der Pflicht angeknüpft. Hier ändere sich jedoch an der Pflicht zur Verbesserung durch das Verstreichen der Nachfrist nichts.
Der Verfassungsgerichtshof habe in der Regel das Vorliegen einer materiellrechtlichen Frist mit dem Nichtvorliegen einer verfahrensrechtlichen Frist begründet. Verfahrensrechtliche Fristen seien nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen. Im vorliegenden Fall sei mit der Aufforderung zur Verbesserung eine eigene Geschäftszahl eröffnet und ein Verwaltungsakt gesetzt worden, sodass die Frist durch ein Verfahren ausgelöst worden bzw. in einem Verfahren gelaufen sei.
Schließlich sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Zweifel von einer verfahrensrechtlichen Frist auszugehen. Da jedenfalls begründete Zweifel an der Qualifikation der Frist als materiellrechtliche Frist bestünden, sei die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.
3. Mit Schreiben vom 17.11.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt kann auf die oben im Pkt. I.1.1. wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen werden.
2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die behördlichen Feststellungen in der Beschwerde nicht bestritten werden. Bekämpft wird ausschließlich die rechtliche Würdigung durch die belangte Behörde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).
§ 1 Abs. 3 KOG sieht iVm § 1 Abs. 2 BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt. Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist hier der Fall.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, lautet auszugsweise:
"Zielbestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.
Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums
den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs 4 - Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2) ... .
(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Verfahren und Details zur Veröffentlichung
§ 3. (1) Jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Jänner hat die KommAustria anhand der nach § 2 Abs. 3 und 4 erfolgten Bekanntgaben in farblich eindeutig unterscheidbarer Weise auf der Website der KommAustria in zwei Rubriken auszuweisen, welche Rechtsträger fristgerecht der sie betreffenden Bekanntgabepflicht nachgekommen sind oder nicht nachgekommen sind.
(2) Wird innerhalb der in § 2 Abs. 3 genannten Frist von einem Rechtsträger weder eine Bekanntgabe über erteilte Aufträge vorgenommen noch eine Bekanntgabe veranlasst, dass keine Bekanntgabepflicht besteht, so ist dem betreffenden Rechtsträger von der KommAustria eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.
(3) Eine Veröffentlichung der gemeldeten Daten oder einer Mitteilung, dass auf Grund der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts keine Bekanntgabepflicht des Rechtsträgers besteht, hat bei Vorliegen aller Bekanntgaben, für das betreffende Quartal, spätestens aber am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember für das jeweils diesen Tagen vorangehende Quartal zu erfolgen.
(4) Bei der Veröffentlichung gemäß Abs. 3 hat eine Aufschlüsselung hinsichtlich des Auftraggebers zu erfolgen. Für die den Bund treffenden Bekanntgabepflichten hat darüber hinaus eine Aufschlüsselung auch nach den Wirkungsbereichen der einzelnen Bundesministerien zu erfolgen.
(5) Durch eine entsprechende Trennung im Zuge der Veröffentlichung ist für eine klare Unterscheidbarkeit zwischen den Bekanntgaben nach § 2 und den Bekanntgaben nach § 4 Sorge zu tragen. Andere gesetzlich geregelte Veröffentlichungspflichten bleiben unberührt.
(6) Die veröffentlichten Daten eines Kalenderjahres sind von der KommAustria jeweils zwei Jahre nach deren erstmaliger Veröffentlichung von der Website zu löschen. Stellt ein Rechtsträger fest, dass die ihn betreffenden Angaben unrichtig sind, so hat er dies der KommAustria unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Die KommAustria hat gegebenenfalls die Richtigstellung zu veranlassen.
...
Verwaltungsstrafe
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 ... bis zu dem in §
2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
3.3. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat (und wie es in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten wird), hat die nunmehr beschwerdeführende Partei am 08.07.2015, somit innerhalb der Meldefrist betreffend das 2. Quartal des Jahres 2015, im Rahmen der Bekanntgabe von Aufträgen über entgeltliche Veröffentlichungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks nach § 2 MedKF-TG unter anderem die Eingabe "Verlagsgruppe XXXX " (mit Zuordnung eines Geldbetrages) an die belangte Behörde veranlasst. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Eingabe "Verlagsgruppe XXXX " nicht den gesetzlichen Vorgaben - nämlich der Pflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2, den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem Veröffentlichungen vorgenommen wurden, bekannt zu geben - entspreche, da es sich bei der "Verlagsgruppe XXXX " um einen Verlag bzw. eine juristische Person, jedoch kein periodisches Medium handle.
Die belangte Behörde leitete nicht ohne Weiteres ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 VStG ein, sondern orientierte sich am Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofs vom 24.03.2015, Ra 2015/03/0006, in dem dieser ausgeführt hatte:
"Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG 2012 zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben entsprechend einschränkend gelesen werden. Um eine ‚offensichtliche' Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist (vgl dazu die hg Rechtsprechung zu ‚offensichtlich' unbegründeten Anträgen, etwa E vom 22. Dezember 2005, 2003/20/0205, mwN). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG 2012 eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen."
Dem entsprechend hielt die belangte Behörde den erwähnten vermeintlichen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Z 2 MedKF-TG der nunmehr beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.08.2015, KOA 13.050/15-046, eingelangt am 12.08.2015, vor und forderte die nunmehr beschwerdeführende Partei auf, sich hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Einlangen des Schreibens zu äußern und gegebenenfalls eine Korrektur der Eingabe vorzunehmen.
Unstrittig ist, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei während dieser Frist untätig blieb. Nachdem die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.09.2015 gegen das außenvertretungsbefugte Organ der nunmehr beschwerdeführenden Partei ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 VStG eingeleitet hatte, stellte die nunmehr beschwerdeführende Partei den Antrag auf Wiedereinsetzung.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit dem bekämpften Bescheid als unzulässig zurück und ist damit im Recht:
Bei der "versäumten Frist" iSd § 71 Abs 1 AVG muss es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln; gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen ist Wiedereinsetzung nicht zulässig (so etwa VwGH 28.08.2008, 2008/22/0348; vgl. die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I § 32 Rz 5 und AVG IV § 71 Rz 12). Zur Unterscheidung zwischen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Fristen stellt der Verwaltungsgerichtshof auf die Natur der Rechtswirkungen ab, die durch die befristete Rechtshandlung ausgelöst werden sollen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (VwGH 31.08.1995, 95/19/0138; 28.08.2008, 2008/22/0348; vgl. die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I § 32 Rz 3).
Die belangte Behörde stützt ihren Auftrag, während gesetzter Frist eine Korrektur einer Bekanntgabe von Aufträgen über entgeltliche Veröffentlichungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks nach § 2 MedKF-TG vorzunehmen, auf die Auslegung des Verwaltungsstraftatbestandes des § 5 Abs. 2 MedKF-TG ("... wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist ...") durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Ra 2015/03/0006: Eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Bekanntgabe liege - so der Verwaltungsgerichtshof - ua. dann vor, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen hätten.
Würde der bekanntgabepflichtige Rechtsträger einem solchen Berichtigungsauftrag fristgerecht nachkommen, wäre im Sinne der Rechtsprechung des VwGH eine zunächst unrichtige Bekanntgabe nicht als "offensichtlich" anzusehen; die zunächst unrichtige Bekanntgabe würde dann eines der Tatbestandsmerkmale des erwähnten Verwaltungsstraftatbestandes des § 5 Abs. 2 MedKF-TG nicht erfüllen und der Rechtsträger (bzw. das außenvertretungsbefugte Organ) hätte dann keine Verwaltungsübertretung begangen. Somit ist die Handlung, für deren Vornahme die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Frist gesetzt hat, auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, nämlich darauf, dass der Verwaltungsstraftatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG ("wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist") nicht verwirklicht wird. Daher handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist daher unzulässig.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im vorliegenden Verfahren nicht über das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung zu entscheiden hat oder auch nur darüber, ob die beanstandete Bekanntgabe tatsächlich unrichtig war. Ob im vorliegenden Zusammenhang die Verantwortlichen eines meldepflichtigen Rechtsträgers "einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben" (VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006), hat zunächst die belangte Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilen und ist nicht Sache des hier bekämpften Bescheides: Mit diesem Bescheid wies die belangte lediglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer (im Ergebnis: materiellrechtlichen) Frist zurück, die sie im Zusammenhang mit einem vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erteilten Auftrag gesetzt hatte.
3.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Es fehlt bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine von der Behörde gesetzte Frist im Zusammenhang mit einem Auftrag, eine Korrektur einer Bekanntgabe von Aufträgen über entgeltliche Veröffentlichungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks nach § 2 MedKF-TG vorzunehmen, verfahrensrechtlicher oder materiellrechtlicher Natur (und damit restituierbar oder nicht restituierbar) ist.
Da die Rechtslage auch nicht eindeutig (vgl. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053) ist, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt.
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