W122 2109536-1•BVwG W122 2109536-1
W122 2109536-1Federal Administrative CourtAug 19, 2016
Bereitstellungsprämie, Dienstverhältnis, Eignung - Auslandseinsatz,<br/>Kündigung, Rückforderung Übergenuss
W122 2109536-1/ 6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 08.06.2015, Zl. P848218/57-HPA/2015, betreffend die Hereinbringung bezogener Bereitstellungsprämien zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 29 Abs. 1. Z 1 AZHG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit - der belangten Behörde am 09.02.2015 zugegangenem - Schreiben zog der Beschwerdeführer seine gemäß § 25 AZHG eingebrachte freiwillige Meldung zu KIOP-KPE (Auslandseinsatzbereitschaft) zurück und kündigte seinen Sondervertrag gemäß § 36 VBG aus persönlichen Gründen.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2015,
Zl. 02582-10-Kl-2013-W, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG mit Ablauf des 31.03.2015 wegen mangelnder persönlicher Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig endet.
Demnach habe der Beschwerdeführer mit oben genannter schriftlicher Erklärung mitgeteilt, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Streitkräfteführungskommando, habe das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.03.2015 gelöst.
3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
"Durch die vorzeitige Beendigung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz zu ersetzen. Dazu ergeht folgender
LEISTUNGSBESCHEID
Sie haben der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von
€ 5.530,95
zu ersetzen.
Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.
IBAN: XXXX
BIC: BUNDATWW
bei der: BAWAG P.S.K.
lautend auf: Heerespersonalamt, 1163 Wien, Panikengasse 2
Rechtsgrundlage: § 29 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, iVm dem § 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges legte die belangte Behörde die Begründung für ihre Entscheidung dar:
Die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers habe wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig geendet.
Da der Beschwerdeführer während der Auslandseinsatzbereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe, müsse er die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückerstatten.
Dieser Rückerstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des HGG 2001 hereinzubringen.
Für den Zeitraum 01.10.2013 bis 28.02.2015 ergebe sich daher ein Betrag von € 7.106,22 (abzgl. Rückrechnung KV/SV/PB/WFB).
4. Mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 23.06.2015 beantragte er die Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses aus "finanziellen Rücksichten" oder eine bescheidmäßige Absprache, um sein Anliegen mit Beweismitteln bestätigen zu können. Überdies stellte er den Antrag auf Auszahlung des Monatsgehaltes Juni 2015 iHv € 1602,49.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen persönliche Umstände an (die Sanierungsbedürftigkeit seines Hauses und die damit verbundene Planungssicherheit sowie die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin), die ihn zur vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft bewegt hätten.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit weiterem Schreiben vom 23.06.2015 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses, da seine Auslandseinsatzbereitschaft und die Möglichkeit einer Entsendung vorhanden gewesen, er aber nicht berücksichtigt worden sei.
Begründend führte er aus, dass er mit 08.01.2015 beginnend bis zum Tage seiner Kündigung am 09.02.2015 in der Einsatzvorbereitung für eine Entsendung in den Einsatzraum Bosnien und somit im Bezug von Auslandszulagen nach dem AZHG gewesen sei. Nach Eingang der Kündigung sei er in der vorgesehenen Rotation am 10.02.2015 nicht mehr in den Einsatzraum entsandt worden, wobei seine Auslandseinsatzbereitschaft gemäß Bescheid vom 09.03.2015 erst mit 31.03.2015 vorzeitig geendet hätte.
6. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.08.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumentation aus der Beschwerde aufrecht hielt und sowohl die Höhe als auch den gesetzlichen Grund der Forderung der belangten Behörde anerkannte. Der Beschwerdeführer verwies auf die im Bezugszeitraum vorhandene Bereitschaft und erläuterte seine wirtschaftliche Situation. Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen auf die Zuständigkeit des Heerespersonalamtes zur Prüfung nach § 55 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 2001.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE) war. Seine Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandeinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit (der belangten Behörde am 09.02.2015 zugegangener) schriftlicher Erklärung mitgeteilt hat, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIPO-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt hat.
Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.03.2015 gelöst wurde.
Es wird ein Rückerstattungsbetrag in der Höhe von € 5.530,95 festgestellt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines aktuellen Verpflichtungszeitraumes von 01.10.2013 bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses am 31.03.2015 keinen Auslandseinsatz geleistet hat.
Die Feststellungen hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31.03.2015 ergeben sich aus der widerspruchsfreien und eindeutigen Aktenlage.
Die Feststellungen betreffend den Rückerstattungsbetrag in der Höhe von € 5.530,95 ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus der Monatsabrechnung Mai 2015. Sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach bestätigte der Beschwerdeführer diesen Betrag in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.08.2016.
Die weiteren Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden und stehen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idgF lauten auszugsweise wie folgt:
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht."
"Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
(3) ..."
"Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
Die für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts maßgeblichen Rechtsvorschriften des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:
"Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt hat und erklärt hat, im Rahmen von KIOP-KPE nicht mehr an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Streitkräfteführungskommando, hat daraufhin das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31.03.2015 gelöst.
Gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 bis 3 AZHG 1999 endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mit Bescheid festzustellen. Einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht hält, fehlt eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung. Damit kann die Annahme der Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass auf Grund der ab der Wirksamkeit der Kündigung fehlenden Freiwilligkeit für die Entsendung von Auslandseinsätzen das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festzustellen gewesen ist (siehe VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0181). Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung des Beschwerdeführers zur Leistung von Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 Z 1 AZHG haben Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft u.a. aufgrund der Feststellung von mangelnder Eignung zur Teilnahme vorzeitig endet und die während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet haben, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Möglichkeit zur Entsendung vorhanden gewesen sei, er aber nicht mehr berücksichtigt worden wäre, bleibt zu entgegnen, dass es nach dem oben zitierten Gesetzeswortlaut nicht auf die bloße Möglichkeit zur Entsendung oder der Absolvierung einer Einsatzvorbereitung, sondern auf eine tatsächliche Erbringung des Auslandseinsatzes ankommt. Da der Beschwerdeführer - wie festgestellt - seit Beginn seines letzten Verpflichtungszeitraumes von 01.10.2013 bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses am 31.03.2015 keinen Auslandseinsatz geleistet hat, sind die bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zum Vorliegen eines Dienstunfalles, der für die vorzeitige Beendigung kausal gewesen wäre, macht und auch dem gesamten Verfahrensakt kein entsprechender Hinweis darauf zu entnehmen ist, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft einen Dienstunfall erlitten hat. Da es keinen Anhaltspunkt gibt, dass die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist, kann auch die Rückforderung der vom Beschwerdeführer bezogenen Bereitstellungsprämien nicht gemäß § 29 Abs. 4 AZHG unterbleiben. Mangelnde Eignung aufgrund einer Schwangerschaft betrifft lediglich schwangere Soldatinnen und wird nicht durch schwangere Partnerinnen von Soldaten begründet.
Wie auch den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 283 BlgNR, XXII. GP, 37 f) zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als 'Straf-' oder 'Bußzahlung' anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen 'Vorschusses' dar". Der Verweis auf § 55 Abs. 1 HGG in § 29 Abs. 3 AZHG bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt, sondern lediglich, dass diese Prämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind (siehe Verwaltungsgerichtshof 23.05.2012, 2008/11/0040).
Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz geleistet hat, ergibt sich nach § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG seine Verpflichtung zur Rückerstattung, ohne dass es dabei auf ein Verschulden ankäme. Wie auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, ist diese Rückzahlungspflicht "keinesfalls als Straf- oder Bußzahlung anzusehen", sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen Vorschusses dar (vgl. auch hiezu die beiden bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 24. April 2012 und vom 23. Mai 2012). Aus diesen Materialien ergibt sich auch, dass die Rückzahlungspflicht "alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien" betrifft (Verwaltungsgerichtshof 16.09.2013, 2013/12/0072).
Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung des Beschwerdeführers zur Leistung von Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben ist und die bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten sind.
Die belangte Behörde wird bei der Hereinbringung des Betrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch Stundung bzw. Festsetzung von adäquaten Raten zu berücksichtigen haben (§ 55 Abs. 3 HGG). Gem. Abs. 2 leg. cit. ist unter Hereinbringung sowohl der Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen als auch die Geltendmachung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu verstehen. Im Zuge der Geltendmachung nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten allfälligen berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Gründe zu berücksichtigen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen in der Rechtsprechung des VwGH zu § 25 AZHG und § 55 HGG eindeutig gelöst ist.
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