I403 2132333-1•BVwG I403 2132333-1
I403 2132333-1Federal Administrative CourtAug 19, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer<br/>Herkunftsstaat, vage Mutmaßungen
I403 2132333-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. 1120564005-160898112 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsbürger, stellte am 27. Juni 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ihm am selben Tag von den deutschen Behörden die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt worden war. Er gab gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung an, dass in Marokko noch seine Eltern und seine Geschwister leben würden. Er selbst sei Ende 2015 über die Türkei und Griechenland geflüchtet, da er von einer Familie wegen einer Erbschaft bedroht werde und auch von der Polizei verfolgt werde. Man habe dort auch einfach keine Zukunft, und er fürchte sich davor, von den Behörden verhaftet zu werden.
Der Beschwerdeführer wurde am 07. Juli 2016 niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein, nur gelegentlich Beruhigungsmittel einzunehmen. Er habe einen Reisepass, diesen allerdings auf dem Weg nach Griechenland verloren. Er habe in Marokko die Schule besucht und dann auch noch zwei Jahre lang die Universität, sein Studium aber nicht abgeschlossen. Er habe dann zwei Jahre als selbstständiger Elektriker in Casablanca gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Den Militärdienst habe er nicht absolviert. Sein Vater habe früher in der Landwirtschaft gearbeitet und seine Mutter sei Hausfrau. Seine Brüder würden die Landwirtschaft übernommen haben. Aktuell habe er keinen Kontakt in die Heimat, weil er kein Mobiltelefon mehr habe. Er erreiche seine Familie über Facebook, sobald er wieder ein Mobiltelefon habe. Zu seinem Fluchtgrund gab er an: "Als ich meine Eltern Ende 2012 im Dorf C.O. besucht habe, gab es mit den gleichaltrigen Nachbarskindern eine Auseinandersetzung. Ich habe einen Jungen geschlagen und deswegen wurde ich angezeigt. Nach der Auseinandersetzung bin ich wieder zurück nach Casablanca. Jedes Mal, wenn ich meine Familie im Dorf C.O. besucht habe, wurde mir von meiner Familie mitgeteilt, dass sie mich umbringen möchten. Das war alles." Die Frage nach Problemen mit den Behörden in Marokko verneinte der Beschwerdeführer. Auch im Falle einer Rückkehr würde er keine Probleme mit der Polizei haben. Er sei nur ausgereist, weil die Nachbarn seiner Eltern ihn mit dem Umbringen bedroht haben würden. Als er seine Familie im Dorf in den Jahren 2013, 2014 und 2015 besucht habe, sei er verbal bedroht worden. Er habe auch gesehen, dass sie Messer bei sich gehabt haben würden. Er sei auch zur Polizei gegangen, aber da seine Familie eine arme Familie sei, habe man ihm nicht geholfen. Die andere Familie sei eine reiche und angesehene Familie. Auf die nochmalige Frage, wann genau er zur Polizei gegangen sei, antwortete er, dass nur seine Mutter zur Polizei gegangen sei. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Marokko abzugeben.
In der Folge wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 27. Juni 2016 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juli 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA- Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1a Fremdenpolizeigesetz wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die abweisende Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst widersprochen habe. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Marokko nicht in der Lage sein sollte, sich ein neues Leben aufzubauen, da er jung, gesund und arbeitsfähig sei. Ein besonders schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich sei nicht gegeben, der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzem in Österreich. Marokko sei ein sicherer Herkunftsstaat, daher könne der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 30. Juli 2016 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde am 4. August 2016 Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, teilweise unrichtig und insbesondere veraltet sein. Sie würden zwar allgemeine Aussagen in Marokko enthalten, sich aber nicht der konkreten Situation des Beschwerdeführers befassen. Insbesondere würden sich die Länderfeststellungen nicht mit der Problematik der Blutfehde befassen, was in dem gegenständlichen Fall zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von Bedeutung gewesen wäre. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Aufgrund der von ihm vorgebrachten Umstände könne er nicht mehr in sein Heimatdorf, weshalb er von seiner Familie auch keine Unterstützung in Anspruch nehmen könne. In Ermangelung staatlicher Hilfeleistungen könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Lage geraten würde, es hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls der Status als subsidiär Schutzberechtigter erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähren, feststellen, dass die Abschiebung nach Marokko auf Dauer unzulässig ist, sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 VWGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12. August 2016 übermittelt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2016 wurde festgestellt, dass nach Prüfung der Aktenlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist, da nicht anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 27. Juni 2016 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Er versuchte nach Deutschland einzureisen, wurde von den Grenzbehörden aber daran gehindert.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. Juni 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20. Juli 2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer schloss 2011 die Schule ab und besuchte zwei Jahre die Universität, die er allerdings nicht abschloss. Zudem absolvierte er eine Ausbildung zum Elektriker und war zwei Jahre als Elektriker tätig.
Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit etwa zwei Monaten in Österreich auf und kann daher alleine schon aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch die Nachbarn seiner Eltern verfolgt wird. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz entfalten würde. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Marokko:
Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.
Diese Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Marokko trotz der - im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Marokko abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die Aufenthaltsdauer in Österreich, die verweigerte Einreise nach Deutschland und die illegale Einreise nach Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellung zu seiner Ausbildung ergibt sich aus seinen Aussagen gegenüber dem Bundesamt.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flucht bzw. Rückkehr nach Marokko:
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von den Nachbarn seiner Eltern verfolgt werde, als nicht glaubhaft befunden und diesbezüglich ausgeführt: "Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - widersprüchlich, nicht plausibel und daher auch nicht glaubwürdig. Bei der polizeilichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Wels am 28.06.2016 gaben Sie zu Protokoll, Sie hätten Ihr Heimatland aufgrund der Bedrohung einer Familie - resultierend aus einem Erbschaftskonflikt - verlassen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.07.2016, erwähnten Sie jene Erbschaftsstreitigkeit mitkeinem Wort. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es jedenfalls hinsichtlich dieser zentral wichtigen Punkte - wie die Begründung des Konflikts - des Ganges der Ereignisse von Ihnen zu erwarten gewesen wäre, diesbezüglich konsistente bzw. homogene Angaben zu bieten, was Ihnen jedoch in keinster Weise gelungen ist. Ebenso ergaben sich auch im Laufe der Einvernahme vor der erkennenden Behörde an Absurdum grenzende Aussagen. So gaben Sie an, Sie seien seit Anfang 2013 bedroht worden. Der Aktenlage unverkennbar zu entnehmen, verließen Sie Ihr Heimatland im Dezember 2015. Von einer derartigen Bedrohung durch jene Familie, kann somit in keinster Weise die Rede sein, da Sie sich ja offensichtlich zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall in Ihrem Heimatland problemlos aufhielten. Am 07.07.2016 wurden Sie von der erkennenden Behörde gefragt, wen Sie im Zuge des Konflikts geschlagen hätten und mit dem Messer gestochen hätten, worauf Sie antworten "einen jungen Mann". Es scheint ein gar lebensfremder Umstand zu sein, keine näheren Angaben den Nachbarn der Eltern vorzubringen, wo Sie doch selbst angaben sich im Dorf der Eltern gut auszukennen und Ihre Eltern dort auch besuchten. So blieben personenbezogene Daten, die Ihre Glaubwürdigkeit bestärken würden, weitgehend aus. Sie nannten weder die Namen der Familie noch den Namen des Jungens, den Sie geschlagen und mit dem Messer bedroht hätten.
[...]
Aber nicht nur allein diese widersprüchlichen Angaben nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des von ihnen vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln, ihre Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen. Auf die Frage der ho.Behörde, weshalb Sie ausgerechnet nach Österreich gereist sind, antworteten Sie, Sie hätten eigentlich nach London wollen. Sie gaben an, die Afghanen und Syrer sollen in Österreich bleiben, Sie hingegen würden nach London wollen. Dem ist hinzuzufügen, dass klar ersichtlich ist, dass es Ihnen nicht primär um den Schutz eines Staates geht, sondern um anderweitige Interessen."
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an, insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung vorgebrachten Erbstreitigkeiten mit keinem Wort mehr erwähnt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung nicht der ausführlichen Wiedergabe des Fluchtgrundes dienen soll, so ist es auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189). Es ist insbesondere auch nicht erklärbar, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärte, sich vor einer Verhaftung vor den marokkanischen Behörden zu fürchten und in der darauffolgenden Einvernahme jegliche Probleme mit den Behörden verneint.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die Auffassung des Bundesamtes, dass die eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Insoweit führt der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor dem Bundesamt am 07. Juli 2016 nur aus: Die Nachbarn meiner Eltern haben mich mit dem Umbringen bedroht und deshalb bin ich ausgereist. Das war ein Ausreisegrund. Mehr habe ich nicht.
Auch trotz mehrmaliger Nachfrage blieb der Beschwerdeführer bei kurzen und vagen Angaben, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift vom 07. Juli 2016 zeigt:
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam
gemacht Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben
möchten oder etwas Vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht
gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Gab es jemals auf Sie in Marokko irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich
jemals irgendwer herangetreten?
A: Nein.
F: Wann genau wurden Sie bedroht?
A: Seit Anfang 2013 bis ich meine Heimat am 15.12.2015 verlassen habe.
Aufforderung: Schildern Sie sämtliche Bedrohungen und Anführung sämtlicher Details.
A: Als ich meine Familie im Dorf im Jahr 2013, 2014 und 2015 besucht habe, wurde ich
verbal bedroht. Ich habe auch gesehen, dass sie Messer bei sich hatten.
F: Was genau ist damals im Jahr 2012 bei dieser Auseinandersetzung genau geschehen?
A: Als Nachbarn haben sie meine Mutter nicht richtig respektiert und ich war wütend.
Deshalb bin ich zu den Nachbarn gegangen und habe sie geschlagen. Dabei wurden auch
Messer verwendet
F: Wen genau haben Sie geschlagen?
A: Einen jungen Mann.
F: Was geschah genau bei der Auseinandersetzung?
A: Danach wurde ich zum Feind erklärt.
F: Was genau ist bei der Auseinandersetzung passiert?
A: Der junge Mann wurde verletzt.
F: Wie heißt der junge Mann und welche Verletzungen hatte er?
A: Ich weiß seinen Namen nicht und er wurde am Arm verletzt.
Anmerkung: Der Antragsteller zeigt zwei Narben am linken Daumen und linken Mittelfinger
und gibt an, dass er bei der Auseinandersetzung auch verletzt wurde.
F: Was genau hatte der junge Mann am Arm?
A: Er hatte einen Messerstich. Er wollte mich mit dem Messer angreifen und dabei habe ich
ihm das Messer weggenommen und dann kam es zum Handgemenge und dabei wurde er
am Arm verletzt
F: Wer genau hat Sie bedroht?
A: Die Familie vom jungen Mann. Manchmal wurden auch über FACEBOOK Bedrohungen
Geschickt. Sie teilten mir mit, dass sie mich irgendwann umbringen würden.
F: Wurden Sie jemals persönlich bedroht? Wenn ja, wo und wann.
A: Bei meiner Mutter zu Hause im Dorf. Ende Ramadan 2015. Einmal wurde ich im Jahr
2014 auch im Dorf auf dem Weg zu meiner Mutter bedroht. Auf dem Weg sind sie mit
Messern auf mich zugekommen. Sie wollten mich angreifen, aber die Leute die sich auf der
Straße befanden haben einen Angriff verhindert. Ansonsten gab es keine persönliche
Bedrohung.
F: Haben Sie sich bezüglich der erwähnten Probleme jemals an die staatlichen Behörden
oder anderweitige Organisationen gewandt und diese um Hilfe ersucht?
A: Ich bin zur Polizei gegangen, aber da meine Familie eine arme Familie ist, hat man mir
nicht geholfen. Die andere Familie ist eine reiche und angesehene Familie.
F: Wann genau sind Sie zur Polizei gegangen?
A: Meine Mutter ist öfters zur Polizei gegangen, aber ich selbst bin nie zur Polizei gegangen.
F: Wie konnten Sie feststellen, dass die Polizei aufgrund Ihrer sozialen Stellung nicht
geholfen hat?
A: Sie haben mir meine Rechte nicht gegeben. Die anderen haben mich weiter bedroht
F: Sie selbst haben sich ja gar nie an die Polizei gewandt. Wie soll Ihnen die Polizei Ihnen
Rechte geben?
A: An meiner Stelle ist doch meine Mutter zur Polizei gegangen.
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Dass diese Leute mich umbringen.
F: Um welche Leute genau handelt es sich?
A: Es sind die Nachbarn meiner Eltern. Es sind Privatpersonen.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich habe versucht in anderen Städten zu leben, aber ich selbst habe mich dort nicht wohl
gefühlt.
Generell drängt sich bei der Durchsicht der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt der Eindruck einer wenig nachvollziehbaren und unplausiblen und somit gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf. Dem Beschwerdeführer war es im Besonderen - trotz eingehender Befragung - nicht möglich, eine Mehrzahl von persönlich wahrgenommenen Details der Handlungsabläufe sowie allenfalls besondere Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu führen bzw. allenfalls über seine eigene diesbezügliche Gefühlslage zu berichten und so den Zuhörer in die Lage zu versetzen, den Eindruck zu gewinnen, dass er all dies selbst höchstpersönlich durchlebt habe. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer verharrte während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz, emotionslos und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet.
Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Namen des Sohnes seiner Nachbarn nicht weiß, und es ist auffällig, dass er generell keine Namen nennt. Ebenso gab er zunächst an, dass er selbst bei der Polizei war, dann wieder es sei seine Mutter gewesen. Zunächst sagte er außerdem, es sei niemand je an ihn selbst herangetreten, dann wieder, dass er mit Messern bedroht worden sei. Insgesamt ist das Vorbringen zu widersprüchlich, um ihm Glauben zu schenken. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es feststellt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft ist.
In der Beschwerde wird der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie sich nicht ausreichend mit der Thematik der Blutfehde auseinandergesetzt und auch keine entsprechenden Länderfeststellungen ins Verfahren eingebracht habe. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - wie eben ausgeführt - nicht glaubhaft ist und dass zweitens der vorgebrachte Sachverhalt selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung nicht geeignet wäre, die Zuerkennung des Status eines Flüchtlings nach sich zu ziehen; dies wird in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein.
Selbst wenn der Beschwerdeführer aber von dieser Familie bedroht worden wäre, so steht ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Er hatte selbst angegeben, dass er nur bei Besuchen zuhause Probleme hatte und ist daher nicht davon auszugehen, dass er - bei hypothetischer Wahrunterstellung - im gesamten Staatsgebiet Marokkos bedroht wäre bzw. lebte er abseits des Dorfes seiner Eltern nach eigenen Angaben ja völlig unbehelligt.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach in verschiedenen Städten Marokkos gelebt habe und daher durchaus von einer gewissen Eigenständigkeit seiner Person ausgegangen werden könne. Dem Bundesamt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer, der jung und arbeitsfähig ist und über eine langjährige Schulausbildung und eine Berufsausbildung als Elektriker verfügt, zuzumuten ist, sich selbst eine neue Existenz in Marokko aufzubauen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher auch den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Nachdem das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Streit in seinem Heimatdorf nicht glaubhaft ist, steht ihm auch eine Rückkehr zu seiner Familie offen. Wie vom Bundesamt aber aufgezeigt wurde, hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit an verschiedenen Orten Marokkos niedergelassen und wäre ihm dies als arbeitsfähigen und gesunden Mann auch in der Zukunft möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen.
Wie bereits ausgeführt zielt der an das Bundesamt gerichtete Vorwurf in der Beschwerde, dass man es unterlassen habe, Feststellungen zur Blutfehde in Marokko zu treffen, ins Leere, da dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.
Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; sein Vorbringen ist aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft.
Darüber hinaus ist das Vorbringen auch nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, dass er einen Mann verletzt habe und in der Folge von dessen Familie bedroht worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/0317 darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des "Täters" beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem "Täter" gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517), sondern gegen den "Täter", den Beschwerdeführer selbst, und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Zudem würde dem Beschwerdeführer eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offenstehen, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Marokko keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, wenn er nach Marokko zurückkehrt, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Marokko beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger, gut ausgebildeter und gesunder Mann, der nur kurze Zeit abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Marokko dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa zwei Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr wollte der Beschwerdeführer nach Deutschland reisen und wurde ihm dort die Einreise verweigert, weswegen er in Österreich einen Asylantrag stellte. Auch gegenüber dem Bundesamt machte er klar, dass sein eigentliches Ziel nicht Österreich sei, sondern dass er nach London wolle.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Wie bereits ausgeführt ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr besondere Probleme erwarten würden.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
3.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V.)
Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides) ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Marokko gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
• Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
• Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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