G302 2118241-1•BVwG G302 2118241-1
G302 2118241-1Federal Administrative CourtAug 19, 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen
G302 2118241-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.:
Serbien, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2015, Zl. XXXX, zu
Recht erkannt:
A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen
Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 09.01.2016, Zl. XXXX, Herrn XXXX, geb. XXXX (im Folgenden: BF), zugestellt am 17.11.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm. § 9 BFA-VG und 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
2. Mit dem am 01.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangten und mit 30.11.2015 datierten Schriftsatz erhob der Vertreter des BF Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheides blieben unangefochten. Der Vertreter führte zur Rechtswidrigkeit des Einreiseverbotes aus, dass der VwGH ausgesprochen habe, dass es bei der Verhängung des Einreiseverbotes nicht auf das Vorliegen einer gerichtlichen Verurteilung ankomme, sondern stets eine Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Konkret bedeute dies, dass die belangte Behörde das im unteren Bereich der gesetzlich zulässigen Strafhöhe verhängte Strafausmaß zu berücksichtigen gehabt hätte. Es sei die erste strafrechtliche Verurteilung des BF gewesen. Der BF bereue die von ihm begangenen Taten sehr und würde in der Strafhaft nützliche Arbeiten verrichten. Der BF sei bereit freiwillig nach Serbien auszureisen. Das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt III. (Erlassung eines Einreiseverbotes) ersatzlos behoben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, in eventu den Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt III. beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2015 von der belangten Behörde vorgelegt und am 06.06.2016 der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Serbien. Er reiste im September 2014 in Österreich ein und hat sich hier nicht angemeldet.
Am 13.10.2014 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund des Verdachtes, das Verbrechen des Suchtgifthandels begangen zu haben, festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3, 28 Abs. 1 und Abs. 3 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe in den Justizanstalten XXXX und XXXX. Er wurde am XXXX bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren entlassen. Am gleichen Tag reiste er freiwillig nach Serbien zurück.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der private Lebensmittelpunkt des BF befand sich bislang in Serbien. Die Eltern und ein Bruder leben in Serbien. Er verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF ist nicht im Besitz hinreichender Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes im Bundesgebiet.
Es konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsbürgerschaft, zum Lebensmittelpunkt, den familiären Anknüpfungspunkten, zur Arbeitsfähigkeit, dem Gesundheitszustand, der Reisebewegung und der Mittellosigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getätigten Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellung zur Verurteilung ergibt sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX zu Zahl XXXX.
Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden, zumal sich die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt III. lediglich gegen die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts richtet.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. Die übrigen Spruchpunkte blieben in der Beschwerde unangefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf den Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III):
3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot hinsichtlich der verhängten Dauer stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Der BF wurde in Serbien von einem Mitglied einer mit den BF zumindest vier Personen umspannenden Organisation angesprochen, ob er für diese Organisation in Wien Heroin verkaufen wolle. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Situation nahm der BF dieses Angebot an und reiste im September 2014 nach Wien. Bis zu seiner Verhaftung am 13.10.2014 verkaufte der BF mit anderen Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken rund 900 Gramm Heroin an nicht mehr ausforschbare Abnehmer. Der BF und die weiteren Mittäter besaßen gemeinsam noch 132 Gramm Heroin, wobei sie dieses Suchtgift ebenfalls verkaufen wollten. Der BF hat nicht nur Suchtgift verkauft, sondern dieses auch in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge besessen, in Unterwäsche eingenäht und in seiner Wohnung verkaufsbereit versteckt. Der BF ist mit dem Vorsatz nach Österreich gekommen strafbare Handlungen zu begehen. Er wollte durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt verdienen und nahm dafür in Kauf, dass die Gesundheit anderer Personen dadurch geschädigt wird. Der BF hat sich in Österreich nicht angemeldet.
Die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten, der Umstand, dass die zuletzt begangenen Straftaten noch nicht lange zurückliegen und in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF über kein geregeltes Einkommen verfügt. All dies weist unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung des Drogenhandels) und dem Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die belangte Behörde ist somit zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtskraft der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückkehrentscheidung sowie vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.
Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung des Suchtgifthandels massiv zuwidergelaufen.
Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 28a Abs. 4 SMG einen Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der BF wurde mittlerweile bedingt entlassen und reiste freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.
Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren steht jedoch im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen außer Relation.
Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als sechs Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" bestand. Vielmehr verübte der BF wiederholt schwere strafbare Handlungen und ist schon mit dem diesbezüglichen Vorsatz nach Österreich gekommen.
Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf sechs Jahre herabzusetzen und der Beschwerde nur insoweit stattzugeben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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