BVwG W231 2105189-1

W231 2105189-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Glaubhaftmachung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Full text

BVwG W231 2105189-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2105189.1.00

Spruch

W231 2105189-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX und auf die Alm mit der BNR. 9638202, die jeweils durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird, und für die jeweils ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt wurde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP iHv EUR 215,05 gewährt. Dabei wurde von 5,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, 5,69 ha beantragter und 5,50 ha ermittelter Futterfläche ausgegangen, wobei das Ausmaß der berücksichtigten anteiligen Almfutterfläche dem Ausmaß von 2,92 ha beantragter anteiliger Almfutterfläche entsprach. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 01.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 87,72 ha nur eine solche im Ausmaß von 66,33 ha festgestellt.

Am 31.07.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Diese hatte im Antragsjahr 2010 für den Beschwerdeführer keine Differenzfläche ergeben.

Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. 9638202 berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie iHv EUR 152,89 gewährt und eine Rückforderung iHv EUR 62,16 ausgesprochen. Dabei wurde von gleichbleibenden 5,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 5,67 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,90 ha und einer festgestellten Fläche von 4,97 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 2,20 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,53 ha, sohin eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchsten 20%, weshalb eine Flächensanktion iHv EUR 41,44 in Abzug gebracht wurde.

Am 01.07.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (Nachkontrolle) statt, bei welcher Feldstücke mit Flächenabweichungen und eine Differenzfläche für den Beschwerdeführer von 0,76 ha vorgefunden wurden.

Mit Bescheid vom 18.12.2014 wurde das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb für den Beschwerdeführer berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie iHv EUR 105,17 gewährt und eine weitere Rückforderung iHv 47,72 ausgesprochen. Dabei wurde von gleichbleibenden 5,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 5,67 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,90 ha, einer Fläche nach Vorortkontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 4,97 ha, einer anteiligen Almfutterfläche nach Vorortkontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 2,20 ha, und einer ermittelten Futterfläche von 4,21 ha und einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche von 2,20 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,76 ha, sohin eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha.

Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 21.05.2015 übermittelte die AMA einen "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2010, Berechnungsstand: 24.04.2015". Dieser sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben haben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer 8i MOG-Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen wollte. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 klargestellt hat, wurde mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG dem Ausgangsbescheid derogiert. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH in dieser Entscheidung u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.

3. Zurückverweisung

Festzustellen ist zunächst, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 21.05.2015 übermittelte die AMA einen "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2010, Berechnungsstand: 24.04.2015". Ein Report wird erstellt, wenn sich unter Berücksichtigung der aktuell in der AMA vorliegenden Daten (insb. neue VOK-Ergebnisse, LWK-Bestätigungen, 8i-MOG-Erklärungen) die Datengrundlage für die Berechnung der EBP ändert. Aus dem nachgereichten Report der AMA ergibt sich, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten ergeben hat, und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen könnte. Im nachgereichten Report wurde auf eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten und eine vorgelegte §8i MOG-Erklärung zum Nachweis mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Falschbeantragung auf der Alm BNr. XXXX Bezug genommen, die im neu zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen sein werden. Insbesondere wird die Flächensanktion betreffend die Alm BNr. XXXX zu entfallen haben.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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