BVwG W231 2102064-1

W231 2102064-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Glaubhaftmachung, Kassation, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, unzuständige Behörde,<br/>Unzuständigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W231 2102064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2102064.1.00

Spruch

W231 2102064-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , die durch eine Agrargemeinschaft bewirtschaftet wird.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP iHv EUR 190,89 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,68 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 01.07.2013 fand auf der Alm BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche von 76,65 ha nur eine solche von 51,70 ha ermittelt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin der Alm mit Schreiben vom 19.07.2013 zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der Alm hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP iHv EUR 98,97 gewährt. Dabei wurde von gleichbleibenden 5,50 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 5,42 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,68 ha und einer festgestellten Fläche von 4,55 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 1,81 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,87 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die VOK vom 01.07.2013 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden sei, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 04.12.2013 gefaxtem Schreiben von 02.12.2013 Beschwerde. Vorgebracht wurde, dass die anteilsmäßige Reduzierung der genutzten Flächen sei im gegenständlichen Fall unzulässig sei. Ersucht wurde, den angefochtenen Bescheid entsprechend den ursprünglich beantragten und genehmigten Flächen zu ändern.

Am 24.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine sog. "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers vom 23.06.2014 ein, in welcher dieser erklärt, dass er sich als "als bloßer Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX " vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können.

Am 01.07.2014 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (Nachkontrolle) statt, bei der eine Differenzfläche von 0,76 ha vorgefunden wurde.

Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 18.12.2014, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nach Abzug einer Flächensanktion iHv EUR 61,28 eine EBP iHv EUR 72,20 gewährt und unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages eine Rückforderung von EUR 26,77 ausgesprochen. Dabei wurde von gleichbleibenden 5,50 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 5,42 ha, einer beantragen anteiligen Almfutterfläche von 2,68 ha, einer ermittelten Fläche von 3,79 ha und einer anteiligen ermittelten Almfutterfläche von 1,81 ha ausgegangen und eine Differenzfläche von 0,76 ha festgestellt. Obwohl in Bezug auf die Alm BNr. XXXX in der Begründung des Bescheides dargelegt wird, dass durch die vorgelegte §8i MOG-Erklärung mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht wurde und in Bezug auf die VOK am Heimbetrieb ausgeführt wird, dass wegen Ablaufs der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde, ist der Abzug einer Flächensanktion iHv EUR 61,28 im Bescheid vorgesehen. Dieser Bescheid ist als Beschwerdevorentscheidung ergangen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Dieser enthält die Begründung, dass die EBP für u.a. das Antragsjahr 2009 bereits im Jahr 2013 rückgefordert worden sei und die neuerliche Forderung daher unzulässig bzw. hinfällig sei.

Die AMA legte am 03.03.2015 gegenständliche Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 24.06.2015 übermittelte die AMA einen "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand: 03.04.2015". Dieser sei erstellt worden, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben haben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der vorliegenden Beschwerde durch Vorlage einer 8i MOG-Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da ihn demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen. Es seien 5,50 beihilfefähige ZA, 5,42 ha beantragte Fläche, 2,68 ha beantragte anteiliger Almfutterfläche, 4,55 ha ermittelte Fläche und 1,81 ha ermittelte anteilige Almfutterfläche zu berücksichtigen und keine Differenzfläche festzustellen .

Obwohl in der "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 24.06.2015 auf die Aktenzahl der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung Bezug genommen wurde, war die anlässlich der VOK am Heimbetrieb des Beschwerdeführers vom 01.07.2014 festgestellte Differenzfläche im Ausmaß von 0,76 ha im nachgereichten Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009 - offenbar noch nicht berücksichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen wollte. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 klargestellt hat, wurde mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG dem Ausgangsbescheid derogiert. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH in dieser Entscheidung u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.

3. Zurückverweisung

Festzustellen ist zunächst, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 24.06.2015 übermittelte die AMA einen "Report-Einheitliche Betriebsprämie 2009, Berechnungsstand: 03.04.2015". Ein Report wird erstellt, wenn sich unter Berücksichtigung der aktuell in der AMA vorliegenden Daten (insb. neue VOK-Ergebnisse, LWK-Bestätigungen, 8i-MOG-Erklärungen) die Datengrundlage für die Berechnung der EBP ändert. Aus dem nachgereichten Report der AMA ergibt sich, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten ergeben hat, und der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen könnte. Im nachgereichten Report wurde auf eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten und eine vorgelegte §8i MOG-Erklärung zum Nachweis mangelnden Verschuldens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Falschbeantragung auf der Alm BNr. XXXX Bezug genommen, die im neu zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen sein werden. Insbesondere wird die Flächensanktion betreffend die Alm BNr. XXXX zu entfallen haben.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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