BVwG W214 2120122-1

W214 2120122-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016

Regest

ersatzlose Behebung, Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Organwalter,<br/>Unzuständigkeit, Zeugengebühr

Full text

BVwG W214 2120122-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2120122.1.00

Spruch

W214 2120122-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der Revisorin des XXXX gegen den Bescheid der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX vom 09.12.2015, Zl. Cg 30/10z, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX wurde in einem zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht XXXX am XXXX11.2015 von 09:00 Uhr bis 12:15 Uhr als Zeugin einvernommen. In der Folge machte sie unter anderem einen entgangenen "Bruttostundenlohn" von € 160.-- geltend.

2. Mit Bescheid der Kostenbeamtin des XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 17.11.2015, Zl. XXXX, wurden die Gebühren der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX11.2015 mit EUR 164.--, davon Entschädigung für tatsächlichen Verdienst oder Einkommensentgang EUR 160,--, bestimmt.

3. In einem Schreiben vom 01.12.2015 (dem laut AV vom XXXX11.2015 ein Telefonat voranging) teilte die Zeugin mit, dass sie 3,25 Stunden im Gericht zur Zeugenaussage anwesend gewesen sei. Sie bitte daher, den Bescheid vom 17.11.2015 bezüglich des Verdienstentganges zu korrigieren.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.12.2015 erließ die belangte Behörde einen neuen Bescheid, mit dem die der Zeugin zustehenden Gebühren mit EUR 644,80, davon EUR 40,- tatsächlicher Verdienst- oder Einkommensentgang, bestimmt wurden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend verwies die Revisorin auf § 18 Abs. 1 GebAG, wonach dem Zeugen € 14,20 für jede wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, betrage. Bezüglich der in Abs. 2 vorgesehenen Abgeltung für das tatsächlich entgangene Einkommen stelle das GebAG auf das im konkreten Fall tatsächlich entgangene Einkommen ab. Unter dem tatsächlich entgangenen Einkommen sei nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Vielmehr könne von einem tatsächlichen entgangenen Einkommen beim selbstständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeittätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gegangen sei, also ein konkreter Vermögensschaden. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbstständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, könnten in der Regel bezeichnet, beschrieben und allenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Könne der Zeuge einen konkreten Einkommensentgang nicht bestätigen, so sei es ohne Belang, welche Stundensätze er seinen Kunden üblicherweise in Rechnung stelle. Daher stünden der Zeugin lediglich eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis für 4 Stunden à € 14,20 zu.

4. Mit Schreiben vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt von der Präsidentin des Landesgerichts XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Fest steht, dass der angefochtene Bescheid vom 09.12.2015 von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX erlassen wurde und nicht von der (bzw. im Namen der) Präsidentin des Landesgerichtes XXXX.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt.

Der angefochtene Bescheid enthält den Briefkopf "Landesgericht XXXX" und die Fertigungsklausel "Der Kostenbeamte" mit dem Namen der Kostenbeamtin. Der angefochtene Bescheid wurde somit von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX unterfertigt, und der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin im Namen der Präsidentin des genannten Gerichtes (etwa mit der Fertigungsklausel: "für die Präsidentin") unterschrieben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1 Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG; Stammfassung), lautet:

"4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. -der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. -die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

3.2.2. Bei einer ersatzlosen Behebung gemäß § 28 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).

3.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl I 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2.3. Die Rechtslage zum GebAG vor dem 01.01.2014 sah vor, dass die Gebühr im Justizverwaltungsweg von dem damit betrauten Bediensteten des Gerichtes zu bestimmen ist und dagegen ein Rechtsmittel an den Leiter des Gerichtes zulässig ist. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist dieser administrative Instanzenzug jedoch nicht mehr zulässig. § 20 Abs. 1 GebAG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sieht daher explizit vor, dass die für die Bestimmung einer Zeugengebühr nach dem GebAG und somit für eine Justizverwaltungsaufgabe zuständige Behörde der Leiter des Gerichtes ist. Zwar kann er einen Bediensteten (z.B. Kostenbeamten) mit dieser Aufgabe betrauen, doch bleibt die behördliche Zuständigkeit weiterhin beim Leiter des Gerichtes und der Bedienstete kann lediglich "in seinem Namen" (für ihn) entscheiden. Für ausländische Zeugen ist eine solche Ermächtigung unzulässig. Durch die Einführung der Verwaltungsgerichte ist es somit zu einer wesentlichen Änderung im Instanzenzug gekommen.

Da der angefochtene Bescheid vom 09.12.2015 nicht vom - und auch nicht im Namen der - Präsidentin des Landesgerichtes XXXX als zuständige Justizverwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 GebAG erlassen wurde, sondern von der Kostenbeamtin dieses Gerichtes, die aber seit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden kann, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiterin [Vorsteherin] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen.

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, Zahl: 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252).

Der gegenständliche Bescheid war daher schon aus diesem Grund zu beheben.

3.2.4. Im Übrigen ist nicht erschließbar, auf welcher Rechtsgrundlage der angefochtene Bescheid überhaupt erlassen wurde. Im gegenständlichen Fall wurde - ohne auf den ursprünglichen Bescheid vom 17.11.2015 Bezug zu nehmen - ein gänzlich neuer Bescheid erlassen, der offenbar den Bescheid vom 17.11.2015 ersetzen sollte. Somit stellt sich die Frage, in welcher Relation der angefochtene und nunmehr behobene Bescheid zum ursprünglichen Bescheid vom 17.11.2015 steht.

Wie Kolonovits/Muzak/Stöger, in Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 462 ausführen, wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG die Anordung treffen, dass auch zwischen Bescheiden die Regel "lex posterior derogat legi priori" zur Anwendung kommt. Dies wurde zuvor bereits vom VwGH (vgl. VwGH 31.01.1989, 87/07/0040; 16.09.1994, 94/17/0059; 20.12.2002, 2002/05/0924; 11.12.2003, 2002/07/0158; 23.05.2012, 2012/08/0022) sowie von Teilen der Lehre (z. B. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49, 50) bejaht.

"Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0148)" (VwGH 23.05.2012, 2012/08/0022 ).

Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Rechtsmeinung, dass durch Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.12.2015 dem Bescheid der belangen Behörde vom 17.11.2015 jedenfalls derogiert wurde. Nach Behebung des angefochtenen Bescheides ist das Verfahren bei der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX jedenfalls noch offen.

Es wird daher über die Gebühren der Zeugin neuerlich - diesmal durch das zuständige Organ - unter Wahrung des Parteiengehörs zu entscheiden sein. Daher war auch auf die Beschwerdegründe der Revisorin in der Sache selbst vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen, sondern werden diese Gründe im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein. Angemerkt wird jedoch, dass der Zeugin augenscheinlich gar kein Verbesserungsauftrag zugekommen ist, der darauf abzielte, dass sie ihr tatsächlich entgangenes Einkommen näher belegen musste, und daher auch deshalb der Bescheid mit Mängeln behaftet war.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu Punkt 3.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

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