W198 2103108-1•BVwG W198 2103108-1
W198 2103108-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit
W198 2103108-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.09.2014, Aktenzeichen: II/7-EBP/12- XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, Aktenzeichen: II/7-EBP/12- XXXX , wegen der Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 11.04.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 291,15 gewährt. Dabei wurden 9,31 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 3,59 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,59 ha zugrunde gelegt. Es wurde von einer anteiligen beantragten Almfutterfläche von 0 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach nicht dem Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
XXXX Aktenzeichen: II/7-EBP/12- XXXX , wurde der BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 459,01 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits der BF überwiesenen Betrages von EUR 291,15 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 167,86. Es wurde in diesem Bescheid von der beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der Alm (BNr.: XXXX , XXXX ) von 3,66 ha, eine ermittelte anteiligen Almfutterfläche von 3,13 ha berücksichtigt, da von der beantragten Almfläche von 129,49 ha nach der VOK lediglich eine Fläche von 110,66 ha ermittelt worden sei.
4. Am 27.09.2013 fand auf der Alm (BNr.: XXXX , XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 129,49 ha nur eine solche im Ausmaß von 105,73 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm mit Schreiben vom 14.10.2013, GB I/TPD/ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Der Obmann ( XXXX ) und das Vorstandsmitglied ( XXXX ) der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ( XXXX ), die bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend waren und auch Auskünfte erteilt haben, haben - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Am 03.02.2014 und am 25.02.2014 langten bei der AMA hinsichtlich der Almfutterfläche auf der Alm (BNr.: XXXX , XXXX ), im Antragsjahr 2012 eine sogenannte task force-Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX ein, in welcher bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der Alm im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden wäre und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.
6. Mit Bescheid ("Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012") der AMA vom 26.02.2014, Aktenzeichen: II/7-EBP/12- XXXX , wurde der BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 424,01 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits der BF überwiesenen Betrages von EUR 459,01 erfolgte eine Rückforderung in Höhe von EUR 34,05. Dabei wurden 9,31 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 7,25 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,66 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,58 ha (davon anteilige Almfutterfläche nach VOK von 2,99 ha) zugrunde gelegt.
7. Gegen diesen Bescheid erhebt der Obmann, Unterschrift unleserlich, wahrscheinlich XXXX (Anmerkung: dieser wurde bei der relevanten VOK als "Vorstand" tituliert!!!), "stellvertretend für alle Auftreiber" am 21.03.2014, einlangend bei der AMA am 24.03.2014 rechtzeitige Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass die Beantragung der Alm Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen in Zusammenarbeit mit der Landwirtschaftskammer als amtliche Digitalisierungsstelle nach dem allem Leitfaden durchgeführt worden sei. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Almfutterflächen Ermittlung sei bereits an die AMA übermittelt worden.
8. Am 16.06.2014 langte bei der AMA eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung der BF vom 16.06.2014 betreffend die Almfutterfläche im Antragsjahr 2012 auf der Alm (BNr.: XXXX , XXXX ) ein.
9. Mit Bescheid ("Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012") der AMA vom 25.09.2014, Aktenzeichen: II/7-EBP/12- XXXX , wurde der BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 533,64 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits der BF überwiesenen Betrages von EUR 424,96 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 108,68. Dabei wurden 9,31 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 7,25 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 3,66 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 6,58 ha (davon anteilige Almfutterfläche nach VOK von 2,99 ha) zugrunde gelegt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
10. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag (genannt Bescheidbeschwerde) der BF, welcher am 30.09.2014 bei der AMA einlangte.
11. Die AMA legte am 13.03.2015 (einlangend) die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
12. Am 19.03.2015 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" (sog. "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 12.03.2015") mit Berechnungsstand zum 09.01.2015 übermittelt. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der Sachverhalt ist aktenkundig und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
1. "(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. jüngst VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde dem Ausgangsbescheid (Abänderungsbescheid) dahingehend derogiert, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Abänderungsbescheides getreten und mit diesem zu einer Einheit verschmolzen ist (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 14 VwGVG, 2009 BlgNR,
24. GP, 5, und Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, zu § 14 VwGVG, RZ 13 ff, mwN).
Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Bereits im Einleitungssatz des § 27 VwGVG wird ausdrücklich festgehalten, dass die Bindung an das Beschwerdevorbringen nur insoweit greifen soll, "soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet". Das erkennende Gericht hat daher jedenfalls auch die (sachliche, funktionelle oder örtliche) Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen aufzugreifen, auch wenn sie der Beschwerdeführer - wie im gegenständlichen Fall - in der Beschwerde nicht geltend gemacht hat, und Bescheide unzuständiger Behörden jedenfalls aufzuheben. Die Unzuständigkeit ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass die belangte Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Grenzen der §§ 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. 19 Abs. 7 MOG 2007 überschritten hat und die Entscheidung deutlich verspätet erlassen hat.
2. Aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten "Report" ergeht, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH oder des EuGH (siehe die oben jeweils angeführte Judikatur).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.