W197 2106406-1•BVwG W197 2106406-1
W197 2106406-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe, wohlbegründete Furcht
W197 2106406-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. 1003168808-14475135 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.05.2016 und am 30.06.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005 i. d. g. F. der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist hinsichtlich des Spruchpunktes A gemäß Art 133
Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.03.2014 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor der Polizei gab er an, aus Afghanistan geflohen sei, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe eine Warnung erhalten, er solle seinen Beruf kündigen und mit den Taliban zusammenarbeiten. Im Falle einer Rückkehr würden in die Taliban hinrichten.
1.2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Afghanistan für die Amerikaner als Dolmetsch gearbeitet zu haben. Er habe Drohbriefe bekommen, die Sicherheitsbehörden hätten dem Beschwerdeführer nicht helfen können. Er sei nach Kabul verzogen und habe seine Familie nach Kabul geholt, wo er telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden sei, seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu beenden. Eines Tages seien Taliban zu seiner Mutter und seiner Schwester gekommen und hätten gesagt, der Beschwerdeführer solle für die Taliban arbeiten. Würde er dieser Aufforderung nicht nachkommen, würden sie den Beschwerdeführer und seine Familie töten. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Urkunden vor.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. subsidiären Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides fest (Spruchpunkt IV.).
1.4. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde.
1.5. Anlässlich einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, des Bundesverwaltungsgerichts und in vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderdokumente wurden dargetan. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen glaubwürdig vor, aus einer namentlich genannten Stadt in der Provinz Kapisa zu stammen und auf einem NATO-Stützpunkt als Dolmetsch gearbeitet zu haben. Deshalb sei er schriftlich und telefonisch von Taliban bedroht worden. Auch sei seine Familie bedroht worden.
1.6. Der Beschwerdeführer vermochte den Stützpunkt, an dem er gearbeitet haben will, glaubwürdig zu beschreiben und Namen von auf Fotos ersichtlichen hochrangigen Militärs zu nennen. Er vermochte Kampfhandlungen, die er miterlebt hat, glaub- und lebhaft zu beschreiben. Auch spricht der persönliche Eindruck, den das erkennende Gericht in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewinnen konnte, für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist muslimischen Glaubensbekenntnisses.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für die US-amerikanische Armee als Kriegsdolmetsch gearbeitet, wurde von Taliban mit dem Tode bedroht und hat die wohlbegründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden.
1.2. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:
Im Herkunftsdorf des Beschwerdeführers gibt es eine Truppe der US-amerikanischen Armee. Die US-amerikanische Armee bildet in ganz Afghanistan die Lokalpolizei. Bei jedem Einsatz und bei jedem anderwärtigen Auftreten sind immer Dolmetscher anwesend. Kriegsdolmetscher geraten in den Blickpunkt der Taliban. Sobald ein Dolmetsch von Taliban erkannt wird, besteht die Gefahr, dass er angegriffen wird.
Kriegsdolmetscher sind in Afghanistan vor allem deshalb in Gefahr, weil sie im Kriegseinsatz waren.
2.1. Die Feststellungen zu Identität und der Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.
2.2. Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus dem glaubwürdigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers. Das Vorbringen des Beschwerdeführers konnte insbesondere in Verbindung mit den Länderfeststellungen verifiziert werden. Die Feststellungen fußen auf dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewinnen konnte, sowie auf vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Fotos.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich das in der Beschwerdeverhandlung vom beigezogenen Sachverständigen mündlich erstattete Sachverständigengutachten. Der beigezogene Gutachter erachtete insbesondere in Zusammenschau mit seinen eigenen Wahrnehmungen zur Situation in Afghanistan die Angaben des Beschwerdeführers für glaubwürdig
Unter Zugrundelegung des asylrelevanten Vorbringens und der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, von Taliban verfolgt, verletzt und getötet zu werden.
2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise konnte wegen Entscheidungsreife auf sich beruhen.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl I 1974/78, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S.
d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m. w. N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) - kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m. w. N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Unter Zugrundelegung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen, im Herkunftsland verfolgt, verletzt oder getötet zu werden. Da der Beschwerdeführer als Kriegsdolmetsch für die US-amerikanische Armee gearbeitet hat und er mit dieser Vergangenheit Gefahr läuft, von den Taliban verfolgt, verletzt oder getötet zu werden, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Parteien darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.
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