W123 2127447-1•BVwG W123 2127447-1
W123 2127447-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W123 2127447-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, Zl. 1085172903/151234991, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.08.2016, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau (W123 2127448-1) und seinem Sohn (W123 2127444-1) illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Wien am 01.09.2015, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab der Beschwerdeführer an, er sei in Uruzgan, Afghanistan geboren und habe seit seinem vierten Lebensjahr in Teheran, Iran gelebt. Seine Eltern und sein Bruder seien bereits verstorben. Seine beiden Schwestern würden im Iran leben. Vor ca. drei Monaten habe er Teheran verlassen und sei ausgereist. Zum Fluchtgrund führte er an, er habe mit seiner jetzigen Ehefrau damals eine heimliche Beziehung geführt. Deren Eltern hätten nicht gewollt, dass sie ihn heirate. Darum sei er gemeinsam mit ihr von zu Hause weggelaufen. Sie hätten zwei Jahre an unterschiedlichsten Orten im Iran gelebt. Dem Vater seiner Ehefrau sei es gelungen, sie aufzuspüren. Dieser habe ihn mit dem Tod bedroht, weil der Beschwerdeführer die Ehre seiner Familie beschmutzt habe. Er habe Angst, von der Familie seiner Frau getötet zu werden.
3. In der niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Afghanistan in der Provinz Uruzgan im Distrikt XXXX geboren. Den genauen Dorfnamen kenne er nicht, sie würden aber XXXX genannt. Im Alter von drei Jahren sei er mit seinen Eltern in den Iran gekommen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er habe in Teheran, Iran bis zur achten Klasse die Grundschule besucht und dann bis zuletzt als Schneider gearbeitet. Seine Mutter sei im Jahr 1375 gestorben und sein Vater im Jahr 1383. Sein Bruder sei im Jahr 1388 umgebracht worden. Er habe zwei Schwestern im Iran.
Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er habe ca. am 28.06.2011 seine Ehefrau kennen gelernt. Er habe mehrmals um ihre Hand angehalten. Ihre Eltern seien mit der Heirat aber nicht einverstanden gewesen. Er habe versucht, einen Weg zum Einverständnis mit der Hochzeit zu finden. In dieser Zeit habe der Sohn des Onkels väterlicherseits, der Cousin der Frau, um deren Hand angehalten. Der Vater der Frau habe diese dann dem Cousin versprochen und der Heirat zugestimmt. Der Vater und der Bruder der Frau hätten den Beschwerdeführer geschlagen, als er noch einmal dort gewesen sei. Die Frau habe unter keinen Umständen den Cousin heiraten wollen und versucht ihre Eltern zu überzeugen, von der Heirat abzusehen. Es sei ihr nicht gelungen und sie habe keinen anderen Ausweg außer der Flucht gesehen. Der Beschwerdeführer habe sich dann mit seiner Schwester und seinem Cousin mütterlicherseits namens XXXX beraten und der Cousin habe gemeint, sie sollten heiraten. Am 30.06.2013 hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin traditionell geheiratet. Eines Tages habe er durch Zufall den Bruder seiner Frau getroffen. Es sei zum Streit gekommen; der Bruder habe den Beschwerdeführer beschuldigt und angegriffen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass er Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern als Kind verlassen habe und sein Lebensmittelpunkt seither im Iran gewesen sei. Dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch seine Cousins im Zusammenhang mit einem Grundstück seines Vaters sowie seitens der Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin aufgrund seiner Eheschließung zu befürchten hätte, habe er jedoch nicht glaubhaft machen können.
5. Am 30.05.2016 brachte der Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ein. Darin wurde vorgebracht, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers habe ohne die Zustimmung ihrer Eltern geheiratet. Die Ehe sei somit nach islamischem Gesetz nicht gültig zustande gekommen. Der Beschwerdeführer würde daher der Brautentführung beschuldigt und beide könnten außerdem wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr angeklagt werden, da beides nach der Scharia verboten sei. Zudem fühle sich die Familie der Lebensgefährtin durch ihr Davonlaufen und die Heirat in ihrer Familienehre gekränkt und sehe sich nun gezwungen, ihrer Ehre durch Ermordung der Lebensgefährtin und des Beschwerdeführers wieder herzustellen. Die Lebensgefährtin habe in mehreren Städten Afghanistans Familie. In Kabul etwa lebe ihr Onkel väterlicherseits, der sehr traditionell sei und sich als Bruder ihres Vaters als dessen nächster Vertreter ansehe. Durch Mundpropaganda würde der Onkel früher oder später vom Aufenthaltsort des Paares erfahren. Weiters habe die Lebensgefährtin ihr ganzes und der Beschwerdeführer beinahe sein ganzes Leben im (schiitischen) Iran verbracht, wo die Lebensrealität westlicher und liberaler sei. Heimkehrende Afghanen würden oft als Verräter wahrgenommen und dadurch ergebe sich auch eine besondere Gefahr der Verfolgung durch die (sunnitisch extremistischen) Taliban bzw. die in Afghanistan immer stärker werdenden Daesh. Der Beschwerdeführer gehöre der schiitischen Minderheit der Hazara an und es bestehe eine Gefährdung von zurückkehrenden Hazara. Zu berücksichtigen sei auch die besonders gefährdete Stellung der Lebensgefährtin als selbstbewusste und selbständige Frau mit dem Wunsch nach weiterführender Ausbildung und Berufstätigkeit. Sie würde in Afghanistan mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungen durch die Bevölkerung und/oder der Taliban oder auch des IS ausgesetzt sein.
6. Am 12.08.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara. Er wurde in der afghanischen Provinz Uruzgan geboren und ist mit seiner Familie im Alter von drei Jahren in den Iran gegangen, wo er seitdem in Teheran gelebt hat. Seine Eltern und sein Bruder sind bereits verstorben. Seine beiden Schwestern leben im Iran. In Afghanistan leben noch Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat eine Ehefrau und ist mit dieser traditionell verheiratet. Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen insofern unbedenklichen Angaben.
Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (siehe BVwG 30.06.2014, W139 1436464-1/23E). Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).
Gemäß § 2 Abs. 1 Zi. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da der Beschwerdeführer der Ehegatte ist, ist er als Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 zu betrachten.
Gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 ASylG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde der Gattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua.
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