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W106 2003178-1•BVwG W106 2003178-1
W106 2003178-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W106 2003178-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen die belangte Behörde Landesschulrat für Kärnten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. Fahrtkostenzuschuss, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(18.08.2016)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird als Bundeslehrer an der HBLA XXXX verwendet.
Der BF stellte am 21.03.2013 beim Landessschulrat für Kärnten einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung in Angelegenheit Reduzierung des Fahrtkostenzuschusses. Wegen Nichterledigung dieses Antrages brachte er mit Schreiben vom 08.01.2014 einen Devolutionsantrag beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ein.
I.2. Der als Säumnisbeschwerde zu wertende Devolutionsantrag wurde am 06.03.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
In Beantwortung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2016 übermittelte der Landesschulrat für Kärnten eine kurze Stellungnahme sowie die Monatsabrechnung für den November 2014, aus welcher hervorgeht, dass dem BF der beantragte Fahrtkostenzuschuss mit Jänner 2013 nachgezahlt wurde und dass der BF seit Jänner 2014 die große Pendlerpauschale erhält.
Diese Stellungnahme samt Beilagen wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis übermittelt und ihm mitgeteilt, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Säumnis mehr vorliege.
I.3. Mit Schreiben vom 16.08.2016 schloss sich der BF der Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts an und zog er die Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht der oben dargelegte Sachverhalt unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Der BF hat mit Schreiben vom 16. August 2016 die Beschwerde zurückgezogen.
Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; dass mit der Zurückziehung der Beschwerde das Verfahren einzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung.
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