L503 2005492-1•BVwG L503 2005492-1
L503 2005492-1Federal Administrative CourtAug 18, 2016
Beitragsrückstand, Insolvenzverfahren, Sozialversicherung
L503 2005492-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , vertreten durch WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 31.08.2012 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des bekämpften Bescheids wie folgt zu lauten hat:
Unter Anrechnung der bis zum 25.08.2010 geleisteten Zahlungen haften für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.03.2009 Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 2.498,14 aus.
Unter Anrechnung der bis zum 25.08.2010 geleisteten Zahlungen haften für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.03.2009 Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 124,48 aus.
Weiters haften im Zeitraum vom 16.03.2008 bis 25.08.2010 angefallene Verzugszinsen und Nebengebühren in Gesamthöhe von € 555,25 aus.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 25.8.2010 wurde über das Vermögen der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
2. Am 27.8.2010 meldete die SVA ihre Forderungen im Insolvenzverfahren mit Rückstandsausweis (Insolvenzforderung in Höhe von insgesamt € 3.196,91) an, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Rückstandsausweis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliege.
3. Mit Schreiben vom 13.10.2010 informierte der Masseverwalter die SVA darüber, dass er bei der Prüfungstagsatzung am 14.10.2010 "vorerst" eine Teilbestreitung vornehmen werde, da ihm die Gemeinschuldnerin (die BF) mitgeteilt habe, dass ursprünglich für den fraglichen Zeitraum lediglich ein Betrag in Höhe von € 1.270 offen gewesen sei. Er ersuche um Übermittlung einer entsprechenden Aufstellung der Forderungen.
4. In der Prüfungstagsatzung vom 14.10.2010 wurden betreffend die Forderung der SVA € 1.500 anerkannt; der restliche Betrag in Höhe von € 1.696,91 wurde bestritten.
5. Mit Schreiben ebenso vom 14.10.2010 übermittelte die SVA dem Masseverwalter die Kontoübersichten der Kalenderjahre 2007 bis 2010.
6. Mit Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichts vom 23.7.2012, bei der SVA eingelangt am 3.8.2010, wurde die SVA darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre Forderung in Höhe von € 1.500 festgestellt, im Übrigen aber vom Masseverwalter bestritten worden sei. Die Frist zur Geltendmachung der bestrittenen Forderung bzw. des Widerspruchs sei mit einem Monat bestimmt worden.
7. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 3.8.2012 wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.
8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.8.2012 sprach die SVA aus, dass aufgrund der Bestreitungserklärung im Insolvenzverfahren gemäß § 194 GSVG in Verbindung mit den §§ 409 und 410 ASVG wie folgt entschieden werde:
Die BF sei unter Anrechnung der bis zum 25.8.2010 geleisteten Zahlungen verpflichtet, die für den Zeitraum vom 1.3.2008 bis zum 31.3.2009 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 2.498,14 zu bezahlen. Darüber hinaus sei die BF unter Anrechnung der bis zum 25.8.2010 geleisteten Zahlungen verpflichtet, die für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.3.2009 aushaftenden Beiträge nach dem BMSVG in Gesamthöhe von € 124,48 zu bezahlen und sei die BF schließlich verpflichtet, die im Zeitraum vom 16.3.2008 bis zum 25.8.2010 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Gesamthöhe von € 555,25 zu bezahlen.
Begründend führte die SVA aus, sie sei mit Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 3.8.2012 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass durch den Masseverwalter die Richtigkeit der angemeldeten Insolvenzforderung in Höhe von € 3.196,91 für den Zeitraum vom 1.3.2008 bis zum 31.3.2009 bestritten und nur im Umfang von € 1.500 anerkannt werde.
Es sei aktenkundig, dass mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 25.8.2010 über das Vermögen der BF das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden sei. Zudem sei aktenkundig, dass die BF jedenfalls im Zeitraum vom 28.9.2004 bis zum 31.3.2009 aufgrund ihrer Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin der kammerzugehörigen Firma D. gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Zudem sei die BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2008 bis zum 31.3.2009 der Beitragspflicht nach dem BMSVG gemäß § 52 BMSVG unterlegen.
Aufgrund der rückständigen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge der BF sei mit Rückstandsausweis vom 3.12.2008 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht worden; in diesem Rückstandsausweis seien näher dargestellte Sozialversicherungsbeiträge, Nebengebühren und Verzugszinsen ausgewiesen gewesen; gegen diesen Rückstandsausweis seien keine Einwände erhoben worden. Zudem sei aktenkundig, dass aufgrund der bestehenden Pflichtversicherung für den Zeitraum vom 1.10.2008 bis zum 31.12.2008 und vom 1.1.2009 bis zum 31.3.2009 näher genannte Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge nach dem BMSVG und ein Kostenanteil für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vorgeschrieben worden seien.
Am 27.8.2010 sei beim zuständigen Bezirksgericht im Insolvenzverfahren der BF eine Insolvenzforderung in Höhe von €
3. 196,91 angemeldet worden. Diese Insolvenzforderung setze sich aus den für den Zeitraum vom 1.3.2008 bis zum 31.3.2009 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 2.517,18, den bis 24.8.2010 angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von €
555,25 und den aushaftenden Beiträgen nach dem BMSVG in Höhe von €
124,48 zusammen.
Festzuhalten sei zudem, dass für die Jahre 2008 und 2009 keine rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorliegen würden.
In weiterer Folge legte die SVA die Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung, der Beiträge nach dem BMSVG, der Beiträge zur Unfallversicherung sowie der Kostenanteile für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und der Verzugszinsen und Nebengebühren in den Jahren 2008 und 2009 im Einzelnen dar.
Darauf hingewiesen wurde, dass im Zeitraum vom 31.7.2008 bis zum 25.8.2010 keine Zahlungen zugunsten des Beitragsrückstands geleistet worden seien. Im Jahr 2010 seien der BF näher genannte Verzugszinsen und Gebühren angelastet worden.
Beim zuständigen Bezirksgericht sei zudem bereits eine Fahrnis- und Gehaltsexekution beantragt und bewilligt worden, wobei näher genannte Gerichtsgebühren, Barauslagen und Kostenersätze zugesprochen worden seien. Darauf hingewiesen wurde, dass gegen keine einzige der beantragten und bewilligten Exekutionen Einwände betreffend den betriebenen Anspruch erhoben worden sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die SVA eingehend auf die Regelungen der §§ 35 und 38 GSVG, führte nochmals aus, dass im Zeitraum vom 31.7.2008 bis zum 25.8.2010 keine Zahlungen geleistet worden seien, sodass zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung näher genannte Beitragsforderungen, Nebengebühren und Verzugszinsen unberichtigt aushafteten und somit im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen seien, wobei die SVA ihre entsprechenden Forderungen nochmals im Detail aufschlüsselte.
9. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 21.9.2012 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 31.8.2012.
Als Beschwerdegrund wurde eingangs ausdrücklich lediglich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht; die "statistisch angegebenen Daten betreffend das Insolvenzverfahren" der BF seien aktenkundig und könnten alles richtig außer Streit gestellt werden; richtig sei zudem, dass der Masseverwalter eine Teilbestreitung vorgenommen habe.
Die nunmehr gewählte Vorgangsweise der SVA widerspreche allerdings "den kardinalen Eckpunkten der Insolvenzordnung". Würde man nämlich der Argumentation der SVA folgen, so würde diese eine Gläubigerbevorzugung erlangen, weil im Hinblick auf die vorgenommene Teilbestreitung ein Teil der gesamten angemeldeten Forderung der SVA an der Quotenverteilung teilnehme und der darüber hinaus bestehende, bestrittene Teil der Forderung einer 100-prozentigen Befriedigung zugeführt würde.
Alle bis zur Insolvenzeröffnung angefallenen Beiträge würden Insolvenzforderungen darstellen, sämtliche während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden Beiträge Masseforderungen. Masseforderungen seien vom Masseverwalter nach Geltendmachung und Anmeldung durch den jeweiligen Insolvenzgläubiger zu 100 % als bevorrechtete Forderung zu befriedigen.
Gegen die Bestreitung durch den Masseverwalter wäre seitens der SVA mit einer Feststellungsklage im Sinne des § 110 IO vorzugehen gewesen. Im Rahmen der Feststellungsklage werde das Zurechtbestehen der bestrittenen Forderung gerichtlich überprüft, wobei dann ein allfällig rechtskräftig bestehender Klagszuspruch wiederum im Rahmen der jeweiligen Quote an der Verteilung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wie alle anderen Insolvenzgläubiger teilnehme. Der angefochtene Bescheid der SVA halte sich nicht an diese Vorschriften, vielmehr umgehe er diese.
Beantragt wurde abschließend, dass der bekämpfte Bescheid der SVA als gegenstandslos aufgehoben werden möge; in eventu möge der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und eine Zurückverweisung an die SVA zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung vorgenommen werden.
10. Am 13.11.2012 legte die SVA den Akt dem damals zuständigen Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.
In der Stellungnahme wurde ausgeführt, die Anmeldung der aushaftenden und vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich der angefallenen Verzugszinsen und Nebengebühren sei im Insolvenzverfahren mit Rückstandsausweis vom 27.8.2010 erfolgt. Der im Insolvenzverfahren angemeldete Rückstand in Gesamthöhe von €
3. 196,91 stelle eine vollstreckbare Forderung im Sinne des § 110 Abs 2 IO dar, wobei diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH zur Zahl 8 Ob5/93 und 8 Ob 202/01s verwiesen wurde. Im Falle einer Bestreitung habe gemäß § 110 Abs 3 IO über Einwendungen gegen die Richtigkeit der angemeldeten Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden. Entgegen der Ansicht der BF ergebe sich daher, dass die SVA für die Entscheidung hinsichtlich der Richtigkeit der angemeldeten Forderung zuständig gewesen sei.
Aufgrund der Bestreitung des Masseverwalters (teilweise Bestreitung des im Rückstandsausweis vom 27.8.2010 ausgewiesenen Rückstands in Höhe von € 3.196,91) und des während des Insolvenzverfahrens erhobenen Einwands des Masseverwalters gegen die Höhe des Rückstands ergebe sich, dass der Masseverwalter Einwände gegen die Höhe des im Rückstandsausweis vom 27.8.2010 ausgewiesenen Rückstands erhoben habe, sodass mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.8.2012 der im Rückstandsausweis vom 27.8.2010 ausgewiesene Rückstand festgestellt worden sei. Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises seien nicht erhoben worden.
Zu betonen sei, dass die SVA entgegen der Ansicht der BF nicht vom Vorliegen einer Masseforderung ausgehe und im bekämpften Bescheid vom 31.8.2012 auch keine derartige Feststellung getroffen worden sei; vielmehr werde im Bescheid ausdrücklich angeführt, dass es sich beim erwähnten Rückstand um eine Insolvenzforderung handle.
Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass das Schuldenregulierungsverfahren beendet und ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sei. Aufgrund der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens sei zurzeit noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden, sodass auch keine Reduzierung des aushaftenden Rückstands auf eine Quote eingetreten sei. Da der Rückstand in Höhe von € 3.196,91 eine Insolvenzforderung darstelle, ergebe sich, dass die SVA an möglichen Verteilungen durch den bestellten Treuhänder wie jeder andere Insolvenzgläubiger teilnehme.
Abschließend wurde beantragt, dem Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
11. Am 19.3.2014 langte der Akt bei nunmehr zuständigen BVwG ein.
12. Am 28.6.2016 richtete das BVwG ein Schreiben an den rechtsfreundlichen Vertreter der BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum erwähnten Vorlagebericht der SVA vom 13.11.2012 Stellung zu nehmen, wobei seitens des BVwG ergänzend zu den darin zitierten Entscheidungen des OGH insbesondere auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154, verwiesen wurde.
Weiters wurde die BF binnen gleicher Frist um Mitteilung ersucht, ob - unter Außerachtlassung der Insolvenzproblematik - gegen die konkrete Höhe der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen und Nebengebühren gemäß dem bekämpften Bescheid allfällige Einwände bestehen.
13. Seitens der BF bzw. ihres rechtsfreundlichen Vertreters langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die SVA meldete am 27.8.2010 ihre Forderungen (Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich getrennt ausgewiesenen Verzugszinsen und Nebengebühren) im Insolvenzverfahren der BF mit Rückstandsausweis (einschließlich dem Vermerk, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliege) an (insgesamt € 3.196,91).
Seitens des Masseverwalters wurde eine nicht näher begründete (Teil)Bestreitung vorgenommen, woraufhin die SVA den nunmehr bekämpften Bescheid erließ.
Gegen die Richtigkeit der von der SVA angemeldeten Forderung per se wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinerlei Einwände erhoben, sondern wurde ausschließlich in rechtlicher Hinsicht die Befugnis der SVA, trotz Insolvenzverfahrens die Bezahlung der (gesamten) Forderung bescheidmäßig vorzuschreiben, bestritten.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, in dem sich insbesondere auch zahlreiche Dokumente das Insolvenzverfahren die BF betreffend (z.B. Forderungsanmeldung der SVA mit Rückstandsausweis, Anmeldungsverzeichnis, Auszug aus der Insolvenzdatei betreffend den Ablauf des Schuldenregulierungsverfahrens, Mitteilung des zuständigen Bezirksgerichts vom 23.7.2012, mit der die SVA darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ihre Forderung in Höhe von € 1.500 festgestellt, im Übrigen aber vom Masseverwalter bestritten worden sei) befinden.
Die obige Feststellung, dass die Forderung der SVA vom Masseverwalter seinerzeit nicht näher begründet teilweise bestritten wurde, beruht insbesondere auf dem ebenfalls im Akt befindlichen Schreiben vom 13.10.2010 des Masseverwalters an die SVA, wonach er bei der Prüfungstagsatzung am 14.10.2010 "vorerst" eine Teilbestreitung vornehmen werde, da ihm die Gemeinschuldnerin (die BF) mitgeteilt habe, dass "ursprünglich für den fraglichen Zeitraum lediglich ein Betrag in Höhe von € 1.270 offen" gewesen sei. Eine allfällige Konkretisierung bzw. Substantiierung des Grunds der (Teil)Bestreitung wurde seinerzeit hingegen nicht getätigt.
Was schließlich die getroffene Feststellung anbelangt, dass gegen die Richtigkeit der von der SVA angemeldeten Forderung per se im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinerlei Einwände erhoben wurden, so ist zum einen auf die Beschwerde vom 21.9.2012 zu verweisen, in der ausschließlich in rechtlicher Hinsicht die Befugnis der SVA, trotz Insolvenzverfahrens die Bezahlung der (gesamten) Forderung bescheidmäßig vorzuschreiben, bestritten wurde. Zum anderen hat das BVwG dessen ungeachtet den rechtsfreundlichen Vertreter der BF im Rahmen des Parteiengehörs um Mitteilung aufgefordert, ob - unter Außerachtlassung der Insolvenzproblematik - gegen die konkrete Höhe der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen und Nebengebühren gemäß dem bekämpften Bescheid allfällige Einwände bestehen, wobei keinerlei Mitteilung einlangte, woraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass eben keine Einwände bestehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Rechtsgrundlagen im konkreten Fall:
§ 37 GSVG lautet auszugsweise:
§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht
rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
[...]
§ 38 GSVG lautet auszugsweise:
§ 38. (1) Für die Behandlung der Beiträge im Insolvenzverfahren sind
die Vorschriften der Insolvenzordnung maßgebend.
[...]
§ 1 Z 13 EO lautet wie folgt:
Exekutionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Akte und Urkunden: [...]
13. die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise; [...]
§ 110 IO lautet auszugsweise:
§ 110. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit
oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
(2) Wird eine vollstreckbare Forderung bestritten, so hat der Bestreitende seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen.
(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Insolvenzgericht. [...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zum Abspruch über die aushaftenden Beiträge:
Mit Rückstandsausweis vom 27.8.2010 (welcher mit dem Vermerk versehen war, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliege) hatte die SVA die aushaftenden und vollstreckbaren Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich der (getrennt ausgewiesenen) Verzugszinsen und Nebengebühren im Insolvenzverfahren angemeldet. Zu betonen ist, dass die im gegenständlichen Bescheid errechneten, aushaftenden Beträge nicht über die Anmeldung im Insolvenzverfahren (Rückstandsausweis vom 27.8.2010) hinausgehen (vgl. zu diesem Erfordernis z.B. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154).
Ein vollstreckbarer Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel gemäß § 1 Z 13 EO, sodass hier eine vollstreckbare Forderung iSd § 110 Abs. 2 IO vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154).
Wird eine vollstreckbare Forderung vom Masseverwalter bestritten, so hat dieser seinen Widerspruch mittels Klage geltend zu machen (§ 110 Abs. 2 IO), wobei dann, wenn die Sache - wie hier - nicht auf den streitigen Rechtsweg gehört, gem. § 110 Abs. 3 IO die zuständige Behörde über die Richtigkeit der angemeldeten Forderung zu entscheiden hat (so der VwGH explizit in seiner Entscheidung vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154; siehe etwa auch OGH vom 22.4.1993, Zl. 8 Ob 5/93).
In diesem Fall ist laut ständiger Rechtsprechung des VwGH "ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist" (z.B. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154; VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2009/08/0203).
Einen derartigen "Abrechnungsbescheid" hat die SVA gegenständlich somit zutreffend erlassen.
In der vorliegenden Entscheidung des BVwG war der Spruch nur etwas
anders zu formulieren als von der SVA, wobei es sich dabei aber
lediglich um eine Klarstellung handelt: Zutreffend haben sowohl die
BF in ihrer Beschwerde, als auch die SVA in ihrer Beschwerdevorlage
darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich um eine Insolvenz-
und nicht eine Masseforderung der SVA handelt. In diesem Sinne kann
insbesondere auch die Formulierung des Einleitungssatzes des
bekämpften Bescheids (arg. "Aufgrund der Bestreitungserklärung im
Insolvenzverfahren wird ... entschieden") und die Begründung des
bekämpften Bescheids (vgl. z.B. Seite 8 des Bescheids: " ... ergibt
sich daher, dass ... die ... vorgeschriebenen Beiträge ... in
Gesamthöhe von ... zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung unberichtigt
aushafteten und somit im Insolvenzverfahren anzumelden waren) gedeutet werden.
Allerdings könnte aus dem bloßen Spruch des bekämpften Bescheids ("
... sind Sie verpflichtet, ... zu bezahlen") auch abgeleitet werden,
dass die BF verpflichtet wird, den Gesamtbetrag ohne Rücksicht auf das Insolvenzverfahren und ohne Rücksicht auf den Umstand, dass es sich hier um eine Insolvenzforderung handelt, zu entrichten. Vor diesem Hintergrund war seitens des BVwG - insbesondere auch in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, der zufolge ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ist, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist (vgl. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154) - die Formulierung dergestalt zu wählen, dass die genannten Beträge "aushaften". Es sei aber nochmals angemerkt, dass es sich dabei lediglich um eine Klarstellung handelt.
3.3.2. Zur Richtigkeit der konkreten Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen und Nebengebühren gemäß dem bekämpften Bescheid:
Diesbezüglich ist nochmals zu betonen, dass der Masseverwalter seinerzeit lediglich eine unsubstantiierte (Teil)Bestreitung vorgenommen hat und dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen die Richtigkeit der konkreten Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen und Nebengebühren gemäß dem bekämpften Bescheid per se keinerlei Einwände erhoben wurden, wobei der rechtsfreundliche Vertreter der BF vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs auch aufgefordert worden war, allfällige Einwände bekannt zu geben; eine diesbezügliche Mitteilung langte nicht ein, sodass die Richtigkeit der konkreten Höhe per se als unbestritten anzusehen ist.
Abgesehen davon hat die SVA im bekämpften Bescheid im Einzelnen und nachvollziehbar dargelegt, wie sie die Sozialversicherungsbeiträge sowie Nebengebühren und Verzugszinsen berechnete, sodass auch in objektiver Hinsicht keine Fehler erkennbar sind. Zudem ist nochmals zu betonen, dass die im gegenständlichen Bescheid errechneten Beträge nicht über die Anmeldung im Insolvenzverfahren (Rückstandsausweis vom 27.8.2010) hinausgehen.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß mit der dargestellten Maßgabe als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Erlassung eines Abrechnungsbescheids im Insolvenzfall, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2010/08/0154, VwGH vom 2.5.2012, Zl. 2009/08/0203). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; von der BF wurde nur die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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