BVwG W235 1300945-3

W235 1300945-3Federal Administrative CourtAug 17, 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation, Interessenabwägung,<br/>öffentliche Interessen, Resozialisierung, soziale Verhältnisse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG W235 1300945-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.1300945.3.00

Spruch

W235 1300945-3/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015, Zl. 309885603/150953132, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 16.11.2004 gemeinsam mit seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2004 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 (idF BGBl I Nr. 101/2003).

1.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 18.11.2004 sowie am 13.06.2005 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und gab diesbezüglich im Wesentlichen an, dass er und sein Bruder im Heimatland zweimal festgenommen worden seien, woraufhin sie aus Angst getötet zu werden ihren Herkunftsstaat verlassen hätten.

Am 04.01.2006 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in der er zu seinen damaligen Wohnverhältnissen und zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte, sein Heimatland verlassen zu haben, da er von russischen Soldaten misshandelt und mit dem Tod bedroht worden sei. Insgesamt habe es zwei Vorfälle gegeben, wobei der Beschwerdeführer beim ersten Mal zu Hause geschlagen und im Zuge des zweiten Vorfalls von russischen Soldaten mitgenommen und für zwei bis drei Stunden festgenommen und misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei, im Gegensatz zu seinem Bruder, niemals politisch tätig gewesen und sei die erste Misshandlung auf die politische Tätigkeit des Bruders zurückzuführen, insbesondere da die Soldaten den Bruder des Beschwerdeführers gesucht, jedoch nicht gefunden hätten. Im Fall der Rückkehr fürchte er festgenommen oder sofort getötet zu werden. Zumindest habe er mit weiteren Verfolgungshandlungen zu rechnen, zumal er der Behörde nunmehr bekannt sei.

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006, Zl. 04 23.336-BAS, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religionszugehörigkeit oder gravierende persönliche Probleme mit Ämtern und Behörden geltend habe machen können. Auch eine Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation könne nicht festgestellt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Gründe verlassen habe.

1.4. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.04.2006 im Wege seines gesetzlichen Vertreters fristgerecht Berufung, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wurde.

1.5. Mit (Berufungs)bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 28.12.2007, Zahl: 300.945-C1/5E-XII/37/06, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.03.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. In Erledigung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.12.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer widersprüchliche und unbestimmte Angaben zu seinen fluchtauslösenden Ereignissen gemacht habe. Die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist, wurde mit der allgemeinen Lage in Tschetschenien, insbesondere mit der mangelhaften Grundversorgung, begründet.

1.6. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/0455-8, ab.

2.1. Im Zuge des bisherigen Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Strafdelikte angezeigt:

  • PI XXXX vom XXXX.2007, ZI. XXXX, wegen Raufhandels;

  • PI XXXX vom XXXX .2007, ZI. XXXX, wegen Körperverletzung;

  • PI XXXX vom XXXX.2008, ZI. XXXX, wegen Hehlerei;

  • PI XXXX vom XXXX2008, ZI. XXXX, wegen räuberischen Diebstahls;

  • PI XXXX vom XXXX.2009, ZI. XXXX, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen und

  • PI XXXX vom XXXX2009, ZI. XXXX, erneut wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen

2.2. Der Beschwerdeführer weist zum damaligen Zeitpunkt folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

  • Landesgericht XXXX, GZ. XXXX, vom XXXX.2008 wegen §§ 91 Abs. 2 erster Fall und 83 Abs. 1 StGB, Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe;

  • Bezirksgericht XXXX, GZ. XXXX, vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 2 sowie

  • Landesgericht XXXX, GZ. XXXX, vom XXXX.2009 wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130 vierter Fall, 164 Abs. 2, 299 Abs. 1, iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt

Aufgrund dieser Verurteilungen leitete das Bundesasylamt ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 AsylG 2005 ein.

2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, ZI. 09 07.479-BAS, welcher am 17.11.2009 in Rechtskraft erwuchs, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erklärt.

In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX.2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot unter der Zahl XXXX erlassen.

3.1. Nach seiner Haftentlassung reiste der Beschwerdeführer im Juni 2009 aus und hielt sich laut eigenen Angaben in Tschetschenien, in Roschnytschu, in Inguschetien und in Moskau bei einem Onkel auf, bevor er wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 23.02.2011 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 01.863-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG erneut abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen.

3.3. Am 13.08.2012 erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und wurde der gegenständliche Akt am 21.08.2012 beim Asylgerichtshof in Vorlage gebracht. Da der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Verbesserungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 23.08.2012 (Nachbringung der fehlenden Unterschrift auf der Beschwerde) innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist nicht nachgekommen ist, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt und mittels Verfahrensanordnung vom 29.11.2012 festgehalten, dass demzufolge die eingebrachte Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.

Sohin erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 01.863-BAS, in Rechtskraft.

4.1. Während seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich wurde der Beschwerdeführer wegen folgender Delikte angezeigt:

  • PI XXXX vom XXXX.2012, Zl. XXXX, wegen Diebstahls;

  • SPK XXXX vom XXXX2012, Zl. XXXX, wegen versuchten Raubes;

  • SPK XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz und

  • LKA XXXX vom XXXX2012, Zl. XXXX, wegen schweren Raubes

4.2. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am XXXX2012, GZ. XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit vier Komplizen in wechselseitiger Beteiligung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken teilweise unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt hat bzw. wegzunehmen oder abzunötigen versucht hat, sich oder einen Dritten durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern.

Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung hat das Oberlandesgericht XXXX keine Folge gegeben (vgl. OLG XXXX vom XXXX.2013, GZ. XXXX), sodass das Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX.2012 in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2012 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

4.3. In Strafhaft befindlich wurde der Beschwerdeführer am 29.07.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er an der Einvernahme kein Interesse habe. Im Zuge der in der Einvernahme gestellten Fragen, antwortete der Beschwerdeführer lediglich auf die Frage, ob er gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände habe, und gab an, dass er glaube, der Leiter der Amtshandlung sei ein FSB-Mann. Die in der Folge gestellten Fragen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht beantwortet. Ferner nahm er weder zu den Vorhalten Stellung noch erstattete er ein Vorbringen nach wörtlicher Rückübersetzung. Die Unterschrift unter die Niederschrift des Einvernahmeprotokolls wurde vom Beschwerdeführer verweigert (vgl. hierzu AS 41, AS 55).

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in der Russischen Föderation und in Tschetschenien übergeben und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt. Ferner wurde unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges die Identität des Beschwerdeführers fest und verwies auf die vorsätzlich gerichtlich strafbaren Handlungen, darunter mehrere bewaffnete Raubüberfälle, und auf die in weiterer Folge rechtskräftigen Verurteilungen, insbesondere auf die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren wegen des Verbrechens des schweren Raubes. Weiters stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Er bekenne sich zum Islam, sei ledig, gesund und habe keine Sorgepflichten. Von seiner Geburt an bis zum November 2004 und im Zeitraum Juni 2009 bis Februar 2011 habe er in der Russischen Föderation gelebt. Er sei erstmals im November 2004 und ein weiteres Mal im Feber 2011 trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbots nach Österreich eingereist. Im Zeitraum November 2004 bis Juni 2009 habe er in Österreich gelebt. Seit 2009 halte sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet auf und verfüge über keinen festen Wohnsitz. Zudem sei der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er mehrmals vorsätzlich gerichtlich strafbare Handlungen, darunter mehrere bewaffnete Raubüberfälle, begangen habe. Zuletzt sei er zu einer unbedingten Haftstrafe im Ausmaß von acht Jahren verurteilt worden, wobei er sich bereits zuvor in Strafhaft befunden habe. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Auch in Zukunft sei auf Grund des fremdenrechtlichen Status des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er einer legalen Beschäftigung nachgehen könne. Derzeit befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft und sei seine Haftentlassung für den XXXX2020 errechnet. Durch sein strafrechtliches Verhalten stelle er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 13 bis 113 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen sowohl zur Situation in der Russischen Föderation als auch zur Lage in Tschetschenien.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben aus der bestehenden Aktenlage und auf Grund der Erhebungen von Polizei und Justiz ergeben würden. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen privaten und familiären Verhältnissen nicht genutzt, da er bei der Einvernahme auf keine der Fragen geantwortet habe. Die weiteren Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich würden sich aus dem Fremdenakt, dem Urteil des Landesgerichtes XXXX, der Einsichtnahme in das ZMR, EKIS und aus dem Versicherungsdatenauszug sowie aus den Erhebungen der Polizei ergeben. Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots gründen sich auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2012. Die Feststellungen zur Russischen Föderation und zu Tschetschenien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer trotz eines gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes illegal und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist sei. Sein Asylverfahren sei bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und sei seine Ausweisung verfügt worden. Derzeit komme dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Des Weiteren wurde angemerkt, dass keine der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG vorliege. Auch liege kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Hinsichtlich des Eingriffes in sein Privatleben ergebe eine Gegenüberstellung mit seinem Verhalten während seines Aufenthalts (Darstellung der von ihm begangenen Straftaten, verbüßte Freiheitsstrafen und erneute Straffälligkeit, Vergehen wider die Gemeinschaft und den Staat, psychische Folgen der Opfer, keine Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers), dass der Eingriff in sein Privatleben notwendig und verhältnismäßig sei und aufgrund der Schwere seiner Straftaten das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit höher wiege als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Im Hinblick auf die mehrmaligen rechtskräftigen Verurteilungen und der daraus resultierenden Wiederholungsgefahr sowie der Einstellung gegenüber dem österreichischen Rechtssystem und der wiederkehrenden Missachtung der Rechtsordnung sowie aufgrund der Lebenssituation in Österreich könne keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer getroffen werden. Daraus folge, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht in Betracht komme. Da sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in rechtlicher Hinsicht aus, dass mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen sei, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig sei, es sei denn, dies sei aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sei zulässig, zumal ihm in seinem Herkunftsland keine Gefährdung drohe. In diesem Zusammenhang wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 15 Jahre und im Zeitraum von Juni 2009 bis Feber 2011 in seinem Heimatland gelebt habe. Daher sei er in seinem Herkunftsland ausreichend sozialisiert. Zudem spreche er die dortige Sprache und habe in der jüngeren Zeit eineinhalb Jahre bei einem Verwandten gelebt. Auch sei es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit möglich gewesen, seinen primären Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem leide der Beschwerdeführer an keiner schwerwiegenden, in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheit und habe als russischer Staatsangehöriger Zugang zu medizinischer Versorgung. Weiters könne der Beschwerdeführer Unterstützung aus dem Ausland seitens seiner Mutter und seiner Brüder erhalten. Weder aus den Feststellungen zur Lage in der russischen Föderation noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG. Auch komme dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG zu. Er habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden. Zudem bestehe keine Empfehlung im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG und sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation sohin zulässig. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen und keine diesbezügliche Frist zu gewähren sei, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt werde. Ferner führte das Bundesamt zu Spruchpunkt IV. aus, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bereits aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX, GZ. XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall, wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren erfülle. Zudem sei auch seiner Berufung vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben worden. Anhand seines Verhaltens habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er kein Interesse an der Befolgung der österreichischen Gesetze habe. Sein Aufenthalt beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung und Bekämpfung von Kriminalität. Unter Verweis auf die mehrfach verwirklichten Körperverletzungsdelikte und der offensichtlichen Neigung des Beschwerdeführers in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen und auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Gewalthandlungen nicht zurückschrecke, sei von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen. Die mehrfachen Rückfälle und die Steigerung des relevanten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere das gewalttätige Verhalten, würden die negative Prognoseentscheidung rechtfertigen. Sowohl das Ausmaß der verhängten Strafe als auch die Art der gesetzten Delikte indiziere eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit Österreichs. Die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung (Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie familiäre und private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers) hätten ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und sei das Einreiseverbot daher unbefristet zu erlassen. Letztlich wurde zu Spruchpunkt V. ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen sei, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Dies sei gegenständlich erfüllt. In diesem Zusammenhang wies die Behörde auf die wiederholte Straffälligkeit, die brutale Tatausführung sowie auf den derzeitigen fremdenpolizeilichen Status des Beschwerdeführers, dem Fehlen von Barmitteln und der dadurch bestehenden Gefahr, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit Eigentumsdelikten bestreiten werde, nochmals hin.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6.1. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer, eingelangt am 19.11.2015, fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass eine Abschiebung lebensgefährlich sei und er nicht nach Russland zurückkehren könne. Er sei im Kriegsgebiet aufgewachsen und wäre mit schlimmen Ereignissen und dem Tod konfrontiert gewesen. Er habe mit seinem Bruder sein Herkunftsland verlassen und sei 2004 nach Österreich gereist. Er habe begonnen Drogen zu nehmen und sei erstmals 2008 inhaftiert worden. Im Jahr 2009 sei er nach Tschetschenien geflohen, wo er wieder verhaftet und gefoltert worden sei. Daraufhin sei er wiederum nach Österreich geflohen. Er wolle sich in Österreich mit seiner Lebensgefährtin ein Leben aufbauen, in dem er sich sicher fühle und keine Angst zu haben brauche. Er wolle arbeiten gehen und eine Familie gründen.

In einer handschriftlichen Beilage in russischer Sprache wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und gab ergänzend an, dass er für seine Fehler zweimal verurteilt worden sei. Er habe perfekt die deutsche Sprache erlernt, habe fast die Hälfte seiner Strafe verbüßt und gedenke, eine Familie zu gründen. Er habe erkannt, dass es möglich sei, eine Ausbildung zu machen, zu arbeiten und einen ordentlichen Lebenswandel zu führen (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung).

6.2. Am 27.11.2015 langte eine als Beschwerde bezeichnete Beschwerdeergänzung des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers (Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung am 14.03.2016) ein, mit welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wurde. Zunächst wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde zur amtswegigen Prüfung, ob die Voraussetzungen "Aufenthaltsberechtigte besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, verpflichtet gewesen wäre.

Betreffend Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhalte. Er sei gut integriert und habe gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer habe eine auf Dauer angelegte Beziehung mit seiner Lebensgefährtin. Daher sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Feststellung gelange, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 52 [wohl gemeint:

§ 57] AsylG von Amts wegen nicht in Betracht komme. Auch greife die Rückkehrentscheidung in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf ein geordnetes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK ein und sei dieser Eingriff, entgegen der Ansicht der Behörde, nicht durch § 9 Abs. 1 BFA-VG gedeckt, zumal der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft im Inland, welche hinsichtlich der eheähnlichen Ausgestaltung auch schützenswert sei, führe. Zudem würde einer seiner Brüder in Österreich und ein anderer Bruder in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse und seinen familiären Bindungen gut integriert. Hingegen würden im Zuge der frühzeitigen Ausreise im Kindesalter keine Bindungen an den Heimatstaat vorliegen. Auch sei die Verwandtschaft krisenbedingt völlig zerstreut, sodass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über keine hinreichenden sozialen Bindungen verfüge und würden seine Brüder und seine Mutter im Unionsgebiet leben. Das behördliche Verfahren habe zudem, ohne Verschulden des Beschwerdeführers, besonders lange gedauert. Gegen all diese berücksichtigungswürdigen Gründe, würde lediglich die fehlende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sprechen. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreise 14 Jahre alt und sohin Jugendlicher gewesen sei. In Anbetracht der Umstände hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer Führung eines geordneten Privat- und Familienleben das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiegen würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Ausreise eingeräumt wurde.

Zu Spruchpunkt II. wurde moniert, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht integriert sei, da er dort lediglich bis zu seinem 15. Lebensjahr und im Zeitraum von Juni 2009 bis Feber 2011 gelebt habe. Zudem ließen die von der belangten Behörde dargelegten Länderfeststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers deutlich erkennen, dass dieser im Falle seiner Abschiebung massiv gefährdet wäre. Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung § 55 Abs. 4 FPG nicht zur Anwendung gekommen wäre, da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei. Hinsichtlich des Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) sei der Behörde anzulasten, dass sie dem Persönlichkeitsbild und den Gründen für die Delinquenz des Beschwerdeführers keine hinreichende Gewichtung eingeräumt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Haft ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich mit seinen Taten und deren Gründe auseinanderzusetzen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, sodass bei richtiger rechtlicher Beurteilung und Gewichtung aller Umstände von der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes [wohl gemeint: Einreiseverbot] Abstand zu nehmen gewesen wäre. Letztlich wurde zu Spruchpunkt V. angemerkt, dass die sofortige Ausreise nicht im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, zumal der Beschwerdeführer eine Haftstrafe verbüße.

7. Mit Eingabe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich übermittelt, aus dem hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines Vorfalls in der Justizanstalt XXXX am XXXX2016 ein Ordnungsstrafverfahren wegen Verdachts der Körperverletzung bzw. des Raufhandels durchgeführt wird.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 29.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage beabsichtigt, in seinem Verfahren eine Entscheidung zu treffen. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer unter Setzung einer dreiwöchigen Frist Parteiengehör eingeräumt, ihm die Möglichkeit zur Vorlage von Urkunden geboten und ihm einige verfahrenswesentliche Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich sowie zu seinen Integrationsmaßnahmen gestellt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und bekennt sich zum moslemischen Glauben.

Im November 2004 reiste der damals fast 15jährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2004 einen Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.03.2006 in allen Spruchpunkten abgewiesen worden war. Mit Bescheid vom 28.12.2007 wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und in Erledigung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des genannten Bescheides festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erklärt. Ferner wurde gegen ihn von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX2009 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Im Juni 2009 reiste der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und hielt sich bis Feber 2011 in Tschetschenien, in Roschnytschu, in Inguschetien und in Moskau bei einem Onkel auf. In der Folge reiste er erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.02.2011 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012 gemäß §§ 3 und 8 AsylG erneut abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.

1.1.2. Der Beschwerdeführer wurde viermal in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und zwar mit:

  • Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2008, GZ. XXXX, wegen §§ 91 Abs. 2 erster Fall und 83 Abs. 1 StGB zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe;

  • Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2008, GZ. XXXX, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 2;

  • Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2009, GZ. XXXX, wegen §§ 127, 129 Abs. 1, 130 vierter Fall, 164 Abs. 2, 299 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt und

  • Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2012, GZ. XXXX, wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1 und 143 zweiter Fall, wegen des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.05.2012 durchgehend in Untersuchungs- bzw. Strafhaft.

1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Bis zu seiner ersten Ausreise im November 2004 und zwischen Juni 2009 und Feber 2011 hat der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation gelebt. In Moskau hat der Beschwerdeführer einen Onkel, bei dem er während seines letzten Aufenthalts im Herkunftsstaat zeitweilig lebte. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Kontakte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hat mit Unterbrechung von ca. eineinhalb Jahren, nämlich von Juni 2009 bis Feber 2011, seit 2004 in Österreich gelebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Zeit zur Integration genutzt wurde. Der Beschwerdeführer spricht lediglich etwas Deutsch und kann keine Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung nachweisen, sodass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, zumal er nicht über eigene, für seinen Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig ist oder eine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert hat. Die Mutter sowie ein Bruder des Beschwerdeführers leben im Bundesgebiet. Ein weiterer Bruder lebt in Deutschland. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft bzw. eine eheähnliche Beziehung führt. Die soziale Integration des Beschwerdeführers beschränkt sich derzeit im Wesentlichen auf die Mithäftlinge in den Justizanstalten.

Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK kamen nicht hervor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen ebenso nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation sowie in Tschetschenien:

Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 13 bis 113 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Diesen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Insbesondere ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, die die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, wird eine in die Russische Föderation abgeschobene Person durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt und herrscht jedenfalls nicht eine solche Situation, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft, zu seinen illegalen Einreisen nach Österreich im November 2004 und im Feber 2011 und zu seinem Aufenthalt in Österreich bis Juni 2009 und seit Feber 2012, zu seinen Familienverhältnissen sowohl in Österreich als auch in der Russischen Föderation, zu seinem Leben und zu seinen familiären bzw. sozialen Kontakten in der Russischen Föderation, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeitsfähigkeit sowie zu seinem Leben in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt. Die Negativfeststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich zum einen daraus, dass er seit 31.05.2012 durchgehend inhaftiert ist und schon aus diesem Grund seit mehr als vier Jahren gar keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehen kann und zum anderen wurde die Existenz dieser angeblichen "auf Dauer angelegten Beziehung" lediglich unsubstantiiert behauptet, ohne jedoch hierfür naheliegende Bescheinigungsmittel anzubieten wie beispielsweise die Nennung des Namens und der Adresse der angeblichen Lebensgefährtin. Auch finden sich - abgesehen von der nicht glaubhaften Behauptung des Beschwerdeführers - keine Hinweise im Akt, die auf ein tatsächliches Vorliegen einer derartigen Lebensgemeinschaft hinweisen, wie z.B. Unterstützungsschreiben oder Fotos.

Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den im Akt ersichtlichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Zuge seiner Festnahmen. Auch das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid von der feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen und besteht sohin kein Grund, daran zu zweifeln.

Die Feststellungen zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsicht in die jeweiligen Akten, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2006, Zl. 04 23.336-BAS, aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.12.2007, Zahl: 300.945-C1/5E-XII/37/06, und aus den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.11.2009, Zl. 09 07.479-BAS, sowie vom 30.07.2012, Zl. 11 01.863-BAS. Die Feststellung zum unbefristeten Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX2009, Zahl: XXXX

Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 04.04.2016 sowie aus den im Akt erliegenden Gerichtsurteilen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 31.05.2012 durchgehend inhaftiert ist, ergibt sich ebenfalls aus dem unzweifelhaften Akteninhalt, unter anderem aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.04.2016.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Vorliegen einer Existenzgrundlage in der Russischen Föderation ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leidet und/oder behandlungsbedürftig ist. Dass in der Russischen Föderation die Grundversorgung der Bevölkerung gegeben ist und sohin auch für den Beschwerdeführer eine Existenzgrundlage vorliegt, ergibt sich aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und aus dem Amtswissen. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann handelt, der zudem über familiäre bzw. soziale Kontakte in seinem Herkunftsstaat verfügt. Ferner ergibt sich aus den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer im Übrigen nicht entgegengetreten ist, dass die Verhältnisse in der Russischen Föderation nicht das Ausmaß erreichen, um von einer Gefährdung ausgehen zu können, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK gelangen könnte. Solches wurde auch nie behauptet. Lediglich der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zl. 11 01.863-BAS, nicht festgestellt werden konnte.

Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht hat. Der Beschwerdeführer ist keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, er hat weder Ausbildungen gemacht noch sich in Vereinen oder Organisationen engagiert. Die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeergänzung sind als Scheinbegründungen zu werten, zumal sich das diesbezügliche Vorbringen mit dem Verhalten des Beschwerdeführer nicht in Einklang bringen lässt und darüber hinaus auch keine Nachweise vorgelegt worden waren. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt nämlich deutlich erkennen, dass dieser absolut kein Interesse am Verfahren (und damit verbunden an seinem Aufenthalt in Österreich) hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer in einer Einvernahme am 29.07.2015 die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer nicht genutzt hat. Dem Protokoll der Niederschrift ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sämtliche gestellten Fragen nicht beantwortet - sohin am Verfahren absolut nicht mitgewirkt hat - und am Ende die Unterschrift verweigert hat. Ein solches Verhalten zeigt nicht nur Desinteresse am Ausgang des Verfahrens, sondern auch eine deutliche Missachtung des österreichischen Staates bzw. Rechtssystems und steht in krassem Widerspruch zum Beschwerde- bzw. Beschwerdeergänzungsvorbringen, welches sohin nur als in den Raum gestellte Scheinbehauptung gewertet werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Parteiengehör, insbesondere die Möglichkeit, zu seinen Integrationsbemühungen Stellung zu nehmen, gänzlich ignoriert hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer etwas Deutsch spricht, gründet sich auf seine Aufenthaltsdauer. Nachweise, wie beispielsweise Deutschkursbesuchsbestätigungen oder Zeugnisse, wurden nicht vorgelegt.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen, denen weder in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung noch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs substanziiert entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Wenn gemäß Abs. 2 leg. cit. nur die die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.2.1.2. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

3.2.1.3. Gemäß den getroffenen Feststellungen leben in Österreich die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers. Das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bzw. einer eheähnlichen Beziehung wurde hingegen nicht festgestellt, da der Beschwerdeführer dieses lediglich in den Raum gestellte Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Da der Beschwerdeführer mit den genannten Verwandten (Mutter und Bruder) nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und weder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit noch ein besonders intensives Naheverhältnis vorgebracht wurden, kann von einem aufrechten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gesprochen werden. Allerdings liegt im Fall des Beschwerdeführers ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Diesbezüglich ist jedoch auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung mehrerer Straftaten, die zu Verurteilungen zu (zum Teil) unbedingten, mehrjährigen Freiheitsstrafen sowie zu Geldstrafen geführt haben, - auch gegenwärtig verbüßt er eine achtjährige Freiheitsstrafe wegen schweren Raubes - wiederholt zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2009 aufgrund seiner Straffälligkeit und der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon fünf unbedingt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG aberkannt und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen sowie ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen. Nach seiner Haftentlassung im Juni 2009 ist der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgereist, jedoch im Feber 2011 erneut illegal eingereist und hat einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Daraufhin ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und hat innerhalb weniger Wochen im Zeitraum von April bis Mai 2012 fünf Verbrechen (davon zweimal Raub, dreimal schwerer Raub), begangen. Die Missachtung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes als auch das Verhalten und die mangelnde Mitwirkung an seinem Verfahren (schriftlichen Einvernahme vom 29.07.2015, in der der Beschwerdeführer die Beantwortung der gestellten Fragen verweigerte und Ignorieren des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs) und die mehrfache Begehung strafbarer Handlungen unterstreicht die mangelnde Akzeptanz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den fünffachen Raub (zweimal Raub, dreimal schwerer Raub) trotz drei einschlägiger Vorstrafen, einem anhängigem Verfahren wegen Körperverletzung und eines bereist verspürten Haftübels (unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Monaten) begangen hat.

Da gegenüber dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Straffälligkeit bereits aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Konsequenzen seines strafbaren Verhaltens gehandelt hat und sohin bewusst in Kauf genommen hat, dass von Seiten des österreichischen Staates aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt werden.

Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Im Fall des Beschwerdeführers kommt hinzu, dass es sich bei den von ihm begangenen Straftaten nicht um bloß geringfügige Delikte handelt, sondern um Straftaten, die auf die grundsätzliche Gewaltbereitschaft und auf ein hohes Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers schließen lassen, was jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung und die Verbüßung der Strafhaft im Fall des Beschwerdeführers spezialpräventiv wirken, da sich der Beschwerdeführer trotz des verspürten Haftübels und der Folgen seines straffälligen Verhaltens (Aberkennung des subsidiären Schutzes, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) nicht davon abhalten ließ, erneut strafbare Handlungen, die hinsichtlich des Gewaltpotentials eine stetige Steigerung aufweisen, zu begehen.

Im Zuge einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sind neben den familiären Anknüpfungspunkten zugunsten des Beschwerdeführers seine Aufenthaltsdauer seit seiner letzten illegalen Einreise im Feber 2011 von ca. fünf Jahren und vier Monaten zu werten.

Allerdings relativieren sich sowohl die familiären Anknüpfungspunkte als auch die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers aufgrund der Begehung von Straftaten. Zu den familiären Beziehungen ist darauf zu verweisen, dass diese durch die Anhaltung des Beschwerdeführers in (Straf- und Untersuchungs)haft im Jahr 2009, der Ausreise aus dem Bundesgebiet und dem ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt in der Russischen Föderation und der neuerlichen Strafhaft seit Mitte 2012 - sohin seit ca. vier Jahren - aufgrund der naturgemäß damit verbundenen Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung intensiver familiärer Beziehungen (beispielsweise durch das Leben in einem gemeinsamen Haushalt) eine Abschwächung erfahren mussten. Sinngemäß gilt das Gleiche für die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit Feber 2011. Von diesen fünf Jahren und vier Monaten hat der Beschwerdeführer ca. vier Jahre in Haft verbracht.

Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass er in der Vergangenheit erkennbar keine Schritte gesetzt hat, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu regeln, sodass nach erfolgter Verurteilung der in der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung vorgebrachte plötzliche Hinweis auf familiäre Bindungen und der Wunsch nach Zusammenleben in einer Familieneinheit mit dem Verhalten in der Vergangenheit nicht übereinstimmt und dieses Vorbringen sohin als reine Scheinbehauptung zu werten war.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer durch sein langjähriges und schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Umstand, dass er sich auch durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen und durch das Übel der Strafhaft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer.

Auch darüber hinaus hat der Beschwerdeführer keinerlei Interesse an einer (insbesondere beruflichen) Integration in Österreich gezeigt, zumal er keine ernsthaften Schritte in Bezug auf eine legale Erwerbstätigkeit und somit wirtschaftliche Unabhängigkeit unternommen hat. Vielmehr ist aus seinem Verhalten zu schließen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Begehung strafbarerer Handlungen ein Einkommen verschaffen wollte. Der Beschwerdeführer weist sohin keine Elemente einer Integration auf und sind aus seinem Gesamtverhalten auch keinerlei Bemühungen erkennbar, sich in Österreich nachhaltig integrieren zu wollen.

Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentliche Ordnung und Sicherheit, die durch den Aufenthalt des wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführers gefährdet wären, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal dieser in seinem Herkunftsstaat über familiäre bzw. soziale Bindungen verfügt. Im Übrigen konnte er auch im Zeitraum Juni 2009 bis Feber 2011 im Herkunftsstaat leben und dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann ohne Obsorgeverpflichtungen handelt, der zudem über die notwendigen Sprachkenntnisse in der Russischen Föderation verfügt. Aufgrund seiner nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte - der Beschwerdeführer selbst brachte vor, bei einem Onkel in Moskau gelebt zu haben - im Herkunftsstaat kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt, der nicht vorhandenen beruflichen und sozialen Integration sowie insbesondere der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen - zuletzt zu einer achtjährigen unbedingten Haftstrafe - besonderes Gewicht zukommt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist, wie bereits oben ausgeführt wurde. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) haben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise ergeben, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden war.

3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.2.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt II.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für zulässig zu erklären ist.

3.2. 3 Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.3.1. Gemäß § 55 Abs. FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Nach § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

3.2.3.2. Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.

3.2.4. Zum unbefristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.2.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

[...]

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

[...]

3.2.4.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der oben ausführlich dargelegten Verurteilungen bzw. des diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen durch den mehrfachen Rückfall und die Steigerung des Fehlverhaltens und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung und Inhaftierung gestützt.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt II.3.2.1.3. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.

Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall einer von einem Gericht verhängten und rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, gestützt. Daraus folgt, dass das vom Bundesamt verhängte unbefristete Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargelegten strafbaren Handlungen zu verhindern. Dabei waren insbesondere die weitere Tatbegehungsgefahr und der kurze Zeitraum zwischen Einreise und Straffälligkeit gegen ein befristetes Einreiseverbot ins Treffen zu führen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen. Weiters kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Raubüberfälle trotz eines anhängigen Verfahrens wegen Körperverletzung verübte und sich trotz eines bereits verspürten Haftübels nicht von der Begehung weiterer strafbarere Handlungen abhalten ließ, erschwerend hinzu.

Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Voraussetzung für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes eindeutig vor.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren" verurteilt wurde. Allein mit seiner letzten Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die im Gesetz genannte Verurteilung zu "einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren" wesentlich.

Angesichts seines langjährigen schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das vom Bundesamt festgesetzte unbefristete Einreiseverbot abzuändern und kann sohin die Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes angesichts der Gefährlichkeitsprognose und der Interessensabwägung nicht als rechtswidrig erachtet werden.

3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.2.5.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

3.2.5.2. Im gegenständlichen Fall ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt zu Recht erfolgt, da vom Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Erkenntnis ausführlich begründet - tatsächlich die Gefahr einer Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3.2.6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.2.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.2.6.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in einem Fall, in welchem der Drittstaatsangehörige während seines fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei strafgerichtliche Verurteilungen aufwies, fest, dass vor diesem Hintergrund weder die behaupteten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte noch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung hätte führen können. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher davon ausgehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt war (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).

Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).

Eine Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde weder vom Beschwerdeführer beantragt noch hält das Bundesverwaltungsgericht eine Solche gemäß § 24 VwGVG aufgrund der klaren Aktenlage für erforderlich. Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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