BVwG W151 2121301-1

W151 2121301-1Federal Administrative CourtAug 17, 2016

Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, Diskriminierung, Glaubhaftmachung,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W151 2121301-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W151.2121301.1.00

Spruch

W151 2121301-1/7E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 24.05.2016 VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2016, Zl. XXXX, wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 03.09.2015 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Farsi übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Logar, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Farsi. Er habe 5 Jahre die Grundschule im Iran besucht. Zuletzt habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er habe mit seiner Familie die letzten 15 Jahre im Iran gelebt.

Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat aufgrund des Krieges im Alter von ca. 3 Jahren mit seiner Familie verlassen habe. Die Familie habe dort 15 Jahre illegal gelebt. Der BF habe Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden bekommen. Diese hätten ihn nach Afghanistan abschieben wollen, weswegen der BF nach Europa geflohen sei. In Afghanistan herrsche weiterhin Krieg, dort wolle der BF nicht leben. Bei einer Rückkehr habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.

3. Der BF wurde am 23.01.2016 vor dem BFA, RD Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Dabei brachte der BF vor, dass seine bisher getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei sehr jung gewesen als er Afghanistan verlassen habe und könnte deshalb keine genaueren Angaben zu seiner Heimatprovinz machen. Identitätsdokument könne er keines vorlegen, da er noch nie eines besessen habe. Zu seiner Familie habe der BF noch ab und zu Kontakt. Diese würde weiterhin im Iran leben. Der BF selbst habe die letzten 15 Jahre ebenfalls im Iran gelebt. Er habe niemals in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gelebt. Im Iran habe er zuletzt als Systemgastronom bei einem Fast Food Lokal im Iran gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass in Afghanistan Krieg herrsche und er mit seiner Familie - im Alter von 3 Jahren - vor ca. 15 Jahren das Land verlassen habe. Der BF und seine Familie hätten in Afghanistan keine Probleme aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit, Religion oder Staatsangehörigkeit gehabt. In Afghanistan habe er keine Verwandten, er kenne sich dort auch nicht aus. Den Iran habe der BF verlassen, weil er dort illegal gelebt habe und dadurch nicht arbeiten habe können.

Der BF wurde über die aktuellen Länderfeststellungen informiert, er lehnte eine genaue Belehrung diesbezüglich aber ab.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.01.2016, Zahl: XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.01.2017 (Spruchpunkt III).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat behauptet. In seinem Fall liege aber ein Abschiebehindernis aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks in seinem Heimatland Afghanistan und der fehlenden Sozialisierung vor Ort vor.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig.

Die Angaben zum Verlassen des Herkunftsstaates waren in allen Einvernahmen gleichlautend und somit glaubhaft. Der BF und seine Familie waren keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt, sondern hätten sie das Land aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen. Die Angaben des BF, dass er in Afghanistan über kein soziales Netzwerk und auch über keine Kenntnis der Region verfügt, waren nachzuvollziehen. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Afghanistan und des glaubhaft vorgebrachten Fehlens eines sozialen Netzwerkes sei ein Abschiebungshindernis festzustellen.

Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise glaubhaft machen habe können, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Subsidiärer Schutz wurde dem BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Aufgrund der allgemeinen instabilen Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere die unzureichende Sicherheit bei Reisebewegungen innerhalb des Landes ging die belangte Behörde von einer solchen realen Gefahr einer Bedrohung aus.

5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 26.01.2016 mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Mit dem am 09.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts brachte der BF vor, dass der angefochtene Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet sei, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenen Verfolgungssituation des BF in Afghanistan nicht erfolgt sei. Es habe keine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes des BF in seinem Heimatstaat stattgefunden. Im Einzelnen sei es zu mangelhaften Ermittlungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung im Hinblick auf die religiöse Einstellung des BF (Schiit) aber ebenso in Bezug auf die Situation von Rückkehrern in Afghanistan gekommen. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte der BF aus, dass gemäß Art 10 Statusrichtlinie der Begriff "soziale Gruppe" zu beachten sei. Der BF sei schiitischer Moslem, weshalb sein Begehren auf internationalen Schutz aufgrund der Religionszugehörigkeit jedenfalls unter Art 10 der Statusrichtlinie zu subsumieren sei. Ebenso sei der die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (verwestlichten) Rückkehrer gegeben.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.02.2016 vom BFA vorgelegt.

8. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 24.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari/Farsi durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.

R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Bei meiner ersten Befragung bei der Polizei kann ich mich nicht genau daran erinnern, es war eine ganz kurze Befragung gewesen. Bei meiner zweiten Befragung wurde mir das Protokoll nicht rückübersetzt. Es wurde mir lediglich gesagt, ob ich das akzeptiere, was hier steht, ohne mir das rückübersetzten oder vorzulesen und ich habe gesagt "ja" und sie haben mir gesagt, dass ich das unterschreiben soll, ich habe es auch unterschrieben.

R: Laut Aktenlage haben Sie beide Protokolle unterschrieben und es wurde Ihnen beide Protokolle rückübersetzt.

BF: Die zweite Befragung ist nicht rückübersetzt worden.

R: Sie haben vorhin gesagt, die Protokolle sind fehlerhaft, weil gewisse Angaben von Ihnen falsch oder nicht richtig aufgenommen wurden. Führen Sie bitte aus, welche Angaben das trifft.

BF: In Afghanistan, in der Ortschaft XXXX, in der Provinz Logar, ist die Lage sehr gefährlich gewesen und aus diesem Grund, sind wir in den Iran geflüchtet. Wie mir mein Vater erklärt hat, haben die Taliban, die Schiiten in diesem Bezirk belästigt, wir gehören zu dieser Minderheit der Schiiten. In Afghanistan werden die Schiiten überall unterdrückt. In Afghanistan haben wir die oben genannten Probleme gehabt, aber ich war noch ein Kind, als meine Eltern, Afghanistan verlassen haben. Wir sind in den Iran geflüchtet, dort hatten wir aber über keine Dokumente verfügt, daher durften wir keine Ausbildungsstätten bzw. Schulen besuchen. Nachdem wir keine offiziellen Dokumente hatten, wir waren auch nicht versichert. Wenn wir wo gearbeitet haben, ist dann die iranische Polizei gekommen und hat uns belästigt. Diese Information waren in meinem Protokoll nicht aufgenommen worden.

R: Die Angaben, dass Sie aus XXXX stammen, haben Sie wann angeben, bei der ersten oder bei der zweiten Einvernahme?

BF: Bei meiner ersten Befragung wurde ich nur meine Daten gefragt, wie ich heiße, wann ich geboren bin, wie meine Eltern heißen. Bei meiner zweiten Befragung habe ich angegeben, dass ich aus XXXX stamme.

R: Im Protokoll der zweiten Einvernahme vom 23.01.2016 (AS 43) findet sich die Angabe, auf die Frage, woher Sie stammen, haben Sie lediglich angegeben, Sie stammen aus der Provinz Logar. "Ich war sehr jung, als ich Afghanistan verlassen habe, deshalb kann ich den Distrikt und das Dorf, in welchen ich geboren wurde, nicht angeben."

Von der Angabe, dass Sie aus XXXX stammen, steht in diesem Protokoll nichts.

BF: Ich habe damals angegeben, dass ich aus XXXX bin.

R: Können Sie mir heute nähere Herkunftsangaben machen, ist XXXX ein Distrikt oder ein Dorf.

BF: XXXX ist ein Dorf.

R: In welchem Distrikt liegt das?

BF: Ich habe keine weiteren Informationen.

R: Können Sie mir erklären, Sie werden im Verfahren mit "XXXX" geführt, woher kommt diese präzise Angaben Sie haben keine Identitätsdokumente vorgelegt? Wissen Sie, woher dieses Geburtsdatum kommt?

BF: Im Iran haben mir meine Eltern gesagt gehabt, wann ich genau geboren bin und wie alt ich bin.

R: Haben Sie diese Angaben nach dem afghanischen oder nach dem gregorianischen Kalender gemacht, wenn vom afghanischen Kalender? Was ist Ihr Geburtsdatum im afghanischen Kalender?

BF: Ich habe das Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender bei der Polizei angeben, weil mir meine Eltern dieses Datum gesagt haben.

R: Das ist sehr unüblich, dass Ihnen in Ihrem Kulturkreis Ihr Geburtsdatum nach dem gregorianischen Kalender gesagt wird und nicht zumindest auch nach dem afghanischen.

BF: Ich habe die Frage nicht gestellt.

R: Wer hat Ihnen das Geburtsdatum gesagt?

BF: Mein Vater.

R: Wann haben Sie das Geburtsdatum mit Ihrem Vater abgefragt?

BF: Als ich mich entschlossen habe zu fliehen, habe ich meinem Vater bezüglich meines Geburtsdatum gefragt.

R: Ihr Vater hat automatisch die Angabe in dem gregorianischen Kalender gemacht?

BF: Ja.

R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden oder gab es Verständigungsprobleme, wenn "ja", führen Sie diese aus.

BF: Probleme gab es meiner zweiten Einvernahme. Der D konnte mir die Fragen der Behörde zwar verständlich übersetzen, aber er hat meine Angaben nicht richtig wiedergeben können.

R: Warum haben Sie das nicht nach der Rückübersetzung versucht zu korrigieren, Sie haben das Protokoll danach unterschrieben.

BF: Er hat mir das Protokoll nicht rückübersetzt, sondern ob ich die Angaben, die ich gemacht habe, so akzeptiere und ich dass ich das Protokoll unterschreiben solle.

R: Was heißt "er hat Ihnen das nicht rückübersetzt", wie hätten Sie wissen sollen, was Sie zu akzeptieren hätten. Auf AS 51 des besagten Protokolls findet sich der Hinweis, dass das gesamte Protokoll wortwörtlich rückübersetzt wurde. Auf die Frage nach Nachwendungen zum Protokoll, haben Sie gesagt: "es sei alles richtig".

BF: Ich habe den D vertraut, weil er ein Afghane ist, er hat mich gefragt, ob ich das akzeptiere und ohne, dass er mir das rückübersetzt hat, habe ich "ja" gesagt.

R: Sie sagen damit, dass das Protokoll nicht rückübersetzt wurde, verstehe ich Sie richtig?

BF: Ja, mein Interview wurde mir nicht rückübersetzt.

R: Sie haben mir ausführlich dargelegt, dass Ihnen angeblich diese Protokolle nicht rückübersetzt wurden und es zu Falschprotokollierung kam. Warum bringen Sie das nicht schon in der Beschwerde vor und erst heute im Gerichtsverfahren?

BF: Damals habe ich über diesen Mangel nicht Bescheid gewusst, da ich nicht Deutsch spreche. Ich habe darüber nur dann gewusst, als ich erst nach Wien gekommen bin und mein Freund, der Deutsch spricht, mir mein Protokoll übersetzt hat. Dabei habe ich festgestellt, dass alles, was ich damals gesagt habe, im Protokoll nicht aufgenommen worden ist.

R: Sind Sie mit der Diakonie die Protokolle damals zwecks Beschwerdeeinbringung durchgegangen, da müssten jedoch die Protokolle erörtert worden sein?

BF: Mit mir wurde das nicht durchgearbeitet. Mir wurde gesagt, dass ich ein "Visum" bekommen habe und dagegen soll ich Beschwerde erheben.

R: Haben Sie mit der Diakonie die "Erfolgschancen" der Beschwerdeeinbringung erörtert?

BF: Die Diakonie hat mir gesagt, dass ich gegen diesen Bescheid eine Beschwerde erheben soll und es besteht die Möglichkeit, dass mir Asyl gewährt wird.

R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Es kann auch eine gerichtliche Strafe nach sich ziehen. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.

BF: Ja, das ist mein richtiger Name und seit meiner Geburt und dass ist auch mein Geburtsdatum. Ich hatte auch keinen Spitz- oder Kampfnamen.

R: Sie haben keine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BFA-Verfahren vorgelegt, das BFA hat Ihre Identität nicht festgestellt. Legen Sie heute eine vor?

BF: Nein, ich habe kein Dokument aus keinen Ausweis.

R: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.

BF: Ich bin ledig.

R: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Staatsangehörigkeit ist Afghanistan.

R: Wurde jemals im Iran, die iranische Staatsbürgerschaft beantragt oder Ihnen erteilt?

BF: Ich habe die iranische Staatsbürgerschaft nicht beantragt. Darüber hinaus weiß ich, dass Iran den Afghanen keine Staatsbürgerschaft verleiht.

R: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.

BF: Ich bin Tadschike und Schiite.

R: Was ist Ihre Muttersprache? Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Dari. Ich kann ein bisschen schreiben und lesen, mein Vater hat mir das beigebracht.

R an D: Nachdem der BF angibt, dass er seit 15 Jahren im Iran lebt, hat er eine "Farsifärbung"?

D: Ja.

R: Sie haben angegeben, dass Ihre Familie im Iran lebt, hat sich etwas geändert, seit der letzten Befragung? Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Verwandten? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Meine Familie lebt nach wie vor im Iran. Ich habe sehr wenig Kontakt zu meiner Familie, der letzte Kontakt fand ca. vor zehn Tagen statt, da habe ich mit meinen Eltern gesprochen.

R: Haben Sie in anderen Landesteilen Afghanistans noch Angehörige?

BF: Nein, ich habe niemandem in Afghanistan.

R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 19.05.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil.

R: Erzählen Sie bitte genau Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan. Sie haben eine Mitwirkungspflicht, ich fordere Sie damit auf, dem Gericht alles darzulegen, was Ihre Fluchtgründe untermauert.

BF: Meine Familie ist damals aus Afghanistan geflüchtet, weil in unserer Gegend, wo wir gewohnt haben, ein Kriegszustand geherrscht hatte. Es waren sehr viele Taliban in dieser Gegend und die Schiiten wurden unterdrückt. Aus diesen Gründen ist meine Familie in den Iran geflüchtet.

R: Wie alt waren Sie da?

BF: Ich war ca. drei oder vier Jahre alt.

R: Sie haben angegeben, dass Sie aus Logar, aus der Ortschaft XXXX kommen, können Sie nähere Angaben machen?

BF: Ich habe als kleines Kind, Logar verlassen, daher kann ich keine näheren Angaben darüber machen.

R: Wissen das Ihre Eltern, können Sie Ihre Eltern darüber fragen?

BF: Ja, meine Eltern wissen darüber Bescheid und ich kann sie auch fragen.

R: Können Sie mir sagen, was haben Sie beruflich im Iran gemacht. Sie leben dort seit Ihrer Kindheit an, haben Sie im Iran überhaupt gearbeitet?

BF: Ich habe im Iran keinen Beruf erlernt, ich habe in der Fast-Food-Branche gearbeitet.

R: Was haben Sie da gemacht?

BF: Das war ein Lokal, wo Sandwich und Pizza verkauft wurden, ich habe Sandwich und Pizza vorbereitet.

R: Können Sie mir sagen, was Ihr Vater beruflich im Iran gemacht hat?

BF: Mein Vater hat im Iran nicht gearbeitet, da er ein älterer Mann ist.

R: Können Sie mir Angaben machen, was Ihr Vater in Afghanistan beruflich gemacht hat?

BF: Wie mein Vater mir erzählt hat, hat er in Afghanistan Grundstücke gehabt und Landwirtschaft betrieben.

R: Hat Ihnen Ihr Vater einmal erzählt, ob er im Polizeidienst war oder für die Regierung gearbeitet hat?

BF: Nein, er hat mir davon nichts erzählt.

R: Können Sie ausschließen, dass Ihr Vater für die Polizei oder für die Regierung gearbeitet, als die Familie noch in Afghanistan gelebt hat?

BF: Ich habe keine Informationen darüber.

R: Ist jemals in der Familie über die Zeit gesprochen worden, als Ihr Vater noch in Afghanistan gelebt hat und was er da beruflich gemacht hat?

BF: Nein, mein Vater hat nur erzählt, dass er Grundstücke hatte und Landwirtschaft betrieben hat.

R: Hat Ihr Vater oder Ihre Mutter Ihnen etwas erzählt, über die Auseinandersetzung, die zum Verlassen Afghanistans geführt haben?

BF: Nein. Meine Eltern sind geflüchtet, weil ein Kriegszustand war und sie gefährdet waren.

R: Haben Ihre Eltern etwas über eine persönlich Bedrohung damals erzählt?

BF: Meine Eltern sind meinetwegen und weil ihr Leben in Gefahr war, geflüchtet, aber sie sind direkt nicht bedroht worden.

R: Sind Sie politisch aktiv gewesen in irgendeiner Weise?

BF: Nein, ich war drei Jahre alt, als ich Afghanistan verlassen habe.

R: Und im Iran?

BF: Nein .

R: Haben Ihre Eltern erzählt, ob es darüber hinaus - abgesehen von der geschilderten Fluchtsituation - weitere Geschehnisse gab, wo Sie persönlich in Afghanistan gefährdet, angegriffen oder bedroht waren, auch wenn Sie damals noch ein Kleinkind waren? Wenn ja, schildern Sie dies.

BF: Meine Eltern haben mir bis dato nicht erzählt, dass ich persönlich in einer bestimmten Situation, bedroht worden bin. Wie bereits dargestellt, wir sind geflüchtet, weil unser Leben in Gefahr war.

R: Was glauben Sie würde Sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten? Wovor haben Sie Angst?

BF: Erstens, das Gebiet ist ein gefährliches Gebiet. Zweitens, habe ich niemanden in Afghanistan und wie kann ich dort überleben?

R: Wollen Sie noch irgendetwas zu Ihrem Fluchtvorbringen ergänzen?

BF: Das ist alles, ich lege auch keine Bestätigung vor.

R: Gibt es sonstige Dokumente oder Urkunden, die Sie vorlegen wollen?

BF: Ich lege eine Besuchsbestätigung der Caritas vor, über die Teilnahme am Projekt (IGBO), Beilage ./1.

R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu?

BF: Die Länderinformationen konnte ich nicht lesen, weil ich nicht der deutschen Sprache mächtig bin.

R: Wollen Sie noch etwas vorbringen, Sie haben jetzt die Gelegenheit dazu?

BF: Ich habe nichts mehr hinzufügen.

R fragt BF, ob Anträge gestellt werden.

BF: Nein, ich bitte Sie, um Hilfe, dass Sie mich unterstützen. In Afghanistan habe ich niemanden und im Iran habe ich keine Rechte, ich kann dort nicht in die Schule gehen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Logar stammend, der mit seiner Familie vor ca. 16 Jahren Afghanistan verlassen hat. Der BF ist am XXXX geboren. Der BF ist ledig. Seine Familie befindet sich weiterhin im Iran, wo sie in XXXX lebt. Seit seiner Ausreise hat der BF nur ab und zu Kontakt zu seiner Familie. Der BF ist Tadschike, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF besitzt eine 5jährige Schulausbildung, er hat als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Afghanistan besaß die Familie des BF eine Landwirtschaft. Der BF ist gesund. Er befindet sich seit spätestens 01.09.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten.

Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den glaubwürdigen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

1. 2 Zum Fluchtgrund:

Der BF hat mit seiner Familie ca. im Jahr 2000/2001 Afghanistan aufgrund von bürgerkriegsähnlichen Zuständen verlassen. Der BF ist mit seiner Familie in den Iran geflohen, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Weder er, sein Vater noch die restliche Familie waren einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt. Es konnte keine asylrelevante Verfolgungssituation des BF festgestellt werden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan,

b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013.

Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen:

• Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015)

Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 6. August 2013:

• Abrufbar unter: http://www.refworld.org

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, insbesondere durch die dort getätigten Aussagen des BF.

2.1. Zur Lage der Schiiten:

Aus den Länderberichten folgt, dass die Schiiten zwar Diskriminierungen durch die Mehrheitsgesellschaft, die Sunniten, ausgesetzt sind, aber auch, dass sich die Situation grundsätzlich gebessert hat.

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

2.2. Zur Person des BF:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat sowie im Iran stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Angaben des BF waren gleichlautend und somit glaubhaft.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

2.3. Zur Lage in Afghanistan und zum Fluchtgrund des BF:

Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und Reise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis der Familie brachte der BF vor, dass er und seine Familie vor ca. 16 Jahren aufgrund der bürgerkriegsähnlichen Zustände und der schlechten Sicherheitslage für Schiiten Afghanistan verlassen habe. Da es aber zu keinen direkten, den BF persönlich betreffenden Bedrohungen kam, ist zwar davon auszugehen, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspricht, dies aber keinen asylrelevanten Wert hat. Vielmehr sieht das Bundesverwaltungsgericht dieses Verhalten der paschtunisch/sunnitischen Bevölkerung gegenüber der schiitischen Bevölkerung als Diskriminierungen, dies folgt auch aus den festgestellten Länderberichten.

Das Vorbringen war in sich schlüssig und war in allen Einvernahmen gleichlautend. Die Angaben waren in sich stimmig und wiesen keine Widersprüche auf. Ebenso wurde vom erkennenden Gericht als glaubhaft gewertet, dass der BF keiner persönlichen Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt war.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen zum Verlassen Afghanistans zwar als glaubhaft, dennoch konnte kein Asylgrund erkannt werden.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 09.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 15.02.2016 beim BVwG eingegangen.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

Zu § 3 AsylG:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass keine Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen gegeben ist:

Wie aus der Beweiswürdigung folgt, konnte eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vom BF nicht glaubhaft gemacht und somit auch nicht festgestellt werden. Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus Gründen verlassen, die auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, die damaligen bürgerkriegsähnlichen Zustände in Afghanistan und die - nicht asylrelevanten - Diskriminierungen der Schiiten durch die Paschtunen/Taliban zurückzuführen sind.

Weder der BF noch seine Familie wurden während der Zeit, als sie in Afghanistan lebten, individuell bedroht noch aufgrund ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit verfolgt. Es liegt somit weder eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit von erheblicher Intensität vor noch irgendeine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention).

Ausschlaggebend für den BF für sein Verlassen von Afghanistan war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die schlechte Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, was jedoch keine Asylrelevanz begründet, da Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit des BF ist festzuhalten, dass es zwar nach den diesbezüglichen Feststellungen in Afghanistan zu Diskriminierungen der schiitischen Bevölkerung kommen kann, dies jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden Schiiten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. Schwierige Lebensbedingungen, wie sie der BF erlebte, vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Religionsgruppe der Schiiten in Afghanistan aufzuzeigen.

Da der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

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