W115 2015952-1•BVwG W115 2015952-1
W115 2015952-1Federal Administrative CourtAug 17, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W115 2015952-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas MÖDLAGL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 12 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
2. Im von der belangten Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Zustand nach Bandrekonstruktion bei Torsionstrauma beide Sprunggelenke Unterer Rahmensatz, da zwar gute Beweglichkeit gegeben, eine Bandinstabilität jedoch besteht.
g.Z. 02.05.33
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
2.1. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage eines Befundkonvolutes wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass zwar die Bandrekonstruktion beider Sprunggelenke eingeschätzt worden sei, nicht aber die Probleme der rechten Hand, für welche Befunde in Vorlage gebracht worden seien. Es sei weiters nicht berücksichtigt worden, dass sich der Mageneingang nicht ordnungsgemäß schließe und die Beschwerdeführerin daher Medikamente einnehmen müsse. Auch leide sie an Wirbelsäulenproblemen. Dabei handle es sich um beginnende Spondylose C6/C7, ventrales Ossikel C6/C7, linksseitige Lumbalisation von S1, Intervertebralraumverschmälerung C6/C7 mit Spondylose, zarte Randappositionen an den caudalen Facettengelenken cervical, Zuschärfung der Uncovertebralgelenke multisegmental und diskrete ventral betonte spondylophytäre Randapposition thoracal im mittleren Drittel. Auch sei die Einstufung des Sprunggelenksleidens zu gering erfolgt, da zwischenzeitlich in beiden Sprunggelenken neuerlich Bänderrisse aufgetreten seien. Die diesbezüglichen Unterlagen seien bei der Begutachtung vorgelegt, aber nicht berücksichtigt worden. Es liege daher eine Funktionseinschränkung schweren Grades vor und sei diese nach Position 02.05.34 mit 50 vH zu beurteilen. Als Beweis wurden die vorgelegten medizinischen Unterlagen genannt.
5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, und XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am XXXX , eingeholt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 vH objektiviert.
6. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm
§ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht.
6.1. Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom XXXX ohne Vorlage von medizinischen Beweismitteln im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar sei, dass nach mehrfachen Operationen aufgrund instabiler Fußgelenke, entsprechender Bänderrisse und dergleichen mehr, welche die Beschwerdeführerin im Erwerbsleben stark einschränken würden, der Grad der Behinderung nicht hoch genug sei, um dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzugehören. Es werde daher das gesamte Vorbringen vollinhaltlich aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös, 170 cm, 110 kg, höchstes Gewicht war 114 kg. Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Hals:
unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne RR 124/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch.
Abdomen: adipös, Leber und Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei.
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Rechtes Handgelenk:
Speichenseitig besteht eine etwa 5 cm lange Narbe, beugeseitig eine etwa 4 cm lange Narbe. Weiters zarte Narben nach Arthroskopie. Das Handgelenk ist minimal verdickt und verbreitert. Keine auffällige Fehlstellung. Auf Druck über der Tabatiere wird ein Brennen mit Ausstrahlung in den Daumen streckseitig angegeben. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit: Schultern und Ellbogen sind frei beweglich. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Vorderarmdrehung 90-0-90 beidseits, Handgelenk S 50-0-70 beidseits, F 10-0-30 beidseits. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Umfang in cm: Oberarm rechts 42, links 41, Unterarm rechts 33, links 32, Handgelenk rechts 19,5, links 18,5, Mittelhand 21,5 beidseits.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist etwas watschelnd, aber symmetrisch und hinkfrei. Zehenballengang und Fersengang sind gut durchführbar. Einbeinstand ist möglich. Die tiefe Hocke wird zu 1/2 ausgeführt. Es besteht eine X-Beinstellung mit einem Innenknöchelabstand von 12 cm. Symmetrische Muskelverhältnisse. Mäßige Varikositas beidseits. Keine auffälligen Ödeme. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird über dem linken Außenknöchel als bamstig sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Sprunggelenk: Bogenförmige etwa 11 cm lange Narbe um den Außenknöchel. Das Gelenk ist nicht auffällig verschwollen, nicht verbreitert. Es bestehen keine Schubladenzeichen, keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Es besteht mäßig Endlagenschmerz beim Strecken.
Linkes Sprunggelenk: Vor dem Innenknöchel blasse zarte etwa 1,5 cm lange Narbe, weiters etwa 11 cm lange Narbe um den Außenknöchel. Das Gelenk ist im Seitenvergleich etwas verschwollen, gering verbreitert. Es besteht lokal Druckschmerz am Innen- und Außenknöchel. Die Beweglichkeit ist endlagig eingeschränkt. Die Kniegelenke sind ergussfrei und bandfest. Rechts ist der Zohlen-Test positiv. Beweglichkeit: Hüft- und Kniegelenke sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk S rechts 15-0-40, links 10-0-35, Pronation rechts 5-0-40, links 0-0-40, Zehen frei beweglich.
Wirbelsäule: Im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Klopfschmerz. ISG beidseits druckschmerzhaft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule allseits frei beweglich. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 10, Seitwärtsneigen jeweils 5 cm, Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand Rotation 35-0-35.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionsbehinderung an beiden Sprunggelenken nach jeweils Bandoperationen wegen chronischer Instabilität. Unterer Rahmensatz dieser Position, da nur geringe, nicht relevante Beweglichkeitseinschränkung besteht.
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
30 vH
Folgende
Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
02
Zustand nach mehrfachen Operationen am rechten Handgelenk. Heranziehung dieser Position, da subjektive Symptome bestehen, ohne objektivierbarer Beweglichkeits-einschränkung oder Muskelverschmächtigung als Zeichen einer Gebrauchsminderung.
10 vH
03
Gastritis Unterer Rahmensatz, da keine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes.
10 vH
Die führende
funktionelle Einschränkung wird durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht. Es liegt keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in einem Ausmaß vor, welche den Gesamtgrad der Behinderung erhöhen würde. Keinen Grad der Behinderung erreicht eine geringfügige Varikositas.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag XXXX eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie auf die im Akt vorliegenden medizinischen Beweismittel.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und
Dris. XXXX sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Dr. XXXX führt in seinem Gutachten schlüssig aus, dass hinsichtlich des rechten Handgelenks ein Zustand nach mehrfachen Operationen besteht und aufgrund dieses Umstandes sowie der geschilderten Beschwerden, dieses Leiden - trotz fehlender Funktionsbehinderung - einzuschätzen ist, da der operative Eingriff Narben hinterlässt, welche Beschwerden verursachen können, ohne jedoch eine Funktionsbehinderung zu bewirken.
Weiters wird im unfallchirurgischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wirbelsäulenleidens im Rahmen der Untersuchung keine Funktionsbehinderung objektiviert werden konnte und auch keine Befunde im Akt aufliegen, welche eine Wirbelsäulenproblematik dokumentieren würden.
Die vorliegenden Röntgenbefunde der Wirbelsäule aus dem Jahr XXXX enthalten zwar eine Auflistung von Diagnosen, beschreiben aber kein Funktionsdefizit. So hält Dr. XXXX fachärztlich überzeugend fest, dass diese Befunde als altersentsprechend zu bezeichnen sind und sich in Verbindung mit dem unauffälligen klinischen Befund daraus kein einschätzungsrelevantes Leiden ableiten lässt. So ist die Wirbelsäule im Lot und es liegen regelrechte Krümmungsverhältnisse vor. Auch bestehen kein auffälliger Hartspann und kein wesentlicher Klopfschmerz.
Weiters wird im Gutachten Dris. XXXX anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, dass das Sprunggelenksleiden in dem Gutachten, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, korrekt eingestuft wurde, wobei sich der Grad der Behinderung von 30 vH aufgrund der Anwendung der Einschätzungsverordnung ergibt und eine Einstufung mit einem höheren Grad der Behinderung nicht möglich ist. Aus dem Untersuchungsbefund geht hervor, dass das rechte Sprunggelenk nicht auffällig verschwollen und nicht verbreitert ist. Auch bestehen weder Schubladenzeichen noch vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Beim Strecken liegt mäßig Endlagenschmerz vor. Hinsichtlich des linken Sprunggelenkes wird vom Sachverständigen angeführt, dass dieses im Seitenvergleich etwas verschwollen und gering verbreitert ist sowie lokaler Druckschmerz an Innen- und Außenknöchel besteht und die Beweglichkeit endlagig eingeschränkt vorliegt.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt.
Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Es wird in den eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargestellt, dass im Vergleich zu dem Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden ist, das Handgelenksleiden - aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerdesymptomatik - und die Gastritis geringer Ausprägung, zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen worden sind, aber aufgrund des geringen Ausmaßes keine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bedingen.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde von den Sachverständigen zu den einzelnen Krankheitsbildern nachvollziehbar Stellung genommen.
Die Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen - welche nicht durch medizinische Beweismittel untermauert worden sind - stellen lediglich eine Wiederholung der bereits vorgebrachten Einwendungen dar, welche im Rahmen der Gutachtenerstellung bereits Berücksichtigung gefunden haben und sind daher nicht geeignet, eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens zu bedingen. Es wird nicht konkret vorgebracht, welche gutachterlichen Feststellungen und Beurteilungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. stehen die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den vorliegenden Beweismitteln nicht im Widerspruch dazu.
Das Beschwerdevorbringen und die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum XXXX auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).
Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am XXXX gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im Beschwerdeverfahren ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang im Wesentlichen lediglich das Beschwerdevorbringen wiederholt und keine weiteren Beweismittel vorgelegt. Die Einwendungen waren somit nicht geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der Sachverständigen hervorzurufen. Die sonstigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen bzw. sind in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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