I403 2127432-1•BVwG I403 2127432-1
I403 2127432-1Federal Administrative CourtAug 17, 2016
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Religion,<br/>Rückkehrentscheidung
I403 2127432-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 1021217801/14690872, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.08.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, aus Imo State zu stammen, der Volksgruppe der Igbo anzugehören und Christ zu sein. Er gab zu Protokoll, dass die Terroristengruppe Boko Haram seine Familie getötet habe und er daher Angst um sein Leben habe.
2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.08.2015 führte er näher aus, dass sein Vater in Imo State Probleme bekommen habe, weil er eine gewisse Religion nicht habe unterstützen wollen, daher sei er dann mit seinem Vater gemeinsam nach Borno State gegangen. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Es sei 2011 gewesen. Allerdings gab der Beschwerdeführer dann weiter an, dass er in Imo State zur Schule gegangen sei und nur in den Ferien bei seinem Vater in Borno State gewesen sei. Sein Vater sei dann von Mitgliedern von Boko Haram getötet worden und das Haus niedergebrannt worden.
3. In der Folge wurden dem Bundesamt Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse vorgelegt, sowie in weiterer Folge eine Bestätigung des AMS Bregenz vom 30.11.2015, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 01.12.2015 bis 30.04.2016 erteilt bekomme.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dies wurde damit begründet, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe im Fall einer Rückkehr keine Gefährdung durch den Staat Nigeria zu befürchten und ebenso wenig habe eine Gefährdung bzw. Bedrohung durch private Personen festgestellt werden können. Das Vorbringen sei wenig plausibel - so sei nicht ersichtlich, warum der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst als gläubige Christen in den Norden Nigerias fliehen sollten, zudem sei das Vorbringen von Widersprüchen geprägt.
5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Am 01.06.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung vorgelegt. Zugleich wurde Beschwerde in vollem Umfang gegen den erwähnten Bescheid erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers im August 2015 stattgefunden habe, der Bescheid dagegen im Mai 2016 erlassen worden sei. Trotz der in der Zwischenzeit vergangenen neun Monate habe es die belangte Behörde unterlassen, den Beschwerdeführer zum Fortschritt seiner Integration zu befragen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit seinen Dienstvertrag an das Bundesamt nachgereicht, zudem habe er aber in der Zwischenzeit bereits die A2 Deutschprüfung positiv absolviert. Der Beschwerdeführer habe auch erneut eine Beschäftigungsbewilligung bis zum 31.10.2016 erhalten, was die Behörde aufgrund der mangelhaften Ermittlungen nicht wissen könne. Ebenso wenig habe die Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Kirchenchors in Raggal sei und dass er außerdem in einer afrikanischen Kirche in Lustenau Klavier spiele. Auch sein großes Hobby, Fußball, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ebenso wenig dass er 2015 ehrenamtlich bei Forstarbeiten mitgeholfen habe. Die belangte Behörde habe daher gar nicht beurteilen könne, wie weit die Integration des Beschwerdeführers inzwischen fortgeschritten sei. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwerfe, er sei unglaubhaft, so habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer offensichtlich nur mangelhaft befragt. Der Vater des Beschwerdeführers habe Imo State endgültig verlassen, als der Beschwerdeführer noch ein Kind, etwa 11 Jahre alt, gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch in einer anderen Stadt in Imo State eine Schule besucht und sei erst 2011 endgültig nach Borno State geflohen. Der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit bei einer alten Freundin des Vaters leben können und dieser im Gegenzug auf der Farm aushelfen können, diese sei jedoch im Jahr 2011 verstorben. Zuvor sei der Beschwerdeführer immer wieder bei seinem Vater in Borno State gewesen, besonders in den Ferien, 2011 sei er aber dann endgültig dorthin gezogen, unter anderem deswegen weil er in Imo State niemanden mehr gehabt habe. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erheben. Ebenso seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, würden sie sich doch kaum mit der Lage in der Heimatregion des Beschwerdeführers, Borno State und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Imo State, beschäftigen und auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich vor einer Ermordung durch Boko Haram fürchte, eingehen. Es würden Informationen über aktuelle Anschläge der Boko Haram fehlen. In der Folge wurden in der Beschwerde verschiedene Berichte zu Anschlägen der Boko Haram wiedergegeben. Diesen Berichten, unter anderem einem des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes 02.05.2016, ist zu entnehmen, dass im Bundesstaat Borno durch Anschläge von SelbstmordattentäterInnen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen waren. Zudem ist den Berichten zu entnehmen, dass in Nigeria bereits 1,4 Millionen Menschen vertrieben worden seien. Auf Grundlage dieser Länderfeststellungen hätte - so die Beschwerde - die belangte Behörde zur Feststellung kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung drohe und ihm wegen mangelnder familiärer Unterstützung sowie drohender Obdachlosigkeit keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch, dass Boko Haram nicht mehr nur im Norden Anschläge verüben würde, sondern dass sich die Kämpfe ausbreiten würden. Jedenfalls hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zuerkennen müssen. Die belangte Behörde habe außerdem im angefochtenen Bescheid aktenwidrig festgestellt, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und von der Grundversorgung lebe. Der Beschwerdeführer beziehe aktuell aber keine Geldleistungen aus der Grundversorgung, weil er sich aufgrund der Beschäftigungsbewilligung selbst erhalten könne. Vielmehr zahle der Beschwerdeführer für sein Zimmer in der Caritas Miete. Die entsprechende Benützungsvereinbarung wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Die belangte Behörde habe sich bei ihrer Prüfung auf vermeintliche Widersprüche gestützt, welche bei weiteren Ermittlungen hätten aufgeklärt werden können. Es sei dem Beschwerdeführer und seinem Vater nicht möglich gewesen, im Süden einen verfolgungssicheren Ort aufzusuchen, da sich die Geheimkulte im gesamten christlichen Gebiet finden würden. Zu Spruchpunkt I. wurde konkret ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland als wohlbegründeter Frucht vor Verfolgung aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit und seiner (unterstellten) politischen Gesinnung sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verlassen habe. Die nigerianischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens bzw. nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu gewähren. Dies ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass der Einflussbereich der Boko Haram ständig zunehme und auch aus der Anzahl der durch den Staat nicht verhinderten Anschläge. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich eindeutig, dass Christen und christliche Einrichtungen im besonderen Maße vom Terror der Boko Haram bedroht seien. Alleine durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Christ sei, drohe ihm die Tötung durch Mitglieder der Boko Haram. Da er die Ideologie von Boko Haram nicht teile, sei es augenscheinlich, dass er auch aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der terroristischen Gruppierung, folglich aufgrund seiner politischen Überzeugung, einer drohenden Verfolgung ausgesetzt sei. Aufgrund der Aktivitäten der Boko Haram in anderen Landesteilen bestehe auch abseits der nordöstlichen Region das Risiko, Opfer eines Angriffes durch die Terrororganisation zu werden. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, im Fall einer Rückkehr in Nigeria Fuß zu fassen bzw. ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zu Spruchpunkt III. wurde auf die erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers hingewiesen und darauf, dass das Bundesamt sich vor der Bescheiderlassung nicht damit auseinandergesetzt habe, zumal die Einvernahme bereits neun Monate zurück gelegen habe. Trotz der Vorlage zahlreicher Deutschkursbestätigungen und eines Dienstvertrages sowie einer Wiedereinstellungszusage sowie der Aussage des Beschwerdeführers, er spiele regelmäßig Fußball, komme die belangte Behörde zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe ein sehr beschränktes Privatleben. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Unter Berücksichtigung aller Umstände müsse man zum Schluss kommen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines im Bundesgebiet bestehenden Privatlebens höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Zur Frage der Aufenthaltsdauer sei darauf hinzuweisen, dass keine festen gesetzlichen Vorgaben bestehen würden, nach welcher Dauer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sei. Vielmehr habe eine Interessensabwägung im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich
I. beheben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewähren; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde waren verschiedene Empfehlungsschreiben, Fotos, verschiedene Bestätigungen (unter anderem der Untermietvertrag für ein Zimmer der Caritas) und der aktuelle Dienstvertrag sowie die Beschäftigungsbewilligung des AMS (bis zum 31.10.2016) beigelegt.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2016 vorgelegt.
8. Am 02.08.2016 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der (spätestens) am 07.06.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, gehört der Volksgruppe der Igbo an und ist christlichen Glaubens.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2016 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und hat sich für die kurze Zeit seines Aufenthaltes in Österreich bereits sehr gut integriert. Dennoch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, sondern arbeitet als Saisonarbeiter.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.8. Entgegen seinem Fluchtvorbringen wird der Beschwerdeführer nicht von Boko Haram verfolgt. Feststellungen zu den Gründen, die den Beschwerdeführer letztlich zur Ausreise aus Nigeria bewogen haben, können nicht getroffen werden. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass er aus sonstigen Gründen in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
1.2.1. Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 14.07.2015) getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht, doch ist diese sehr hoch. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
1.2.2. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 02.08.2016 wurden die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen mit dem Beschwerdeführer erörtert. Der Beschwerdeführer widersprach den Feststellungen nicht; er erklärte in diesem Zusammenhang, dass er keine Probleme in Nigeria haben würde, wenn es den Kult, vor dem sein Vater geflohen sei, und Boko Haram nicht geben würde.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2016. Die für die kurze Aufenthaltsdauer erfolgreichen Integrationsbemühungen ergeben sich aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben, den Fotos, die den Beschwerdeführer bei verschiedenen sozialen Anlässen zeigen, und seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.
2.2.4. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug. Der Beschwerdeführer ist als Saisonarbeiter tätig. Dies ergibt sich aus dem dem Akt beiliegenden Bescheid des AMS Bregenz vom 10.05.2016.
2.2.5. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen erklärt, dass sein Vater von Boko Haram getötet worden sei. Deshalb habe er fliehen müssen. Diesbezüglich wird im Folgenden auf die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.08.2016 verwiesen (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführer):
RI: Sind die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF: Ich gehöre zu den Ibo.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF: Ich bin Christ.
RI: Wo sind Sie geboren?
BF: In Imo State.
RI: Wo in Imo State?
BF: In Ehime Mbano.
RI: Wo haben Sie seit Ihrer Geburt gelebt? Können Sie das bitte chronologisch aufzählen.
BF: Meine Eltern haben sich getrennt, als ich noch ein Kind war. Aufgrund der Probleme meines Vaters im Osten, musste er mich dann in den Norden mitnehmen.
RI: Was meinen Sie mit Osten?
BF: Imo State.
RI: Wie lange haben Sie in Imo State gelebt?
BF: Als Kind, als ich noch klein war. Dann hat mich mein Vater an einem Internat anmelden müssen. Das war in Imo State.
RI: Wo in Imo State war das?
BF: In Ihube.
RI: Wann haben Sie Imo State verlassen?
BF: Ich weiß nicht genau, wie alt ich war, als mich mein Vater in den Norden gebracht hat. Ich habe 12 Jahre die Schule besucht und meinen Vater in den Ferien besucht.
RI: Sind Sie jemals in den Norden gezogen?
BF: Ja.
RI: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF: Als ich 2014 weggegangen bin, bin ich aus dem Norden weggegangen.
RI: Sie haben aber, bis Sie die Schule beendet hatten, den Großteil des Jahres in Imo State verbracht?
BF: Ja, aber nur in der Schule. Es war nicht erlaubt, die Schule zu verlassen.
RB: Wann sind Sie das letzte Mal nach Imo State gefahren?
BF: 2011 war das letzte Mal, dass ich nach Imo State gefahren bin und es verlassen habe.
RI: Wo im Norden haben Sie gelebt?
BF: In Bama.
RI: In welchem Bundesstaat ist das?
BF: In Borno State.
RI: Welche Volksgruppen haben in Borno State vor allem gelebt?
BF: Da waren auch andere Volksgruppen, zum Beispiel die Yoruba, aber ich habe keine kennengelernt, ich bin immer von der Schule hin und her. Nachdem ich die Schule beendet habe, habe ich für meinen Vater gearbeitet.
RI: Als Sie mit Ihrem Vater gearbeitet haben, hatten Sie keinen Kontakt zu anderen Menschen?
BF: Nein, weil wir auf unserer Farm gearbeitet haben. Es war unsere.
RI: Haben Sie dort Freunde gewonnen, oder haben Sie niemanden kennengelernt?
BF: Ich hatte nur meine Klassenkameraden.
RI: Hatten Sie im Norden Freunde?
BF: Nein, die Moslems mögen uns nicht.
RI: Warum ist Ihr Vater dann in den Norden gezogen?
BF: Er sagte, es gebe einen Kult, wo auch sein Vater dabei war. Sie haben auch meinen Vater registriert, weil sie sagten, das sei die Regel. Mein Vater war ein richtiger Christ. Sein Vater sagte, er müsste zu dem Kult gehen und wenn er stirbt, seinen Platz einnehmen. Mein Vater weigerte sich zum Kult zu gehen, er wollte ihm nicht dienen. Deswegen war der Kult hinter ihm her.
RI: Warum hat sich Ihr Vater als Christ dazu entschieden, in den muslimischen Norden zu ziehen?
BF: Weil der Norden weit weg vom Kult war, sodass ihn der Kult nicht erwischen konnte.
RI: Welche LGAs gibt es in Borno State?
BF: Es gibt Bama, Mafa Town und noch viele andere.
RI: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF: Nein.
RI: Was haben Sie auf der Farm angebaut?
BF: Wir haben Tomaten angepflanzt, Wassermelonen, Okra, Kassawa, Yam und auch Kartoffeln.
RI: Wo haben Sie das verkauft?
BF: Wir haben das für uns selber angebaut. Aber auch Freunde, wenn sie etwas brauchten, haben sie etwas gekauft. Wenn wir genug hatten, haben wir es auch verkauft.
RI: Wo haben Sie es verkauft?
BF: Sie sind zu uns gekommen.
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: 2014.
RI: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Nigeria?
BF: Niemand. Ich weiß nicht, wo meine Mutter ist.
RI: Was ist mit Ihrer Mutter?
BF: Ich weiß im Moment nichts über sie. Ich habe sie nie wieder gesehen, nachdem mein Vater mich mitnahm.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits vom Bundesamt zu Ihren Fluchtgründen befragt. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Erinnern Sie sich noch an Ihre Angaben und halten Sie diese aufrecht? Oder wollen Sie etwas ergänzen oder berichtigen?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, was ich gefragt wurde.
RI: Bitte berichten Sie nochmals, warum Sie Nigeria verlassen haben.
BF: Der Grund war, dass mein Vater gestorben ist. Mein Leben war auch in Gefahr.
RI: Bitte erzählen Sie uns mehr Details.
BF: Wie gesagt, mein Vater ist aus dem Osten nach Borno State weggelaufen. Ich habe ihn immer als friedlichen Mann gekannt. Dann gab es aber viele Tötungen durch Boko Haram. Jeder hatte Angst um sein Leben. Wann immer etwas Verdächtiges passiert ist, hat mein Vater die Polizei informiert. Immer wenn er das Gefühl hatte, es gebe eine Gefahr, hat er sich an die Polizei gewandt. Vielleicht haben die Moslems dann erfahren, dass er immer die Polizei informiert.
RI: Bitte schildern Sie, was Ihnen konkret passiert ist.
BF: Eines Tages kam eine Gruppe Männer zum Haus, und mein Vater wurde getötet und das Haus niedergebrannt.
RI: Wann war das?
BF: Das war 2014.
RI: In welchem Monat?
BF: Ich denke, im April herum.
RI: Wo befanden Sie sich, als das passiert ist?
BF: Ich war auf dem Heimweg, ich hatte etwas gekauft. Ich kam zu dem Vorfall, es war ganz überraschend für mich.
RI: Was haben Sie dort gesehen?
BF: Ich habe eine Gruppe Männer mit Waffen gesehen. Ich habe Rauch vom Haus aufsteigen sehen. Dann musste ich weglaufen, um mein Leben zu schützen.
RI: Sie haben das Haus nicht betreten?
BF: Nein.
RI: Wo war Ihr Vater?
BF: Er war tot. Ich bin von ihm weg, um einzukaufen. Sie haben ihn getötet. Ich habe einige von ihnen noch draußen gesehen.
RI: Haben Sie Ihren Vater noch gesehen?
BF: Nein, ich habe ihn nicht gesehen, er war tot.
RI: Woher wissen Sie das?
BF: Das Haus war abgebrannt. Sie haben ihn getötet.
RI: Wussten Sie sofort, dass er tot war, als Sie vor dem Haus standen?
BF: Ich wusste es, ich habe mich versteckt, um mein Leben zu schützen und da habe ich gehört, dass in dem Haus ein Mann gestorben ist.
RI: Von wem haben Sie das gehört?
BF: Von dem Mann, der mich aus dem Busch gebracht hat. Er hat gesagt, dass alles weg ist.
RI: Haben Sie die Personen vor dem Haus mit den Waffen, erkannt?
BF: Nein, ich habe nur gesehen, was sie anhatten.
RI: Waren diese Leute aus der Umgebung?
BF: Das weiß ich nicht, sie hatten das Gesicht mit Masken bedeckt.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Das wäre schrecklich. Ich bin im Osten nicht sicher. In den Norden kann ich auch nicht. Im Osten kann ich nicht bleiben, weil ich dem Kult nicht beitreten will. Mein Vater sagte, dass wenn man im Kult registriert ist, muss man auch seinen Sohn registrieren. Wenn man sich weigert, stirbt man und der Sohn auch.
RI: Was wäre Ihr Problem, wenn Sie sich zum Beispiel in Lagos niederlassen würden?
BF: Ich habe Angst vor diesem Kult. Dieser Kult hat überall Zweige. Lagos ist dem Osten auch sehr nahe.
Die RI gibt der RB die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Partei eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
Seitens der RB erfolgt keine Stellungnahme.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Die RI bringt die im Bescheid enthaltenen Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Die RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt die RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar und weist insbesondere darauf hin, dass sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes - im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde - die Taten von Boko Haram nach wie vor vor allem auf den Norden und Nordosten Nigerias konzentrieren und von einer Ausbreitung auf andere Gebiete nicht die Rede sein könne.
Die RI gibt der Partei die Möglichkeit, zu den von der RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
BF: Mein Vater hat schon im Norden gelebt, bevor Boko Haram begonnen hat. Er war schon dort und dann erst haben sie begonnen. Ich hatte nicht geplant, Nigeria zu verlassen.
RI: Wenn es in Nigeria diesen Kult und Boko Haram nicht geben würde, hätten Sie dann irgendein Problem, in Nigeria zu leben?
BF: Nein, sonst nichts, ich habe nur Angst um mein Leben. Ich bin gerne hier, weil es hier sicher ist.
2.3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich seine Eltern getrennt haben würden, als er noch ein Kind gewesen sei. Sein Vater habe aufgrund seiner Probleme mit einem Kult vom Osten nach Norden ziehen müssen. Er wisse nicht genau, wann sein Vater ihn in den Norden gebracht habe. Er habe 12 Jahre die Schule besucht, sei dort im Internat gewesen und habe den Vater lediglich in den Ferien besucht. Im Norden würde sein Vater Boko Haram Mitglieder an die Polizei verraten haben und vermutlich deshalb sei sein Vater von Boko Haram umgebracht worden. Deshalb sei auch er selbst geflüchtet.
2.3.3. Das Bundesamt hatte dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, Nigeria wegen Boko Haram und einem Geheimkult verlassen zu haben, als unglaubhaft befunden, da es oberflächlich und lebensfremd gewesen sei. Zudem seien seine Antworten widersprüchlich und ausweichend gewesen.
2.3. 4 Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendwelche Angaben zu Borno State bzw. der Stadt Bama noch zu seiner angeblichen Reisestrecke zwischen Borno State und seinem Internat in Imo State machen konnte bzw. dass diese Angaben falsch waren. So erklärte er der erkennenden Richterin, dass vor allem die Volksgruppe der Yoruba in Borno Sate leben würde. Die Yoruba sind jedoch im Südwesten Nigerias beheimatet. Die Volksgruppe der Kanuri lebt hauptsächlich in Borno State (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Borno_State). Es erscheint nicht sehr lebensnah, wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe niemanden im Norden kennengelernt. Es erscheint für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Bama, Borno State wohnhaft war.
2.3.5. Auch bezüglich des Anschlags auf seinen Vater durch Boko Haram bleibt der Beschwerdeführer vage und antwortet lediglich ausweichend. Es erscheint nicht sehr glaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Todes seines Vaters lediglich auf die Aussage eines fremden Mannes verlässt. Er wiederholt nur immer wieder, dass Boko Haram seinen Vater getötet hätte. Er sei vom Einkaufen nach Hause gekommen und würde Mitglieder von Boko Haram vor dem niedergebrannten Haus gesehen haben. Wie sich aus dem obigen Auszug aus der Verhandlungsschrift ergibt, antwortete der Beschwerdeführer auf Fragen zu dem Vorfall nur ausweichend.
2.3.6. Es erscheint darüber hinaus auch unglaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers von einem Geheimkult verfolgt worden war. Der Beschwerdeführer kann keinerlei Angaben zu dem Kult machen, er weiß nicht einmal den Namen. Auch erscheint es fernab jeglicher Vernunft, dass der Vater vor dem Kult in den Norden geflohen ist, seinen Sohn jedoch danach für 12 Jahre in eine Schule in ebendiesem Bundesstaat gibt. Wenn eine vernunftbegabte Person von einem Kult flieht, der in dieser Gegend so einflussreich ist, wird man sein Kind wohl nicht wieder dorthin zurück schicken. Auch die Flucht in den muslimisch dominierten Borno State, in dem die Scharia herrscht, scheint für einen gläubigen Christen (so bezeichnet der Beschwerdeführer seinen Vater) wenig plausibel. Es ist daher davon auszugehen, dass auch jener Teil der Fluchtgeschichte, in welchem eine Verfolgung durch einen Geheimkult behauptet wird, nicht der Realität entspricht. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.08.2015 auch unter Hinweis auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.02.2008 erörtert, dass es keine Tötungen von Nichtmitgliedern durch Geheimkulte geben würde und dass man sich einer Verfolgung durch einen Kult jedenfalls durch Ansiedelung in einem anderen Landesteil entziehen könne. Dem hielt der Beschwerdeführer nur entgegen, dass er überall gefunden würde, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der Größe des Landes, der Bewegungsfreiheit und dem fehlenden Meldesystem nicht anzunehmen ist. Zudem hatte der Beschwerdeführer - obwohl er in Imo State die Schule besucht hatte - keinerlei Verfolgungshandlungen erdulden müssen.
2.3.7. All diese Umstände, kombiniert damit, dass der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht in Bama wohnhaft war, sprechen dafür, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Fluchtgeschichte bedient.
2.3.8. Selbst wenn man aber der Geschichte des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich durch eine Ansiedelung im Süden, wo er als Igbo christlichen Glaubens zur Mehrheitsbevölkerung gehören würde, einer etwaigen Verfolgung durch Boko Haram zu entziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde jedenfalls bestehen, da der Beschwerdeführer selbst angibt, jahrelang in Imo-State unbehelligt in die Schule gegangen zu sein. Der Beschwerdeführer ist jung, ungebunden und gesund und besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich in jenen Gebieten, in denen Boko Haram nicht aktiv ist, eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn er über keinen familiären Rückhalt verfügt. Eine Verfolgung durch den Geheimbund kann aufgrund der unter Punkt 2.3.6. angeführten Gründe ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hatte in der mündlichen Verhandlung betont, dass darüber hinaus keine Fluchtgründe vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.9. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch ist es für einen arbeitsfähigen und gesunden Mann durchaus möglich. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder sonstige Momente hervorgekommen, die eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufzeigen würden. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bedrohung durch Boko Haram wird festgehalten, dass sich diese Bedrohungssituation auf den Norden Nigerias bezieht und der Beschwerdeführer nicht aus dieser Region stammt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass er aus dem Süden Nigerias stammt und steht ihm die Rückkehr in diese - von den Anschlägen Boko Harams nicht betroffene - Region frei.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von Boko Haram oder einem Geheimkult bedroht wurde bzw. im Falle einer Rückkehr werden wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Nigerias stammt und ist nichts hervorgekommen, was annehmen ließe, der Beschwerdeführer habe Nigeria aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verlassen bzw. habe im Falle einer Rückkehr eine solche Verfolgung zu erwarten.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Die Ausweisung eines Fremden kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Im Sinne der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisierten"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.)
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Eine Überprüfung einer etwaigen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Nigeria ist nicht unabhängig von der Region, aus der der Fremde stammt, möglich. So wurde für Teile Nigerias im Jahr 2013 der Ausnahmezustand verhängt und rief die UNHCR im Oktober 2013 dazu auf, Rückschaffungen in die betroffenen Gebiete bis auf weiteres auszusetzen und interne Flucht- oder Neuansiedelungsalternativen erst nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Einzelfalles zu erwägen.
Bei den betroffenen Gebieten handelt es sich um Borno, Yobe und Adamawa. Der Beschwerdeführer stammt - entgegen seinen Behauptungen - nicht aus Borno State. Es ist daher auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Nordosten Nigerias erkennbar. Der Beschwerdeführer kann sich dieser Gefahr durch eine Ansiedelungen im Süden Nigerias, etwa in Imo State, entziehen.
Sonstige Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Solche besonderen Umstände liegen beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer nicht vor.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr kein menschenwürdiges Leben führen könne, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nur wenige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
In der Beschwerde wurde beantragt, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 iVm Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären. Auf eine diesbezügliche inhaltliche Begründung wurde allerdings verzichtet.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit zwei Jahren als kurz zu bezeichnen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sehr um Integration bemüht ist. So lernt der Beschwerdeführer Deutsch, arbeitet 40 Stunden die Woche als Saisonarbeiter, ist im Kirchenchor aktiv und verfügt über einen großen Bekannten- und Freundeskreis und legte zahlreiche Empfehlungsschreiben vor. Insgesamt kann daraus jedoch noch nicht auf eine umfassende Aufenthaltsverfestigung geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.
Wie bereits hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzes dargelegt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Vom Beschwerdeführer wurden weder vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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